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Themen dieser Site - in Ergänzung der Seite  dismembratio
> Was ist eine Treuhand bzw. eine Verwaltungstreuhand  /Treuhandverwaltung
> Rede des Abgeordneten Prof. Dr. Carlo Schmid am 8. September 1948 .. BRD als Treuhandgebiet
> Die Treuhandschaft der BRD --- Ausgehend von der 1986er Diplomarbeit des Herrn Voigt
  Aussage Konrad Adenauers: Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten.
> occupation fiduciaire - die treuhänderische Besetzung als eine Art der kriegerischen Besetzung.
>
Supreme Authority der Siegermächte mit dem 5.6.1945
> Der Staat ohne Souveränität
  bei Wegfall seiner Souveränität verliert der Staat seinen Status als Staat im Sinne des Völkerrechts
     Professor Blumenwitz weist daraufhin, daß der Bundesrepublik zwar die "volle Macht eines souveränen Staates"
     zugesprochen wird, aber nirgendwo gesagt wird, daß sie ein souveräner Staat ist !
> Staatstheorien: Identitätstheorien und Souveränitätsproblematik
   Nachweis: durch debellatio bzw. dismembratio die Recht der 4 Mächte unmittelbar wegfallen -- das deutsche Volk ist frei !
   - Korrekt ist, daß der Wegfall eines Staatselementes ( Volk, Gebiet, Gewalt ) eine debellatio zur Folge hat !
> nur Deutschland als Ganzes wäre / sei das "handlungsfähige deutsche Völkerrechtssubjekt"
> Definition Grundgesetz
> W. Schäuble auf dem EU Banking Congress am 18.11.2011 in Ffm

Was ist eine Treuhand bzw. eine Verwaltungstreuhand  /Treuhandverwaltung

Fachautoren wie Prof. Dr., LL.M. Frank L. Schäfer definiert dies wie folgt: „die treuhänderische Übertragung (Treuhandschaft) des Eigentums oder anderer Rechte auf einen Verwalter, lediglich zu dem Zweck, ihn zu den erforderlichen Verwaltungshandlungen zu legitimieren. Vgl. auch uneigennützige Treuhandverhältnisse.“ http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungstreuhand.html

RAin Anne Lembke, Greifswald - Erläuterung: „Bei der Verwaltungstreuhand überläßt der Treugeber dem Treuhänder .. eine Sache, damit dieser es verwalten kann.“ http://www.meinrechtsportal.de/1645.html

Die Verwaltungstreuhand dient den Zwecken des Treugebers. http://lexexakt.de/glossar/treuhaender.php

Ich sehe dieses in folgendem Zusammenhang Charta der Vereinten Nationen Abgeschlossen in San Francisco am 26. Juni 1945
Kapitel XI: Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Art. 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, ...
Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem
Art. 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im Folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.

-Auszug-  I. Kammer des Obergerichts des Eidg. Standes Zürich  I.K. Nr. 237 B.  vom 1. Dezember 1945
In seiner Antwort vom 6. August 1945 gab der Chef der Justizabteilung, Kuhn, der Meinung Ausdruck, dass Deutschland auch nach der Besetzung durch die Alliierten den Staatscharakter grundsätzlich beibehalten habe; zu diesem Ergebnis führe namentlich die Erwägung, dass eine Annexion nicht vorliege.
Der heute in Deutschland herrschende Zustand kommt nun am ehesten einer Art treuhänderischen Verwaltung der deutschen Staatsgewalt durch die Besatzungsmächte gleich; es kann auch gesagt werden, der deutsche Staat sei zwar rechts- aber nicht handlungsfähig und bedürfe deshalb eines Vertreters.

Wie uns die Rede des Abgeordneten Prof. Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8. September 1948 zeigen wird, sind wir ohne zu fragen ein Treuhandgebiet geworden - daher konnten die Alliierten 1951 den Besatzungszustand aufheben und 23. Okt. 1954 die Pariser Verträge in Wien zeichnen, welche am 5. Mai 1955 für die BRD als Treunehmerorganisation bzgl. der UN ( Treugeber ) in Kraft traten. Dieses Prinzip wird gegenüber den Bewohnern des Bundesgebietes gespiegelt - d.h. den Bewohnern gibt sich die BRD als autorisierter Verwalter (Treuhandsverwaltung) und damit als beauftragter Treugeber aus, wodurch die Bewohnern zwingend zu Treunehmern gemacht werden ( im Widerspruch zur Volkssouveränität laut GG => arglistige Täuschung ).

Die Institutionen IGH & IStGH ( ICC ) unterliegen direkt der UN und ihrer Suborganisation ILC ( international Law Commission ) - d.h. mit jedem Antrag unterwirft man sich erneut der UN ( auch sog. staatl. Selbstverwaltungen ) und eröffnet mit dem Aktenzeichen einen CQV Trust ( engl. trust = Treuhand ) - wir bewegen uns auf diesem Wege eben nicht aus der UN Treuhand heraus, sondern machen auf derselben Rechtsebene eine seitwärts bzw. "Querbewegung".

Ich zitiere in Auszügen aus "Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?"
Rede des Abgeordneten Prof. Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8. September 1948
[aufgezeichnet in "Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle" Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. (im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller)]

"Was ist nun die Lage Deutschlands heute?
Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. ..
Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend ... Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, .
"
< Prof. Dr. Carlo Schmid spricht Deutschland in seiner Gesamtausdehnung, wie wir es als DR kennen; diese Deutschland ist, war und wird nie die BRD sein >
"Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. ..

Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten."


                danke an Oli für die Grafik

Wie Sie an diesem Dokument der Zeitgeschichte erkennen können, wurde weder ein Staat gegründet, noch eine Verfassung verabschiedet - es wurde nur gewechselt: zu einer Treuhandverwaltung - d.h. jeder sog. Beamte etc. ist Angestellter dieser Treuhandverwaltung und damit weder Teil eines hoheitlichen Gebildes noch einer K.d.ö.R. - erst recht nicht von einer Gebiets K.d.ö.R mit gebietshoheitlichen Befugnissen.

Die Treuhandschaft der BRD
Ausgehend von der 1986er Diplomarbeit des Herrn Voigt > siehe diese pdf
möchte ich einige offenkundige Tatsachen daraus zitieren.
Dieses auch in Ergänzung zu „LEHRBUCH DES VÖLKER-RECHTS“ II KRIEGSRECHT VON PROF. FRIEDRICH BERBER 1969 im Menü dismembratio

Zuvor einige Zitate: https://de.wikipedia.org/wiki/Mandat_%28Recht%29 Mandat (Recht) Unter einem Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) versteht man im Rechtswesen den Vertretungsauftrag, den ein Mandatar dem Mandatsnehmer ( analog zu Lehnsnehmer ) erteilt. Mandate sind „imperativ“: Der Mandatsnehmer ist ver­pflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten und kann bei Zuwiderhandlung zur Rechen­schaft gezogen werden.

<= Aussage Konrad Adenauers: Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Fiduziarit%C3%A4t Fiduziarität ist das Substantiv von fiduziarisch (lat. fiducia „Vertrauen“, „Selbstvertrauen“, „Unterpfand“; fiduciarius „auf Treu und Glauben anvertraut“) und benennt treu­händerisches Eigentum an einer Sache sowie die treuhänderische Inhaberschaft einer Forderung oder eines anderen Rechtes. Dies bedeutet, dass ein treuhänderisch übertragener Gegenstand später an einen anderen heraus­gegeben werden muss.

Zitat: Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht 1969, C.H. Beck
Die Beendigung des Kriegszustandes beendet immer die kriegerische Besetzung; verbleiben nach Kriegsende noch Truppen des früheren Gegners auf früherem Feindgebiet, so handelt es sich um eine friedliche Besetzung In NJW 1 S 8 ff wird durch Sauser-Hall neben der normale Besetzung die „
occupation fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung unterschieden, als eine Art der kriegerischen Besetzung.

Abgeordneter Prof. Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8.9.1948 "Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?"
Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat ledig­lich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Treuhand Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor, wenn eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer übertragen wird. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der Empfänger und Verwalter der Sache im Außen­verhältnis, je nach Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung eines Eigentümers.
Es exis­tiert auch die völkerrechtliche Treuhand (Treuhandgebiet): die Sache muß im Sinne des Treugebers ver­walten werden - berechtigt den Bevollmächtigten zum Handeln in fremdem Namen.

Wer bestimmt, was eine Treuhand zu tun & zu lassen hat ? Der Treugeber.

Vertragsparteien beim Treuhandvertrag sind der Treugeber und der Treuhänder. Gegenstand des Vertrags ist die Verwaltung von Sachen oder Rechten, wobei diese treuhänderische Ausgestaltung nicht unbedingt nach außen im Rechtsverkehr bekannt gemacht werden muss. <vertragswerk24.info> Der Treuhänder kann dabei die volle Eigentümerstellung an einer Sache oder Inhaberschaft eines Rechts erhalten. Notwendig ist dies nicht. Treuhandverträge um­fassen auch die reine Wahrnehmung der Rechte in Form einer Bevollmächtigung. Treuhandvertrag für jede treuhänderische Tätigkeiten ist in der Regel ein Auftrag nach §§ 662ff BGB, als Geschäftsbesorgungsauftrag nach § 675 BGB.
Der Treuhandvertrag eignet sich besonders für natürliche oder juristische Personen, die als Eigentümer nicht in Erscheinung treten wollen =
> verdeckten Treuhandschaft. Der Treuhandvertrag ist eine häufige Rechtsform im Bereich der Vermögensverwaltung - bspw. bei Verhinderung bei der Ausübung der Rechte des Treugebers.

Auszug aus der Arbeit des Udo Voigt ( Am Mühlbachbogen 41, 8052 Moosburg ) vom August 1986

DIE DEUTSCHLANDTHEORIEN DER BUNDESREGIERUNGEN NACH DER OSTVERTRAGSPOLITIK UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SOUVERÄNITÄTSPROBLEMATIK

Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Dipl.-pol der Ludwig-Maximilians-Universität München Sozialwissenschaftliche Fakultät

Mit der Unterzeichnung der "Militärischen Kapitulationsurkunde vom 8. Mai 1945 begann in ganz Deutschland die Besatzungszeit.
Politisch und völkerrechtlich wird nun der Begriff "Deutschland" durch die Siegermächte bestimmt, wie aus dem Londoner Protokoll vom September 1944 und der "Berliner Erklärung" vom 5.6.45 ersichtlich.

Demnach übernehmen die Siegermächte die oberste Regierungsgewalt ("Supreme Authority") in Deutschland!

Am 1. Juli 1948 legten die Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen den {von ihnen} eingesetzten Ministerpräsidenten << keine Volksvertreter, da von General Clay, … eingesetzt >> die drei "Frankfurter Doku­mente" vor. Die Regierungschefs der westdeutschen Länder wurden darin autorisiert, bis zum 1. September eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen , die eine demokratische Verfassung ausarbeiten sollte.

Das Ergebnis der Beratungen untereinander und mit den Militärgouverneuren waren die Koblenzer Beschlüsse (10. Juli) und die Beschlüsse von Niederwald (22. Juli 1948). Anstelle einer verfassungsgebenden Versammlung sollte nun ein "Parlamentarischer Rat" ein "Grundgesetz" ausarbeiten, um so zum Ausdruck zu bringen, daß "bei der gegebenen Sachlage zur Zeit nur eine vorläufige Regelung möglich ist".

Die Militärgouverneure verfolgten die Arbeit des Parlamentarischen Rats durch gesonderte Verbindungsstäbe und nahmen weitgehend Einfluß auf die Beratungen. So stieß der erste Verfassungsentwurf auf Ablehnung, da er dem föderalistischen Prinzip zu wenig Rechnung trug und auch die im März 1949 vorgelegte vorläufige Endfassung des Grundgesetzes wurde nicht genehmigt. Eine Verständigung konnte erst nach lang­wierigen Verhandlungen erzielt werden.

In der Schlußberatung verdeutlichte Carlo Schmidt, daß nicht die Absicht bestand, durch das Grundgesetz einen separaten westdeut­schen Staat zu schaffen und daß der errichtete "Notbau", wenn auch auf ein "Teilgebiet" Deutschlands beschränkt, eine gesamt­deutsche Angelegenheit sei und "seiner Legitimität nach auf Grund eines Gesamtdeutschen Mandats geschieht".

Am 8. Mai 1949 wurde das GG vom Parlamentarischen Rat mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen und den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorgelegt. Diese wurde mit den im Besatzungsstatut verankerten Vorbe­halten (vgl. Kapitel A, II) erteilt. Nach Billigung durch Landtage, von den 11 Ländern stimmte nur Bayern dagegen, wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 verkündet und trat am Tag darauf in Kraft (Art. 145 Abs.2 GG)

Somit war das Grundgesetz, sowohl seinem Inhalt nach, als auch nach dem Willen der Verfasser, auf ein Deutschland ausgerichtet, welches größer ist, als die Bundesrepublik Deutschland.

II. Die vertraglichen Grundlagen bei der Staatsgründung und die Souveränitätsproblematik

Die oberste Regierungsgewalt in Deutschland hatten die alliierten Sieger- und Besatzungsmächte in der "Vier-Mächteerklärung" vom 5. Juni 1945 übernommen. Die dem Völkerrecht entgegenstehende weitere Besetzung Deutschlands sollte nun nach dem Willen der Sieger mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden

siehe Blimenwitz,Dieter, Was ist Deutschland, a.a.O., S. 24.
<<<< Hinweis: eine zwingende Notwendigkeit wegen der erfolgten debellatio !!
=> Schaffung des abhängigen, treuhänderischen Vertragspartners !!!!!!! >>

1. Souveränitätsdefinition
Der Begriff "Souveränität" wurde von Jean Bodin entwickelt und bedeutet, "die dem modernen Staat eigentümliche, höchste, nicht abgeleitete, allumfassende, nach außen und innen unbeschränkte Hoheitsgewalt".  Dem entsprechend hebt auch der moderne Souveränitätsbegriff die Unabhängig­keit des Staates von überstaatlichen Gewalten, von anderen Staaten und innerstaatlichen sozialen Gewalten hervor.

a) Äußere Souveränität

Die nach außen bestehende Souveränität, auch völkerrechtliche Souveränität genannt, ist allerdings den Schranken des Völkerrechts unterworfen. Daraus läßt sich jedoch keine Einschränkung von Souveränität für den Einzelstaat ableiten, da die Bestimmungen des Völkerrechts nicht auf Weisungen einer überstaatlichen Autorität, sondern auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen gleichberechtigter souveräner Staaten beruhen. Diese zwischenstaatlichen Einrichtungen können durchaus mit einem freiwilligen Verzicht auf be­grenzte Teile der Souveränität verbunden sein, wie dies z.B. bei supranationalen Gemeinschaften (EG, Montanunion ect.) der Fall ist.

b) Innere Souveränität

Die im Inneren bestehende "staatsrechtliche Souveränität" fin­det ihre Grenzen an den Grundrechten der einzelnen.

In einer Gewaltenteilung ist es oft zweifelhaft, wer eigentlich die Souveränität besitzt, das gewählte Staatsober­haupt, die Volksvertretung oder das Volk unmittelbar. Bei dieser Beurteilung sind jedoch nicht die Verfassungs­normen von Bedeutung, sondern die Verfassungswirklichkeit.

a) Der Staat ohne Souveränität

Nach der "Drei-Elementen-Lehre" gibt es drei unabdingbare Voraussetzungen für einen Staat: Staatsgebiet - Staatsvolk - Staatsgewalt. Nach Kimminich ist die Souveränität Teil des dritten Staatselementes, wonach der Staat bei Wegfall seiner Souveränität grundsätzlich zum gekorenen Völkerrechtssubjekt wird.

http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/61652.html B. Merkmale einer Rechtspersönlichkeit

Wer Rechtspersönlichkeit hat, ist anerkanntermaßen Träger von Rechten und Pflichten5. Neben der Rechts­fähigkeit umfasst die Rechtspersönlichkeit die Handlungsfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Rechte wahrneh­men und an Pflichten gebunden sein zu können.

Zu unterscheiden ist die innerstaatliche Rechtspersönlichkeit, die auf das Zivilrecht beschränkt ist, von der völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit, auch Völkerrechtssubjektivität genannt. Diese ermöglicht es vor allem Staaten als „geborenen Völkerrechtssubjekten“ am internationalen Rechtsverkehr teilzunehmen, insbesondere völkerrechtliche Verträge zu schließen, Gesandte zu schicken und zum Beispiel eigene Interessen durch Beschwerde oder Klage vor einem internationalen Ausschuss durchzusetzen.

Während bisher nur sie unbeschränkt ihre Rechte ausüben können, sind atypische Rechtssubjekte wie der Heilige Stuhl und das Individuum, welches sich derzeit nur auf Menschenrechte berufen kann, in ihren Befugnissen beschränkt. Dasselbe gilt für Internationale Organisationen im engeren Sinne, zu denen Regierungsorganisationen zu zählen sind.
Dass sie Rechtspersönlichkeit haben können, wurde vom Internationalen Gerichtshof bestätigt. Sie ist jedoch auf ihren Organisationszweck beschränkt und nur gegenüber Staaten maßgeblich, die diese anerkannt haben.

C. Rechtsnatur der Europäischen Union

Für den europäischen Bürger tritt die Europäische Union als eine Organisation auf, die aus der durch den EUV geschaffenen EU als Dachkonstruktion und den Gemeinschaften sowie den gemeinsamen Politiken als Säulen besteht. Zu hinterfragen bleibt, ob diese EU im weiteren Sinne aus juristischer Perspektive ein ein­heitliches Gebilde ist und inwieweit dadurch der EU im engeren Sinne, also im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Straf­sachen (PJZS), eine Rechtspersönlichkeit verschafft wurde. Für die Gemeinschaften besteht bereits aus­drücklich nach Art. 281 EGV und nach Art. 184 EAGV eine Rechtspersönlichkeit

Georg Löding Zitat : ““1. Die Sowjetunion nimmt mit der Deutschen Demokratischen Republik die gleichen Beziehungen auf wie mit anderen souveränen Staaten.””
Da steht es doch “wie mit anderen souveränen Staaten.” Also auf die gleiche Art und Weise!
Dies besagt doch nun aber juristisch überhaupt gar nicht aus, daß die “Deutsche Demokratische Republik” auch ein souveräner Staat gewesen wäre! Die “Deutsche Demokratische Republik”
(“DDR”) war zu keinem Zeitpunkt der Geschichte jemals ein Staat, genauso wenig, wie es die “Bundesrepublik Deutschland” (“BRD”) oder der “ewige Bund”, das militärische Bündnis, welches am 18. Januar 1871 geschlossen wurde und den NAMEN “Deutsches Reich” führte jemals waren.
Das “Deutsches Reich”, die “Deutsche Demokratische Republik” oder die “Bundesrepublik Deutschland” waren bzw. sind möglicherweise Rechtssubjekte des Völkerrechts. Sollte dies der Fall sein, wären sie aber lediglich derivative (gekorene) jedoch keine originären (geborenen) Völkerrechts­subjekte, also weder wären sie originäre staatliche Völkerrechtssubjekte “Staaten” (im völkerrechtlichen Sinne) noch originäre nichtstaatliche Völ­kerrechtssubjekte!

http://www.juraforum.de/lexikon/voelkerrechtssubjekt Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an. Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen. Das Völkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe. Es gibt keine übergeordnete völker­rechtliche Auto­rität. Prinzipiell handelt es sich bei den Völkerrechtssubjekten nicht um natürliche Personen (werden ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen), sondern um korporative Erscheinungen. Einzige Ausnahme hiervon bildet der Heilige Stuhl, der nach kanonischem Recht gleich­zusetzen ist mit der Person des Papstes. der Internationale Gerichtshof (IGH) jüngst in seinem LaGrand-Urteil[4] vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine partielle Völkerrechtssubjektivität zugebilligt

<<< Hinweis: BRD und DDR als derivative (gekorene) Völkerrechts­subjekte sind keine originären staatlichen Völkerrechtssubjekte - also auch keine Staaten im Vollsinne des Wortes, sondern Schein­staaten ! - und bedürfen für ihre Rechtsfähigkeit der Völkerrechtsfähigkeit der Alliierten als Gründungs­subjekte ! - dies fiel mit dem 2 + 4 Vertrag weg, denn sie beendeten die 4M Verantwortlichkeiten. >>>

Eine andere Theorie sieht die Bedeutung der Souveränität sogar so hoch, daß sie die Drei-Elementen-Lehre mit Hilfe des Souveränitätsbegriffes zur "Vier-Elementen-Lehre" ausbaut.

Kimmanich, Einführung in das Völkerrecht, a.a.O., S. 202 ff., unterscheidet geborene und gekorene Völkerrechtssubjekte. Ausnahmen, wie der Heilige Stuhl, das IRK usw. sind zwar gekorene Völkerrechtssubjekte, besitzen aber dennoch eine partielle Völkerrechtsfähigkeit.

Beiden Theorien gemein ist jedoch, daß der Staat bei Wegfall seiner Souveränität seinen Status als Staat im Sinne des Völkerrechts verliert, und daß der Staat bei Verlust der Staatsgewalt untergeht << Verhaftung Dönitz >> .

Auf allen Gebieten der Vorbehaltsklausel waren die Besatzungsmächte zu Eingriffen in die Grundrechte ermäch­tigt. Das Besatzungsrecht war überstaatliches Recht und ging innerdeutschem Recht vor. Änderungen des Grund­gesetzes bedurften somit einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Besatzungsmächte. Die den Deutschen zugesprochenen Rechte zur Selbstverwaltung und Selbstregierung wurden alle auf Widerruf erteilt.

Somit überlagern die Viermächterechte als Besatzungsrecht kraft Effektivität deutsches Verfassungsrecht, löschen es aber in seiner innerstaatlich verpflichtenden Existenz nicht aus.

Wirtschaftlich war Westdeutschland Vollmitglied des Marshall­planes. Die beiden deutschen Staaten entstanden 1949 aus der internationalen Lage. Diese politische Entwicklung führte dazu, daß sich die Lagerangehörigen den Lagerführern anpaßten, die Bundes­republik den USA, die DDR der UdSSR . Daraus läßt sich folgern:

Beide „Staaten“ entstanden ohne Eigenwillen und Eigengesetzlichkeit auf Weisung anderer Mächte.

Da aus der vorhergehenden Souveränitätsdefinition ersichtlich ist, daß Souveränität nicht verliehen werden kann, sie muß sich nach bestehendem Völkerrecht vielmehr aus sich selbst entwickeln, entstanden beide deutsche Teilstaaten 1949 mit erheblichen Souveränitätsdefekten !

1. Die Pariser Verträge und der Deutschland- oder Generalvertrag

Der amerikanische Hochkommissar John Mc Cloy stellte fest, .. daß der Zeitpunkt gekommen sei, den Deutschen zu erlauben, sich zu verteidigen. Ferner wies er darauf hin, daß es unter der deutschen Bevölkerung nach nunmehr sechs Jahren Be­satzungszeit zu ernsten Zweifeln an den wohlgemeinten Absichten der Besatzungsmächte käme.

Ein Generalvertrag (auch Deutschlandvertrag genannt) sollte das Besatzungsstatut ablösen und der Bundesre­pu­blik die volle Souve­ränität verleihen (vgl. Souveränitätsdefinition). Dieses Werk, es besteht aus einer Reihe von Zusatzverträgen und wurde in Paris ausgehandelt, wurde am 26.05.1952 von den USA, Großbritannien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet.

Gemäß Artikel 11(2) des Generalvertrages konnte dieser erst gemeinsam mit dem Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (E V G) in Kraft treten, welcher im Zusammenhang mit einem deutschen Verteidigungsbeitrag zur Verteidigung des Westens stand.

Dieser EVG-Vertrag scheiterte jedoch in der französischen Nationalversamm­lung. So trat der Deutschlandvertrag erst nach weiteren Abänderungen durch die Pariser Protokolle vom 23.10.1954, und dem Beitritt der Bundesrepublik zur Westeuropäischen Union (WEU) und zur NATO am 5. Mai 1955 in Kraft. Das Mißtrauen der Bevölkerung zu diesen Verträgen war jedoch groß. So gründete sich eine "Paulskirchenbewegung", die mit ihrem Mani­fest die Opposition unterstützte, mit Forderungen nach Verhandlungen mit dem Ziel der Wiedervereinigung in Freiheit.

Laut Artikel 1 wird das Besatzungsregime beendet und gemäß Absatz 2 erhält die Bundesregierung die "volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten."

Professor Blumenwitz weist daraufhin, daß der Bundesrepublik zwar die "volle Macht eines souveränen Staates" zugesprochen wird, aber nirgendwo gesagt wird, daß sie ein souveräner Staat ist !

- Hier liege ein Analogieschluß vor, der allgemein qualitativ Verschiedenes voraussetzt, den souveränen Staat auf der einen und ein "Gemeinwesen", dem auf einem bestimmten Bereich analoge Befugnisse zukommen sollen, auf der anderen Seite. Weiterhin muß bei der Interpretation dieses Artikel beachtet werden, daß ausdrückliche Bekenntnisse zur Souveränität eines Vertragspartners häufig "ob der Empfindlichkeit des unterlegenen Vertrags­partners verdecken sollen, daß der Zustand der vollen uneingeschränketen Souveränität nicht erreicht bzw. gewährt wird".

Im Artikel 2 "behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung".

Aus diesem Wortlaut ergibt sich schon die Einschränkung bzw. die Negierung der im Artikel 1 proklamierten Übertragung der "vollen Macht eines souveränen Staates".

Nach Prof. Rumpf ergibt sich hieraus eine echte Beschränkung der Souveränität. Verschärfend wirkt hier noch der Entzug der Schiedsgerichtsbarkeit für alle Rechte, welche den Drei Mächten zugestan­den wurden (vgl. Artikel 9).

Dieser Artikel 2 will somit viele der Rechte und Pflichten der "ehemaligen" Besatzungsmächte festschreiben, die sich aus den Ab­machungen von 1945, dem Besatzungsstatut und den Zusatzverträgen herleiten lassen.

Erst am 10.05.1984 wiesen die diplomatischen Vertreter aller drei Westmächte in Bonn daraufhin, "daß von den innerdeutschen Ver­handlungen die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte für Berlin und Deutschland als Ganzes unberührt blieben". Dabei bedeutet der Artikel 7 mit seiner angesprochenen Integrationspflicht in die Europäische Ge­meinschaft eine weiter Souveränitätseinschränkung.

Westeuropäische Union (WEU) war eine Fortentwicklung des Vertrages von Dünkirchen (1947) und des Brüs­seler Vertrages (1948), dem Deutschland (Bundesrepublik) und Italien 1954 beitraten.

<< um von der debellatio und dismembratio sowie des Kondominiums abzulenken, wurden die irrsinnigsten Staatstheorien entwickelt, um die BRD zum Völkerrechtssubjekt zu machen >>

Die Identitätstheorien gehen von der Kontinuität Gesamtdeutschlands in den Grenzen von 1937 aus, wobei Gesamtdeutschland als "ungeteilte Einheit mit Völkerrechtssubjektivität fortdauert".

weitere vertretene Staatstheorien
Staatskerntheorie
Kongruenztheorie
Schrumpfstaatstheorie
Alleinvertretungsanspruch der BRD bei Aberkennung dieser der DDR durch die Hallstein-Doktrin

Identitätstheorien und Souveränitätsproblematik

Wie schon im ersten Teil der Arbeit festgestellt, besitzt die Bundesrepublik Deutschland nur einen einge­schränkten Souveränitäts­status. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß gerade Vertreter der Identi­tätstheorie die Vier-Mächte-Rechte und deren Vorbehalte, welche den Souveränitätsstatus einschränken, herun­terspielen oder gar gänzlich verleugnen. Nach ihrer Überzeugung wurde die Bun­desrepublik mit Abschluß des Deutschlandvertrages ein voll souve­räner Staat, da die gesamtdeutschen Interessen durch die Bundesrepublik treuhänderisch wahrgenommen würden.
Sie berufen sich dabei auf das Kommuniqué der Außenminister der drei West­mächte vom 19.09.1950 welches durchaus den Anschein er­weckt, als bevollmächtigen diese die Bundesregierung zur stellvertretenden Wahrnehmung gesamtdeutscher Belange.

Interpretative Minute: diesen Eindruck korrigierten die drei Westmächte jedoch in der trotz ihrer Nichtveröffentlichung bekanntgewordenen "interpretative minute", in dem sie klarstellten, "daß die oben genannte Feststellung nicht die Anerkennung der Bundesregierung als de-jure-Regierung für ganz Deutschland bedeute". Dies hinderte die Bundesregierung 1955 jedoch nicht daran, den Alleinvertretungsanspruch als außenpolitische Maxime im Rahmen der soge­nannten Hallstein-Doktrin zu vertreten. Doch auch eine stellvertretende Wahrnehmung gesamtdeutscher Be­lange durch die Bundesregierung würde aus dem Identitätsverständ­nis heraus noch keine politische Handlungsfähigkeit gewährleisten und damit Souveränität Gesamtdeutschlands ergeben.

Die Teilordnungslehre sieht in der durch das Grundgesetz geschaf­fenen Ordnung nicht die des Gesamtstaates, will diese jedoch nicht verdrängen, sondern sich ihr als "Reichsdach" gliedstaatähnlich unterordnen.

Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches stehen sich ein handlungs­fähiges Völkerrechtssubjekt, "Deutschland als Ganzes" und zwei be­grenzt handlungsfähige partielle Völkerrechtssubjekte Bundesrepu­blik Deutschland und DDR als "Teilordnungen" gegenüber. Das "gesamtdeutsche Dach" wird durch das überkommene handlungsfähige deut­sche Völkerrechtssubjekt repräsentiert.

Nach einem erst jetzt freigegebenen britischen Dokument, von dem das "Deutsche Allgemeine Sonntagsblatt" eine Kopie erhalten hat, hat der frühere Bundeskanzler Adenauer gegen freie Wahlen in ganz Deutschland interveniert.

Die Teilordungslehre ist eine Unterart der Identitätstheorie und in Gestalt der Staatskerntheorie zu verstehen, bei der offenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Staatskerntheorie und Teilordnungslehre.

Identitätstheorie

Was bleibt, wäre also die Staatskerntheorie, welche durchaus die Existenz von Bundesrepublik Deutschland und DDR auf der"Grund­lage der Gleichberechtigung" (wie im Grundvertrag vorgesehen) als "gekorene Völkerrechts­subjekte" ermöglichen würde, da das Deutsche Reich als „geborenes Völkerrechtssubjekt“ weiter fortbe­steht und zur Zeit nur handlungsunfähig ist.

Eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR würde allerdings eine Dismembration bzw. Sezession nach sich ziehen und die Staatskerntheorie würde nicht mehr vertretbar sein, da in diesem Augen­blick das bis jetzt weiter bestehende, nur handlungsunfähige Deutsche Reich untergehen müßte, was automatisch den Wegfall der Vier-Mächte-Rechte mit all seinen Konsequenzen bedeuten würde.

<<< endlich kommt zweifelsfrei zum Ausdruck, warum der Paradigmenwechsel erfolgte: weil durch debellatio bzw. dismembratio die Recht der 4 Mächte unmittelbar wegfallen -------- das deutsche Volk ist frei !!! >>>

Die von der DDR angestrebte völkerrechtliche Anerkennung konnte die Bundesrepublik Deutschland auch nicht durchführen. Beide Staaten sind gekorene Völkerrechtssubjekte und können sich nur insoweit anerkennen, als der Völkerrechtsstatus Gesamtdeutschlands nicht gefährdet wäre. Eine weitergehende Anerkennung wäre nur mit Zustimmung der Alliierten möglich. ______ Ende der vielen Zitate _______

<< Hinweis: daß eine völkerrechtliche Anerkennung durch gekorene Völkerrechtssubjekte - noch dazu untereinander - unmöglich ist, ist nur logisch, denn sie haben weder eine echte / tatsächliche Souveränität noch eine eigene Rechtsfähigkeit - BRD und DDR bedurften beide der Rechtsfähigkeit der Völkerrechtssubjekt der 4 Mächte / Alliierten als ihre Gründungs­subjekte für Handlungen mit rechtlichen Konsequenzen! >>

Natürlich muß, damit Hr. Voigt seine Arbeit abgenommen bekommt, er schreiben, daß eine "debellatio"- die Zerstörung eines der drei Staatselemente (nach G. Jellinek) infolge kriegerischer Er­eignisse hätte und zur Folge eine Annexion haben müssen. Wir wissen, daß eine Annexion durch die Stimsondoktrin und den Briand Kellogg Pakt seit den dreiziger Jahren unmöglich ist - dies ändert nichts an dem Fakt der debellatio - siehe Prof. F. Berber.

Korrekt ist, daß der Wegfall eines Staatselementes ( Volk, Gebiet, Gewalt ) eine debellatio zur Folge hat !

Die Treuhandschaft der BRD, wobei die Alliierten die Treugeber sind, steht für mich vollkommen außer Frage - ebenso, daß das deutsche Volk insbesondere nach Völkerrecht frei und unschuldig ist; des Weiteren, daß alle Reparationen zu Unrecht erfolgten und zurück zu führen sind. Die BRD Beamtenschaft als Mandatsnehmer ist ver­pflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandant­gebers, der Alliierten, zu vertreten - daher völlige Rechtlosigkeit bei Gericht, ...

Sollten die bisherigen Schreiben zusammen mit den Hinweisen nicht für genügend Klarheit sorgen, hier noch einige Hinweise:

1.) von den vorherigen 6 Seiten sind 5 ½ Seiten nur Zitate - um zu zeigen, daß man die Mosaiksteine, welche
das Wie und Warum des Heute erklären, auch bei den Schreibern für die BR in D findet.

2.) wir wissen doch, daß die Dipl.-Arbeit politisch korrekt zu sein hat;
daher müssen wir alles im Gesamtzusammenhang sehen und nicht den einzelnen irreführenden Aspekten zu viel Gewicht geben - d.h. wenn Herr Voigt davon spricht > Das "handlungsfähige deutsche Völkerrechtssubjekt" ist "Deutschland als Ganzes"

Dann stecken viele interessante Details darin:
- wenn also nach seiner Darstellung nur „Deutschland als Ganzes“ das "handlungsfähige deutsche Völkerrechtssubjekt" ist, dann kann es die BR in D nicht sein. Dieses Völkerrechtssubjekt wäre nach Alliierter Definition Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937

Nach allgemeinen Völkerrecht - unter Berücksichtigung der Stimsondoktrin und dem Briand Kellogg Pakt - und damit auch nach der HLKO sind es die Grenzen zum Zeitpunkt des Kriegsbeginn: August 1939 mit Neuschwabenland
D.h. diese Festlegung der Alliierten ist ein Völkerrechtsverstoß und scheint willkürlich zu sein ….... - rechtlich weder bindend noch haltbar ( es brauchte einen Zeitpunkt vor der Inbesitznahme durch Beflaggung ! ).

3.) kann danach die BR in D tatsächlich und eigenständig / eigenverantwortlich handlungsfähig sein ?
Sicher nicht !

Wie wäre dies bei einem gekorenen Etwas - kann dies ein echtes Völkerrechtssubjekt möglich sein ?
- das bezweifle ich, denn Völkerrechtssubjektivität heißt / braucht seine volle Souveränität, um in völliger Eigenverantwortung handeln und Verträge schließen zu können ----- aber Scheinstaaten - also jegliches gekorenes Völkerrechtssubjekt ist in völliger Abhängigkeit von den Gründern = unselbständig ----- und diese Abhängigkeit von den Gründern wird hier mehrfach offensichtlich und vorgetragen

4.) kann man annehmen, daß sich die BRD als alliierter Beauftragter von "Deutschland als Ganzem" sieht ?

Gemäß der vorher genannten Identitätstheorie sieht sie sich in der Kontinuität - siehe dazu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrepublik_Deutschland Gründung: 1. Januar 1871: Deutsches Reich (völkerrechtl. 1. Juli 1867: Norddeutscher Bund) 23. Mai 1949: als Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz)
Vlt. ist der mir gegenüber geäußerte Gedanke gar nicht so abwegig, von einer Doppelrolle zu sprechen, einmal als Weiterführung des alten Völkerrechtssubjekts mittels GG & einmal als Treuhänder von Deutschland als Ganzem, solange das Volk sich nicht selbst eine Verfassung gibt …..
Grundsätzlich kann ich hier nur auf meine Ausführungen MANDATARSTAAT verweisen: das heutige Mandats­prinzip und Treuhandwesen finden wir bereits in sehr ähnlicher Form beim Lehnsherrn / Lehnsnehmer: der Herr gibt vor, der Treuhänder / Mandats- / Lehnsnehmer ist in der Pflicht, ganz genau nach dessen Vorgaben zu handeln - auch wenn im Außenverhältnis der Eindruck der eigenständigen Rechteinhaberschaft entstanden ist / entstehen sollte.

Das Wichtigste an dieser Arbeit ist die durch die beiden Gutachter: Prof. Blumenwitz (berühmt für seine Schriften) und Prof. Simma unumstößliche Bestätigung, daß durch die offizielle (völker-)rechtliche Vertretung der Tatsache der debellatio bzw. der Dismembration bzw. Sezession durch die DDR - Aner­kennung das Deutsche Reich unter­gehen würde, auch automatisch der Wegfall der Vier-Mächte-Rechte mit all seinen Konsequenzen bedeuten würde ( ganz einfach und logisch, da durch eine debellatio immer auch der Rechteträger im Völkerrecht > Deutsches Reich < wegfällt / inexistent wird - denn nur Staaten können Krieg führen > siehe dazu auch die „Verfassung“ 1871 < - und damit der Kriegsgegner für die Alliierten nicht mehr erreichbar ist - also nicht mehr geplündert werden kann ).

Als offenkundiges Merkmal der Dismembration / Sezession der DDR
ist die „zeitgleiche, separate“ Vertretung von BRD und DDR in der UNO mit jeweils eigenem Sitz !

Also hat die BRD - um ihrer Aufgabe mit der Annahme des Mandates ein entsprechendes Urteil zu liefern siehe das Urteil des BVerfG 2 BvR 1 / 76 … DR nur handlungsunfähig sei, aber fortbestehe - eine pure, infame Lüge, damit die Vier-Mächte ihre scheinbaren Reparationsrechte realisieren konnten und die von den Alliierten eingesetzten Treuhandverwalter (Bundes- und Landesregierungen mit von den Alliierten eingesetzten Ministerpräsidenten & ihren Beamten) auf Kosten des deutschen Volkes sich einen schönen Lenz machen können.

Ich glaube nicht, daß sich dieses Volk je selbst eine Verfassung geben kann / darf - der Mandatarstaat wird es zu verhindern wissen - ansonsten müßten oben genannte sich eine ehrliche Arbeit ohne diese Macht suchen (wobei ja keine Strafanzeige je etwas bewirkte - wie auch: es gibt kein Recht im Unrecht).


 

Definition Grundgesetz


Grundgesetz - II. Der Bund und die Länder Artikel 20 [Staatliche Grundordnung; Widerstandsrecht]
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Nachdem also durch Artikel 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke ausgeht, definiert sich die BRD als ein Land der Volkssouveränität. Nach Artikel 20 (3) ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

So haben wir ein paar Fragen zu stellen
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=> Bitte zeigen Sie mir die Urkunde, welche die Überschrift Verfassung der BRD trägt, denn nur wo Verfassung drauf steht, ist auch eine Verfassung drin - es geht hier nicht um Wortverfälschung um das Grundgesetz.
=> Bitte teilen Sie mir mit, wann die Wahl zum Verfassungskonvent stattgefunden hat und
=>  ob alle Menschen des "nicht untergangenen DRs" daran teilnahmen, denn schließlich soll das Grundgesetz nach der Wiedervereinigung für alle Deutschen
( wenigstens in dem Gebiet bis 31.12.1937 ) gelten.
=> Bitte teilen Sie mir mit, wann und von wem die Bundesdeutsche Verfassung unterzeichnet wurde.
=> Bitte teilen Sie mir mit, wann das gesamte deutsche Volk diese Verfassung angenommen hat, denn dies ist zwingend in einem Land der Volkssouveränität erforderlich
=> Bitte teilen Sie mir für alle oben genannten Punkte die gewünschte Information mit, da Sie ja von Bundesstaaten sprechen - d.h. neben der Verfassung der förderalen Bundesregierung benötigt jeder einzelne Bundesstaat dasselbe nach demselben völkerrechtlich verbindlichen „Strickmuster“.

Bitte verwechseln Sie dies nicht mit dem sog. Parlamentarischen Rat; hier existieren sowohl die Originale, als auch die Unterschriften heute noch - u.a. von Konrad Adenauer.
 

Zu einer Staatsgründung gehört nicht nur eine Verfassung, sondern auch eine Gründungsurkunde.
=> sowohl der BRD
=> als auch jedes Bundeslandes vor.

Bitte belegen Sie nach Völkerrecht, wieso oder wodurch eine Treuhandverwaltung berechtigt wäre, gegenüber einem Volk, welches
(wie in allen Demokratien, wurde dies hier durch das Grundgesetz garantiert) dem Staatsprinzip der Volkssouveränität angehört, irgendwelche Gesetze, Verordnungen etc. zu erlassen.

In dem Moment, in dem der Treugeber der Verwaltungstreuhand die Sache entzieht, welche diese bis dahin verwaltet hat, hat sie weder irgendwelche „Befugnisse“ mehr darüber, noch kann die Verwaltungstreuhand in irgendeiner Form mehr tätig werden < http://www.meinrechtsportal.de/1645.html >; selbstverständlich endet in demselben Augenblick auch jede frühere Legitimation < http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungstreuhand.html >

Allgemein wird Georg Jellinek zitiert - wiki: Seine Schrift System der subjektiven öffentlichen Rechte aus dem Jahre 1892 enthält die Statuslehre, die auch zur Systematisierung des Grund­gesetzes verwendet wird. Seine Allgemeine Staatslehre (1900, siehe Allgemeine Staatslehre, Verfassungsrecht) gilt als Meilenstein der deutschen Staatslehre und als Jellineks wichtigstes Werk. Aus ihr stammt auch seine Drei-Elemente-Lehre, nach der zur Anerkennung eines Staates als Völkerrechtssubjekt die drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ erforderlich sind (? Völkerrecht). Sein Werk Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1895 gilt als wichtige Schrift zur Geschichte der Menschenrechte.

Unabhängig davon, wie ich selbst zu ihm, seinen Schriften inkl. seiner Drei-Elemente-Lehre stehe, ist ein völkerrechtlicher Nachweis zu erbringen, daß die BRD ein souveräner Staat ist.
Ich verweise im Zusammenhang mit Georg Jellinek´s 3 Merkmalen „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ auch auf den Orientierungssatz der BVerfG Entscheidung des 2. Senats vom 31. 07. 1973 mit Aktenzeichen: 2 BvF 1/73 ( welche bindend ist für diejenigen, welche sich der BRD untergeordnet haben - zB sog. Beamte ):
"Es wird daran festgehalten (BVerfG,1956-08-17,1 BvB 2/51,BVerfGE 5,85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich",- in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft
."

Zitat 2: „Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ..

=> Bitte benennen Sie mir die im November 2011 im aktuellen Grundgesetz Art. 23 genannten Länder.
Sind in diesem aktuellen Grundgesetz Art. 23 keine Länder genannten ( eine Präambel ist nur Teil eines Gesetzestextes hat aber keinen Gesetzescharakter ), so existiert kein Staatsgebiet.

Bitte teilen Sie mir mit, wie nach obigem, für die BRD und all ihre treuhänderisch verwalteten „Bundesbürger“ und Beamten bzw. Angestellten
=>  es Bundes - Staatsbürger geben soll, wenn
1.) das DR nicht untergegangen ist und die BRD nicht Rechtsnachfolger desselbigen ist ( Diener 2er Herren )
2.) das DR nicht untergegangen ist, wie kann dann auf demselben Gebiet ein zweiter Staat existieren
3.) wie soll eine BRD Völkerrechtssubjekt sein, wenn ein nicht untergegangenes DR immer noch Rechtsfähigkeit besitzt
4.) Nach Georg Jellinek´s <Merkmale von Staaten> bedarf es des Weiteren einer Staatsgewalt; eine Treuhand
ist niemals eine demokratisch gewählte Regierung; damit hat die BRD keine adäquate Staatsführung.

Wie gesagt: jeder hoheitliche Akt bedarf der Souveränität, denn ohne Souveränität keine Hoheit
W. Schäuble auf dem EU Banking Congress am 18.11.2011 in Ffm


 

Wir können diese Tatsachen auch von der „anderen Seite“ betrachten:
Sowohl die Funktion als auch die Befugnisse einer Treuhandschaft / Treuhandverwaltung sind klar geregelt.

Ja, es würde den Bock zum Gärtner machen, wenn solch eine Verwaltung berechtigt wäre, zu entscheiden, was ein Staat ist bzw. ob eine Staatsgründung erfolgte oder sonst eine Gemeinschaft anerkannt wird oder nicht !

 

Zur Verdeutlichung habe ich die uns tangierenden Rechtskreise und Rechtsebenen in { Rechtskreise und Ebenen } grafisch dargestellt

Ich möchte noch Mal betonen, daß die völkerrechtswidrige Subjugation (Versklavung) des Deutschen Volkes, abgeleitet aus der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht in Verbindung mit der Zerstörung unserer Kulturschätze (Bücherverbrennung und Bombardierung) sowie der Verhaftung der nicht-legalen Regierung Dönitz ( A.H. konnte weder rechtmäßig Reichskanzler werden bzw. gewesen sein, noch Dönitz ein von ihm rechtmäßig bestellter Nachfolger ), welches uns als debellatio dargelegt wird - in Wahrheit jedoch nur die Verbrechen gegen die Menschlichkeit (rheinwiesenlager .de), Vertreibung von Millionen Deutscher aus ihrem angestammten Heimatland und den millionenfach betriebenen Genozid des Deutschen Volkes dokumentiert. Auch wenn man ggfls. wegen der Unrechtmäßigkeit von dem niemals eingebürgerten A.H. von einer Söldnerarmee statt einer staatlich legitimierten Wehrmacht, da A.H. immer verlangte, daß alles auf seine Person eingeschworen wird, so sind doch HLKO und Genfer Konventionen allgemein anerkanntes und damit allgemein gültiges Völkergewohnheitsrecht ( wie auch die Wiener Vertragsrechtskonventionen ), welches keiner expliziten Ratifizierung mehr bedarf; dasselbe gilt auch für Genozid und Vertreibung.
Damit dieser 2. Teil eine von vornherein geplante Fortführung werden konnte, wurde natürlich in Versailler die 14 Punkte des Woodrow Wilson´s nicht angenommen, obwohl die deutsche Regierung die 14 Punkte akzeptiert ( sie waren schwer genug ). Die Alliierten hatten die 14 Punkte ebenfalls angenommen, mit Ausnahme der Freiheit der Meere und Wilson hatte die 14 Punkte garantiert.  

 

Weiterführend sind

Zentralverwaltung

und

Sachverwalter

sowie

nichts ist, wie es scheint

 

 


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 Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst       ©