Die Odalverfassung

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Eigentum und individuelle Freiheit
wiki/Eigentum     Eigentum bezeichnet das umfassendste Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt. Merkmale des Eigentums sind die Zuordnung von Gegenständen zu einer natürlichen oder juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze. Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, .. << d.h., ein Mensch kann nur etwas besitzen aber nach dieser Herrschaftsrechtsauffassung kein Eigentümer sein

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miete oder Leihe fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander.

Max Weber betrachtet das Eigentum aus der Perspektive sozialer Beziehungen,

Die katholische Soziallehre schließt an Thomas von Aquin an und fasst das Eigentum als notwendigen Faktor zur Verwirklichung der individuellen Freiheit auf. Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde festgestellt, dass das Privateigentum - auch an den Produktionsmitteln - zur „Selbstdarstellung der Person“ beiträgt und „den unbedingt nötigen Raum für eigenverantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebens jedes einzelnen und seiner Familie“ schafft; das Recht auf Eigentum müsse gleichsam „als eine Art Verlängerung der menschlichen Freiheit“ betrachtet werden (Gaudium et spes, Nr. 71)

Für John Rawls ist das Recht auf Eigentum in seiner Theorie der Gerechtigkeit eine der Grundfreiheiten, die gemäß dem ersten und obersten seiner beiden Prinzipien jedem Menschen uneingeschränkt zustehen, soweit durch diese Freiheiten nicht die Freiheiten anderer eingeschränkt werden. Dies sagt noch nichts über die Verteilung von Eigentum aus. Soziale und ökonomische Ungleichheiten sind nach dem zweiten Prinzip nur soweit zulässig, soweit die am wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft hieraus Vorteile ziehen. Aus dem zweiten Prinzip folgt, dass eine Umverteilung dann gerechtfertigt ist, wenn sie den am wenigsten Begünstigten einen Vorteil bringt. In einer offenen Marktwirtschaft kann dies bedeuten, dass von einer Umverteilung insofern abzusehen ist, wenn dadurch Wachstum und damit der allgemeine Wohlstand beeinträchtigt werden. In jedem Fall ist durch die Verteilung das Existenzminimum sicherzustellen.

wiki/Besitzrecht          Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet „Besitz“ auch die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat: die Habe, rechtlich die Innehabung. Im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

Bürgerlicher Tod (franz. Mort civile), Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit. Das römische Recht ließ einen solchen infolge einer capitis deminutio maxima eintreten, d. h. durch den Verlust der Freiheit, der den in feindliche Gefangenschaft Geratenen oder zu besonders schwerer Strafe Verurteilten traf oder der Verlust der Freiheit infolge Kriegsgefangenschaft.

Unter Staatsrecht versteht man einerseits die Rechtsnormen, die grundlegend den Aufbau und die Organisation des Staates sowie dessen oberste Organe und deren Funktionen festlegen (Staatsorganisationsrecht) und andererseits die Rechtsnormen, die grundlegend das Verhältnis der Menschen zum Staat festlegen (Grundrechte). An die Staatsangehörigkeit sind verschiedene Rechte (zum Beispiel die als Bürgerrechte gestalteten
Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel Treuepflicht gegenüber dem Staat, Steuerpflicht) gekoppelt <= durch Vernachlässigung der Staatspflichten gegenüber den Bürgern werden auch die Rechte: Treuepflicht, Steuerpflicht des Bürgers gegenüber dem Staat nichtig
Wenn also nun der herrschende Staat weder seinen Pflichten nachkommt ( keine Einhaltung der nationalen und internationalen Rechtsnormen, Mißbrauch der staatlichen Macht und Organisation, Verbot von Wissen und Wahrheit, Verhinderung aller Freiheitsrechte, ... ) noch es dem Einzelnen ermöglicht, sein Menschenrecht zu erlangen, dann muß man sich an seinen Ursprung zurück erinnern und diesen wieder "erwecken".

Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft
nach Josef Isensee: als verfassungsrechtliche Grenzlinie, als ein Grundsatz des deutschen Verfassungsrechts stellt sich das Subsidiaritätsprinzip dar; das Grundgesetz sieht die Subsidiarität des Staates gegenüber den gesellschaftlichen Kräften zwingend vor. Deshalb ist es nötig, zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden. Auch Ernst-Wolfgang Böckenförde tritt für eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft ein.
Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe nach dem Grundgesetz einem Staat gegenüber, vor dem es zu schützen und daher auch zu unterscheiden ist.
Ernst-Wolfgang Böckenförde bezeichnet die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit.

Steffen W.H.
Surrogate Entitäten können nur legal/rechtskräftig sein, wenn sie die wahre Quelle ihrer Macht offen legen, aus rechtsfähigen Subjekten, also Natürlichen Personen, und nicht aus artifiziellen, unbeseelten Objekten bestehen!


Regierungen sind surrogate Entitäten (Wesenheiten)!
(Anmerkung: surrogare = sub-rogare = jemanden anstelle eines anderen aus-/nachwählen).
Ihre Macht wurde von den Individuen delegiert, die sie erschufen. Eine Regierung, die diese überpositive (aus dem Naturrecht abgeleitete) vom Volk verliehene indigene Macht respektiert und zur Grundlage ihrer Legitimität innehat, die sich diese also nicht widerrechtlich angeeignet hat, kann gedeihlich sein für den von ihr im Auftrag des Volkes geführten Staat. Aber sobald Regierungen (oder sonstige Surrogate) das Recht der indigenen Macht usurpieren, indem sie den Rechtsschein mittels weiterer Surrogate errichten, versinken diese - zusammen mit dem von ihnen angeführten Staatswesen - in Korruption und Tyrannei.
Eine solche Korruption wird stets von Gewalt, Einschüchterung, Unwahrheiten und allen Arten von Nötigung begleitet, indem Angstgefühle und schizophrene Wahrnehmungen genährt werden.

Eine der sich selbst vorzulegende Fragen könnte u.a. lauten:
Ist mir bewußt, daß meine Persönlichkeitsrechte eine Rechtlosstellung erfuhren, derzufolge alle rechtsgeschäftlichen Handlungen im Rechtsschein mit verbunden benutzter Anscheinsvollmacht (unerlaubter Vertretungsmacht) erfolgen? 
Eine nichtberechtigte VertretungsScheinmacht erzeugt wurde => alles nichtig, da unter arglistiger Täuschung erfolgte
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Das von Okkupanten gesetzte Recht
Okkupanten sind dabei ihrerseits an das Völkerrecht gebunden, vor allem an die Haager Landkriegsordnung und
das IV. Genfer Abkommen. Völkerrechtlich gesehen gibt es zwei Situationen, die Besatzungsmächte zur eigenen
Gesetzgebung berechtigen. Das Kondominium und das Koimperium, welches die Gemeinschaftsherrschaft auf dem Gebiet eines fremden Staates bezeichnet, der besiegt ist, aber trotz fehlender Handlungsfähigkeit weiterbesteht. Die letzte völkerrechtliche Situation war in Deutschland nach 1945 gegeben.

In der Frage von Verfassungen nehme ich Bezug auf die Zusammenstellung der Site lehnswesen.de - siehe umrahmter Text.

Ernst-Wolfgang Böckenförde: Staat, Gesellschaft, Freiheit. 1976
"Im Feudalismus regierte der König als Souverän; in der Republik gibt es keine allgemein gültige Definition des Souveräns, in der Theorie ist das Volk Inhaber der Souveränität (> Volkssouveränität). Doch je nach Verfassung delegiert das Volk mehr oder weniger große Teile der Souveränität bzw. Staatsgewalt an Staatsoberhäupter und Parlamente." 

1.) England hat bis heute keine Verfassung - als Grund wird die Magna Carta genannt; diese verbriefte jedoch nur die grundlegenden politischen Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König - jedoch keine des Bürgertums.

2.) Die Goldene Bulle - ist dies eine Frühform einer Verfassung oder Teil einer Lehnsherrschaft ?
Es trägt um den Träger der Hoheitsrechte - also um die Wahl des Königs durch die Kurfürsten.
Ein Ziel dürfte die Legitimierung als König gewesen sein, ohne zu okkupieren bzw. zu ursurpieren -- und vor allem, daß die Legitimierung ("von Gottes Gnaden") nicht durch den Papst erfolgt ( siehe dazu auch Investiturstreit ).
In wie weit die wahlberechtigten Kurfürsten in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, ist noch nicht eruiert; üblich war zu dieser Zeit das Lehnswesen ( ein geschenktes Lehen als Dank für treue Dienste, zur Absicherung des Junkers oder des Fürsten ) - hier hatte der Lehnsnehmer eine Treupflicht zum Lehnsherrn - auch wenn er in seinem Kurfürstentum unabhängiger "souveräner Herrscher" war - so konnte doch das Lehnswesen ein hierarchisches System schaffen, in dem der von den Kurfürstentum gewählte König der absolute Souverän, mit übergeordneter ( für alle als staatliches Gesamtgebilde ) Gesetzgebungskompetenz, war.

Dann wären die jährlichen Sitzungen der Kurfürsten mit dem von ihnen geschaffenen / gewählten König ähnlich zu sehen, wie die Vollversammlungspflicht von Vereinen und Genossenschaften. In dieser Konstellation ist die Goldene Bulle keine Verfassung ( ähnlich der Magna Carta ), sondern als vertragsrechtliches Regelwerk zu sehen, welche den freien Städten ihre interne Souveränität garantierte und diese gleichzeitig in ein übergordnetes Staatswesen einband.
Ggfls. befinden uns wir auch direkt im Lehnsrecht, eingedenk, daß - heute - eine Verfassung das Band zwischen Staat und Volk ist, aber nicht die Rechtsbeziehungen zwischen unabhängigen Souveränen ( siehe den völkerrechtlichen Verein von 1820 der deutschen souveränen Fürsten und Freien Städten ) und ihrem gewählten König regelt - wozu die Goldene Bulle anscheinend bestimmt ist. Ist nicht der Ewige Bund eine Neuzeitvariante davon, denn hier waren es 25 souveräne Staaten + Elsaß-Lothringen, welche sich zu diesem Ewige Bund zusammen schlossen und vom gewählten deutschen Kaiser nur im allen Dingen mit anderen Staaten ( damit auch in der Kriegsfrage ) vertreten ließen ?

wiki: Napoleon I. – Kaiser der Franzosen und die Neuordnung Europas ..

Verfassung vom 25. Dezember 1799 wurde der Erste Konsul für zehn Jahre gewählt und hatte weitreichende Vollmachten. Insgesamt legitimierte die Verfassung eine verdeckte Diktatur Bonapartes. Eine Volksabstimmung, deren Ergebnisse freilich geschönt waren, ergab die Zustimmung der Bürger zur neuen Verfassung. Nachdem Napoleon in einer Volksabstimmung die Kaiserwürde angetragen worden war, krönte sich Napoleon am 2. Dezember 1804 in der Zeremonie in Anwesenheit von Pius VII. selbst in der Kathedrale Notre Dame de Paris zum Kaiser.

Am 8. Februar 1807 kam es zur Schlacht bei Preußisch Eylau .. Am 7. Juli schlossen Frankreich, Russland und Preußen den Frieden von Tilsit. Für Preußen waren die Friedensbedingungen katastrophal. Alle Gebiete westlich der Elbe gingen verloren und wurden Grundlage für das neue Königreich Westphalen. Die polnischen Provinzen Preußens wurden zum Großherzogtum Warschau erhoben. Insgesamt verlor Preußen etwa die Hälfte seines bisherigen Territoriums.

Kein Wunder, daß die Städte, welche unter französischer, napoleonische Herrschaft fielen, ihre Status als freie Städte verloren.

.. führte auch zur Abänderung der Goldenen Bulle und den Verlust von Freiheitsrechten; daher heißt es auch, daß die Goldenen Bulle bis 1806 galt. Nachdem nur die Städte ( sicher auch die Fürsten ), welche unter französischer, napoleonische Herrschaft fielen, ihren Status als freie Städte verloren, so haben diejenigen .
Diese Neuordnung Europas dürfte auch der Grund für den völkerrechtlichen Verein von 1820 der deutschen souveränen Fürsten und Freien Städten gewesen nach - nachdem am 12. April 1814 Napoleon abdankte, war eine Regelung in der Nachfolge der Goldenen Bulle für die nun von Frankreich befreiten deutschen Gebiete erforderlich geworden.
wiki: "Als Regierungsprogramm gab Bonaparte die Parole aus: „Bürger! Die Revolution ist zu den Grundsätzen zurückgekehrt, von denen sie ausging; sie ist zu Ende." Dazu gehörte das Konkordat mit Papst Pius VII. von 1801, die Gründung der Banque de France und schließlich 1804 den Erlass des Gesetzbuches Code Civil, der als Code Napoleon bekannt ist. Der Befehlshaber des preußischen Hilfskorps, Yorck von Wartenburg schloss im Dezember 1812 eigenmächtig einen Waffenstillstand mit dem Zaren (Konvention von Tauroggen); die Niederlage Napoleons führte zu einem Aufschwung der nationalen Bewegung. König Friedrich Wilhelm III. schloss mit dem Vertrag von Kalisch ein Bündnis mit Russland und rief zum Befreiungskrieg auf. Auf einem Friedenskongress in Prag wurde Napoleon ein Ultimatum gestellt, das unter anderem die Auflösung des Rheinbundes, die Aufgabe des Großherzogtums Warschau sowie die Wiederherstellung Preußens in den Grenzen von 1806 vorsah; Napoleon ging darauf nicht ein. Die endgültige Niederlage der Franzosen kam 1813 in der sogenannten Völkerschlacht bei Leipzig. Die alliierten Truppen nahmen nach der Schlacht bei Paris am 31. März 1814 die Hauptstadt ein. "

Nicht zu vergessen sind die Folgen der franz. Revolution
=> Hambacher Fest 1832 und die Paulskirchenverfassung, die einzige völkische und niemals aufgehobene Verfassung von und für das gesamte deutsch / deutschsprachige Volk !


Auszug aus der Odal Verfassung:


http://www.lehnswesen.de/page/html_gesellschaft.html

Magna Carta Libertatum, auf Deutsch etwa „großer Freibrief“, ist eine von Johann Ohneland am 15. Juni 1215 in England unterzeichnete Vereinbarung mit dem revoltierenden englischen Adel. Sie gilt als das wichtigste englische Staatsgrundgesetz. Ein bedeutender Teil der Magna Carta ist eine wörtliche Kopie der Charter of Liberties of Henry I., welche dem englischen Adel seine Rechte gewährte. Die Magna Carta verbriefte grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König, dessen Land seinerzeit Lehen des Papstes Innozenz III. war. Mit 1225 bildete sie so das für England neuartige Prinzip der Kontrolle eines Königs durch ein schriftliches Gesetz heraus.
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Die Goldene Bulle von 1356 war eines der wichtigsten „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches und regelte die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806.

Der Name ist eine Übertragung der Bezeichnung des goldenen Siegels der Urkunde. Dieser Name kam allerdings erst im 15. Jahrhundert auf. Karl IV., in dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk verkündet wurde, nannte sie unser kaiserliches rechtbuch.

Die 23 ersten Kapitel wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem Nürnberger Hoftag verkündet, die Kapitel 24 bis 31 am 25. Dezember 1356 in Metz. Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches.

Ursprünglich war es nicht die Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues Recht im Sinne eines Gesetzgebungsverfahrens ( gibt es nur in Parlamenten ) zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass der König und zukünftige Kaiser als die Quelle des alten Rechtes anzusehen sei und ihm damit auch eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Dies resultierte aus dem Umstand, dass sich das Reich in die Tradition des antiken römischen Kaisertums stellte und aus zunehmenden Einflüssen des römischen Rechts auf die Rechtsauffassungen im Reich.

Dementsprechend konnte sich Ludwig IV. (1281/1282 – 1347) unwidersprochen als über dem Gesetz stehend bezeichnen; er sei berechtigt, Recht zu schaffen und Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Gesetzgebungskompetenz als selbstverständlich voraus, als er die Goldene Bulle erließ. Dennoch verzichteten die spätmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses Machtinstrument.

Nach der Rückkehr von seinem Italienzug (1354–1356) berief Karl IV. einen Hoftag nach Nürnberg ein. Während dieses Zuges war Karl am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönt worden. Auf dem Hoftag sollten grundlegende Dinge mit den Fürsten des Reiches beraten werden. Karl ging es vor allem darum, die Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtkämpfe um die Königswürde gegeben hatte. Solche Unruhen sollten in Zukunft durch eine genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden. In diesem Punkt waren Kaiser und Kurfürsten schnell einig. Auch die Absage an ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl wurde weitgehend einvernehmlich beschlossen. In anderen Punkten erkaufte Karl sich die Zustimmung der Fürsten, mehrere Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht des Reiches konnte er jedoch nicht durchsetzen. Im Gegenteil musste er den Fürsten Zugeständnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich gleichzeitig viele Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum Böhmen. Das Ergebnis der Nürnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich verkündet. Dieses später als „Goldene Bulle“ bezeichnete Gesetz wurde auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert und ergänzt. Dementsprechend werden die beiden Teile auch als Nürnberger bzw. Metzer Gesetzbuch bezeichnet.

Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurfürsten eine Entscheidung zu verhindern.

Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in großen Teilen kein neues Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grundsätze niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen herausgebildet hatten.

Umfassend und auf Dauer wurden die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der Königswahl besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst und dem neuen König die vollen Herrschaftsrechte zugestanden. Wesentliche Neuerung der Goldenen Bulle war, dass erstmals überhaupt der König mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde, und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)Fürsten angewiesen war. Hierfür musste aber noch fingiert werden, dass die Minderheit sich der Stimme enthält, und so doch letztlich „alle zugestimmt“ hatten.

Nach ihrer Wahl wurden die Könige in der Regel vom Papst zum Kaiser gekrönt, als letzter Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 „Erwählter Römischer Kaiser“.

Überdies legte die Goldene Bulle eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden.

Die Bulle verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum (Bürger einer Stadt, die wohl das Stadtrecht besaßen, jedoch außerhalb der Stadt wohnten).

Sie regelte die Immunität der Kurfürsten sowie die Vererbung dieses Titels. Zudem erhielt ein Kurfürst das Münzrecht, das Zollrecht, das Recht zur Ausübung der Rechtsprechung sowie die Pflicht, das Judentum gegen die Zahlung von Schutzgeldern zu beschützen (Judenregel).

Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, was beinhaltete, dass als Thronfolger des Kurrechts bei den weltlichen Kurfürsten immer der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war. Das eigentliche Ziel dieser Bulle war, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenkönigen zu verhindern. Dies wurde schließlich erreicht.

Der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten.

Durch die weitgehende Souveränität der einzelnen Territorien entstand auf dem Gebiet des heilig römischen Reiches kein Zentralstaat wie z. B. in England oder Frankreich, der von einem mächtigen monarchischen Hof und damit einem politischen und kulturellen Zentrum aus herrscht. Es gibt keine sprachliche Einheitlichkeit und Normierung, sondern die jeweiligen Territorien entwickeln sich weitgehend autonom. Der Artikel Goldene Bulle stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia,
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Einer der Hauptbestandteile der mittelalterlichen Gesellschaftsordnung ist das Lehnswesen. Voraussetzung für das Aufkommen des Lehnswesens war die Schaffung einer Reiterei für den Kriegsfall, die Mitte des 8. Jh. stärker in den Vordergrund trat. Den Kriegern sollte eine wirtschaftliche Selbständigkeit durch Landleihe ermöglicht werden. Aus dieser Grundidee entwickelte sich das für das Mittelalter typische Lehnswesen.

Unter dem Einfluss der Fürsten traten die Ritter in den Dienst für Gott, den König und den Kaiser. So entstand das Leitbild des christlichen Ritters Dienst für den Lehnsherrn. Zum Ritter wurde man gemacht, indem man als Sohn eines Adligen im Alter von 10 Jahren in die Hände eines Edelmannes, z.B. in die des Lehnsherrn gegeben wurde. Dieser unterwies den Jungen

Der Adel stellte eine wesentliche Stütze der königlichen Macht dar. Er hatte das "gottgewollte" Vorrecht zur Herrschaft über niedrigere Gruppen. Der König konnte aufgrund des Lehnseides durch den Adel über das Volk herrschen. Diese Form des Herrschens war nötig, da es keine Verwaltungsorganisation im Reich gab.

Als Bürger bezeichnete man einen Stadtbewohner. Alle Stadtbewohner waren aber im Gegensatz zur der Landbevölkerung frei. Löste sich eine Person aus der Landbevölkerung von seinem Grundherrn und wanderte ab in die Stadt, so konnte er das Bürgerrecht erlangen, vorausgesetzt sein Grundherr machte keine Ansprüche geltend. Um seine persönliche Freiheit zu erlangen musste er im allgemeinen ein Jahr und einen Tag in der Stadt leben. Das volle Bürgerrecht erlangte er jedoch erst, wenn er den Bürgereid leistete und sich verpflichtete seine bürgerlichen Pflichten zu beachten.
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Das heute bekannte Lehnswesen hat seinen Ursprung im fränkischen Staat. Im fränkischen Lehnswesen sind römische, gallische und germanische Elemente verbunden worden. So besteht das Lehnswesen aus einem persönlichen Element, der Vasallität und einem dinglichen Element, dem Benefizium. Das Benefizium ist entstanden aus den ersten Landschenkungen der merowingischen Könige an Adlige.

Die Vasallität ist aus der gallorömischen Kommendation und der germanischen Gefolgschaft hervorgegangen. In der Kommendation stellte sich ein Schwacher unter den Schutz eines Herrn und konnte unfrei werden. Die Gefolgschaft war eine zweiseitige, die Freiheit nicht mindernde Rechtsbeziehung.

Unter der Vasallität ist damit das auf gegenseitige Treue gegründete, beide verpflichtende Vertragsverhältnis vom Vasall (Lehnsmann), der ein Lehen, auch Feudum genannt (Feudum = fränk. Vieh, Geld, Vermögen) erhielt und dem Lehnsherren, der das Lehen vergab, zu verstehen. Das Benefizium ist im mittelalterlichen Recht die Form der Landleihe und beinhaltete das Leihen von Gütern, Burgen, Ländereien, Herrschaftsbereichen, aber auch von Ämtern, Rechten, Renten und öffentl. Einkünften.

Den Rechtsgrund für das Lehnswesen bildeten Dienst und Treue, die sowohl vom Vasall als auch von den Lehnsherren ausgeführt werden mussten. So hatten beide das Recht bei Treuebruch den Vertrag aufzukündigen. Die Lehnsverträge bekamen eine verfassungsrechtliche Bedeutung, da das Lehnsgut staatliches Vermögen war und die Dienste zum Teil für den Staat lebenswichtige Leistungen darstellten.

Die Belehnung ging in einer bestimmten Zeremonie vor sich. Der Lehnsherr übergab dem Vasallen symbolisch das Lehen, indem er ihm eine Ähre oder einen Zweig (für Land) bzw. Fahne oder Zepter (für Amtsgewalt) überreichte. Der Vasall gelobte Treue, indem er ein Treueversprechen, einen Treueid (Fidelitas) abgab. Besiegelt wurde dieses mit dem Handgang. Der Vasall legteseine gefalteten Hände zum Zeichen der Hingabe in die des Lehnsherren. So bildeten die Vasallen eine Gefolgschaft der Lehnsherren, da sie in einer gewissen sozialen Abhängigkeit zu ihm lebten und an ihn durch den Treueid gebunden waren.

Beim Tod des Lehnsherren (Herrenfall) oder des Lehnsmannes (Mannfall) fiel das Lehen heim d.h. es ging wieder an den König zurück oder an dessen Erben. Lehnsverträge konnten dann verändert und Lehen neu verteilt werden. Doch schon bald wurde das Lehen erblich (Leihezwang). Auch ein erbenloses, heimgefallenes Lehen musste innerhalb einer bestimmten Frist (binnen Jahr und Tag) wieder ausgegeben sein, konnte also dem Besitz des Lehnsherren nicht wieder dauerhaft zugeschlagen werden.

Die Adligen betrachteten das Lehen als ein Besitzrecht und nicht mehr wie im ursprünglichen Sinn als ein Amt mit festgelegten Diensten und Pflichten. Neben den Lehen besaßen die Adligen auch eigene Ländereien (Allod).
 

Danke an den Bund für das Recht und die zur Verfügung gestellte Info / Daten

Wie schon die germanische Mythologie, welche 1:1 der skandinavischen mit den Asen, als das Urvolk, Odin und Thor entspricht, uns unseren Ursprung verweist, obwohl man von einer indiogermanischen Sprachfamilien spricht ( vermuteter Völkerzug der Arier ( indischen Sanskritwort ) von Asien in den Norden Europas ).

Ebenso wie das Schamanentum, so hat die christliche Kirche ( welche ihren Ursprung laut der Bibel in Judäa haben soll, wodurch Christus als Jude natürlich jüdisch erzogen wurde - d.h. sein Glaubensursprung und damit auch der Ursprung / die Wurzel der gesamten Christenheit ist damit ebenfalls jüdisch - nur eine Variante des jüdischen Glaubens ) auch die germanische Odalverfassung vernichtet, um durch Installation eines Abhängigkeitsverhältnisses Gewinne bis zum heutigen Tag zu erzielen.

Die germanische Odalverfassung überarbeitet von Oliver Bode
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"Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht."
Damit werden nicht nur zwei verschiedenartige Rechtsbegriffe, sondern zwei gegensätzliche Weltanschauungen überhaupt einander gegenübergestellt: die morgenländisch-mittelmeerische und die germanische. Diese beiden gegensätzlichen Rechtsverfassungen sind Erscheinungen verschiedener Menschenseele und damit grundsätzlich verschiedener Abstammung und Religion. Denn Abstammung, Recht und Religion stehen in Wechselbeziehung zueinander, das eine erfordert zu seinem Bestände auch Gleichartigkeit des anderen. So benötigt und bedingt germanisch-deutsches Recht auch germanische Abstammung und Religion.
Das germanisch-deutsche Gemeinrecht ist aufgebaut auf dem Grundsatz "Gemeinnutz geht vor Eigennutz".

Georg Kausch    Die unbequeme Nation
belegt ebenso wie HERPEL, Oliver Bode, ... die bis zum heutigen Tag gültige Unterdrückung unseres Volkes durch die Kirche und ihren jeweiligen Waffenarm.

deutscher-freiwirtschaftsbund.de/


Der Kampf um das alte Recht
Unduldsamkeit ist von jeher das Wesen der christlichen Kirche gewesen, mit Zwang hat sie das römische Recht in Deutschland und Skandinavien eingeführt und dadurch die Zinsknechtschaft des Leihkapitals, die Entwurzelung und Enteignung des Volkes geschaffen. "Wir dürfen ruhig sagen, daß der Kapitalismus nichts anderes ist, als die letzte, entwickelte Stufe der christlichen Weltanschauung. Er ist die >Wirtschaft< gewordene Religion eines mehrtausendjährigen Zeitalters. ... Sie brauchte eben die >Sünde<, um dieselbe vergeben zu können. So wurde die Kirche zur Schöpferin des Kapitalismus durch ihre Unduldsamkeit, wie sie zur Schöpferin der >Ketzerei< durch die gleiche Eigenschaft werden mußte." (HERPEL, Weg zum wahren Recht, S. 50-51.)
Der christlich-kirchliche und christlich-adlige Großgrundbesitz nahm den Bauern die freie Allod Verfassung, indem er wirtschaftliche und geistige Armut erzwang, um sich zu bereichern.
"Die gesetzliche Ganerbschaft selber fiel nicht nur unter der Übermacht des massenhaften Individualeigens, sondern auch unter dem Einfluß der Kirche, welche in ihrem Interesse die Schranken des ganerblichen Verfugungsrechts hinwegzuräumen trachtete." (AMIRA, Grundriß, S. 122.) "Während daher die einen (freien Grundbesitzer) durch die drückensten Mißbräuche der in die Höhe strebenden Gaugrafen und andern Großen ihres Eigentums beraubt oder wenigstens gezwungen worden sind, diesen selbst ihre Besitzungen zu verkaufen, suchten sich die andern der auf dem freien Besitztum ruhenden Kriegsdienste nebst den übrigen Grundlasten und Leistungen dadurch zu entledigen, daß sie ihr freies Eigentum der Kirche, dem König oder einem andern weltlichen Großen hingaben, um dasselbe als Zinsgut oder als Lehen wieder zu erhalten, oder auch um es als Leibeigene der Kirche oder eines andern künftig zu bauen. ... Zumal unsere alten Kirchen und Klöster haben auf diese Weise sehr großen Reichtum, ja ganze Territorien erhalten. Denn im frühen und auch im späteren Mittelalter noch war es gebräuchlich, ihnen sein freies Besitztum hinzugeben, um es als Zinsgut wieder von denselben zurückzuerhalten." (MAURER, Einleitung usw., S. 210-213.) Solange dieses Unrecht nicht wieder gut gemacht ist, ist ein Volkskollektiv nicht möglich und wird immer den Herd zu Unzufriedenheiten bilden. "Gewaltsame Umwälzungen ... pflegen vielmehr weit tiefere, nicht selten Jahrhunderte zurückgehende Gründe zu haben. Sie gehen insgemein aus unnatürlichen, nach und nach unerträglich gewordenen Zuständen hervor, die, wenn ihnen nicht zu gehöriger Zeit oder nicht auf die gehörige Weise abgeholfen wird, fast immer zu gewaltsamen Ausbrüchen geführt haben, immer und ewig dazu führen werden." (S. 213/14.)

Ein Leidensweg unsäglichen Elends ist es, mit dem römisches Recht und christliche Kirche die germanische Allodverfassung zerstörten und den heldischen Widerstand des alten Rechtes niederwarfen. Mit seiner orientalisch-mittelmeerischen, nomadischen und schmarotzenden Denkart machte das römische Recht das Allod, den Sippenbesitz, zum Privatbesitz, der belastet und Verkauft, an Fremde verschenkt und vermacht, verpfändet, verliehen und verödet gelassen werden kann, machte es zum Feod, zur fahrenden Habe, zur Handelsware. So gestalteten die römisch-rechtlichen Adels- und Kirchenherren den Sippenbesitz ihrer nunmehrigen Untertanen zu eigenem Privatbesitz und verliehen ihn gegen Zins, d. h. den Zehnten des erarbeiteten Ertrages, und gegen Fron an die bishep besitzenden Sippen oder an Fremde, ein Rechts- und Gesittungsbruch, der die tiefere Ursache unserer heutigen Not ist. Während Kirche und Fürsten so die Allodverfassung des Bauern zerschlugen, übernahmen sie sie für sich selber. Das Odal oder Allod, das Salland wurde zum Fideikommißgut oder Majorat, die Lehensinhaber suchten ihren Feod die Wesensart eines Allods zu verschaffen, es zu >allodifizieren<. Reines Allod aber war dies nicht, denn es fehlte vor allem die Aufsicht des Volkskollektivs, in Siebenbürgen hatte sich bis zum Verlust der Freiheit durch die Besetzung der früher von diesen Deutschen abhängig gewesenen Rumänen noch das Aufsichts- und Heimfallsrecht der Hunschaft erhalten. Auf der Elbinger Höhe wurde noch bis zur Aufhebung der Gemeinschaftswirtschaft vor nicht hundert Jahren den schlecht wirtschaftenden Bauern das Gut von der Gemeinde weggenommen.

Erst die christliche Bekehrung hat ihn römisch und slawisch, bzw. baltisch im jetzigen Sinne gemacht. So konnte auf dem altpreußischen Friedhof bei Preußisch-Arnau die jahrtausendelange ununterbrochene Besiedelung bis in die Zeit des Deutschritterordens nachgewiesen werden. Ununterbrochene Überlieferung finden wir auch beim germanischen Laubenhaus und den Rundlingen der germanischen Wagenburg mit den Staubsäulen (vergleiche WIEDERMANN, Die Sonne, 1934, 8). Die mehrere Jahrlausende alte ununterbrochene Überlieferung am Orte der Hünengräber von Seddin und Pekkatel ist bekannt. Die Bekehrung Ostdeutschlands steht an Grausamkeit und Rechtsbruch derjenigen des übrigen Deutschlands und derjenigen Nordgerm an eins unter den Olaf- und Harald-Königen wenig nach. Der Zerstörung der germanischen Heiligtümer von Arkona, Vineta, Rethra gingen ebenso wie der von Haidabu grausame Blutbäder voraus. Die blutige Bekehrung der Pruzzen durch den Deutschritterorden schildert LINGNAD-BOHM >Deutsche Freibauern, Köhler und Kolonisten (1932, S. 139 ff.) und die Ostdeutschlands allgemein WlGALOlS in >Der Tempel zu Rethra und seine Zeit<, (1904) sowie ERNST MORITZ ARNDT in >Versuch einer Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und Rügen< (1803).
Die Wiederneubesiedelung des germanischen Ostens mit westdeutschen Bauern seit dem 12. Jahrhundert, die da aber nur auf Herrenland ihre Markverfassung anwenden konnten und so gleich dabei und nach dem Bauernkrieg trotz Nichtteilnahme immer mehr in die Abhängigkeit der Rittergüter gerieten, ist keine anschlußlose Neusiedelung (Kolonisation), sondern eine Rückwanderung, eine Wiederauffüllung der gewaltigen Lücken, die die christliche Bekehrung durch die deutschen Ritter bei den jahrhundertelangen Unterjochungskämpfen im germanischen Räume des Ostens gerissen hatte. So ist Ostdeutschland seit Jahrtausenden germanisch gewesen und geblieben; ein fremder, >slawisch-baltischer< Anspruch besteht so nicht.
 


 


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