Deutschland als Ganzes

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Themen dieser SIte:
> das vereinte Deutschland
> Einigungsvertrag
> Zwei-plus-Vier-Vertrag
> Genozid an Deutschen
> Waffenstillstandvereinbarung vom 11. November 1918
> ein Friedensvertrag oder Friedensregelung sei nicht beabsichtigt
> NGO:  wir haben gar keine Bundesregierung   > eine NGO ist ein Interessenverband
> es herrscht ausschließlich Kriegsrecht
> Verfassung des Deutschen Bundes   =>  Ewiger Bund 
> Im Staate bedeutet Verfassung ...
> Recht des Krieges
> Fremdverwaltung ohne hoheitliche Befugnisse
> Urteil BVerfGE 2 BvF 1 1973 mit Gesetzeskraft
> stand Mai 1949: Auszug aus dem originalen Grundgesetz
> Der weiterhin gültige Artikel 4 des ZEHNTEN TEILs des Überleitungsvertrag von 1954 beweist den Kriegszustand in der Bundesrepublik
> 23. August 1946: die Neustrukturierung von deutschen Ländern
> Resümee

Was ist Deutschland als Ganzes ?
Gibt es das vereinte Deutschland wirklich ?
 
Dies sind weit mehr als rein hypothetische oder gar philosophische Fragen ..
  - denn nach den gegebenen völkerrechtlichen Verträgen verfügen nur über diese über einen vertraglichen Anspruch auf Souveränität.

Beginnen wir mit einer Begriffsdefinition - seit wann gibt es die Bezeichnung „Deutschland“? => wiki/Geschichte_Deutschlands
Dreißigjähriger Krieg (1618–1648) Der Kaiser Ferdinand III. bemühte sich seit 1637 verstärkt um Friedensverhandlungen, aber Deutschland war längst zum Spielball fremder Mächte geworden, wodurch sich das Leid der Bevölkerung weiter verlängerte. Die seit 1642 laufenden Verhandlungen führten am 24. Oktober 1648 zum Westfälischen Frieden. Der Friedensschluss beinhaltete eine Abtretung von Teilen Lothringens und des Elsass an Frankreich.
Die Niederlande und die Schweiz schieden offiziell aus dem Reich aus. Die Stellung der Reichsstände und der Territorien wurde gestärkt. Das Heilige Römische Reich zerfiel in 382 souveräne und halbsouveräne Territorien. Dieses Reichsgebilde wurde vom zeitgenössischen Staatsrechtler Samuel Pufendorf als „Unding“ bezeichnet. Pufendorf verwendete aber auch als einer der ersten die Bezeichnung „Deutschland“.

 Gehen wir von einfach nach komplex: einfach => das vereinte Deutschland.

Denn nur das vereinte Deutschland kann einen 2 + 4 Vertrag ratifizieren !   => siehe Rubrik Personalverband

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland: Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 17. Juli 1990 in Paris
<= es geht also nicht um die Bundesrepublik, sondern um
Deutschland !!!
(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.
(4) Die Regierungen .., daß die Verfassung des vereinten Deutschland  << existiert bis heute nicht >>
Artikel 7
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
    
<< also nur das vereinte Deutschland verfügt über volle Souveränität.
 

Klare Aussage des Gesetzblattes der DDR vom 22.7.1990 publiziert 14.8.1990:

mit Wirkung vom 14.10.1990 werden die Länder gebildet, welche am 3.10.1990 der BRD beigetreten sind - nun die Gretchenfrage:
wie kann am 3.10.1990 etwas beitreten was erst am 14.10.1990 beginnt zu existieren ?

Da sich das vereinte Deutschland nur bilden kann, wenn am 3.10.1990 die Länder der BRD und der DDR in der vertraglich festgelegten Form bestanden haben, müssen wir von der Nichtexistenz des Rechtssubjektes vereinte Deutschland ausgehen.

Zudem wurde am 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) der Artikel 23 aufgehoben

Die Beitrittserklärung benötigt zwingenden den Zusammenhang mit den am 3.10.1990 im
Artikel 23 genannten Ländern.

Nur: seit dem 23.9.1990 stehen in dem Artikel 23 keine Länder mehr ! -- da Artikel weggefallen

Einigungsvertrag: Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Kapitel I Wirkung des Beitritts Artikel 1 Länder
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
2. Artikel 23 wird aufgehoben.

Zustimmung zum Vertrag
Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung wird zugestimmt.
            Bonn, den 23. September 1990     Der Bundespräsident W e i z s ä c k e r Der Bundeskanzler Dr. Helmut K o h l
             <<< man beachte, daß die Namen in Sperrschrift geschrieben wurden - dies dürfte eine Aussage im Sinne des c.d.m. ( capitus de minutio )
                - also in der Frage der Souveränität des Unterzeichners bzw. seines Personenstandes sein !

<<< wie kann am 3.10.1990 laut Kapitel 1 etwas beitreten, was nachfolgend im Kapitel 4 zum 31.8.1990 / 18.9.1990 aufgehoben wurde ?

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - Vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

Kapitel I Wirkung des Beitritts Artikel 1 Länder
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl. I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.

<= nur dumm, daß die am 31. August 1990 genannten Länder der DDR erst zum 14.10. entstehen werden
<= ungünstig, daß festgeschrieben wurde, daß am 3.10. die Länder der DDR den in Artikel 23 genannten Ländern beitreten wird

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland: sog. 2 + 4 Vertrag

wie bereits geschrieben, liegt hier eine Selbstermächtigung der Bundesrepublik vor - Selbstermächtigung, daß sie meint, für ein Deutschland Verträge zeichnen zu können ( dürfen ).

Gemäß UN Charta:
KAPITEL XII
Das internationale Treuhandsystem
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:
a) ..
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;

Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.

KAPITEL XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, ...

<= die Bundesrepublik kann man in diesem Sinne als abgetrenntes Gebiet des Feindstaates Deutsches Reich bezeichnen.
Die Bundesrepublik ist damit klar Teil des UN Treuhandsystems !

Zitat aus dem Buch
Völkerrecht (Uni-T) von Theodor Schweisfurth:
  § 5. Nicht-souveräne Staaten. Beschränkt souveräne Staaten. Scheinstaaten
V. Scheinstaaten                  Scheinstaaten - im politischen Sprachgebrauch auch „Puppenstaaten“ oder "Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde,
                                          die ihre Entstehung einem anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt.

Gemäß Artikel 7 des 2 + 4 Vertrags (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.
<< dies kann nur bedeuten, daß damit der Scheinstaat Bundesrepublik in ( oder im vereinten ) Deutschland ( oder in Deutschland als Ganzes ) aufgelöst wurde, denn
die Fortexistenz der Scheinstaaten hängt von der Macht ab, die sie geschaffen hat !      

Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
<< die Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst - damit kann nur die Fremdverwaltung > BR < gemeint sein, welche jedoch freiwillig "den Löffel" nicht abgibt.

Daher war es notwendig die Artikel 23 des GG zu löschen und damit die Gebiets"Körperschaft" des Scheinstaates BRD zu beenden ( mit Wechsel in einen Personalverband )

danke an Jan L. für seine Rundmail: Verfassungswidrigkeit des Einigungsvertrages - Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes - sog. Warteschleifenregelung BVerfG (1 BvR 1341/90) vom: 14.04.1991        Besonderen dank für diesen Link
http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D
%27bgbl191s1215b.pdf%27%5D&wc=1&skin=WC#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id
%3D%27bgbl191s1215b.pdf%27%5D__1376388761374

Die website http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/1991/BVerfG/Verfassungswidrigkeit-des-
Einigungsvertrages-Grundrecht-auf-freie-Wahl-des-Arbeitsplatzes-sog.-Warteschleifenregelung teilt dazu mit:

Fundstelle: AP Nr. 2 zu Art 38 Einigungsvertrag; AP Nr. 70 zu Art. 12 GG; BVerfGE 84, 133; BayVBl 1991, 494; DB 1991, 1021; DVBl 1991, 580; DtZ 1991, 243; DÖD 1991, 182; DÖV 1991, 603; EWiR 1991, 579; EuGRZ 1991, 133; EzA Art 13 Einigungsvertrag Nr. 1; EzBAT § 4 BAT Einigungsvertrag Nr. 1; FamRZ 1991, 667; JuS 1991, 954; LKV 1991, 239; NJ 1991, 278; NJW 1991, 1667; NVwZ 1991, 766; PersR 1991, 165; PersV 1991, 387; VR 1991, 307; ZBR 1991, 210; ZTR 1991, 254; ZfPR 1991, 117

Auszug: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag Dabei war der Artikel 4 (2) & (3) Ordnungswidrig schon immer Grundgesetzwidrig, denn der GG Artikel 14 wird nicht zitiert - dies verstößt gegen Artikel 19 => Nichtigkeit schon vor der BVerfGE !

Konnte damit die zentrale Treuhandverwaltung Bundesrepublik in Deutschland ihre Machtbefugnisse auf Mitteldeutschland ausweiten? Wohl kaum.
Informiert daher alle diejenigen, welche im guten Glauben, „Beamte“ zu sein, leichtfertig Dienstanweisungen der BR in D ausführen und damit in eine ungeahnte Haftungsfalle tappen.

Leider ist die Entscheidung unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html nicht abzurufen

Interessant ist der Art 3 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, .. von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit .. zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat.

Dies ist synonym zur Staatsinkorporation = Staatssukzession ( => Staatensukzession, Staatennachfolge, die Übernahme der Rechte und Pflichten eines Staates durch einen anderen Staat. Der Tatbestand der Staatensukzession ist gegeben, wenn ein Staat durch Aufteilung in mehrere Staaten oder durch Aufnahme in einen anderen oder einen neu entstehenden Staat (Fusion)
--->untergeht. http://www.enzyklo.de/lokal/42134 ) zu sehen, denn die völkerrechtlichen Verträge sind ein Rechtstatbestand für den Rechtsstatus eines jeden Staates. Wiederum wird auf das ominöse vereinte Deutschland verwiesen, wobei eben nicht klar erkennbar ist, wann und durch welchen Rechtsakt dieses entstanden ist ( durch den nichtigen Einigungsvertrag ? !)

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Gehen wir davon aus, daß das vereinte Deutschland durch den nichtigen Einigungsvertrag entstanden sein soll - kann dann ein nichtiger Vertrag zur Erfüllung des Artikel 7 (2) führen ? - sicher nicht ! Damit existiert kein vereintes Deutschland welches irgendwelche Souveränität besitzt !
Und durch das Beenden Ihrer Verantwortlichkeiten der 4 Mächte endeten auch alle scheinstaatlichen Befugnisse der BRD !

http://www.gesetze-im-internet.de/einigvtrg/BJNR208850990.html
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung
der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung
vom 18. September 1990

EinigVtrG Ausfertigungsdatum: 23.09.1990
Vollzitat: "Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und
der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885)

Art 3 Verordnungsermächtigung (Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit)
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich
der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat. Zur Durchführung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer Stellen, .......

Art 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten weiteren Urkunden nach Artikel 45 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

                                                                           

eine Kopie von debellatio       

 



Debellatio Paulskirchenverfassung Teil 1
als Mp3
http://www.youtube.com/watch?v=ioR50jP2q4U

Debellatio Paulskirchenverfassung Teil 2
als Mp3
http://www.youtube.com/watch?v=96w6zJ-U0oU

Debellatio Paulskirchenverfassung Teil 3
als Mp3
http://www.youtube.com/watch?v=LX1l41hPIJ0

Debellatio Paulskirchenverfassung Teil 4
als Mp3
http://www.youtube.com/watch?v=F5d8xsZRV2c
 

 

 

 

 

 

Was für eine Lüge !

Was für eine eidesstattliche Erklärung liegt der UNO vor ? - eine Erklärung anstelle eines Eides, weil durch das Nicht - Menschsein kein Eid mehr geleistet werden kann und das von der BRD abgeänderte BGB den Eid nicht mehr kennt.

 => seit dem 23.9.1990 stehen in dem Artikel 23 keine Länder mehr, da dieser aufgehoben ist - aber das kümmert Lothar nicht

Gretchenfrage: gibt es ein vereintes Deutschland welches den Zwei-plus-Vier-Vertrag ratifzierte / ratifizieren konnte ?

Zwei-plus-Vier-Vertrag am 17. Juli 1990 in Paris   Artikel 7  (1) Die 4 Mächte beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Jedoch fehlt sowohl die Definition dieses Deutschland als Ganzes { ebenso wie die des vereinten Deutschlands } inkl. seiner Ausdehnung (Grenzen).
Deutschland ist spätestens seit 1648
das Reichsgebilde gemäß dem Staatsrechtler Samuel Pufendorf - und diesem wurde, indem die Kriegshandlungen trotz jahrelangem Friedensverhandlungen fortgesetzt und damit die deutsche Verhandlungsposition extrem verschlechtert wurde, u.a. Elsaß - Lothringen trotz dessen es ~ 750  Jahre zum Deutschen Reich gehörte, entzogen ( vorn Frankreich annektiert und 1870 / 1871 wieder zurück in´s Reich geholt ).

BGB § 124 [Anfechtungsfrist] einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.

BGB § 138 [Nichtigkeit infolge von Sittenwidrigkeit] (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, ... stehen.

BGB § 139 [Nichtigkeit eines Teils] Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Genozid an Deutschen   http://www.nexusboard.net/sitemap/13049/britische-hungerblockade-t121/
Bis in das Frühjahr 1919 setzen die Alliierten ihre Blockade gegen Deutschland fort - Die Bestrafung mit einer Hungersnot - Von Dag Krienen
Im „Lexikon der Völkermorde“ (1999) von Gunnar Heinsohn findet sich der Eintrag „Deutsche Opfer / Hungerblockade 1917/1918“. Demnach starben etwa eine Million Zivilisten in Deutschland und Österreich an Unterernährung, „weil die Lebensmittelblockade der Alliierten ungemein effektiv funktionierte“.
.. diese Blockade, die sich fast von Anfang an auch auf Lebens- und Futtermittel erstreckte, nach dem Waffenstillstand im November 1918 noch monatelang fortgesetzt wurde und das große Sterben an der Heimatfront das Sterben an den Kriegsfronten weit überdauerte. Als „Zivilisationsbruch“ wurde die durch die alliierte Blockadepraxis bewirkte massive Unterernährung in der zweiten Kriegshälfte sowie der Nachkriegszeit empfunden, die direkt oder indirekt unzählige Tote gerade unter den schwächeren Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, verursachte und bei vielen bleibende Langzeitschäden (Tuberkulose, Rachitis etc.) hinterließ. Nicht wenige Deutsche glaubten – auch aufgrund von Äußerungen alliierter Politiker über „zwanzig Millionen Deutsche zuviel“ –, daß sie das Ziel eines versuchten Völkermordes gewesen waren. <<<< siehe die Analogie zu dreißigjährigen Krieg bis 1648 sowie die 13,5 Millionen deutsche Tote in der Zivilbevölkerung zuzüglich mehr als 1 Million tote Wehrmachtssoldaten in den Rheinwiesenlagern nach 1945.

wiki/Kriegsvölkerrecht - Als Kriegsvölkerrecht werden zwei Aspekte des internationalen öffentlichen Rechts bezeichnet. Zum einen zählt dazu im Völkerrecht das Recht zum Krieg (ius ad bellum), also Fragen der Legalität des Führens eines Krieges. Zum anderen gehört zum Kriegsvölkerrecht auch das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit allen Vorschriften, welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schäden vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß beschränken sollen. Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.

Kriege sind heute grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen. Diese Vorschrift lautet: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Noch bis zum Kellogg-Pakt von 1928 war der rechtliche Zustand annähernd umgekehrt: Das Recht des Souveräns zur freien Kriegführung im Sinne des ius ad bellum war weitgehend unbestritten, zumindest bei Vorliegen eines casus belli, das heißt eines als Kriegsgrund eingestuften Anlasses.
http://www.icrc.org/ihl           http://www.adh-geneva.ch/RULAC

Wie zweifelsfrei auch durch BGB bewiesen ist, wurde Deutschland mehrfach (1648, 1919, .. ) durch Genozid zur Unterzeichnung von NICHTIGEN Verträgen gezwungen; damit ist der Versailler (Friedens)Vertrag ein Diktat, erzwungen durch mehr als 1 Million tote Frauen, Kinder und ......  durch die schon bald nach 1914 begonnene und bis 1919 fortgesetzte Hungerblockade.
Das 1. Weltkriegsende fällt auf den 28. Juni 1919. Mit der Unterzeichnung des Versailler Vertrages herrscht in Deutschland offiziell Frieden; diesem war die Waffenstillstandvereinbarung durch den Zentrumspolitiker Matthias Erzberger vom 11. November 1918 in Compiegne vorangegangen
(08. Januar 1918 14-Punkte-(Friedens-)Programm des Präsident Woodrow Wilson).
Sollte der Versailler Vertrag ein Friedensvertrag für kriegführende Länder gewesen sein, dann hätte auch die USA diesen unterschreiben müssen ========>

Hans Peter Thietz
Auswärtiges Amt 1939 Nr. 2 ..Dokument" zur Vorgeschichte des Krieges". Dok. Nr. 2. Dok. Nr. 13
17. Mai 1919 schrieb William Bullitt in seinem Brief an seinen Präsidenten: „Die ungerechten Beschlüsse der Versailler Konferenz über Shantung, Tirol, Thrazien, Ungarn, Ostpreußen, Danzig, das Saarland und die Aufgabe des Prinzips der Freiheit der Meere machen neue Konflikte sicher. ... Daher halte ich es für meine Pflicht der eigenen Regierung und dem eigenen Volk gegenüber zu raten, diesen ungerechten Vertrag weder zu unterschreiben noch zu ratifizieren. " Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben deshalb den Versailler-Vertrag nicht unterschrieben und stattdessen 1921 einen eigenen Friedensvertrag mit Deutschland abgeschlossen.
 

Wenn nun der Versailler (Friedens)Vertrag ein nichtiges Diktat ist, dann gilt nur die Waffenstillstandvereinbarung vom 11. November 1918  !

HLKO Fünftes Kapitel: Waffenstillstand Artikel 36: Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien.
HLKO Artikel 43 Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist ( 5. Juni 1945 ), hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ..

Der Artikel 48 > Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. <
sowie der
Artikel 53 >
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen ….. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden. <

sind die Gründe, weshalb niemand daran interessiert ist, eine Friedensvertrag zu schließen - denn durch die Operation Paperclip wurden so viele Patente gestohlen und wirtschaftlich ausgeschlachtet, das kann kein Land der Welt kompensieren.

 

http://www.amazon.de/Dokumente-zur-Deutschlandpolitik-Sonderedition-Bundeskanzleramtes/dp/3486563602/ref=sr_1_8?s=books&ie=UTF8&qid=1364308250&sr=1-8

Dokumente zur Deutschlandpolitik: Deutsche Einheit: Sonderedition aus den Akten des Bundeskanzleramtes 1989/90
Zitat Seite 221 & 222: Genscher gibt zu Protokoll .. ein Friedensvertrag oder Friedensregelung sei nicht beabsichtigt.
                                Damit ist ein Friedensvertrag endgültig ad acta gelegt
...           < siehe dazu auch Zentralverwaltung

Warum ist es für den Bund / die Beschäftigten der BR Treuhand so wichtig, daß ein Friedensvertrag 1990 endgültig ad acta gelegt wurde ?
Ganz einfach: die Bundesrepublik ist 1945 ebenso wie das Weimarer Reich und das NS Reich 1918 eine Folge des Waffenstillstands, also ein Kind des unbeendeten Krieges vom 1.8.1914 in der Nachfolge der Fremdverwaltung >Weimarer Reich< mit seiner speziellen Ausprägung ab 1933.

Damit fallen alle Verträge des WRs, Bundes / der BR unter BGB § 181: es liegt Selbstkontrahierung vor, da es immer Verträge mit der > von den Alliierten selbst eingesetzten < Fremdverwaltung waren und diese waren immer unselbständig und nie unabhängig - nichtige Verträge wegen arglistiger Täuschung.

Was herrscht, wenn es es keinen Friedensvertrag gibt ?
- seit dem 1.8.1914 Kriegsrecht !
- in allen Ländern, welche dem Deutsche Reich seit 1914 den Krieg erklärten !

Daher gibt es nur ein Grundgesetz, denn zur Verabschiedung einer eigenen Verfassung bedarf es des souveränen Volkes und des staatlichen Völkerrechtssubjektes, welches erst durch das souveräne Volk und die Verfassung hoheitliche Befugnisse übertragen bekommen kann. Erst solch ein Völkerrechtssubjekt kann u.U. - sofern es nicht gegen die Verfassung verstößt, Befugnisse auf supranationale Institutionen wie bspw. EU übertragen.

Jedoch: nicht nur das Gebiet, auf dem das GG wirken soll, fehlt im Artikel 23, wodurch viele Artikel in´s Leere laufen, das Grundgesetz als solches ist wegen GG Verstoß nichtig (auch dadurch sind alle supranationale Aktionen der EU gegenüber Deutschland nichtig):

Woran zu erkennen ?
An der Goldborde ihrer Landesflaggen, welche gerade bei Themen des "Außen- oder Kriegsministeriums" zu sehen sind und damit anzeigen, daß alle Erklärungen nach den Gesetzen und Bedingungen des Kriegsrechts erfolgen ( auch im EU Parlament; siehe US Gerichtssäle, die US Flaggensymbole bei US Polizei und Militär, .. )

Daher bin ich sicher, daß hier alles unter Kriegsrecht abläuft
und
der Bund benötigt für seine Existenz zwingend dieses Kriegsrecht
   daher finden wir in der UNO nach wie vor die Feinstaatenklausel
-
sobald ein Friedensvertrag besteht, erlischt unmittelbar die BR

- was passiert mit den Feinstaaten ?
Es dürfte der HLKO Artikel 53 greifen und damit zu vielen Staatsbankrotts führen

Sigmar Gabriel am 27.2.2010 "Ich sage Euch, wir haben gar keine Bundesregierung - Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen NGO ( Nichtregierungsorganisation - siehe dazu die internationale Piratenpartei ) in Deutschland." http://www.youtube.com/watch?v=KsEHnMMKfLU   
Also die CDU ist eine NGO, wobei eine NGO den bundeswahlgesetzlichen Vorgaben für die Legislative nicht entspricht (genügt); dennoch halten sie die Regierungsgewalt - wenn dies möglich zu sein scheint, was ist dann die BRD ?
Sind vielleicht alle unter Kriegsrecht stehende sog. Staaten in Wahrheit nur mehr treuhänderischer Teil einer I NGO ?

Was ist nun eine Nichtregierungsorganisation ? => wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation  ----   der Begriff non-governmental organization wurde von der UNO eingeführt, um diese Zivilgesellschaften, die sich an den politischen Prozessen der UNO beteiligen, von den staatlichen abzugrenzen.
<= also sind NGO´s nichtstaatliche Zivilgesellschaften die sich an der UNO beteiligen .. ( UNO = Nachfolger des Völkerbundes eine INGO ? - die UNO kann nur die Mastertreuhand sein - Artikel 71  ff ) - in wie weit ist die UNO durch die Länderverfassungen überhaupt erfaßt / erfaßbar - oder hebelt sie nicht prinzipbedingt jede "demokratische" = volkssouveräne Verfassung auf ? !!

Non-governmental bedeutet dabei "nichtstaatlich" im Sinne von "staatsunabhängig", "regierungsunabhängig".
Heute wird der Begriff von und für Vereinigungen benutzt, die sich insbesondere sozial- und umweltpolitisch engagieren, und zwar unabhängig von einer Beziehung zur UNO. Gemäß Artikel 71 der UN-Charta können Nichtregierungsorganisationen Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) erlangen, wenn sie die in der ECOSOC-Resolution 1996/31 festgelegten Kriterien erfüllen
.

Eine NGO, die weltweit aktiv ist, wird als internationale Nichtregierungsorganisation (INGO) bezeichnet.
Im herkömmlichen deutschen Sprachgebrauch sind Nichtregierungsorganisationen einfach Verbände.
Es zeichnet sich ab, dass nichtstaatliche Organisationen nur dann von internationalen Institutionen – wie der UNO, der UNESCO, dem Europarat oder der EU-Kommission – als solche anerkannt werden, wenn sie: von Bürgern mit gleichen Interessen gegründet wurden, die sich für gemeinsam anerkannte Ziele
zusammengeschlossen haben und damit den assoziierten kompetenten Bürger repräsentieren
, …....

Was ist nun ein Verband ?

wikipedia.org/wiki/Interessenverband - ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der den politischen Willensbildungsprozess und das staatliche Handeln beeinflussen will. Interessenverbände versuchen auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Ihre Tätigkeit bezeichnet man als Lobbyismus.
Im Unterschied zu Parteien nehmen sie nicht an allgemeinen Wahlen teil. <=> CSU / CDU ? ! - klar unvereinbar mit dem Wahlgesetz !

Also: eine NGO ist ein Interessenverband  => Ihre Tätigkeit ist Lobbyismus ( kann sie da neutral sein .. ) - das klarere, ehrlichere Wort dafür ist Korruption.
Da die Feindstaatenklausel Nicht gelöscht ist, gehe ich von einer abhängigen Beziehung zur UNO aus, wobei die UNO niemals dem Deutschen Volk wohl gesonnen sein kann. Also dürfte das, was allgemein als Staatsbankrott bezeichnet wird, der Bankrott der staatsführenden treuhänderischen NGO sein.
------ denn es ist nicht klar, ob ein Staat überhaupt je bankrott gehen kann ! - aber ein Verband ( Synonym dafür ist Bund ) kann dies sehr wohl.
Wir wissen zuverlässig, daß seit 1815 ein völkerrechtlicher Verein, ewiger Bund, .. vertraglich gebildet wurden - siehe dazu das Bundesgesetzbl. aus dem Jahre 1870. S. 627ff. : es wurde ein Vertrag  zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern zur Bildung des Deutschen Bundes  geschlossen; wieso sollte dieser nicht bankrott gehen können ? - unabhängig von den weiterhin bestehenden Ländern / Staaten / Großherzogthümern ...
Das Heute existiert sicherlich nur aus dem Grunde des herrschenden Kriegsrechts und der allgemeinen Bankrotterklärungen <=> welche Rechte wurden in diesem Zusammenhang ( Geheimverträge .. ) übertragen ?
Hat jede NGO, genannt Staat, einen District Dellaware, in welchem Staatsfunktionen ausgeübt werden ( siehe auch BIZ, FED, CoL, VB, .. ) ?

http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/versailles/index.html

Artikel 26 Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag unterzeichnet haben:  Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Britisches Reich, China, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Siam, Liberia, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Südafrika, Panama, Tschechoslowakei, Neuseeland, Nikaragua, Peru, Uruguay.  Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind: Argentinien, Chile, Dänemark, Kolumbien, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Persien, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Venezuela. <<<<< daß auch hier gelogen wird, daß sich die Balken biegen hat Hr Thieze bewiesen.

Ich werde den Gedanken nicht los, daß all die Länder, welche unter Geoengineering leiden ( auch die Schweiz ) => Chemtrails < sich verkauft haben und in der UNO und / oder den ursprünglichen Mitgliedern des Völkerbundes bzw. der Liste der Feindstaaten zu finden sind.

 

Die Flagge mit der Farbrichtung schwarz - rot - zu unterst gold
1. war die Flagge des Deutsches Bundes ab 1815,
2. der Reichsflotte ( Kriegsschiffe => Admirality Law ) sowie
3. österreichische Kriegsflagge und wurde für
4. die Nationalversammlung => Paulskirchenverfassung verwendet

http://www.kas.de/wf/de/71.9134/
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
- Rathausallee 12 - 53757 Sankt Augustin

Verfassung / Grundgesetz 1. Das Grundgesetz
Das GG vom 23. Mai 1949 ... steht in der
Nachfolge der Reichsverfassung von 1849
, …...

Korrekt wird hier davon gesprochen, daß die Paulskirchenverfassung eine Verfassung für das gesamte Reich wurde, denn es wurde im RGBl. abgedruckt und damit rechtskräftig und ist bis heute nicht aufgehoben worden. So dürfte uns die BR Flagge dreierlei zeigen: sie steht für den Deutschen Bund, sie steht für Krieg: Reichsflotte und österreichische Kriegsflagge sowie für die weiterhin gültige Paulskirchenverfassung ( ? BVerfG ?).

Zu welche Konsequenzen führt dies ?
- es herrscht ausschließlich Kriegsrecht und Kriegsvölkerrecht
- dabei sind immer die HLKO, Genfer Konventionen
   und das VStGB zu beachten
  ... denn in Kriegszeiten sind verschiedene Gesetze / Gesetzgebung suspendiert oder nachranging.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verfassung in Kriegszeiten verabschiedet werden kann !

Um also den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 17. Juli 1990 zu erfüllen und damit die Souveränität Deutschlands ( nicht der Bundesrepublik in Deutschland, denn eine Fremdverwaltung nach den Treuhandprinzip verfügt werden über Souveränität noch über Staatlichkeit und erst recht nicht über hoheitliche Befugnisse !!! ) wieder her zu stellen, ist zuerst zu klären; welches Deutschland und dieses in welchem Gebiet !

Karte von Deutschland in seine Grenzen 1914 ===>

Ich selbst gehe davon aus, daß Deutschland als Ganzes das Deutschland vom 31.7.1914 ( evtl. wäre auch April 1849 wegen der Paulskirchenverfassung zu diskutieren ---- u.U. auch das Deutschland aus dem dreißigjährigen Krieg 1618/1648 ) mit der Staatsangehörigkeit RuStaG Juli 1913 ist.

Fakt sind die 3 Genozidversuche am Deutschen Volk:
- dreißigjährige Krieg 1618/1648
- 1. Teil des unbeendeten Weltkrieges 1914 - November 1918
- 2. Teil des unbeendeten Weltkrieges 1939 - November 1945 = zweiter dreißigjähriger Krieg
oder wie Magarete Thatcher vor einigen Jahren gesagt haben soll, daß England mit Deutschland seit über 130 Jahren im Krieg steht ( deutet auf 1870 hin )

Wenn wir davon ausgehen können / dürfen, daß keine Verfassung in Kriegszeiten verabschiedet werden kann, dann ist schon allein aus diesem Grunde die WRV Weimarer Reichsverfassung nur eine arglistige Täuschung (im Rechtsverkehr) aber eben keine Verfassung - wie auch die 1871 kaiserliche Reichsverfassung keine Verfassung sondern nur das kaiserliche Gesetz Nr. 628 war, dem der Name "Verfassung" gegeben wurde - also bleibt auch aus diesem Grunde nur eine einzige gültige Verfassung => die Paulskirchenverfassung von 1849 !!


http://reichspraesidium.de/reichsverfassung.htm   Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff. {Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm, mit einer letzten Änderung am 28. Oktober 1918} beschreibt die zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes   <=   aber es ist nur ein (kaiserliches) Vertragswerk des Norddeutschen Bunde mit anderen Bundesstaaten zur Bildung des Deutschen Bundes --- kein einziger Mensch, Einwohner etc. wird dazu befragt; damit ist diese kaiserliche "Verfassung" kein Verfassung in der Bedeutung der Rechtsbasis aller Handlungen von Volk und Staat !
So hat auch der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes mit den anderen Königen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes geschlossen.
Dieser Bund bekam den Namen Deutsches Reich und diese Verfassung, in welcher in > I Artikel 1 < ein Bundesgebiet aufgelistet wurde
- damit stellt sich die Frage: wenn die BRD keine hoheitlichen / staatsrechtlichen Befugnisse hat, verwendet es deshalb die gleichen Begriffe wie 1871, um hieraus Rechte abzuleiten ?

zu weiteren ewigen Bündnissen siehe auch ewiger_bund

http://www.verfassungen.de/ch/ruetli91.htm
August 1291 Ewiger Bund der drei Waldstätte
(12) Die .. aufgestellten Abmachungen sollen, so Gott will, ewig dauern.

1. Mose 17 Gottes ewiger Bund mit Abraham
Gott sprach weiter: ‚Dieser Bund soll nicht nur zwischen mir und dir sein, sondern sogar zwischen mir und deinen Nachkommen bestehen! Deine Nachkommen sollen mein persönliches Bundesvolk sein und ich will ihr Gott sein! Das ganze Land Kanaan werde ich ihnen zum ewigen Besitz geben.
Jesaja 55:3 und Psalm 89:2-5. 1. Der Bund mit Noah war eine Erneuerung dieses ewigen Bundes.

Im Staate bedeutet Verfassung

Wortzitat aus neben stehendem Buche:
===================================
Verfassung, bei Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u.s.w. das Grundgesetz oder Statut, sofern es die maßgebenden Bestimmungen darüber enthält, wer die Gesamtheit nach außen vertritt, über die Kompetenzen des Vorstandes in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit und zu den Einzelnen, ihre Einschränkungen durch Beschlüsse der Gesamtheit, wie diese Beschlüsse der Gesamtheit gefaßt werden u.s.w.

Im Staate bedeutet Verfassung im eigentlichen Sinne den Rechtszustand und die Einrichtung eines Staates, soweit sie das Subjekt der höchsten Gewalt im Staate und die Ausübung der Staatsgewalt betreffen.

In einem anderen Sinne bezeichnet man mit Verfassung die Kodifikation des öffentlichen Rechts, die Verfassungsurkunde (Konstitution).
Bei dem Übergang der Staaten vom Absolutismus zu konstitutionellen Systemen war es notwendig, die Rechte des Oberhauptes und der Volksvertretung und ihr gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen und die wichtigsten Grundsätze des öffentlichen Rechts zu formulieren.
Die Einführung dieser Verfassungsform war daher überall verbunden mit der Abfassung einer Verfassungsurkunde. Infolgedessen entstand der Sprachgebrauch .. unter Verfassung kurzweg die konstitutionelle Verfassung zu verstehen.

- dies heißt nichts anderes:
=> das Grundgesetz ist die "Verfassung" bei Vereinen, Korporationen, u.s.w.
     sofern es die maßgebenden Bestimmungen enthält.
    <= deshalb hat die BRD nur ein Grundgesetz, welches sie "Verfassung" nennt
         und der Statuswechsel von Ungarn zur Abschaffung der Verfassung und zur Einführung eines Grundgesetz geführt
=> Verfassung bedeutet staatsrechtlich den Rechtszustand und die Einrichtung eines Staates
    - dazu muß dieser aber das Subjekt der höchsten Gewalt und die Ausübung der Staatsgewalt haben.
    <= die BRD hat dieses nicht, sondern die 3 Mächte respektive die 4 Mächte
=> eine Verfassung steht für die Kodifikation des öffentlichen Rechts !!
    <= keine Verfassung kein öffentliches Recht, sondern nur Privatrecht !
    - die Verfassung legte die wichtigsten Grundsätze des öffentlichen Rechts - auch und gerade für die Volksvertretung fest !
    <= in der BRD existiert keine Abfassung einer Verfassungsurkunde ! - und ebenso wenig eine Staatsgründungsurkunde !

Recht des Krieges                   Paulskirchenverfassung von 1849

Artikel II.
§ 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.

Artikel III.
§ 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.
§ 12. Das Reichsheer besteht aus der gesammten zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt.
§ 16. Über eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.

Artikel III.
§ 75. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.
§ 76. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.

Artikel X.
§ 174. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§ 175. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabinets und Ministerialjustiz ist unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
§ 176. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.

Artikel IV.
§ 197. Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
 

http://www.hintergrund.de/20090527404/politik/inland/60-jahre-grundgesetz.html    Sieht man sich einerseits die Qualität der Verfassungsänderungen nach 1949 an, dann wurde noch stets staatlich-institutionalisierte Gewalt gestärkt, sei es in der neuen Wehrverfassung von 1956 oder in der Notstandsverfassung von 1968 und verfassungslogisch hieß das noch jedes mal eine Schwächung der individuellen Grundrechte ... Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 hat im innerdeutschen Recht übrigens keinen Verfassungsrang und die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen nicht über dem Grundgesetz. Europäisches Recht droht also zentrale Bereiche des Grundgesetzes zu verändern, obwohl weder die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 noch erst recht die EU-Kommission jemals von einem demokratisch gewähltem Souverän legitimiert wurden.

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23239/wehrrecht     Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des deutschen Wehrrechts wurden durch drei Gesetze zur Ergänzung des GG zwischen 1954 und 1968 geschaffen. A. Wehrverfassung 1) Der Einsatz der Streitkräfte ist vorgesehen a) im Verteidigungsfall (Art. 115 a GG), für dessen Feststellung der Bundestag zuständig ist (Notstandsverfassung); b) bei innerem Notstand zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter, militärisch bewaffneter Aufständischer; c) bei Katastrophennotstand.

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22619/notstandsverfassung    Notstandsverfassung: die verfassungsrechtlichen Regeln, nach denen die Staatsorgane zur Abwehr besonderer Notlagen durch einfache Notstandsgesetze ermächtigt werden. Beim inneren Notstand handelt es sich um die Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines der Länder, die von innen her drohen (Art. 91 GG). Es kann hierbei auch um die Abwehr der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung gehen (Art. 35 Abs. 2 GG). Im Zuge der Verabschiedung der Notstandsverfassung wurde das Widerstandsrecht in das GG aufgenommen (Art. 20 Abs. 4). http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/40337/notstandsverfassung ..
 

 

Ein Nachweis, daß der Bund / die BR eine treuhänderische Fremdverwaltung ohne hoheitliche Befugnisse ist, finden wir zB bei
http://www.amazon.de/Deutsche-Staatsangeh%C3%B6rigkeit-Bund-den-L%C3%A4ndern/dp/3428066782/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1364410509&sr=1-1
Karl Thedieck         Deutsche Staatsangehörigkeit im Bund und in den Ländern: § 12 Die Regelungsbefugnis nach Art. 73 Ziff. 2 GG
S. 87 deutsche Staatsangehörigkeit sei, habe die Anknüpfung an den Terminus „deutsche Staatsangehörigkeit“ nicht gepaßt.
Art. 73 Ziff. 2 GG betreffe ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und stelle keinen Titel zur Schaffung einer geregelten Bundesangehörigkeit dar.

.. die Formulierungen „Staatsangehörigkeit im Bunde“ und „Staatsangehörigkeit in den Ländern“ bereits benutzt wurden, als beide Kompetenzen noch vom Bund ausgeübt werden sollten21.
Den Anlaß zur Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenz brachte nämlich erst das Memorandum der Militärgouvemeure vom 2. März 1949.
Die in Art. 73 Ziff. 2 und Art. 73 Ziff. 8 GG anzutreffende Terminologie stand deshalb bereits zu einem Zeitpunkt fest, in dem es eines Differenzierungskriteriums noch gar nicht bedurfte.
Des weiteren bestanden im Parlamentarischen Rat keine Zweifel an der Bedeutung des Begriffes der deutschen Staatsangehörigkeit, die Anlaß zu der Vermutung hätten geben können, daß die „Staatsangehörigkeit im Bunde“ deshalb gewählt wurde, weil auch die „Staatsangehörigkeit in den Ländern“ (irgend-) eine deutsche Staatsangehörigkeit sei.
Der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit wurde synonym mit dem Begriff der Reichsangehörigkeit verwandt.
Die Reichsangehörigkeit war hingegen ein feststehender Terminus, der seit 1871 das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beherrschte und die staatsangehörigkeitsrechtliche Nähebeziehung zum Deutschen Reich beschrieb.
Dabei handelte es sich nicht nur um eine vage Vorstellung der Mitglieder des Rates; die Gleichsetzung ist vielmehr auch in § 1 Abs. 2 der Verordnung von 1934 normiert, wo es heißt: „(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“ „(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Wenn die Art. 16 Abs. 1 und 116 GG an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfen, so ist damit die übergreifende Staatsangehörigkeit, also die Reichsangehörigkeit, gemeint.
Die Frage, warum Art. 73 Ziff. 2 GG sich auf die „Staatsangehörigkeit im Bunde“ bezieht und nicht auch an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpft, sollte in Anbetracht der Vorgefundenen Materialien in der folgenden Weise beantwortet werden: Art. 73 Ziff. 2 GG knüpft gerade deshalb nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit an, weil diese als feststehender Begriff dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit verwehrt hätte, die Bundesangehörigkeit zu regeln. Eben diese Möglichkeit sollte dem Bundesgesetzgeber aber wegen der erheblichen Unsicherheiten, die in den Jahren der Grundgesetzentstehung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht herrschten, erhalten bleiben.

21 Sitzung des Hauptausschusses vom 19. 11. 1948, HA-Stcno S. 78.
22 Abgedruckt in: v. Doemming/Füsslein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des
Grundgesetzes, Jahrbuch des öffentlichen Rechts, N. F., Bd. 1 (1951), S. 496 ff.
23 s. z. B. die Fassung des allgemeinen Redaktionsausschusses v. 25. 1. 1949, Drucksache 578 zu Art. 16.
2* BVerfGE 36, 1 (30 f.); BVerfG JZ 43 (1988), S. 144 (145).


S. 88 III. Teil, 2. Abschn.: Die regelbare Bundesangehörigkeit
>>>>>>> Achtung: der Bund heißt nicht staats- oder völkerrechtlich (verbindlich) !! - denn Bund ist auch Allianz, Zweck-/Gemeinschaft, Vereinigung, Interessengemeinschaft, Team, Pakt -- aber eben nicht zwingend etwas Staat(srechtliches) <<<<<<<<<

4. Auslegungsergebnis
Während der Wortlaut des Art. 73 Ziff. 2 GG mit der Formulierung „Staatsangehörigkeit im Bunde“ mehr auf die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur gesetzlichen Ausgestaltung der Bundesangehörigkeit hindeutet, können aus der Verfassungssystematik mit den Art. 16 Abs. 1 und 116 GG Argumente für die Regelungskompetenz über die deutsche Staatsangehörigkeit gewonnen werden. Dieser Bedeutungszusammenhang erlaubt es hingegen nicht, den zuständigen Organen zu versagen, die eigene Staatsangehörigkeit, die Bundesangehörigkeit, zu regeln. Letztliche Klärung über den Umfang des Art. 73 Ziff. 2 GG bringt erst die Heranziehung der historischen Auslegungsmethode. Der Parlamentarische Rat bezweckte, dem Bundesgesetzgeber mit Art. 73 Ziff. 2 GG die umfassende Regelungskompetenz über alle Staatsangehörigkeiten außerhalb der Landesangehörigkeit in die Hand zu legen. Diese Entscheidung bleibt auch für die
heutige Bedeutung der Vorschrift relevant, zumal die anderen Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen Ergebnis führen25. Die eingangs gestellte Frage, ob die gesetzliche Einführung der Bundesangehörigkeit zulässig ist, ist deshalb zu bejahen.
§ 13 Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die gesetzliche Regelung der Bundesangehörigkeit Ausgehend davon, daß die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik nach wie vor ungeregelt ist, sich die Befugnis zu einer Regelung aber aus Art. 73 Ziff. 2 GG ergibt, kann nunmehr der Frage nachgegangen werden, wie weit die Ausgestaltungsfreiheit des Bundesgesetzgebers reicht, wenn er die Bundesangehörigkeit regelt. Damit gilt es, die Vorgaben herauszuarbeiten, die den Regelungsspielraum im Hinblick auf diese Staatsangehörigkeit begrenzen. Als Grundlage für die weiteren Erörterungen muß der Gesichtspunkt herangezogen werden, daß Erwerb und Verlust der Eigenschaft als Staatsangehöriger durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Die Vorgaben für die einfachgesetzliche Regelung der Bundesangehörigkeit sind damit in erster Linie im höherrangigen Recht, also im Verfassungsrecht der Bundesrepublik zu suchen. Im Zentrum stehen diejenigen Vorschriften des Grundgesetzes, die normative Aussagen über den deutschen Staat im allgemeinen und über die deutsche Staatsangehörigkeit als Zugehörigkeit zu diesem Staat im besonderen treffen.

1. Das Kinheitswahrungsgebot der Präambel Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung der Bundesangehörigkeit könnten sich bereits aus dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel ergeben.  Zu dieser Funktion der historischen Auslegung s. Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, Berlin 1983, S. 329 f.

S. § 13 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bundesangehörigkeit
Dieser Staatszielbestimmung kommt nicht nur politischer und moralischer Appellcharakter zu. Vielmehr enthält sie eine rechtsverbindliche Zielvorgabe an alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder. Das Wiedervereinigungsgebot umfaßt im einzelnen zwei Aufträge. Auf der einen Seite steht das Gebot aus Satz 3 der Präambel, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung zu vollenden — Vollendungsgebot. Auf der anderen Seite steht die verbindliche Aufgabe aus Satz 1 der Präambel, die nationale und staatliche Einheit zu wahren — Wahrungsgebot. a) Die Einheitlichkeit des deutschen Staatsvolkes Zu den Grundelementen der staatlichen Einheit Deutschlands, die nach Satz 1 der Präambel zu bewahren sind, gehört die Einheitlichkeit des deutschen Staatsvolkes. Die Bedeutung dieser Voraussetzung hebt auch das Vollendungsgebot hervor, das sich an das „gesamte Deutsche Volk“ wendet und dieses zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts über Deutschland auffordert. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, sind die Staatsorgane der Bundesrepublik verpflichtet, die rechtliche Identität des deutschen Staatsvolkes als personales Substrat Deutschlands möglichst lange zu bewahren. Dementsprechend haben sie sich aller Maßnahmen zu enthalten, die unmittelbar oder auf Dauer zur Auflösung des deutschen Staatsvolks führen. Da sich das deutsche Staatsvolk — einmal 20 s. insb. BVerfGE 5, 85 (127 f.).

27 Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. BVerfGE 5, 85 (127 f.); 12, 45 (51 f.), im Grundlagenvertragsurteil BVerfGE 36, 1 (17 ff.) und jetzt auch im Teso-Beschluß JZ 43 (1988), S. 144 (145). Aus der Rechtslehre s. insb. Klein. Eckart, Wiedervereinigungsgebot und Völkerrecht, in: Deutschlandvertrag, westliches Bündnis und Wiedervereinigung, Berlin 1985, S. 55 - 76 (56); v. Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 3. Auflage, München 1985, Präambel, Rdnr. 20 m. w. N; Mann:, in: Maunz/Dürig/Herzog, Präambel. Rdnr. 8: a. A. dagegen — ohne weitere Begründung — K.-li. Bauer, Die deutsche Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, S. 286. 2* E. Klein, ebd.. S. 56; kritisch bzgl. des Einheitswahrungsgebots als Unterfall des Wieder  3i E. Klein, DDR — Staatsbürgerschaftserwerb und deutsche Staatsangehörigkeit, NJW
36 (1983), S. 2289 (2291); ders.. Die Bedeutung des Staatsbürgerschaftsrechts der DDR für die (gesamt-)deutsche Staatsangehörigkeit, JuS 27 (1987), S. 279 (282).

90 III. Teil. 2. Abschn.: Die regelbare Bundesangehörigkeit
Auf diesem Hintergrund lassen sich die Art. 16 Abs. 1 und 116 GG, die beide von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgehen, mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Teso durchaus als normative Konkretisierung des Einheitswahrungsgebots auffassen. Ob die rechtliche Bindung beider Gebote allerdings so weit reicht, daß auch Staatsangehörigkeitsakte der DDR ohne Entsprechung im RuStAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz führen und die Präambel damit als Akzeptanznorm anzusehen wäre, erscheint hingegen zweifelhaft. Wyduckel sieht in dieser Rechtsprechung zutreffend die Gefahr einer „offenen Flanke“ der deutschen Staatsangehörigkeit, da der DDR-Geetzgeber nunmehr in die Lage versetzt werde, durch Änderungen des StBG auch den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mitzubestimmen.
Dieser Problematik braucht allerdings im Hinblick auf die Bundesangehörigkeit nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Frage zutreffend die Gefahr einer „offenen Flanke“ der deutschen Staatsangehörigkeit, da der DDR-Gesetzgeber nunmehr in die Lage versetzt werde, durch Änderungen des StBG auch den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mitzubestimmen. Dieser Problematik braucht allerdings im Hinblick auf die Bundesangehörigkeit nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Frage nach der Akzeptanz stellt sich hier nicht, da die gesetzliche Einführung der Bundesangehörigkeit nur als staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahme der Bundesrepublik, durch diese zu veranlassen und zu vertreten, in Betracht kommt. Die Maßgeblichkeit des Einheitswahrungsgebotes für staatsangehörigkeitsrechtliche Akte, die ihren Ursprung innerhalb der bundesrepublikanischen Rechtsordnung haben, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
b) Einheitliches deutsches Staatsvolk und Bundesangehörigkeit Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Einheitswahrungsprinzip für die gesetzliche Regelung der Bundesangehörigkeit? Ebenso wie sich das RuStAG an das gesamte deutsche Staatsvolk wendet, würde ein Gesetz über die Bundesangehörigkeit das bundesdeutsche Staatsvolk kennzeichnen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gehören auch sie zum deutschen Staatsvolk, s. BVerwGE 8, 340 (342).
Dagegen entspricht die Staatsvolkbestimmung anhand der Staatsangehörigkeit der deutschen Verfassungstradition.
So definierte bereits die Paulskirchenverfassung in § 131: „Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das Deutsche Reich bilden.“

33 So nunmehr auch BVerfG JZ 43 (1988), S. 144 (145 f.); s. schon Ress, Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, in: Fünf Jahre Grundvertragsurteil des Bundesverfassungsgerichts. S. 265 (281). 34 BVerfG, ebd. 35 BVerfG, ebd. im Anschluß an E. Klein, DDR — Staatsbürgerschaftserwerb und deutsche Staatsangehörigkeit, NJW 36 (1983), S. 2289 (2291) und dens., Die Bedeutung des Staatsbürgerschaftsrechts der DDR für die (gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit, JuS 27 (1987), S. 279 (281 f.). Zur Kontroverse in den Vorinstanzen s. o. § 11 FN 127.
36 Wyduckel, Anmerkung zum Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 21.10. 1987, DVBI. 103 (1988), S. 284 (284 f.).
 

Ein weiteres Indiz ist dieser BVerfGE


Dabei gibt es kaum eine Gruppierung, welche sich nicht auf obiges Urteil  BVerfGE 2 BvF 1 1973 mit Gesetzeskraft ( Kommentar von Jutta Limbach, bevor sie BVerfG-Richter wurde ) bezieht; daher möchte ich versuchen, dieses richtig zu lesen:

>1. Das Grundgesetz geht davon aus, daß das DR den Zusammenbruch überdauert hat<
Bitte, wie kann ein Gesetz von etwas ausgehen ?
Der Gesetzgeber ( sofern er legitimiert ist ) kann bestimmte Aspekte und Erkenntnisse bei der Formulierung seiner Gesetze berücksichtigen
Jedoch ist es gerade bei einem auf HLKO basierenden Verwaltungsgesetz erforderlich KEINEN Interpretationsspielraum einzubauen.
Die obige Formulierung impliziert aber genau dieses - ohne Anzugeben, ob das GG diesen Interpretationsspielraum hat oder zuläßt !
Ich bin der Überzeugung, daß dieser Limbach - Interpretationsspielraum nicht existiert / das GG dieses also nicht zuläßt !!

> Im GG ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und der gesamtdeutschen Staatsgewalt verankert <
Wenn es also ein gesamtdeutsches Staatsvolk und eine gesamtdeutsche Staatsgewalt gibt und diese nicht gleich den Bewohnern des Bundesgebietes bzw. der BR Gewalt ist, dann kann die BR Verwaltung keine entscheidende Rolle spielen - schließlich kann ein Staat nicht durch verschiedene Gewalten / Völker gelenkt / vertreten werden.

>Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte<
Jedoch auch hier gibt es keine offizielle Definition von "Deutschland als Ganzes" ( wir können immer nur zuverlässig von der Situation zum Zeitpunkt des Waffenstillstands, vom 11. November 1918 ausgehen - von nichts anderem ) - aber es ist zwischen der Verantwortung der 3 Mächten und derer der 4 Mächte zu unterscheiden ! - Alle Anordnungen der 4 Mächte dürften / können sich immer nur auf "Deutschland als Ganzes", für das sie Verantwortung tragen, beziehen.

>Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des DR, sondern als Staat identisch mit dem Staat DR<
Klare Unterscheidung der Rechtsebenen - bei Vermeidung in Vertragsverpflichtungen des DRs - Rechtsnachfolge - einzutreten.
Ich interpretiere dies so: staatsrechtlich auf einer Ebene ( "identisch" ) mit dem DR aber nicht völkerrechtlich und ebenso wenig bzgl. Hoheitlichkeit, schon Mangels Souveränität. Auf Basis der selbst ausgestellten ( und damit nicht legitimierten ) staatsrechtlichen Befugnis, erdreistet sich die BR Gesetze des DR zu übernehmen, Derivate abzuleiten und anzupassen ( wohl weil sie Mangels Souveränität und Legitimation keine eigenen Gesetze erlassen kann ).

Interessant und das Wichtigste überhaupt ist die Trennung
>Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland", zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland", zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt<
Auf demselben Gebiet kann es weder 2 Staaten im Sinne eines Völkerrechtssubjekts noch 2 Verfassungen oder Staatsvölker geben !
Es existiert also nur 1  Völkerrechtssubjekt "Deutschland" ( deshalb nennt sich auch die Bundesrepublik BR Deutschland - unabhängig davon, ob dies möglich oder gar legitim ist / wäre ) und nur ein einheitliches Staatsgebiet sowie nur ein einheitliches Staatsvolk eben genau dieses Völkerrechtssubjektes "Deutschland" !!
Zur Wortwahl … daß die eigenen Bevölkerung > http://synonyme.woxikon.de/synonyme/bev%C3%B6lkerung.php => eher mit Zugewanderten bspw. Bewohner synonym austauschbar ist, aber nicht mit Ur-Einwohner > also den Indigenen

>Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes"<
Hier wird versucht aus dem nachrangigen Staatsrecht Hoheitsgewalt abzuleiten
- dabei kann eben nur ein souveränes Volk hoheitliche Rechte übertragen - diese hoheitlichen Rechte gehen in der Regel an den eigenen Staat.
Interessant ist auch hier, daß wiederum alles am Staatsrecht hängt !
- denn wiederum aus dem Staatsrecht wird die räumlich begrenzte Hoheitsgewalt abgeleitet, was eine Umkehrung der tatsächlichen Verhältnisse ist.


Bzgl. der Formulierung "untrennbarer Teil des einheitlichen Staatsvolkes des Völkerrechtssubjektes Deutschland ist"
 -verweise ich auf das IPR ( internationales Privatrecht ) und EG BGB Artikel 5 & 6 (Nachweis einer Zugehörigkeit zum Staatsvolk Deutschlands) auf der site:
Staatenlose > Im Personalstatut wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört
 

All dies ist in den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag")  eingeflossen !
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte
IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren

VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli  1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind -  SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 (2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
Artikel 1 (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
Artikel 1 (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
Artikel 2 Nach der Verfassung des vereinten Deutschland ….
Artikel 7 (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
Artikel 7 (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Artikel 8 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland.


Auszug aus dem originalen Grundgesetz, stand Mai 1949:
Artikel 22    Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

I Zum Vergleich:
RVerf. 1871 Art. 55; RVerf. 1919 Art. 3; HChVerf. 1948 Art. 23; VoRtVeri. 1949 Art. 2.

II Zur Erläuterung:
1. Die Regelung der Weimarer RVerf. Art. 3 erstreckte sich über die Reichsflagge hinaus auf die Reichsfarben als solche. Auch heute durften Behörden und Anstalten des Bundes, soweit zu ihrer Bezeichnung Farben in Betracht kommen, die der Bundesflagge nicht übergehen.
2. Nationalfarben auf Flaggen und anderen Hoheitszeichen haben die rechtliche Bedeutung, daß sie den Staat äußerlich kennzeichnen und den hoheitlichen Charakter staatlicher Einrichtungen inner- und außerstaatlich zum Ausdruck bringen.
Valentin, Die dtschen Farben, 1928. Petersen in Annalen d. DR. 1929, 1 ff Graf Dohna in Hb. d. dtsch. StR. I 200 ff Jellinek das. 9 82 ff. Anschütz, RVerf. 48 ff.


Artikel 23
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

I Zum Vergleich:  RVerf. 1849 § 1; RVerf. 1871 Art. 1; HChVfrl. An 27.

II Zur Erläuterung:
1. Zeitlich seit dem Inkrafttreten am 23. 5. 194!). Art. 145 II.
2. Die Aufzählung der bundeszugehörigen Einzelstaaten hat in einem stark föderativen Bundesstaat nicht nur geographische, sondern auch staatsrechtliche Bedeutung. Die Staatsgewalt des B erwächst nicht nur aus dem Bundesvolk, sondern zugleich aus den Gliedstaaten. Dies zeigt sich besonders deutlich da, wo - wie nach Art. 79 II - zu einem (hier verf.ändernden) Bundesgesetz sowohl BTag als auch BRt. ihre Zustimmung geben müssen. Vor allem aber ist - zwar nicht das einzelne Bundesland, wohl aber - die Gliederung des B überhaupt in Länder, deren staatliche Existenz sowie grundsätzliche Mitwirkung bei der BGesetzgebung einer VerfÄnderung ausdrücklich durch Art. 79 III entzogen, also staatsrechtlich unabänderlich.
3. Deutschland umfaßt im Sinne dieser Bestimmung die von den Hauptsiegermächten besetzten Gebiete. Für den Anschluß kämen hiernach die Länder der sowjetischen Zone sowie das Saarland in Betracht. Das Gebot der Inkraftsetzung nach Art. 23 Satz 2 kann sich staatsrechtlich nur an die zuständigen Organe des B (wohl nicht die gesetzgebenden Faktoren, sondern BPr. und BReg.) richten. Die vorgängige freie Willenserklärung des Beitritts ist von den zuständigen Organen des dem B beitretenden Teiles Deutschlands abzugeben.


Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
 

D.h. der im Artikel 1 des Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") Unterpunkt (4) Satz 2: Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sin
d. heißt konkret  --  In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

<< wiederum greift hier die Aufhebung des GG Artikels 23

- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885)
Kapitel I Wirkung des Beitritts Artikel 1 Länder
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland.

Kapitel II Grundgesetz
Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt gefasst: ......
2. Artikel 23 wird aufgehoben.

weiterhin gültige Artikel des Überleitungsvertrags als pdf

Der Artikel 4 des ZEHNTEN TEILs des Überleitungsvertrag von 1954 ( BGBl 1990, Teil II, Seite 1386 ff) beweist den Kriegszustand in der Bundesrepublik:

Nachfolgende Punkte - auszugsweise - aus dem sog. Überleitungsvertrag =>Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland - BGBl. 1955 II S. 405 ) sind laut BGBl 1990, Teil II, Seite 1386 ff trotz des 2+4-Vertrags weiterhin gültig:
ERSTER TEIL: (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis ‹Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern›
Absätze 3, 4 und 5
Artikel 2, Absatz 1
Artikel 3, Absätze 2 und 3
Artikel 5, Absätze 1 und 3
Artikel 7, Absatz 1
Artikel 8
DRITTER TEIL: (SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES)
Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs.
Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: (REPARATIONEN)
Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: (VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLÜCHTLINGE)
Artikel 1
Artikel 2
NEUNTER TEIL: (GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE)
Artikel 1
ZEHNTER TEIL: (AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND)
Artikel 4


So sind auszugsweise weiterhin gültige Artikel ( zu beachten: es geht um die 3 Mächte und nicht um die 4 Mächte !):
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absätze 3, 4 und 5 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
(5) Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.

ERSTER TEIL: Artikel 2, Absatz 1 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind

ERSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 2 und 3 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nicht-strafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:
i. gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach dem Militärgesetz Nr. 52 und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
ii. gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.

ERSTER TEIL: Artikel 5, Absätze 1 und 3 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in nicht-strafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken. <<<<< keinerlei Souveränität
(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.

ERSTER TEIL: Artikel 7, Absatz 1 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. <<<< keinerlei Souveränität bis in alle Ewigkeit !

ERSTER TEIL: Artikel 8 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
a. Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;
b. Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;
c. von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;
d. von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses bezeichneten Prüfungsausschusses; Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.


SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 (REPARATIONEN)
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, ..... <<<< keinerlei Souveränität bis in alle Ewigkeit !

>>> Anmerkung: Folgender Artikel wurde nicht übernommen SECHSTER TEIL: Artikel 1, Absätze 1 wurde gestrichen: Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden. <<<

SIEBENTER TEIL: Artikel 2 (VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLüCHTLINGE)
Neunter Teil: Artikel 1: (GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE)
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.

ZEHNTER TEIL: Artikel 4 (AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND) ====> Versailler Diktat <
Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

meine pdf vom 8.4. dazu

 

 

Durch die us Proklamationen wissen, daß die Amerikaner Länder gebildet haben, die sie Staaten nannten - daher vertraue ich Worten nicht mehr
- nur den Ergebnissen, welche wir erleben
  Eines ist die Neustrukturierung von deutschen Ländern ( statt Staaten )
   - dies ist aber nur als Folge der debellatio - völlig Aufhebung jeglicher Hoheitlichkeit - möglich.

Beweis:   wiki/Land_%28Deutschland%29
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet
=> ausnahmsweise auf wikipedia eine korrekte Formulierung: Gesetze werden verkündet - Verfassungen beschlossen und vom Volk angenommen

Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität.
<= wenn es nur um herrschende Ansichten geht ....... da gibt es in jeder Stammkneipe hunderte und lex legis Rechtsprechung ist sowieso nur gesetztes Recht.

Ihre Eigenstaatlichkeit fußt auf Artikel 30 des Grundgesetzes. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“ ... Die Länder sind unmittelbar oder auch als Nachfolgestaaten – wie etwa im Fall des Preußenkonkordats – an alte Staatsverträge gebunden. Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält der Bund erst durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.
<= wenn also der Bund selbst erst Staatscharakter durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten erhält diese eben keine originären Völkerrechtssubjektivität sind, ja dies vom Bund ableiten --- haben wir den Fakt, daß beide sich gegenseitig ihre "Existenzberechtigung" scheinlegitimieren !
- eine echte Legitimierung ist immer originär und bedarf des Menschen ! - die Frage der hoheitlichen Befugnisse wird erst gar nicht angesprochen.

Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung zur „Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Hannover (später Land Niedersachsen), Nordrhein-Westfalen ... Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen. 1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben der britischen Besatzungsmacht seine Selbstständigkeit aufgeben.
<= wie kann, wenn das Deutsche Reich seine Völkerrechtssubjektivität, Völkerrechtspersönlichkeit behalten hat, ein Besatzer in die hoheitlichen Befugnisse eingreifen ? - dies ist auch durch keine HLKO gedeckt - und kann daher nur durch das Erlöschen des Völkerrechtssubjektes durch debellatio erklärt werden !

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/3b/Niedersachsen_Verordnung_55_3339.jpg

Da alle Verträge der Alliierten mit der ( von den Alliierten selbst eingesetzten ) Fremdverwaltung nur Lug & Trug sind
fällt dann die BRD nicht unter diese völkerrechtliche Vorgabe: keine Völkerrechtssubjektivität mangels Unabhängigkeit ? !

 


Resümee
========
nur Deutschland als Ganzes

- ist Völkerrechtssubjekt bzw. hat eine Völkerrechtspersönlichkeit.
- hat ein Staatsvolk,
  denn nur eine Verfassung welche ein Bindeglied zwischen Staat und Volk ist, kann das Staatsvolk erschaffen !
  - und ohne Staatsvolk kein Staat ( weder 1871, noch in Kriegszeiten 1919 / GG 1949 oder danach war das Volk gefragt worden ).
  solch eine Verfassung ist allein die von den vom Volk bestimmten Delegierten der Nationalversammlung geschaffenen Paulskirchenverfassung von 1849
  - die letzte in Friedenszeiten ( die deutsche Verfassung vom 30. Mai 1949 erfolgte in Zeiten des Waffenstillstandes und wurde im BGBl. nicht publiziert )
    - zudem auch im RGBl. veröffentlichte.
       Eine Verfassung ist das Fundament jedes Staates und kommt damit vor jeglichen Gesetzen
- verfügt über ein Staatsgebiet
- vereint durch seine Völkerrechtssubjektivität, sein Staatsvolk, die Verfassung staatsrechtliche und hoheitliche Befugnisse
   - die Basis jeder Gesetzgebung und sonstiger (Verwaltungs)Akte.
- damit verfügt ausschließlich  Deutschland als Ganzes  über öffentliches wie Privatrecht
und besitzt damit Souveränität und kann damit seinem Volk auch diplomatischen Schutz (Staatenlosenabkommen 1951/1954) gewähren
 

Die BRD kann höchsten das Kriegsvölkerrecht als internationalen öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen - ansonsten ist Mangels öffentlichen Rechts alles Privatrecht ( daher spricht man am Gericht von freiwilliger Gerichtsbarkeit )

 


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