Bibel 3. Moses 26,6 Ich will Frieden geben
in eurem Lande, dass ihr schlaft und euch niemand aufschrecke.
Ich will die wilden Tiere aus eurem Lande
wegschaffen, und kein Schwert soll durch euer Land gehen.
Das Gericht sendet eine (Ein)Ladung zu einem
Termin, an dem ein Sachverhalt zu verhandeln ist; in dem Schreiben ist ein
Aktenzeichen oder Geschäftszeichen der Geschäftsstelle des Gerichts
vermerkt.
1. Das Gericht untersteht der Judikative
darin enthalten ist Justiz, der römische Ursprung Justus ( der
Gerechte )
D.h. jedes Gericht baut exklusiv auf der Gerechtigkeit auf !
- verletzt das Gericht den Pfad der Gerechtigkeit,
ist es quasi kein Gericht mehr und verliert damit auch den Anspruch über
jemanden zu Gericht zu sitzen und über ihn Recht ( Gerechtigkeit ) zu sprechen.
2. Jedes Gericht „residiert“ an einer
Geschäftsstelle.
laut wiki bedeutet Geschäft jede Art von gewinnorientierter Tätigkeit
was findet im Gericht statt ?
- eine
Transaktion: eine gegenseitige Übertragung von Gütern und Dienstleistungen -
also rein
wirtschaftliches handeln
3. das Geschäftszeichen der
Geschäftsstelle des Gerichts
a) ist nichts anderes als die Registrierung der aktuell anstehenden
vertraglichen Vereinbarung
b) die Geschäftsstelle hat einen Geschäftsverteilungsplan - identisch zu bei
jedem anderen (multinationalen) Konzern
- damit Müller nicht die Arbeit von Meier macht, denn dann bleibt
ja Müllers eigentliche Arbeit unerledigt.
4. deshalb wird zu einem Gerichtstermin nur
ein Sachverhalt verhandelt
denn jedes Gericht kann nur Sachenrecht anwenden oder behandeln !
Die Frage dabei ist nur: sind wir selbst die Sachen oder des Thema im Termin ?
Wenn man nun auf dem Gang wartet, kommt die
Lautsprecherdurchsage: „.. zur Sache wird aufgerufen..“
Einfacher Beweis für die Anwendung von Sachenrecht in jedem Termin.
5. zum Verhandlungstermin wird man
vom Gericht geladen
a) wiki: Ladung (hinbreiten, aufschichten) steht u.a. für transportierte
Gegenstände (z.B. Transportgut)
die Bedeutung: man wird
geladen d.h. es geht rein um Ladung ( Sack Kartoffel
... ) über welches im Sachenrecht verhandelt wird.
b) Verhandlungstermin - wiki: Als Verhandlung wird die Besprechung oder
Erörterung eines Sachverhalts verstanden, die der Herbeiführung eines
Interessensausgleichs zwischen mindestens zwei Verhandlungspartnern dient und
wobei sich die Parteien durch Interaktion untereinander einen Vorteil gegenüber
der aktuellen Situation versprechen.
D.h. das Gericht ist nichts anderes als
ein orientalischer Basar
- zwei Verhandlungspartner treiben Handel
miteinander um eine Sache (fliegender Teppich).
Zu beachten ist dabei: Partner sind gleichberechtigt und es besteht keine
Situation durch die der eine (signifikant) benachteiligt ist.
Resümee:
Die dem Prinzip der Justitia unterliegenden Gerichte sind an die Gerechtigkeit (
siehe Richtereid: DiRG §38 ) gebunden; dies kann nur Einzug halten, wenn sowohl
Wahrheit als auch die Erfordernisse der Menschen und der Menschlichkeit sowie
Menschenwürde oberste Prämissen sind; ein Gericht, welches derlei vermissen läßt,
hat sich gegen seinen eigenen / eigentlichen Auftrag gewandt und stellt damit
kein Gericht dar.
Da in jedem Gericht nur Sachen bzw. Sachenrecht
nach dem Prinzip eines Basars verhandelt wird und die zur Teilnahme gezwungene
Partei darüber in Unkenntnis gelassen wird, hat sich jedes Gericht selbst ad
absurdum geführt.
Konsequenz:
Damit dürfte zutreffen: wiki: Arglistige_T%C3%A4uschung
Arglistige Täuschung ist unbestimmt und ist vor
allem im Zivilrecht und Verwaltungsrecht zu finden. Eine Täuschung ist gegeben,
wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden hat. Arglistig ist die
Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine
arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende
weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher
Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder zum
Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was beim
Erkennen der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen
Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann es
jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.
Die bürgerlich-rechtliche arglistige Täuschung ist
in § 123 BGB (§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder
Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch
arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann
die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt,
so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann
anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein
anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der
Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber
anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.)
geregelt.
Demnach kann der, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung bestimmt worden ist, seine Erklärung anfechten. Rechtsfolge der
Anfechtung ist dann nach § 142 BGB (§ 142 Wirkung der
Anfechtung (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so
ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die
Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so
behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder
hätte kennen müssen.) eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung
rückwirkende Nichtigkeit.
Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt allerdings erst
durch Erklärung der Anfechtung ein, nicht durch das bloße Vorliegen einer
arglistigen Täuschung. Sollte der Getäuschte trotz der Täuschung an
dem Rechtsgeschäft weiter festhalten wollen, so steht ihm dies frei.
Insbesondere ist die Anfechtung ab Bestätigung des Geschäfts (§ 144
BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (1) Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für
das Rechtsgeschäft bestimmten Form.) ausgeschlossen.
<< d.h., da
i.d.R. dem Richterspruch nicht in der geeigneten Form widersprochen wird, greift
in / nach allen Verhandlungen BGB §144 ! < man hat sich auf den Richter, die
Verhandlung etc. eingelassen !
Im Verwaltungsrecht ist die arglistige Täuschung
insbesondere im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von
Bedeutung. Nach § 48 Absatz 2 VwVfG kann ein (den Bürger begünstigender)
Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare
Sachleistung gewährt (...) dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Betroffene
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und dieses Vertrauen auch
schutzwürdig ist. Die Schutzwürdigkeit ist unter anderem dann abzulehnen, wenn
der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung
erwirkt hat, § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Als Rechtsfolge steht es
nun im Ermessen der Behörde den Verwaltungsakt zurückzunehmen.
<< diese Rücknahme geht von
einseitiger Vorteilsnahme durch den Bürger aus - aber nicht vom Regelfall: der
Vorteilsnahme durch den Beamten !
Ich möchte hier noch auf das römische Recht verweisen - wiki: Ex_tunc
Welche
Vorgehensweisen könnten geeignete Lösungsansätze sein ?
Das für mich alles entscheidende ist: die
Bundesrepublik hat uns zu Sachen gemacht
- daher greifen nicht die Rechtsgrundsätze für
natürliche Personen ! - BGB §1 ff
Niemals darf
vergessen werden, daß das positive oder profane Recht den Menschen nicht kennt !
Der Mensch kann höchstens im Naturrecht eingebettet sein oder sich
dort wieder finden.
D.h. nicht nur die Bundesrepublikanischen Gesetze
können daher nicht für Menschen gelten, noch sind diese auf den Menschen
anwendbar !
Als Mensch
kann man nur als Amicus Curiae zu Gericht gehen
- dieses ist vorher mitzuteilen:
wiki:Amicus_Curiae: Amicus Curiae (auch amicus curiæ, Pl. Amici Curiae, lat.:
Freund des Gerichts) bezeichnet eine Person oder eine Organisation, die sich an
einem Gerichtsverfahren beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Diese
Beteiligung kann z. B. als „Äußerung Dritter“ in einem zweiseitigen Verfahren
erfolgen. Der Amicus ist vor allem jemand, der wesentliche fachliche
Aspekte des Rechtsstreits und möglicher Entscheidungen hervorhebt. Er
kann vertiefte Informationen und Sachkenntnis dem entscheidenden Gericht zur
Verfügung stellen. Indes braucht er nicht völlig unabhängig zu sein. Maßgeblich
ist, nicht Partei zu sein. Der Amicus ist sogar häufig jemand, dessen Interessen
indirekt durch den Rechtsstreit und die Entscheidung betroffen sein könnten. Es
ist auch statthaft, eine Interessenseite oder einen Teilaspekt zuzuspitzen und
pointiert vorzutragen. Gerade im Widerstreit und in der Gewichtung der Argumente
erweist er dem Gericht einen „Freundschaftsdienst“.
Im angelsächsischen Rechtssystem (Common Law)
tritt der Amicus Curiae als eine Art parteiischer Sachverständiger auf, wie z.
B. in den USA die Bürgerrechtsorganisation ACLU. Wenn jemand seine Grundrechte
verletzt sieht, so kann neben dem Anwalt des Klägers auch ein ACLU-Vertreter das
Anliegen vor Gericht unterstützen.
Ist etwa ein Unternehmen an einem Rechtsstreit
beteiligt, so können sich auch andere Unternehmen mit ähnlichen Interessen
äußern. Das Gericht kann sich seine Freunde allerdings selbst aussuchen, das
heißt das Gericht entscheidet allein, wer als Amicus Curiae auftritt bzw. wer
nicht in dieser Funktion auftritt. Im Strafprozess der Vereinigten Staaten ist
ein Amicus Curiae ein Helfer des Gerichts, der das Gericht und den Mandanten
rechtlich beraten kann, der aber nicht die Funktion eines Verteidigers hat.
Internationale Gerichte lassen in der Regel Amici Curiae aus Rechtstradition
zu.
Da für den Menschen, welcher als Amicus Curiae zu
Gericht geht, kein Gesetzbuch des Sachenrechts in Anwendung gebracht werden kann
- inkl. dem BGB, scheint es mir am Besten zu sein, alle Zitate aus Gesetzbüchern
ausdrücklich < Hilfsweise > vorzunehmen, nicht daß der Gedanken einer
Unterwerfung unter eines dieser Gesetzbücher aufkommt.
Da man das Kommen als Amicus Curiae dem Gericht vorher mitteilt, ist zwar
offensichtlich - und sollte dennoch erwähnt werden - daß man nicht zum (Ver)Handeln
sondern rein zum Aufklären, allein Gerechtigkeit & Wahrheit verpflichtet, kommt
und nicht Partei ist.
Daher sollen, auch wenn Bundesrepublikanische
Gerichte den anglistischen Amicus Curiae nicht kennen, alle Aussagen wenigstens
in der Wertigkeit des anglistischen Amicus Curiae vom Gericht entgegen genommen
werden. Schließlich will man den Richter vor den Folgen einer Täuschung bzw.
arglistigen Täuschung bewahren, denn da am Gericht gehandelt wird, kann nur das
HGB / UCC ( Handelsrecht / uniform commercial code ) zum Einsatz kommen; der
Bürger geht irrtümlich immer vom Grundgesetz - d.h. seinen Grundrechten, dem BGB
etc. aus.
Danke an Oli und seinen Hinweis der mir bisher
noch unbekannten Nebenintervention:
wiki/Nebenintervenient: Nebenintervention, auch Streithilfe
genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen
rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst
Partei zu sein.
Der Nebenintervenient (= Streithelfer) tritt im
Prozess einer der beiden Parteien bei, um diese zu unterstützen. Der Beitritt
des Streithelfers auf Seiten einer der Parteien des Rechtsstreits wird häufig
durch eine Streitverkündung der Hauptpartei veranlasst.
Abzugrenzen ist der Nebenintervenient vom
Streitgenossen und vom Hauptintervenienten, da diese selbst Partei werden.
Die Nebenintervention erzeugt eine Bindungswirkung
für das Gericht, das über einen Streitgegenstand zwischen dem Streithelfer und
der Hauptpartei, welcher der Streithelfer im Vorprozess beigetreten war, zu
erkennen hat. Die Interventionswirkung erstreckt sich nicht auf das Verhältnis
zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei.
Der Streithelfer hat die Befugnis, alle Angriffs-
und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen
vorzunehmen, die auch der Hauptpartei zustehen, um im eigenen rechtlichen
Interesse der Hauptpartei beizustehen (§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient kann z.
B. Behauptungen der Gegenpartei bestreiten, rechtshindernde und
rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden geltend machen,
Beweise antreten.
Dies ist das Equivalent im deutschen Rechtsraum für Amicus Curiae
!
Was Du mit Liebe, aus vollem und ehrlichem
Herzen tust, das wird immer wohl gelingen !
niemand kann
mehr Rechte übertragen als er selbst hat
Falsa demonstratio non nocet „Die falsche Bezeichnung schadet nicht“:
Verkörperung des Willensprinzips, wonach der Gehalt einer Willenserklärung nicht
anhand der Wortwahl, sondern am wahren Willen der Parteien ermittelt wird.
Wollen zwei Parteien beispielsweise einen Kaufvertrag über Walfleisch
abschließen, bezeichnen dieses aber fälschlicherweise als Haifischfleisch,
hindert dies den Vertrag nicht an seiner Gültigkeit
Falsa demonstratio non nocet bedeutet sinngemäß eine falsche Bezeichnung schadet
nicht. Der Ausdruck kommt aus der Rechtssprache und bedeutet, dass es für das
Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung
unschädlich ist, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen aber falsch
bezeichnen, bzw. wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck
gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss.
Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
„Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat“.
http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__2.html
§ 2 Begriff der
Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die
dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf
die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im
Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und
Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem
Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur
natürliche Personen sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html § 35 Begriff des
Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist.
D.h. um hoheitlich gegenüber dem Bürger wirken zu können, braucht es zwingend
den Verwaltungsakt. Rechtswirkung nach außen richtet sich gegen den Bürger und
verbleibt damit nicht innerhalb der Verwaltungseinrichtung. Damit ist alles, was
den Bürger betrifft auch VwvfG § 37, 43, 44 wirksam !!!
VwvfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(3)
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 37 PartG Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen
Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. <= jede
Partei fällt unter das Recht von nicht rechtsfähigen Vereinen
Einführungsgesetz BGB Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung
zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die
Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
GG II. Der Bund und die Länder
Artikel 20 [Staatliche Grundordnung; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
Bund oder Verbandskörperschaften haben als
Mitglieder ausschließlich juristische Personen und haben einen
Wirkbereich sind jedoch keine Gebietskörperschaften, weil sie keine
natürliche Menschen kennen.
Personalkörperschaften haben idR Zwangsmitglieder von natürlichen Personen.
Zwangsmitgliedschaft ist jedoch Menschenrechtswidrig => Art 20 (2)
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Eine Bundesrepublik kann nur juristische Personen
verwalten und keine natürlichen Menschen vertreten, wobei jede
Gebietskörperschaft aus originären freien Menschen, nicht aus juristischen
Personen besteht !
§ 2 Begriff der Partei (1) sagt aus:
Parteien sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Begriff der Partei (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, ...
Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
--- aber natürliche Personen gibt es in der Bundesrepublik
nicht.
§ 37 PartG Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird bei Parteien nicht angewandt.
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine: Auf Vereine, die
nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so
haften sie als Gesamtschuldner.
Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten;
Geltung; Rechtsweg]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Damit verstößt das Parteien Gesetz gegen GG Art.
19 und war vom 1. Tag an nichtig.
Des Weiteren wird keine Verantwortung durch ein einziges Parteimitglied
übernommen.
wiki: repräsentative Demokratie: politische
Sachentscheidungen werden nicht unmittelbar durch das Volk selbst, sondern durch
Volksvertreter getroffen. Die Volksvertreter werden gewählt und entscheiden
eigenverantwortlich.
D.h. das Volk wird arglistig getäuscht, denn eine
eigenverantwortliche Entscheidung kann nur erfolgen, wenn die Entscheidung auch
verantwortet wird !
Der Ausschluß der Verantwortung, d.h. die fehlende
Übernahme der Verantwortlichkeit für ihr Handeln, ist der ultimative Ausdruck
der eigenen Unmündigkeit ( siehe BGB ) der Parteien und ihrer Mitglieder =>
unverantwortliche Personen.
Unter Souveränität versteht man die Fähigkeit
einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher
Selbstbestimmung; diese wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des
Rechtssubjektes gekennzeichnet. Jean Bodin: Souveränität ist die höchste
Letztentscheidungsbefugnis.
Jedes Parteimitglied als Volksvertreter
entscheidet weder eigenständig noch unabhängig und eben nicht selbstbestimmt.
Damit können auch deren Ausschüsse keine unabhängigen Richter ( BVerfG ),
Staatsanwälte etc. bestimmen.
§37 Parteien Gesetz führt zu
illegalen Organisation, welche die Bundesrepublik führt, denn die Legislative
wird von den Parteien ( also nicht rechtsfähige Vereine ) bestimmt. Dies
begründet sich darin, daß die Bundesrepublik ist eine Personengesellschaft ohne
eigene Rechtspersönlichkeit - durch fehlende Rechtsfähigkeit gemäß dem
Zonenvertrag vom 1.1.1947 ( BiZone )
§37 Parteien Gesetz schließt jede Haftung für
Rechtsgeschäft ( jede Handlung als Partei / Volksvertreter ist ein
Rechtsgeschäft ) aus, welche im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen werden.
Dies ist schon allein deshalb sittenwidrig, weil
es ein einseitiger Ausschluß ( den nur Rechtssachverständige nach Studium der
Gesetze verstehen ), noch dazu im Widerspruch zur Verpflichtung aus der
repräsentativen Demokratie, ist - BGB §138 sittenwidrige Verträge sind nichtig !
Des Weiteren wird - wiederum auch gemäß der
Verpflichtung aus der repräsentativen Demokratie - gegen Treu & Glauben
verstoßen; ebenfalls nichtige Rechtsgeschäft. D.h. die von den Parteien
repräsentierte Bundesrepublik hat sich selbst gegen das Volk ermächtigt. Diese
Verstöße sind auch im Sinne der arglistigen Täuschung ( im Rechtsgeschäft ) zu
werten - Schadensersatzpflicht.
Keine Verordnung, kein Erlaß, kein Gesetz, keine
richterliche Entscheidung kann Rechtskraft oder Rechtswirkung entfalten - auf
keiner Ebene; jede Handlung eines Parteimitgliedes stellt eine illegale
Selbstermächtigung dar. Im Sinne der selbsterklärten Unmündigkeit der Parteien (
da sie nach §37 unfähig sind, Verantwortung zu tragen ), sind weder diese, noch
die von Ihnen in der repräsentativen Demokratie repräsentierten Bundesrepublik
rechts-, geschäfts-, prozeß-, parteifähig.
Unmündige, bar jeglicher Verantwortung können
Parteien als Legislative keine rechtswirksamen Gesetze verabschieden, niemanden
beauftragen oder bestallen ( Richter und Urkundsbeamte sind zu bestallen ), Eide
leisten oder abnehmen, einen Staat oder Körperschaft organisieren, nichts und
niemanden legitimieren, keinerlei hoheitliche Befugnisse verwalten oder Organe (
Bundesgerichte ) einrichten
<= all dies stellt arglistige Täuschung dar (Insolvenz ist gegen unmündige
Personen unmöglich). Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet -
„Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat“ - wie soll eine
unmündige Person(engesellschaft / Verein / Partei ) mehr Recht auf
irgendjemanden übertragen (können) ?
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__43.html
VwvfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Durch nichtige (Verwaltungs)Akte wird alles bis auf Kommunalebene geregelt /
verwaltet.
Wie festgestellt ist das Parteien Gesetz ein nichtiges Gesetz und führt zu
sittenwidrigen Verwaltungsakten mit arglistiger Täuschung im Rechtsverkehr bei
Selbstermächtigung und sind nach VwvfG immer unwirksam.
EG BGB Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm .. ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts .. unvereinbar ist
und, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Ein Staat ist eine Verwaltungseinheit mit einer
politischen Ordnung; diese steht als Demokratie unter der (Rechts)Aufsicht des
Volkes und darf sich daher nicht darüber hinaus selbst ermächtigen.
Ein Völkerrechtssubjekt ist als ein Rechtssubjekt
Träger von Rechten und Pflichten, dessen Verhalten durch das Völkerrecht
bestimmt wird.
Körperschaftsrechte werden nicht verliehen,
sondern anerkannt ( deklaratorisch ), denn sie sind immer natürlich und originär
! - und bedürfen daher des Menschen ! D.h. sie werden von natürlichen Personen
geboren oder von juristischen Personen fingiert.
Bei juristischen Personen - Bundesrepublik -
müssen daher Urkunden bis zum Ursprung der Willenserklärung der natürlichen
Personen vorliegen. Der Korpus einer Körperschaft besteht bei einer juristischen
Person durch die Gründungsurkunde der Eltern, der Gemeinschaft, der
Gesellschaft, welche im Ursprung rechtsfähig
sein müssen !
Wiederum: Rechtsfähigkeit enthält die Übernahme
von Rechten und Pflichten, als deren Träger !
BGB § 1 [Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]
Die Rechtsfähigkeit des Menschen ( und nur des Menschen !) beginnt mit der
Vollendung der Geburt.
Da die Bundesrepublik keine natürlichen, freien
Menschen kennt, gibt es auch keine Gründungsurkunden, denn das Deutsche Volk hat
niemals Souveränität auf die Bundesrepublik übertragen. Damit ist weder die
Bundesrepublik noch eines der Länder gesetzlich noch rechtsfähig ! - weder nach
Völkerrecht noch nach BGB.
Nicht rechtsfähig - finden wir in der
Insolvenzordnung ebenso wie im Parteien Gesetz wieder.
Was geschieht mit den Unternehmen, Stiftungen etc.
welche in der Bundesrepublik eingetragen werden - denn die Bundesrepublik ist
„verantwortungsfrei“ und nicht rechtsfähig; gemäß Nemo plus iuris transferre
potest quam ipse habet - kann dadurch auch kein rechtsfähiges Unternehmen
entstehen - es muß daher etwas unverantwortliches als Unternehmen gegründet
worden sein.
Dies kann auch ein Grund für die
Nichtanwendbarkeit der Menschenrechte, der HLKO und der Genfer Konvention für
die Bewohner des Bundesgebietes sein - stattdessen kam ein Trustvertrag zur
Anwendung.
UN Charta Artikel 73 heilige Auftrag über den transzendierten Menschen
KAPITEL XI Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung
von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle
Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die
Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als
heiligen Auftrag die Verpflichtung, im
Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern;
Artikel 73 [Ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes: Bereiche] in Verbindung mit Artikel 20 [Staatliche Grundordnung;
Widerstandsrecht]
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
Der Entzug seiner Rechte als Volk über ein Trustsystem verstößt auch gegen
einzelne Grundrechte, da zur freien Entfaltung Freiheit gehört - Nichtigkeit.
Auch die Umwandlung der Menschen in juristische Personen ( u.a. mit Hilfe des
Parteien Gesetzes ) ist nach BGB & EG BGB unhaltbar.
GG Artikel 2 [Individuelle Freiheitsrechte]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
Artikel 1 [Menschenwürde; Bindung der Staatsgewalt
an die Grundrecht]
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt. <<<<<< Bekenntnis
Artikel 133 [Bund als Rechtsnachfolger der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
D.h. Der Bund ist der Nachfolger der Verwaltung
und dieser Rechte und Pflichten; er tritt jedoch nicht in die Rechte und
Pflichten des Deutschen Volkes ein - damit kann der Bund auch nicht durch das
Volk legitimiert werden und ist damit auch kein Völkerrechtssubjekt. Ohne
völkerrechtssouveräne Träger von Rechten und Pflichten ist die Bundesrepublik
damit auch kein Völkerrechtssubjekt, sondern nur VR Objekt und damit Gegenstand
von dienstbarem Recht.
Was ist nun die Bundesrepublik ? eine unmündige
Gesellschaft ohne Haftung durch §37 PartG.
Jeder Bewohner des Bundesgebietes wird dazu gemacht ! - und so seiner
unverletzlichen Rechte beraubt. Sie werden in Rechtsobjekte als unmündige
dienstbare juristische Personen gewandelt - Bsp.: Vertretungszwang vor Gericht.
Der in die Rechte und Pflichten des vereinigten
Wirtschaftsgebietes eingetretene verantwortungsfreie Bund, entspricht einem
Verein, in dem die Menschen / Bürger / Bewohner unmündig gehalten werden.
Ohne Rechtsträger = Träger von Rechten als
Rechtssubjekt, kann es auch keine Staatssouveränität geben.
1.1.1947
Die US-amerikanische und die britische Besatzungszone Deutschlands werden zum
Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Bizone) zusammengefaßt. Frankreich lehnt den
Anschluß seiner Zone ab.
1.1.1947
Zwischen dem Saarland und der französischen Besatzungszone Deutschlands wird
eine Zollgrenze errichtet.
Konsequenzen
Wir haben hier eine an sich unvorstellbare ---- irrationale --- Situation
> uns wird durch das GG und die (nichtigen) Wahlen vermittelt, daß wir eine
volkssouveräne Demokratie haben
d.h. das Volk muß jede Handlung der Regierung und aller Bereiche
legitimieren
=> nun soll ein Beamter ( zB Richter ) mit den Gesetzen, welche von uns
legitimierte Politiker ausheckten, uns Bürger legitimieren?
wie soll das denn gehen ? - wie soll der
Legitimierte denjenigen legitimierten können, der ihn vorher legitimierte ?
> konkret: durch die Wahl wird ein Bürger Teil
der Legislative; diese bestellen die Beamten, bei denen wir dann
bitte bitte machen müssen, um einen
Ausweis ( Staatsangehörigkeitsurkunde ) zu bekommen bzw. bei jeder
Gelegenheit ausweisen müssen (
Fingerabdruck im Paß, wie ein verurteilter Schwerverbrecher ).
> Carlo Schmidt (SPD), Rede in der 2. Sitzung des Parlamentarischen Rats 1948
Die Gesamtstaatsgewalt wird zu mindesten auf bestimmten
Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und
durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese
Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist
rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig.
Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die
Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die
Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt.
Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich
den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft
übergegangen ist. Das Gebiet Deutschlands ist zwar weitgehend
versehrt, aber der Substanz nach ist es erhalten geblieben, und auch das
deutsche Volk ist - und zwar als Staatsvolk - erhalten geblieben.
Darum ist es sicher, daß das Grundgesetz unseres Staatsfragments nicht auf Grund
einer Vereinbarung der deutschen Länder zu entstehen braucht, weil die Quelle
der Hoheitsgewalt nicht bei den Ländern liegt, sondern beim deutschen Volk. Von
dieser Auffassung scheinen auch die Besatzungsmächte auszugehen. Die Dokumente
Nr. I und II sind in diesem Punkt ganz deutlich. Nach Dokument Nr. II sollen die
deutschen Ministerpräsidenten Vorschläge über die Änderung von Ländergrenzen
machen; wohlgemerkt: alle Ministerpräsidenten für jeden beliebigen Teil des
deutschen Staatsgebiets. Das ist nur möglich, wenn man als Auffassung der
Besatzungsmächte annimmt, daß die Ministerpräsidenten
treuhänderisch in Wahrung gesamtdeutscher Interessen handeln sollen.
=> Carlo Schmidt sagt, daß die Hoheitsgewalt in Deutschland in Treuhänderschaft
übergegangen ist
=> auch wenn alles in einem treuhänderischen Verhältnis
steht ! - so liegt nach seinen Worten die Hoheitsgewalt nicht
bei den Ländern, sondern beim
deutschen Volk !
=> Dabei sind die Ministerpräsidenten Teil der treuhänderischen
Verwaltung; als Treuhänder sind sie jedoch abhängig vom
alliierten Treugeber; damit
können sie keine Vertreter des Volkes mehr sein ( seinen Willen als Legislative
umsetzen )
und natürlich {wiki:
In der repräsentativen Demokratie werden politische Entscheidungen durch
Volksvertreter getroffen diese werden gewählt
und entscheiden
eigenverantwortlich.} kann damit auch kein Parlament je ordnungsgemäß
zustände gekommen sein
- denn die politischen
Entscheidungen der Volksvertreter dienen nur noch dem Treu-Zweck !
- auch der
Beamteneid: "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz .... " (ver)weist auf das
Treuhandsverhältnis.
Wenn die Ministerpräsidenten
als Treuhänder nicht mehr treu die gesamtdeutschen Interessen wahren, haben sie
das Volk (ihren Herrn) betrogen /
hintergangen und sind damit ihrer Treunehmerrechte ( zB Zahlung von Diäten )
verlustig.
> normale staatliche Konstrukten benötigt keine Treuhänderschaft, wenn
das Volk durch eine volkssouveräne Demokratie
hoheitliche Befugnisse delegiert. Derlei trifft hier nicht zu
! - schon allein dadurch, daß die Bundesverwaltung kein Staatsvolk hat
kann nur Deutschland der /ein Staat sein, aber eben nicht die
Bundesrepublik - vlt. deshalb lautet es BRD ... Bundesrepublik Deutschland
> Die Umsetzung des GG Art. 20 ( falls dies jemals
erfolgt ist ) kann nur bedeuten, daß hier neben der Treuhänderschaft auch eine
volkssouveräne Demokratie installiert
wurde. Folge: das Deutsche Volk
Deutschlands ist (völker)rechtlich nicht identisch mit den
Bewohnern des Bundesgebietes.
=> konkret: das Deutsche Volk ist das Staatsvolk
Deutschlands
Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist in Treuhänderschaft übergegangen {
damit spricht Carlo Schmidt dem BUND Hoheitsgewalt
zu, welche dieser von den Alliierten ( Übernahme der supreme authority am 23.5.
bzw. 6.6.1945 ) übertragen bekommen hat }
D.h., dadurch daß keine legitimierte Staatsgewalt in Deutschland "herrscht"
=> Georg Jellinek und seine Staatsdefinition: Staatsgebiet, Staatsgewalt &
Staatsvolk - nicht vorgesehen ist eine
Treuhandverwaltung als "legitimer Träger von Staatsgewalt" - denn eine
Treuhandverwaltung ist keine Regierung
und die Alliierten nach HLKO Art. 43 verpflichtet sind, für Ordnung zu sorgen,
wurde ÜBERGANGSWEISE eine
treuhänderische Verwaltung installiert. Diese hat sich jedoch ( einmal an der
Droge MACHT geschnuppert, auf immer
ihr verfallen) verselbständigt ( Zeitpunkt: nach den Pariserverträgen, welche am
5.5.1955 in Kraft traten - vlt. war es
genauso gedacht, daß die Treuhandverwaltung spätestens mit den Pariserverträgen
endet; deshalb hat Rußland 1952
und 1954 jeweils einen Friedensvertrag angeboten, welchen die Treuhandverwaltung
zurückwies - siehe 2+4 Verträge,
in denen erneut die Treuhandverwaltung BUND für immer einen Friedensvertrag
ausschloß, weil mit einem Friedensvertrag
ihre treuhändische Verwaltungstätigkeit endet ), als sie
das Listenwahlrecht ( kurz nach 1956 ) einführten.
Der Auftrag der Alliierten lautet seit 1945: die Ministerpräsidenten wahren treuhänderisch die gesamtdeutschen
Interessen !
- seit 23.5.1949 sind die Ministerpräsidenten durch das GG dem B UN D, seinen Gesetzen und seiner
Rechtsfindung unterstellt
Artikel 31 [Dominanz des Bundesrechts] Bundesrecht bricht Landesrecht.
=> der B U N D ist nicht identisch mit Deutschland, denn
Deutschland ist Staat mit Staatsvolk
und die Bundesrepublik nur eine treuhänderische Verwaltung zur Wahrung der
gesamtdeutschen Interessen
dadurch verwaltet > treuhänderisch < neben den Ministerpräsidenten, der Bund und
seine Institutionen
Deutschland
als Ganzes mit seinem Staatsvolk - damit wird verständlich, wieso der
BUND und seine Institutionen als Unternehmen
bei Manta, Hoppenstedt, etc. gelistet sind, denn eine Treuhand ist eine
Unternehmung und keine staatliche Organisation.
Artikel 25 [Geltung von Völkerrecht] Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des Bundesgebietes.
- dabei kann in einer Demokratie die Hoheitsgewalt immer nur vom Volk kommen;
deshalb
die Farce der Wahlen, um sich als Politiker
vom Volk legitimieren zu lassen
"Bewohner", weil alle nur den
Personalausweis ihrer Treuhandverwaltung bekommen (keinen Heimatschein) und
wohnhaft gemeldet sind, wodurch sie einen Aufenthaltstitel erhalten => wohnhaft
- d.h. der sich aufhaltende Bewohner wird in Haftung genommen ! - hat für alles
- siehe ESM - zu haften => siehe die
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