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Bewohner des Bundesgebietes geben sich durch den Personalausweis als Teil dieses Personalverbandes zu erkennen.
Kann man die Bundesrepublik nicht auch als Pflicht- oder Zwangsverband ansehen ? - Ihre Satzung trägt den Namen Grundgesetz.

                                          Wen die Frage woher die Entmündigung kommt, interessiert - wähle diese PDF

Themen:
> Personalverband - wiki - Recht: was bedeutet Staatslehre ?
> wiki - Recht: was ist ein Verband ?
> Personalkörperschaft
> BGBl vom 22. April 76 - Rechtsfähigkeit  ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
> die Definition Staat  
> Die Unterscheidung zwischen Bund - Staat - Landmasse
> Definition: Verbandskörperschaft - Zitat Theodor Schweisfurth: Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband.
> öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland
> Deutschland ist weder die Bundesrepublik Deutschland noch das vereinte Deutschland
Denn die autorisierende Macht / Gewalt waren und sind bis heute die 3 Mächte ( West Alliierte )
 

Berna´s faszinierender Gedanke: der Wechsel der Körperschaftsart 1990 zur Personalkörperschaft - Zitat Berna <freewomanontheland>: Die Bundesrepublik Deutschland als staatsrechtliche Gebietskörperschaft, als territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln wahr, ist aber selbst kein hoheitlicher Staat, da sie weder eigene Staatsangehörige noch eigenes Staatsgebiet hat, sondern nur alle in ihrer “Verfassung” definierten Deutschen als Zwangsmitglieder auf dem Gebiet des souveränen “Vereinigten Deutschlands” laut 2+4-Vertrag betreut.
Wie immer, in den inspirierenden Gedankengängen, suche ich nach den Brücken zwischen bereits erkannten Zusammenhängen und diesen Aussagen; so führten mich die weitere Recherche bzgl. dem Jahr 1990 zum Personalverband.

Einmal möchte ich dem Gedanken eines bereits bestehenden souveränen “Vereinigten Deutschlands” nicht folgen, da ich dies als noch zu erfüllende Aufgabe ansehe. Zu staatlichen Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln ist die Frage der Errichtung gemäß der gesetzlichen Vorgabe für alle Körperschaften sowie der Legitimation zu stellen {die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben leitet sich aus dem Errichtungsgesetz und dem dort verankerten Errichtungszweck ab}
Zum anderen sehe ich die Bundesrepublik nicht als staatsrechtliche Gebietskörperschaft, sondern als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts, ohne staatsrechtlich Befugnisse - errichtet von den 3 Mächten.
=> siehe als Bsp: Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969  bzw. das Bundesverwaltungsamt

Personalverband
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wiki/Allgemeine_Staatslehre
„Die Staatslehre hat die Aufgabe, die eigenartige Wirklichkeit des uns umgebenden staatlichen Lebens zu erforschen. Sie will den Staat begreifen in seiner gegenwärtigen Struktur und Funktion, sein geschichtliches So-Gewordensein und seine Entwicklungstendenzen.“  – Hermann Heller: Staatslehre, S. 12
behandelt – anders als das Staatsrecht – Fragestellungen unabhängig vom konkreten Fall, z. B. Fragen nach der inneren und äußeren (völkerrechtlichen) Definition des Staates, der Souveränität von Staaten, der Legitimität von Herrschaft, den Entstehungsgründen, der Art (Personalverband / Gebietskörperschaft), etc.  Staatstheorien aus der Zeit des antiken Griechenlands beziehen sich nicht auf einen Staat im heutigen Sinn einer Gebietskörperschaft, sondern auf den Personalverband einer Polis (Stadtstaat)


wiki/Personalkörperschaft#Personalk.C3.B6rperschaft
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Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürlichen) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. eine bestimmte Voraussetzung erfüllen. (Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein.)

Berna´s Gedanke der seit 1990 bestehenden Personalkörperschaft bedarf zur Erfüllung der Voraussetzungen eines bestimmten Merkmals !
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN (Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954 BGBl. 1976 II S. 474) Art. 1 (1) "Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht".

Man muß also davon ausgehen, daß alle Bewohner des Bundesgebietes ( das Gebiet endet dort, wo ein anderes Land zB Polen beginnt ), den kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht,
Staatenlose sind und dies das bestimmte Merkmal darstellt, wodurch die Personen zum BR Personal mit Zugehörigkeit zur BRD Personalkörperschaft werden. --- all dies basierend auf Installation durch die 3 Mächte.
 

   http://dejure.org/gesetze/GG/119.html   Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 119 "In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, .."

Hier sind die Flüchtlinge und Vertriebenen nicht näher bestimmt - was eben nicht näher bestimmt ist, kann alles oder nichts sein - unter der Prämisse, daß alle, welche wohnhaft von den Gemeinden geführt werden, unter Flüchtlinge fallen, ist es nachvollziehbar, daß es nicht näher bestimmt werden konnte.

 


wiki/Nationalstaat .... beruht auf der Idee und Souveränität der Nation; der Vorläufer waren im Mittelalter Personalverbände, die aufgrund ihrer Orientierung und Abhängigkeit auf einen Herrscher, eine Dynastie oder einen genossenschaftlich organisierten Herrschaftsverband auf die Kriterien, die einen Staat ausmachen, weitgehend verzichten konnten. Sie stabilisierten sich über die persönliche Bindung zwischen Herrschenden und Untertanen.


Personalverband => wiki/Verband_(Recht)
Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Personen) oder Körperschaften (juristische Personen) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen.
Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zum Erreichen gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen, sie stellen eine soziale Interessengruppe dar (Interessenverband). Sie existieren und agieren in allen Gesellschaftsbereichen.

Sozial- und Politikwissenschaft unterscheiden mannigfaltige Verbände, wie Fach-, Dach-, Kultur-, Sozial- und Wohlfahrts-, und Schutzverbände. Auch politische Parteien und Gewerkschaften, Kammern (berufsständische Körperschaften) sowie Korporationen und die (im gesetzlichen Sinne ausgenommenen) Gebietskörperschaften der hoheitlichen Verwaltung zählen dazu. Sie sind durchwegs Interessenverbände einer gesellschaftlichen Gruppe.
Des Weiteren Pflicht- oder Zwangsverbänden (Kammern für Gewerbe), bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht.

Kann man die Bundesrepublik nicht auch als Pflicht- oder Zwangsverband ansehen ?
- entstanden aus einer Gebietskörperschaft ( bis 18.7.1990 ) einer hoheitlichen - aber nicht staatlichen - Verwaltung ( gegründet durch die 3 Mächte ) und beinhaltet als Personalverband auch Aufgaben der Sozial- / Wohlfahrts- ( Arbeitslosen-, Sozialversicherung /-versorgung ) bzw. Schutzverbände (Ruhe & Ordnung, sog. innere und äußere Sicherheit) ? 
Ihre Satzung trägt den Namen Grundgesetz.
Die Mitglieder dieses Pflicht- / Zwangsverbandes geben sich durch den Personalausweis zu erkennen ?

Vielleicht ist deshalb am 22. April 76 im BGBl. festgelegt worden, daß der §27 nicht mehr angewandt wird ?


Definition: unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

 

zuvor die Definition Staat --- wiki/Staat: Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt.
Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung (..für die Entfaltung des Einzelnen und der Gesellschaft) zukommt. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:
1. Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet, ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst, um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
2. Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“. Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
1. aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen sicherzustellen;
2. aus anarchistischer Sicht als Instrument zur Unterdrückung des Einzelnen.
3. Nach der politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens (also im modernen Staat vor allem Exekutive, Legislative und Judikative).
4. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).
Zum Staat gehört eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und öffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (? Primat der Politik). Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmäßigen Begriffsdeutung sind
• eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer größeren Menschengruppe, die
• in einem mehr oder weniger geschlossenen Gebiet
• unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der – etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen – Machtausübung leben
.

Auszug aus der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Zusätzlich zur Festschreibung aus Pkt 3. zu den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954, die in Kraft bleiben, wird in Ziffer 4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.  <= Es gelten grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!
Siehe dazu auch die »Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.
Dieser Vertrag vom 25.9.1990: Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff beginnt der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten: »Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, ...«

Die Unterscheidung zwischen Bund - Staat - Landmasse

B U N D  ===  völkerrechtlicher Verein Staat ------- Bundesrepublik Landmasse  ***********  Deutschland
GG Artikel 133 [Bund als Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“ - wird als Rechtssubjekt definiert ist das System öffentlicher Institutionen mit Gebietshoheit zur Regelung von Angelegenheiten, durch ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“ Gebiet auf der Erde, welche
von Menschen bevölkert wird


BGB nur der Mensch ist rechtsfähig mit seiner Geburt

Eine K.d.ö.R. Körperschaft öffentlich rechtliche Rechts hat Zwangsmitglieder

Körperschaften sind vom gründenden Staat gemäß
hoheitlicher Befugnisse kontrolliert.

ein Staat hat Staatsangehörige.

Staat souveräner hoheitlicher
Kontrolleur aller von ihm
gegründeten Körperschaft

Naturrecht – das überpositive Recht


Nur der sich am Naturrecht orientierende Mensch ist
souverän und bedarf keinerlei juristischer Konstrukte.

Klare Unterscheidung: das Völkerrechtselement in der Rechtsdefinition Staat ist die Bundesrepublik. Die Landmasse, auf der sich alles abspielt, der Mensch und auch alle Sachen ( Personen ) sich bewegen ist Deutschland.

http://de.wikibooks.org/wiki/Staatsbürgerkunde_Deutschland
hinterlegte Inof´s und Fragen ( mit Antworten ) zur Vorbereitung
auf die Einbürgerung ( - Test )
Der Name Deutschland ist zunächst ein geografischer Begriff.
Es bezeichnete etwa ab 1500 die Gebiete in Mitteleuropa, die vorwiegend von Deutschenbewohnt wurden. In diesem Gebiet
gab es viele deutsche Länder, also selbständige Staaten.
1871 wurde das Deutsche Reich als Kaiserreich gegründet, das
die meisten deutschsprachigen Staaten umfasste
.
1949 wurde als offizielle Bezeichnung für diese Staat der Begriff Bundesrepublik Deutschland gewählt.

Deutschland --- Gebiet des Deutschen Bundes 1848 =============>
 

=> Verbandskörperschaft  => http://www.juraforum.de/lexikon/verbandskoerperschaft

Definition: Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine rechtsfähige Verwaltungseinheit, mit einer mitgliedschaftlich verfassten Organisation, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Es braucht für jede Körperschaft den gründenden Staat, jemanden (idR derselbe Staat), der über hoheitliche Befugnisse originär verfügt und diese sowie staatliche Aufgaben zuweisend überträgt.
Die Personalkörperschaft ist eine Unterform der Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihre Abgrenzung richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in einer Personalkörperschaft wird pflichtig oder freiwillig begründet, wenn das Mitglied bestimmte Merkmale vorweisen kann bzw. einer bestimmten Berufsgruppe angehört.

Die Mitglieder einer Verbandskörperschaft sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Kommunale Zweckverbände.

Ich verweise erneut auf Theodor Schweisfurth, geboren 1937; Professor emeritus für öffentliches Recht, Verfassungsrecht, und Völkerrecht -
Zitat: Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben. Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem
abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft.. durch die rechtliche Eigenschaft der Staatsangehörigkeit - ihre Gesamtheit bilden als Staatsbürger das Staatsvolk - das den Staat konstituierende personelle Element.

Alle Zitate von T. Schweisfurth auf Zentralverwaltung  http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/zentralverwaltung.htm
Bund: treuhänderische Zentralverwaltung aller Heimatlosen, Staatenlose & Flüchtlinge auf der Landmasse Deutschlands

öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft  
Bundesrepublik Deutschland
Vereinigtes Deutschland -- ein zu errichtende Nation
Erlöschen des Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich am 23.5.1945; Gründung der Bundesrepublik Deutschland als Gebietskörperschaft unter der Kontrolle
des Rechtssubjektes BUND am 23.5.1949, räumlich definiert durch den Artikel 23: BVerfGE 2 BvF 1/73 "Die Bundesrepublik beschränkt staatsrechtlich ihre
Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des GG."


D.h. Die BRD basiert auf / ist gebunden an den Überleitungsvertrag von 1954, inkl. dessen Artikel in Kraft bleiben - ausdrücklich am 27./28. September 1990:
NEUNTE TEIL, Artikel 1: »Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, ..«

Zwei-plus-Vier-Vertrag am 17. Juli 1990 in Paris
(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.
(4) Die Regierungen .., daß die Verfassung des vereinten Deutschland
Artikel 7
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität
über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Vertragsbindung an die 3 Mächte (Trizone),
der von ihnen geschaffene öffentlich - rechtliche Verwaltungseinheit

HLKO Art. 43: Ruhe & Ordnung durch eine Verwaltungsvorschrift genannt Grundgesetz - das Volk hatte nicht zu zustimmen
> weiterhin anzuwendendes Besatzungsrecht <

Vertragsbindung die 4 Mächte – kein Zugriff auf die K.d.ö.R. Bundesrepublik

Bedingung: Bildung eines vereinten Deutschland Verabschiedung der Verfassung des vereinten Dtls. Verfassung: C. Schmidt – ist der Ausdruck des freiheitlichen Willens eines souveränen Volkes.

Wie vertraglich festgelegt ist, hat erst das vereinte Deutschland seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten; solange die Vereinigung ( dazu gehört mehr als nur die DDR, wobei diese „Vereinigung“ sowieso nur Show aber kein Fakt war ) nicht erfolgt ist, wozu eine freiheitliche Verfassung aller Deutschen mit Suspendierung des Grundgesetzes gehört, existiert weder Souveränität noch ein Entlassen der 4 Mächte aus ihrer Verantwortung.
Die BRD ist weder unabhängig, noch verfügt sie über echte Hoheitsgewalt, da diese von den 3 Mächten übertragen wurde; hierbei werden aber die Ausführungen von Schweisfurth außer Acht gelassen. Definition Personalverbände: verwalten ihre Angelegenheiten selbst; gekennzeichnet werden sie durch die spezifischen Zusammensetzung ihrer Mitglieder. Merkmale können beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art sein. Auch Personalverbände bedürfen des sie autorisierenden, legitimierenden Staates ! 

Unabhängig vom 2+4-Vertrag bleiben insbesondere folgende Punkte aus dem Überleitungsvertrag von 1954 laut BGBl 1990, Teil II, Seite 1386 ff weiterhin gültig: (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
(5) Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.
ERSTER TEIL: Artikel 2, Absatz 1 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind
ERSTER TEIL: Artikel 5, Absätze 1 und 3 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.
ERSTER TEIL: Artikel 7, Absatz 1 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.            der gesamte Text

Damit steht außer Zweifel: die  3 Mächte haben die BR als Scheinstaat im Sinne einer öffentlich - rechtliche Verwaltungseinheit mit Körperschaftsrechten er-/geschaffen, wobei auch deutsche Staatsangehörige, dieser Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen.

Deutschland ist weder die Bundesrepublik <Deutschland> noch das vereinte Deutschland, sondern das bestehende Völkerrechtssubjekt, welches nicht erloschen ist und trotz Handlungsunfähigkeit weiterhin besteht ( nicht zu verwechseln mit dem durch debellatio erloschenen Deutschen Reich ).
Wegen dem Mangel der Handlungsfähigkeit wurde Deutschland und damit auch allen Deutschen der Bund als die treuhänderische Verwaltung der Bundesrepublik "vor die Nase gesetzt" - gemäß HLKO Artikel 43: Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze. Für mich hat das Ganze große Ähnlichkeit mit den Kreuzzügen: der Hausherr zog nach Jerusalem und sein Verwalter hatte treuhänderisch das Gut zu verwalten - er handelte dann im Namen seines (Lehns)Herrn, als ob der Herr selbst handeln würde !!

Wie Berna publizierte {das Zitat ist wiedergegeben auf zentralverwaltung.htm}: Dr. Christian Raap, Regierungsdirektor im Bundesministerium für Verteidigung, in seiner Abhandlung zum Truppenstationierungsrechts von 2004 - 3. Treuhandverhältnis: Auch ein Treuhandverhältnis kann zur Stationierung von Truppen berechtigen. Eine solche Truppenstationierung kommt in Betracht, wenn der Treunehmer ein handlungsunfähiges Völkerrechtssubjekt oder sonst ein unselbständiges Gebiet vor bewaffneten Angriffen anderer Staaten schützen muß. Beispiele: Truppenstationierung der Westmächte in der Bundesrepublik Deutschland zu Beginn der 50er Jahre des 20. Jh. … Dieses Aufenthaltsrecht ist zum Treuhandrecht akzessorisch (wiki/Akzessorietät: ein Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet). In jedem Fall muß der Treunehmer daher mit Ende des Treuhandverhältnisses seine Truppen abziehen, sofern keine vertragliche Grundlage der Truppenpräsenz geschaffen wird.
Diese Abhandlung beweist neben Carlo Schmidt das Einrichten der Treuhandverwaltung >BUND< und es ist davon auszugehen, daß es nicht beendet wurde.

http://www.schaer-info.de/kap3/kap1vwtraeger.htm   -   hoheitliche Aufgaben: die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben leitet sich aus dem Errichtungsgesetz und dem dort verankerten Errichtungszweck ab; eine Abgrenzung zu Organisationsformen des Privatrechts ist vorzunehmen ( Grundgesetz !). Bei Gebietskörperschaften ist das maßgebliches Kriterium allein der Wohnsitz => nicht wohnhaft oder Aufenthalt !!! (bezieht sich den Menschen) Konkret: die öffentlich-rechtlich agierende Verwaltungstreuhand BR / BRD istein auf der HLKO basierendes Konstrukt der 3 Mächte ( Trizone ) und deshalb kein Staat (Schweisfurth). Alle registrierten Bewohner sind entmündigt und entmenschlicht ( HRC: Zwangsmitgliedschaften sind verboten ) und bekommen den Personalausweis wegen der Mitgliedschaft in diesem Personalverband, da mit dem Löschen des GG Art. 23 allein die Gebietskörperschaft gelöscht wurde – die Zugehörigkeit wird wiederum durch / vom Grundgesetz abgeleitet Artikel 116 (1) „… wer .. in dem Gebiete des  Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Am Bsp. des "Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974)" http://www.gesetze-im-internet.de/bkneg möchte ich die Frage aufwerfen: wo finde ich zum Nachlesen das Errichtungsgesetz BUND / BR / BRD sei es als Gebiets-/ sei es als Personalkörperschaft  für alle natürlichen Personen mit der notwendige Verbandskörperschaft für alle juristischen Personen, um dort den verankerten Errichtungszweck nachlesen zu können, da sich daraus die hoheitlichen Aufgaben ableiten - mir ist kein Text mit der Überschrift "Errichtungsgesetz" geläufig.

Resümee - unter Berücksichtigung von Professor emeritus Theodor Schweisfurth öffentliches Recht, Verfassungsrecht, und Völkerrecht:
> Unbeschränkte, vollberechtigte Völkerrechtssubjekte sind nur die originären Völkerrechtssubjekte (Zitat)
  - für das originäre, konstituierende personelle Element bedarf es meiner Meinung des Menschen ! (lat. constituere = einsetzen)
  => die BRD / der Bund ist dagegen ein beschränktes (handlungsfähiges) Völkerrechtssubjekte,
       da es bestimmte Aufgaben wahrnimmt und entsprechend in seinen Funktionen, Rechte und Pflichten beschränkt ist
Prof. T. Schweisfurth beweist, daß die Bundesrepublik Deutschland zu den Scheinstaaten gehört (Beweis - u.a. der Überleitungsvertrag),
da sie ihre Entstehung einem anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt <> Proklamation Nr. 2 vom 14.7.1945.

Zitat Prof. T. Schweisfurth: bei der Errichtung einer Nichtregierungsorganisationen muß es sich um eine völkerrechtliche Willenseinigung handeln.
Erforderlich ist, daß die Gründerstaaten ihr einen eigenständigen Aufgabenbereich übertragen, der .. hoheitlicher Katar wäre. Aufgabenbereiche und Zielsetzungen der IGO müssen völkerrechtlich zulässig sein. Es muß mindestens ein Organ institutionalisiert werden, damit die IGO einen eigenen, sich von den Willen der Gründerstaaten unterscheidenden Willen bilden und selbst handeln kann. Dies ist der entscheidende Punkt: muß der IGO von den Gründerstaaten Völkerrechtssubjektivität „verliehen" worden sein.
=> dies erfolgte am 23.5.1949 mit der Übertragung von hoheitlicher Gewalt auf die BR durch die Alliierten.
     Ihre Statuten - das Grundgesetz - brauchte dazu vom deutschen Volk nicht abgenommen werden.

Denn die autorisierende Macht / Gewalt waren und sind bis heute die 3 Mächte (
wie sollen Länder der DDR, welche erst am 14.10. gebildet wurden, am 3.10. einer nicht mehr durch einen GG Art. 23 räumlich definierten Gebietskörperschaft beitreten ? - Zeitreise wäre die einzige Erklärung ! )
Damit kann aber keine einzige Wahl etwas legitimieren, denn
1. das Volk war zu keinem Zeitpunkt die legitimierende Macht
2. es wurde nur ein Scheinstaat eingerichtet - daher kein GVG §15 - keine Staatsgerichte
3. es existiert keine Verfassung und keine Gründungsurkunden, zur Erzeugung einer Bindung zwischen Staat & Volk => für ein originäres Völkerrechtssubjekt
   - denn es war keine originäre Erschaffung, da nur eine Rechte-Übertragung von Frankreich, England und USA (Rußland für DDR) erfolgte <= keine KdöR Urkunden, auch nicht bei einem einzigen Landratsamt etc.
4. das Volk ist durch die vorausgegangene debellatio subjugiert und damit nicht frei ( Voraussetzung für jede Verfassung )
   - dies schließt die sog. Politiker mit ein
5. auch wenn eine Körperschaft Beamte ausloben und hoheitlich handeln und Steuern erheben darf,
    so existieren in ihr keine Politiker, welche eine repräsentative Demokratie verkörpern - arglistige Täuschung im Rechtsverkehr
6. das Listenwahlrecht hat sowieso jede Wahl zu einer illegalen Veranstaltung gemacht - auch gemäß GG Art. 28 und 38.
7. wenn die Körperschaft BRD Gesetze erlassen kann, dann muß dies auf Grund "einer gesetzlichen Ermächtigung" (durch die3 Mächte) erfolgen
    - diese wurde den ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen zumindest nicht so vorgelegt, daß sie einfach als solches erkennbar ist
8.  in wie weit ist die "Rechtsmäßigkeit" von Handlungen - im Besonderen der Meldeämter!
     - unter Beachtung des informationellen Selbstbestimmungsrechts gegeben ?
9. gemäß den Menschenrechtskonventionen ist jede Zwangsmitgliedschaft ebenso wie ein Haftbefehl zur Abgabe des EV illegal
    Menschenrechten und Völkerrecht => "Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewandt werden"
    Am bsp. Steuerpflicht - das Grundgesetz kennt keine Steuerpflicht und die AO ist eine Ordnung und kein Gesetz.
    Das Grundgesetz Art. 25 wandelt die Menschenrechte in nationales "Bundes"Recht.
Jedoch: weder ein subjugiertes Volk, noch entmenschlichte Personen, ebenso wenig Zwangsmitglieder einer (Gebiets-/Personal)Körperschaft fallen unter  Menschen- oder Völkerrecht 

Der Beweis der debellatio finden wir auch im Protokoll der Dreimächtekonferenz von Berlin Potsdam, 2. August 1945 bestehend aus Sowjetunion, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten --- III. Deutschland A. Politische Grundsätze
1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik .. ausgeübt, ... also durch die Dreimächte ausgeübt -- und die Dreimächte kann nur dann die höchste Regierungsgewalt ausüben, wenn die staatlichen und verwaltungstechnischen Strukturen inkl. Staatsgewalt vernichtet sind - erloschenes Völkerrechtssubjekt: debellatio => Folge Subjugation.


wiki/KdöR: Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden. Dienstherrenfähigkeit (d. h., sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw. Körperschaften können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde.

Was wäre wenn .......
Was wäre wenn die Bewohner des Bundesgebietes ( ... wodurch definiert ?) in ihren Gemeinden, Landratsämtern und Innenministerien um eine beglaubigte Abschrift der Urkunden bitten würden, welche ihnen irgendeine Befugnis übertragen haben, sei es, daß die Urkunden
- sie als KdöR mit hoheitlichem Auftrag von den Alliierten ausweisen
- sie als Staat nach Völkerrecht mit der Befugnis Gesetze gemäß demokratischen Richtlinien zu erlassen
- sie berechtigt Steuern zu erheben, im Sinne einer vom Volk autorisierten Vertretung
- .......

Zitat aus wiki/Deutscher_Bundestag: "Das Volk als Souverän konzentriert damit die personellen und gestaltenden Aufgaben der Staatsgewalt auf die gewählte Volksvertretung. Andere Organe des Bundes werden nicht vom Volk gewählt, plebiszitäre Abstimmungen in Sachfragen sind zwar in Art. 20 GG vorgesehen, jedoch ist eine Volksabstimmung nur bei der Neugliederung von Bundesländern vorgeschrieben. Das Parlament ist damit das einzig unmittelbar gewählte Staatsorgan. Demokratie wird vor allem als zeitlich begrenzte Machtausübung angesehen; Art. 20 und Art. 39 GG haben in diesem Zusammenhang eine normative Dimension. Das Parlament wählt die Spitze der anderen Staatsorgane bzw. wirkt an deren Bestimmung mit. Auf untergeordneter Ebene vermitteln die obersten Staatsorgane nachgeordneten Organen nach diesem Prinzip ebenfalls demokratische Legitimation."

Wenn im Sinne von offenkundigen Tatsachen dem Volk vermittelt wird, es ist der Souverän ( wobei nur das Parlament wählbar ist, die Legitimation aller nachgeordneten Organen sich davon ableiten - dann belegt diese Aussage durch das Listenwahlrecht inkl. dem Verstoß gegen Art 28 & 38 sowie dem bestätigenden BVerfGE vom 25.7.2012 die fehlende Legitimation aller Bereiche seit bald 60 Jahren ) - Tatsache jedoch ist, daß die Autorisierung der BR / BRD als Körperschaft allein von den Alliierten kommt, steht alles unter dem Fakt der arglistigen Täuschung mit der Folge NICHTIGKEIT ex tunc.
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit  Datum: 6. November 1997
Kapitel I: Allgemeines        Artikel 2 Begriffsbestimmungen          Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
a. bedeutet "Staatsangehörigkeit" das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin; ..
=> Umkehrschluß: wo keine Staatsangehörigkeit, da kein rechtliches Band zwischen Person und (s)einem Staat

Dazu einige kopierte Zeilen aus 2008er Palandt zum EG BGB 5:
die pers LebensVerhe anwendb Rechts gehen im Bereich des Personen-, Familien- u ErbR, vom StaatsangehörigkGrds aus:
Personalstatut ist danach grdsätzl das HeimatR des Betroffenen. Nur wo das StaatsangehörigkPrinzip versagt, wird ersatzw an den gewöhnl Aufenth angeknüpft; vgl dazu Rn 19 vor Art 3. Das StaatsangehörigkPrinzip liegt auch dem IPR der meisten kontinentaleurop ROrdngen zugrunde; dagg wird vor allem im angloamerikan RKreis an den Wohns („domicile“) angeknüpft.
b)  Welche Staatsangehörigk jmd besitzt, entsch allein das Staatsangehörigkeitsrecht des betr Staates, Rn 30 vor Art 3. Bei Mehrstaatlern Handelt es sich dabei nur um ausländische Staatsangehörigken, so ist für die Anknüpfg nach Abs 1 Satz 1 diejenige maßg, mit welcher er am engsten verbunden ist. Bei der Feststellg dieser sog effektiven Staatsangehörigkeit ist in erster Linie, aber nicht notw allein, auf den gewöhnl Aufenth, vgl dazu Rn 10, zum maßgden Ztpkt abzustellen, sofern sich dieser in einem der Heimatstaaten befindet. 
Besitzt der Betroffene neben einer ausl
auch die deutsche Staatsangehörigkeit od ist er auch Dtscher iS des GG vgl Anh Rn 6-13, so ist diese RStellg nach Abs 1 Satz 2 bei der Anknüpfg allein maßg, auch dann, wenn die Beziehg zu einem ausl Heimatstaat wesentl enger ist.
Der Vorrang der dtschen Staatsangehörigk gilt auch bei Erwerb dch Geburt im Inl nach StAG 4 III
. Die dch den Vertr von Maastricht eingeführte Unionsbürgerschaft gern Art 17 EGV ist für die kollr Anknüpfg im dtsch IPR nicht relevant (v Hoff- mann/Thorn IPR § 5 Rn 58).
Die Anknüpfg an die Staatsangehörigk versagt bei Personen, die keine Staatsangehörigk besitzen (Staatenlosen).
Nach Abs 2 tritt bei diesen an die Stelle der Staatsangehörigk ihr
gewöhnlicher Aufenthalt, vgl dazu Rn 10, bei Fehlen eines solchen ihr schlichter Aufenth, als Anknüpfgspunkt ihres Personalstatuts. Das gleiche gilt bei Personen, deren Staatsangehörigk nicht festgestellt werden kann
I.   Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen - Vom 28. 9. 1954, BGBl 1976 II 474  - Art 5 II wird weitg verdrängt dch das Übk über die RStellg der Staatenlosen v 28. 9. 54. In Art 12 I wird das Personalstatut der Staatenlosen, dh alle RVerhe, die nach dtschem IPR dem HeimatR einer Pers unterstellt sind, an den Wohns angeknüpft; die nach dem fr Personalstatut erworbenen Rechte bleiben bestehen, Art 12 II.
Diese Regelg entspr Art 12 der Flüchtlingskonvention, vgl dort Rn 26; der Begr des
Wohnsitzes ist auch hier iS des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen, vgl dazu Rn 24, sowie Begründg BT-Drucks 10/504 S 41. Im Erg stimmt damit die Anknüpfg des Personalstatuts in Art 12 mit Art 5 II EG bzw Art 29 EG aF überein; ein Statutenwechsel für Staatenlose wurde also dch das Inkrafttr des Übk in Dtschland nicht bewirkt. Im pers Anwendgsbereich überschneidet sich das Übk weitgehend mit der Genfer Flüchtlingskonvention, da viele Flüchtlinge staatenl sind. Wg der identischen Anknüpfg des Personalstatuts nach beiden Abk braucht aber die Frage ihrer Abgrenzg kollr nicht entsch zu werden. Die Flucht dtscher Staatsangehör aus der DDR in die BRep war kollrechtl nicht bes geregelt (Ausn: Anh z EG 15 Rn 2); sie führte mit der Begründg des gewöhnl Aufenth in der BRep zu einem Statutenwechsel

 Klare Aussage im Palandt BGB von 2008:
1. das Personalstatut ist grundsätzlich das HeimatRecht
   
das
Personalstatut der Staatenlosen, die nach deutschem IPR dem HeimatRecht einer Person unterstellt sind, an den Wohnsitz angeknüpft
2.
hat er die
deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er auch Deutscher, so ist diese Rechtsstellung allein maßgeblich
    <<< es wird zwischen
deutscher Staatsangehörigkeit {evtl. durch Heirat} und Deutscher {ab Geburt ..} zu sein, unterschieden
3.
Unionsbürgerschaft gem Art 17 EGV - Vertrag von Maastricht - ist im deutschen IPR nicht relevant  

Daß die These: bestehende Verantwortlichkeit der Alliierten zutrifft, beweisen das 1., 2. und 3. Gesetz ( 2006 -2010 ) über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; Geltung ab 30.11.2007     http://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm   die ohne Bundestag-/ratbeschluß Gesetzeskraft erlangten !

die Besatzungsmächte haben in den Jahren 2006, 2007 und 2010 insgesamt drei Bereinigungsgesetze verfügt. Das bedeutet, daß diese Bereinigungsgesetze weder im sogenannten "Bundestag", noch im sogenannten "Bundesrat" diskutiert oder beschlossen worden sind. Sie wurden lediglich im sogenannten "Bundesgesetzblatt (BGBl)" veröffentlicht. Die Besatzungsmächte haben in diesen Bereinigungsgesetzen mehrere hundert Gesetze aufgehoben. Dabei handelte es sich unter anderem auch um zahlreiche Einführungsgesetze, in denen regelhaft der territoriale, zeitliche und personelle Geltungsbereich eines jeden Gesetzeswerkes definiert wird. Es gibt dazu zahlreiche Spekulationen, eine mögliche Erklärung ist, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahre 2006 klar festgestellt hat, daß die BRD kein Staat ist, und daß im BRD-System grundlegend gegen die Art. 6 und Art. 13 der Menschenrechtskonvention verstoßen wird. Insbesondere wurde festgestellt, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.

Somit hätte jeder, der im "BRD"-System einen Prozeß verloren hat, die Möglichkeit gehabt, vor alliierten Gerichten (beispielsweise in den USA, Großbritannien oder Frankreich) direkt auf Schadenersatz zu klagen. Die Steuerzahler dieser Länder hätten dann automatisch die Haftung übernehmen müssen. Eine solche Klage würde vor den Gerichten der Alliierten automatisch gewonnen werden, da ja die Rechtsgrundlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in besagten Urteil des EGMR bereits festgestellt worden ist. Es hätte dann nur noch um die Höhe der Entschädigung verhandelt werden können, nicht jedoch mehr um den grundlegenden Anspruch. Damit die Alliierten sich dieser Haftung entziehen können, haben Sie die Bereinigungsgesetze verfügt. Allgemein gesagt, haben die Alliierten dem Konstrukt "BRD" sämtliche Gesetze entzogen, die im weitesten Sinne hoheitliche Befugnisse verkörperten.

Diese Kuriosität zeigt sich beispielsweise im sogenannten "Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)": gemäß §5 des sogenannten "Ordnungswidrigkeitengesetzes" können: "…..nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen". (vgl.: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) neugefaßt durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975) Nachdem das Einführungsgesetz zum sogenannten "Ordnungswidrigkeitengesetz" durch das sogenannte "Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ ("2. BMJBBG“) vom 23.11.2007, Art. 57 aufgehoben worden ist, (siehe G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; Geltung ab 30.11.2007) ist ein räumlicher Geltungsbereich dieses sogenannten "Ordnungswidrigkeitengesetzes" nunmehr weder im sogenannten "Ordnungswidrigkeitengesetz", noch anderenorts definiert. Insbesondere ist auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Definition eines territorialen Geltungsbereiches gegeben (eine Präambel ist niemals Bestandteil eines Gesetzes – niemand wurde jemals nach einer Präambel verurteilt oder freigesprochen!). Dies bedeutet, daß auch nach den Regeln der "BRD" die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichem aufgrund von "Ordnungswidrgkeiten" ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Aber auch die Gültigkeit des "Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)", der "Zivilprozessordnung (ZPO)", der "Strafprozeßordnung (StPO)" etc. ist mit den Bereinigungsgesetzen beendet worden.  Quelle: friedensvertrag.org/index.php/lexikon/57-7-die-sogenannten-bereinigungsgesetze

Nachdem also im "Alltag" die Plünderung, Erpressung, Piraterie, ... der BR Schergen weitergeht, sind die Alliierten aus ihrer Verantwortung nicht entlassen - zumindest bzgl. den Inhabern eines Staatsangehörigenausweises ! - da ihre Maßnahmen gegenüber dem Scheinstaat nicht gegriffen haben.

Zitat Prof. T. Schweisfurth (ISBN-10: 3825283399/ISBN-13: 978-3825283391): Die Ausübung von Macht über Land und Leute in einem Herrschaftsverband muß Regeln folgen, die die Macht ordnen, die sie „verfassen“. Deshalb gehört zur Organisiertheit eine Verfassung. ..die Ausübung der Staatsgewalt muß demokratisch legitimiert sein < das Fehlen der die Macht ordnenden Regeln über eine Verfassung und die durch Wahlen eben nicht demokratisch legitimierte Gewalt, belegt die Illegalität der bundesrepublikanischen Handlungen. Gerade wenn man ungefragt einer Hoheitsgewalt unterworfen wird, ist die Frage der Legitimierung elementar, um das heutige Gebilde vom NS Regime abzugrenzen ... sofern dies überhaupt möglich wäre.  

Wir wissen: USA hatte das Versailler Diktat nicht unterschrieben - die USA verfaßte ein eigenes Vertragswerk 1921; damit ist der Versailler Vertrag ebenfalls nur ein Waffenstillstandsabkommen - ebenso wie das Potsdamer Abkommen ( und seine Fortführung der 2+4 Vertrag !! - denn dieser knüpft direkt daran an )
Alle Maßnahmen - auch die der Körperschaftsgründung BRD bedürfen zur völkerrechtlichen Legitimierung der Angriffslüge des alleinigen Kriegsaggressors Deutschland ( DR / WR ), was nicht nur die Balkonrede widerlegt. Damit sind alle Gegebenheiten mindestens auf dem 31.7.1914 zurück zu stellen !

Es besteht sowieso kein Zweifel, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem entstehenden, zukünftigen vereinigten Deutschland ist.

Wir wissen …...... schließlich und endlich: nur Menschen haben Rechte !
Die Entrechtung beginnt bei der Entmenschlichung und Umwandlung in Personen.

Wenn die Bewohner des Bundesgebietes entmündigt sind, dann sind dies auch alle Beamte, Politiker, … und nicht nur die Flüchtlinge im eigenen Land. Als Mündel der 3 Staaten / Mächte, welche die BR installiert haben, sind diese ebenso wenig frei, wie alle anderen - wie soll also ein unfreies 3 Mächte - Mündel { inkl. Richter, Staatsanwalt, .. } Entscheidungsbefugnis besitzen können ? - in keinem Gerichtsverfahren ist dies gegeben.
Auch kann so jemand keinem irgendetwas mit Rechtskraft bescheinigen / beeiden, da ja entmündigt und unfrei ! - Tja: die Welt ist zu einem einzigen min. 7 Milliarden - Insassen großen Irrenhaus gemacht worden.

Unter Hinweis auf die supreme authority der 3 Mächte sollte man die US Verfassungszusatzartikel in Anwendung bringen:
- 4 - Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums vor willkürlicher Durchsuchung, Festnahme und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Haussuchungs- und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.
- 5 - Niemand darf wegen eines Kapitalverbrechens oder eines sonstigen schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund eines Antrages oder einer Anklage durch ein Großes Geschworenengericht. Niemand darf in einem Strafverfahren zur Aussage gegen sich selbst gezwungen noch des Lebens, der Freiheit oder des Eigentums ohne vorheriges ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und Gesetz beraubt werden.
Wobei wie zuvor erwähnt, bereits der 4. Verfassungszusatzartikel führt zur Unmöglichkeit der Handlung eines BRD Bediensteten, da Entmündigte nichts beeiden können, in der BRD es weder ein Großes Geschworenengericht noch ein ordentliches Gericht(sverfahren) gibt nach dem 5. Verfassungszusatzartikel
.

Neben vielen anderen Gründen, ist der einfachste Nachweis die fehlende Gewaltenteilung, weshalb es kein ordentliches Gericht gibt: Grundgesetz Artikel 60 [Ernennungen und Entlassungen; Begnadigungsrecht im Einzelfall; Immunität] (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Bundespräsident gehört i.d.R. einer Partei an, welche durch GG Verstoß allesamt illegal sind: §37 PartG in Verbindung mit §54 BGB { Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt } führt zum einseitigen Ausschluß jeglicher Verantwortung durch einen Politiker - die BRD wird von entmenschlichten, unmündigen und verantwortungslosen Personen durch Lug und Trug mittels repräsentative Demokratie regiert, die laut wiki/Repräsentative_Demokratie: politische Sachentscheidungen werden nicht unmittelbar durch das Volk selbst, sondern durch Volksvertreter getroffen. Die Volksvertreter werden gewählt und entscheiden eigenverantwortlich.
Wie soll es sich vereinbaren lassen, daß nicht GG konform gewählte Volksvertreter mit Annahme der Wahl verpflichtet haben, eigenverantwortlich zu entscheiden, wenn auf der andere Seite, dieselben per Parteien G. jede Verantwortung ausgeschlossen haben ? - dies ist wenigstens sittenwidrig und damit alles nichtig. Damit gibt es keine einzige rechtswirksame Gesetzesverabschiedung in der BRD, da niemals ein Parlament gesetzeskonform / GG konform zustande kam und Sittenwidrigkeit immer zu Nichtigkeit führt.

PS: Bundesverfassung_der_Schweizerischen_Eidgenossenschaft
Hinweis an unsere Schweizerischen Freunde: ich bin überzeugt, daß nur deshalb am 18. April 1999 (abgekürzt BV, SR 101) die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848 aufgehoben wurde, damit der Weg frei wurde zur Unterzeichnung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU I in Luxemburg am 21.06.1999 !! Bilaterale II kam 2004 dazu; seitdem ist es ohne Belang, was in der Direkten Demokratie der Schweiz das Volk entscheidet - umgesetzt wird von den Schweizer Politikern, was die EU fordert - siehe dazu u.a. bereits umgesetzte Frühsexualisierung sowie das Verbot von Kräutern. Faktisch wurde mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 die Direkte Demokratie suspendiert und die Schweiz der EU hinzugefügt …...... oder das Schweizer Volk wurde durch seine Politiker im April 1999 oder spätestens 2004 entmenschlicht und entmündigt !!

Fortsetzung folgt

als PDF
ZIP Datei mit Info´s zur Personalkörperschaft / -Verband
Gerichtsentscheidung zur Legitimationsprüfung AO - 154 als txt



 

 


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 Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst       ©