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Themen dieser site:
> viele Fakten lassen sich durch einen Baum ( oder eine Wirbelsäule ) darstellen;
   nur ein Staat als Völkerrechtssubjekt (Stamm ) kann über öffentliches Recht verfügen.

> Menschen wurden aufgefordert, sich einen PerSo ausstellen zu lassen.
   ist dies zulässig ?
    => es existiert keine zuständige völkerrechtliche Institution für Deutsche.
        Konsequenz: alle Bewohner des Bundesgebietes ( GG Artikel 25 ) sind vogelfrei

> Wir bewegen uns ausschließlich in der Rechtsfiktion
> Änderung des Artikel 1 des GGs
  Mit diesem Stillstand der Rechtspflege ist nicht das Justitium gemeint, sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht !
>
es gibt keine Zuständigkeit: Keine Regierung repräsentiert das deutsche Volk => der Artikel 133 adressiert Bund und Verwaltung
> Der gelbe Schein
  der Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr der Heimatschein !
  Menschen mit Angehörigkeit zu ihrem Staat / Nation fallen allein unter deren Jurisdiktion.
> Sog. Landes - Verfassungen von 1920 als Folge des Versailler Friedensvertrages
> Staatsvolk  ===> interpretative minute
> Zitate Professor E. Röper
> unser Problem ist Unterwerfung
> Prof. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, Kap. 1 § 3.I Rn 25. § 4. Souveräne Staaten > Staatsvolk
   Wie wird nun der Mensch unfrei ? ---- Durch das Recht !
> Ein Staat bedarf eines eigenen Gebietes mit eigener Regierung, Gesetzgebung und seinem Volk.
> das unendliche BewußtSein
   Offenbartes Recht ist allgemein gültig und nicht in Frage zu stellen.
> Der Mensch kann bzw. darf nicht über den Menschen herrschen !
> Spirituelle Freiheit
 

Nur die Wahrheit bindet oder kann eine Bindung(sfähigkeit) erzeugen !

viele Fakten lassen sich durch einen Baum ( oder eine Wirbelsäule ) darstellen; allein der Stamm hält die nachfolgenden, verzweigenden Äste - wo kein Stamm, da ist auch keine Verästelungen möglich - kein Ast kann sich ausprägen oder Halt finden.

Praktisch Anwendungsbeispiele:
nur ein Staat als Völkerrechtssubjekt (Stamm ) kann über öffentliches Recht verfügen.
Ohne öffentliches Recht ( Hauptast ) kann es keine Verwaltung mit Beamten geben.
Ohne Verwaltung mit Beamten ( tragender Nebenast ) kann es kein Verwaltungsverfahrensgesetz und damit keine amtlichen Handlungen als Verwaltungsakt geben.
Ohne amtliche Verwaltung kann es weder Richter noch Staatsanwälte oder Polizei geben.

nur einem Staat als originäres Völkerrechtssubjekt (Stamm ) können hoheitliche Befugnisse eines souveränen Volkes übertragen werden.
nur ein Staat als Völkerrechtssubjekt (Stamm ) kann über Staatsangehörige verfügen
nur dieser Staat kann mit den Delegierten seines Volkes eine gültige Verfassung erstellen
nur dieser Staat kann für, im Sinne und im Auftrag seines Volkes Gesetze erlassen
nur dieses originäre Völkerrechtssubjekt (Stamm ) sei es Staat oder Nation kann ein Personalstatut formulieren, gemäß dem eine Bevölkerung unter diese Personalhoheit oder Gebietshoheit sowie unter diese Körperschaften des öffentlichen Rechts fällt.

Resümee:
wo der Stamm des Völkerrechtssubjektes bzw. des originären Völkerrechtssubjektes fehlt gibt es keine einzige der nachfolgenden Bindungen und Rechte.

Ebenso: wenn nach dem Stamm der wichtigste Hauptast - die vom Volk bzw. deren Delegierten geschaffene Verfassung fehlt, existiert kein (Ver)Bindung zwischen Staat und Volk - damit auch kein Zugriff mittels einer Personalhoheit ( dargestellt durch den Personalausweis ).

Der BR in D ist es egal, daß kein Artikel 23 mehr - definierte Gebietshoheit - existiert, da sie mittels Personalausweis = Personalhoheit zugreifen. Nur wenn das Personalstatut bspw. durch das IPR 5 = EG BGB Artikel 5 - also auf eine andere Staatsangehörigkeit verweist, ist ein Zugriff / Durchgriff berechtigt in Frage zu stellen; daß dabei rechtswidrig die BR in D ignoriert, daß nur ein originäres Völkerrechts­subjekt hoheitliche Befugnisse von seinem souveränen Staatsvolk übertragen bekommen kann, bekommt nur dort eine rechtliche Relevanz, wo ein anderer Staat den Betroffenen als seinen Staatsangehörigen anerkennt - dies ist aber bei keinem Deutschen so ( handlungsfähiges Deutschland als Ganzes ).


 

Bitte vergeßt niemals, daß die BR in D auch bei neuerlichen Gesetzen auf eine nicht existente - also Scheinlegitimation durch das Deutsche Reich zurückgreift; deshalb wurde ja x - mal vom Bundes­verfassungsgericht ( welche Scheinverfassung wohl ? - die 1871er oder doch eher die 1919er, wohl kaum die nach wie vor gültige von 1849 ) die Fortexistenz des DR hergebetet !!! Notwendig, da die BR in D nach Prof. T. Schweisfurth bis zum 2+4 Vertrag nur ein Schein- / Marionettenstaat mit einer nicht einmal de facto Regierung nach Prof. F. Berber und heute nur noch eine Fiktion im Recht ist.

Jedoch wissen wir, daß das DR mit der ersten von 3 debellatio unwider­bringlich untergegangen ist !
das erste Mal mit der völkerrechtswidrigen Verhaftung der Regierung Dönitz
das zweite Mal durch das Kondominium ( Hegemon: die USA )
das dritte Mal durch die noch heute bestehende Dismembratio

Die BR in D kann kein Gesetz des DR´s anwenden oder abändern - daher agieren sie mit geltendem ( Gewohnheits- und Richterrecht als „Normative Kraft des Faktischen“ ) statt gültigem Recht - jeder sog. Beamte inkl. Richter & Co sind Privatpersonen in einer Rechtsfiktion.


 

Menschen wurden aufgefordert, sich einen PerSo ausstellen zu lassen.
ist dies zulässig ?
Personalausweis verweist auf Personalhoheit, welche direkt aus dem Personalstatut kommt:

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Ausfertigungsdatum: 18.08.1896

zuletzt geändert Art. 3 G v. 22.7.2014 http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
Einführungsgesetz zum BGB ist identisch dem Internationalen Privatrecht Art 5 Personalstatut

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbun­den ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens.

Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

Zitat Heft 12 Seite 496 Juni 1988 „die öffentliche Verwaltung“ Prof. E. Röper, Bremen

II. Westintegration versus Wiedervereinigung 1.
Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit

Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland spre­chen. Sie ist aber nicht Deut­schland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbe­stehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht un­tergegangene, aber handlungs­unfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, ver­pflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die (gesamtdeut­sche) Staatsangehörigkeit als einem auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechts­institut, wie auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung (in) BRD oder DDR, ist „Träger des Selbst­be­stim­mungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts.
Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk konsti­tutives Element dieses Staa­tes und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr exis­tenten Größe ist, die Staatsangehörig­keit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet aufhält, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als der Bezugsgröße. Aus den alliierten Vorbehaltsrechten gegenüber dem fortbestehenden (Gesamt-)Deutschland, ergibt sich nicht nur der Fortbestand Deutschlands
.

Da das Personalstatut Teil des Internationalen Privatrechts ist, ist ein Alleingang der in der EU vorherr­schenden Treuhandverwaltung BR in D sowie weltweit nicht so einfach möglich bzw. statthaft - daher ist wiki - wie immer - kritisch zu hinterfragen: http://de.wikipedia.org/wiki/Personalstatut Im Interna­tionalen Privatrecht (IPR) ist das Personalstatut die Gesamtheit der Vorschriften einer Rechtsordnung über die persönlichen Lebensverhältnisse einer Person (Personenstands-, Familien- und Erbrecht). Während das Personalstatut früher im deutschen Recht meist an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wurde, ist dies heute nur noch ausnahmsweise der Fall (z. B. im Erbrecht). Stattdessen wird in Deutschland regelmäßig an den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person angeknüpft, welcher nach Kegel bei reiselustigen Personen insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person hier ihren Lebensmittelpunkt hat.In Deutschland findet der Begriff Personalstatut in diesem Sinne insbe­sondere in der amtlichen Überschrift das Art. 5 EGBGB (Einführungsgesetz BGB) Verwendung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Personalhoheit Als Personalhoheit bezeichnet man die Herrschaftsmacht des Staates über seine Staatsangehörigen unabhängig von deren Aufenthaltsort. Personalhoheit ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem Staatsvolk in Beziehung gesetzt wird. Demnach übt die Bundesrepublik Deutschland über alle deutschen Staatsangehörigen Staatsgewalt aus, d.h. die Bundesrepublik hat Hoheitsmacht über das deutsche Staatsvolk.

Hier sind nur einige Widersprüche:

1. Heft 12 Seite 496 Juni 1988 „die öffentliche Verwaltung“ Prof. E. Röper, Bremen

> ist eine Fachzeitschrift für die ganze öffentliche Verwaltung ! - daher Teil ihrer Pflicht zur Weiterbildung und somit als offenkundige Tatsache feststehend: nicht zu diskutieren - auch nicht durch einen Richter !

2. Das deutsche Volk als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk konsti­tutives Element dieses Staa­tes .., die Staatsangehörig­keit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen Personal­hoheit unterliegt ..

> Wenn nun jemand Deutscher ist ( dies ist unabhängig von einer GG Definition ! ) - nachgewiesen durch den Staatsangehörigkeitsausweis - dann besteht nur ein einziges Rechtsband: zu Deutschland als Ganzem - welches nachgewiesener Maßen nicht die Bundesrepublik ist.
Nur bzgl. Deutschland als Ganzem wäre eine Unterwerfung unter dessen Personalhoheit gegeben.
Da die Bundesrepublik nicht für Deutschland als Ganzes sprechen oder handeln kann, und dieses Deutschland als Ganzes handlungsunfähig ist, kann die bundesrepublikanische Treuhandverwaltung nur nach dem VwvfG einen Staatsangehörigkeitsausweis „in Vertretung“ ausstellen ( mit dem sie den Anschein erwecken wollen, es wäre die nicht-existente bundesrepublikanische Staatsangehörigkeit ).

3. IPR 5 .. , so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbun­den ist, .. { für einen Asen ist dies seine Nation Asgard - schon durch seinen volonté générale }
Staaten sind i.d.R. Völkerrechtssubjekte; die Bundesrepublik ist schon allein mangels eigenem Staats­volk und originärem Gründungsakt keines - daher kann auch kein Recht eines Staates angewandt wer­den, denn jedes dieser Rechtselement ist Teil des öffentlichen Rechts, worüber ein nicht-souveräner Scheinstaat nicht verfügen kann; das öf­fentlichen Recht ist auch Teil der staatlichen Souveränität und bedarf der Übertragung der hoheitlichen Befugnisse des Volkes, welches aus seiner eigenen Souveräni­tät - erst nachdem ein Verfassungsstaat als Folge einer Verfassungsgebenden Versammlung gegründet wurde, auf dem jeder Rechtsstaat basiert !!! - heraus dieses durch seinen freien Willen verfügte.
All dies ist schon allein dadurch nicht gegeben, da der Parlamentarische Rat die Bundesrepublik ohne Volksentscheid ausrief, nachdem dieselben Landtage, aus denen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates entsandt wurden, das Grundgesetz annahmen - aber diese waren auch zu keiner Zeit eine Volks­vertretung, denn die Ministerpräsidenten wurden von den Alliiertengenerälen eingesetzt.
Also kann kein Recht eines Staates gegen einen Deutschen angewandt werden.

4. Wenn nun die Rechtsstellung als Deutscher vorgeht: Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. - dann darf nur deutsches Recht angewandt werden - jedoch sind alle hier im „bun­desrepublikanischem Recht“ ausgebildet ( auch alle Juristen ) und damit keine zuständigen Richter.
Daß die Person adressiert wird, zeigt, daß sich alles in der rechtspositivistischen Rechtsfiktion, nach dem vorrangigen codex iuris canonici abspielt - d.h. hier existiert kein eigener Herr: kein sui juris !

Resümee: es existiert keine zuständige völkerrechtliche Institution für Deutsche.

Konsequenz: alle Bewohner des Bundesgebietes ( GG Artikel 25 ) sind vogelfrei - denn http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue04.html Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl. 1976 II S. 474 ----- Artikel 1 Definition des Begriffs „Staatenloser" (1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

http://www.gesetze-im-internet.de/hauslg Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, .. § 4 (1) Heimatlose Ausländer sind den im Gel­tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) geltenden Gesetzen und Vorschriften einschließlich der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen unterworfen. (2) Sie unterstehen der deutschen Gerichtsbarkeit.

Vogelfrei deshalb, weil es eben kein Organ von Deutschland als Ganzem gibt, welches der bundesrepublikanischen Treuhandverwaltung der Alliierten Einhalt für ihre Vergehen gegen Deutsche gebietet bzw. gebieten könnte

Dieses G. ist so von 2009.
Zur gültigen und damit rechtlich bindenden Gesetzgebung braucht es neben Gewaltenteilung ein Staatsvolk, welches durch seine Verfassung als pouvoir constituant ein Rechtsband zur „Staatsgewalt“ gebildet hat.
Diese pouvoir constitué existiert nur mittels einem souveränen Volk, in dem auf diesem beruhenden originä­ren Völkerrechtssubjekt

<< nichts davon besteht

Dieses G. richtet sich alleine an Deutsche, welche nach GG verpflichtet sein sollen ...
Dabei gibt es für die BR in D keine Normunterworfenen - damit auch keine Deutschen, die sich an ein PAuswG halten müßten.

Wir bewegen uns ausschließlich in der Rechtsfiktion.
Für §1 (1) muß neben GG Art. 116 Abs.1 diese sich zudem in Deutschland aufhalten.

Gemäß Prof. Röper hat die BR in D aber keinen Zugriff auf Deutschland als Ganzes - also kann die BR in D nicht bestim­men, ob sich jemand in Deut­schland aufhält oder nicht.
Artikel 116 „
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist .. wer die deutsche Staatsange­hörigkeit besitzt oder als Flücht­ling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder Ab­kömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12. 1937 Aufnahme gefunden hat.“
verweist neben RuStAG auf HauslG: auf die Vogelfreien.
Was auch auffällt: §5 1. und §23 1. Familien- und Geburtsname =====> im Ausweis steht NAME
§33 Bußgeld - schränkt GG Artikel 14 ein und wird wie immer nach GG Artikel 19 nicht zitiert !
Damit wiederum ein nichtiges Gesetz ( einer nicht legitimierten Legislative ) wegen GG Verstoß

Das PaßG ist mit den anderen Ländern sicherlich abgestimmt.
http://www.humanrights.ch/de/menschenrechte/bewegungsfreiheit/ CCPR General Comment No. 27: Article 12 (Freedom of Movement): CCPR/C/21/Rev.1/Add.9, Adopted at the Sixty-seventh session of the Human Rights Committee, on 2 November 1999 „Liberty of movement is an indispensable condition for the free development of a person. Die Freiheit der Freizügigkeit ( überallhin zu reisen ) ist eine unent­behrliche Bedingung für die freie Entwicklung jeder Person.“

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
Art. 12 (2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
1. Die Verweigerung der Einreise oder Ausreise (ohne Paß) verstößt gegen die zwingende internationale Rechtsnorm des IpbpR.
2. er ist nur auf Antrag auszustellen und braucht dazu ein Amt - also einen Verwaltungsträger / -Organ mit hoheitlichen Befugnissen.
3. der Paß ist ungültig / unzutreffendwenn Eintragungen fehlen: Ase Asgard´s wird nicht eingetragen und deutsch ist keine Staatsangehörigkeit
4. §1 Paß sind .. (2) Reisepaß / 4 b. - 
5. §24 / §25 GG Artikel 1, 2, 14, .. nicht zitiert - Gesetz als Ganzes nichtig

PassVwV darf wegen Rechtsbruch des IpbpR: nicht angewandt werden.
Wenn sie einem Asen einen Paß aufzwingen wollen auf den Pkt. 1.4.1 verweisen - sowie, daß es in keiner Verordnung oder Gesetz steht, daß es nur dann ein (gültiger) Paß ist, wenn die BRD in anerkannte.

Grundlagen zum Paß gemäß web und wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Reisepass
Ein Reisepass ist im engeren und ursprünglichen Sinne ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der nach dem Recht des ausstellen­den Staates zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheits­gebiet berechtigt. Der Pass bleibt Eigentum des jeweiligen Staates und dient der Identifizierung und Legitimation gegenüber staatlichen Behörden und zudem gegenüber privaten Einrichtungen sowie gegenüber Privatpersonen.

1. dies sind alles juristische Definitionen
=> Staat / Person
in ihrer Rechtsfiktion und damit kein Teil der Natur / der naturrechtlichen RealWelt
2. „nach dem Recht des ausstellenden Staates“ - also ist das nationale Recht bestimmend
3. dieser amtliche Ausweis geht an den Staatsangehörigen 
4. dient der Identifizierung und Legitimation gegenüber
=> staatlichen Behörden
=> privaten Einrichtungen { Bank } sowie gegenüber Privatpersonen { bundesrepublikanische Polizei }

Nachzulesen unter www.freiheitistleben.de/mandatarstaat.htm oder www.Mandatarstaat.de

Änderung des Artikel 1 des GG
II. 2. allen wurde die Befugnis entzogen den Artikel 1 des GG zu ändern.

2015 steht im Grundgesetz
Artikel 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht­sprechung als unmittelbar geltendes Recht. <<< im Gegensatz 1949.
- diese illegitime Änderung erfolgte 1956 – dasselbe Jahr, indem das Wahlgesetz geändert wurde (siehe BVerfGE zu den Überhangmandaten vom 25. Juli 2012)
Ich bin der Meinung, daß diese 1956er Änderung des Artikel 1 entgegen der Ewigkeitsklausel entweder bereits zum Stillstand sowohl der Rechtspflege (auch in der Legislative, in Folge damit auch der Exekutive) führte, oder daß damit das Grundgesetz als Ganzes suspendiert wurde und alle Vorschriften, Verwaltungsakte, Gesetze, gerichtliche Entscheidungen ( BGH / BVerfG ) etc. durch den rechtlichen Fehlbezug zu einem inexis­tenten Grundgesetz nichtig / nicht anwendbar sind / wurden ---- damit natürlich auch keinerlei hoheitliche territoriale Befugnisse.

Jede Anwendung von „Recht und Gesetz“ stellt seit 1956 in jedem Einzelfall Hochverrat dar und fällt nicht nur unter StGB §§ 81 ff sowie § 92 (2) Satz 6, sondern durch den Stillstand der Rechtspflege in der gesamten Bundesrepublik ist das VStGB §5 ff anzuwenden.

Siehe: www.lebeninfreiheit.de/verfassungsstaat.htm#Stillstand der Rechtspflege

wiki: Ein Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses unterbricht für die Dauer dieses Zustandes das Gerichtsverfahren (§ 245 ZPO).
 
Österreich Erkenntnisse des OGH:
Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zustän­digen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglich­keit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen.

Mit diesem Stillstand der Rechtspflege seit 1956 ist nicht das Justitium als eine zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht !!!

- da es zudem wegen der fehlenden Gewaltenteilung zusätzlich kein zuständiges Gericht gibt / geben kann, denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist nicht gegeben.
– siehe BGBl. 1973 II 1533, den internationalen Pakt IPbpR Art. 14 und den Artikel 6 der EMRK –

Hintergrund:
Zitat - Das Deutschlandprotokoll: »Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten« Konrad Adenauer und Carlo Schmid sprach von einer Form der »Fremdherrschaft«.

Wem stehen alle Bundesangestellten wie Bundeskanzler & Co. vor ? - dem Mandatarstaat !

dudenonline/treuhand ===> Mandatarstaat

http://www.enzyklo.de/lokal/42303 http://www.enzyklo.de/Begriff/Mandatarstaat     
ein Mandatarstaat ist ein Staat, der ein Mandat in Treuhand verwaltet

Sie haben sich vor allem an den Artikel 76 der UN Charta mit den dargelegten Zielen der Vereinten Nationen zu halten, denn das Treuhandsystem dient hauptsächlich den Zwecken: entsprechende politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen (Rück-) Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete zu erzielen.

Wundert es dann noch, daß keine Wahl etwas verändert ? - es gibt keine Zuständigkeit für und keine Legitimation(snotwendigkeit) durch das deutsche Volk - damit auch keine parlamentarische Demokratie für das deutsche Volk ( Prinzip der politischen Repräsentation als eine Form der institutionalisierten Macht­ausübung - die politischen Entscheidungen werden durch ein aus freier Volkswahl hervorgegan­genes und somit demokratisch legitimiertes Parlament getroffen, dem Parlament auch die Gesetzgebung obliegt ).

Keine Regierung repräsentiert das deutsche Volk - daher muß auch jede neue Partei beim Bundeswahlleiter ihre Legitimation beantragen

Zitat: (Die Errichtung einer Partei bedarf eines Gründungsvertrages. Als Gründer kommen nur natürliche Personen in Betracht. Zur Legitimation der Parteigründung .... Verpflichtung gegenüber dem Bundes­wahlleiter hat der Vor­stand dem Bundeswahlleiter Satzung, Programm, Namen der Vorstandsmit­glieder der Partei .. bekannt zu geben.)

Nun macht auch die Änderung 1956 vom Grundgesetz Artikel 1 Sinn:

Artikel 79 [Grundgesetzänderungen; Ewigkeitsklausel] legt in (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzge­bung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Für "vollziehende Gewalt" zeigt wikipedia an: wiki/Exekutive Die Exekutive (entlehnt aus dem französischen pouvoir exécutif „vollziehende Gewalt“ zu lateinisch exsequi „ausführen“) ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten. Pouvoir: zu dt. Macht und Befugnis – quasi als eine legitimierte Gewalt

Danke an Sonja für Ihre Idee, die 3 Buchstaben der BRD auf das Treuhand – Dreieck so zu verteilen.
Anstelle der gesamten Treuhandverwaltung sind nur noch die 3 Elemente der nicht realisierten Gewaltenteilung benannt.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_133.html Art 133 "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein."

Dieser Artikel 133 adressiert Bund und Verwaltung.
D.h. der Bund löst die Verwaltung ab !
Wurde der GG Artikel 1 deshalb nach dem 5.5.1955 geändert, weil der Bund die Verwaltung ablöste ?

War es die Treuhandverwaltung oder die Verwaltung der Alliierten Hohe Kommission oder die Verwaltungsgebiete aus der Proklamation 2 ?

------ was im Artikel 133 mit Verwaltung gemeint ist ?

http://www.verfassungen.de/de/de06-66/bundesakte15-i.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundesakte Die Deutsche Bundesakte war ein völkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes-„Verfassungsgesetz“ über die Gründung des Deutschen Bundes vom 8. Juni 1815 von 39 Staaten unterzeichnet. Präambel „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, beschlossen […] für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 ist die Deutsche Bundesakte außer Kraft getreten.

Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 8. Juni 1820 wurden die nachfolgenden Bestimmungen als "der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes" bezeichnet. Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deut­schen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unver­letz­barkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deut­schlands. Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, … Art. III. Der Umfang und die Schranken, .. sind in der Bundesacte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist.

Zwar wird postuliert, daß der Deutsche Bunde { korrekt Deutsch mit >D< } 1866 aufgelöst wurde, jedoch kennen wir alle den ewigen Bund ( Der ewige Bund verlinkt bei wikipedia zu Bundesbrief_von_1291 "Der Bundesbrief vom August 1291 gilt in der traditionellen Geschichtsschreibung als die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft." http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Reich "In der deutschen Ge­schichte sind die Begriffe Reich und Bund in gewisser Hinsicht austauschbar. Die Präambel der Bismarck-Ver­fassung von 1871 sagte beispielsweise, dass der preußische König und die süddeutschen Fürsten einen ewigen Bund geschlossen hätten." ) - welcher 5 Jahre später installiert wurde …. oder einfach nur eine Fortführung unter neuer Führung darstellt.

Und was haben wir seit 1949 ein Grundgesetze des Bundes <= 8.6.1820
wiki - völkerrechtlicher Verein – im Falle eines „organisierten Staatenbundes“ – auch Konföderation genannt ist ein Zusammenschluss sou­veräner Staaten (Mitgliedstaaten / Glied­staaten / Bundesglieder).
Die Bundesrepublik in Deutschland setzt sich aus Gliedstaaten zusammen. Wählten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates das Wort Grundgesetz als die Fortführung von 1815 ist - vlt. die Vorbereitung der Wiedereinsetzung einer europaweiten Monarchie ? - von der BRiD aus.

 

Der gelbe Schein:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 25.05.1976

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

VwVfG §37 (3) ist eingehalten: erlassende Behörde ist die Bundesrepublik
- der Hoheitlichkeitsbezug zu Deutschland als Ganzem ist durch dessen Logo, das Adlersymbol von Dtl. als Ganzem gegeben. Zuständig ist der Landrat/in; sollte dies im Auftrag ausgestellt worden sein, dann nimmt niemand - zumindest nicht der Beauftragte - Verantwortung !
- in dem Fall ist der Ausweis völlig wertlos, denn ihm fehlt der Urkundencharakter

Zitat Prof. E. Röper, Bremen Heft 12 Seite 496 Juni 1988 „die öffentliche Verwaltung“

II. Westintegration versus Wiedervereinigung 1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit

Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, verpflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die (gesamtdeut­sche) Staatsangehörigkeit als einem auf Deut­schland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung (in) BRD oder DDR, ist „Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet aufhält, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als der Bezugsgröße. Aus den alliierten Vorbehaltsrechten gegenüber dem fortbestehenden (Gesamt-)Deutschland, ergibt sich nicht nur der Fortbestand Deutschlands.

Da die Bundesrepublik nicht Deutschland ist, können ihre Organe mangels Gebiets­hoheit über den fortbe­stehenden deutschen Staat nicht verfügen; dabei ist nur das deutsche Volk Träger des Selbst­be­stim­mungsrechts. Da das deutsche Volk zu Deutsch­land als Ganzem gehöriges Staats­volk ist, ist das Volk damals wie heute, schon immer der originäre pouvoir constituant !
Nachdem die Staatsangehörig­keit das einzige Rechtsband zwischen Individuum und Staat ist, kann der deklaratorische Staatsangehörigkeitsausweis nur die Personalhoheit von Deutschland als Ganzem ( das ursprüngliche Völkerrechtssubjekt ! ) belegen und beweist gleichzeitig, daß die BR weder eine Staatsangehörigkeit noch eine Personal­hoheit oder sonstige Befugnisse gegenüber Deutschen hat. Auch eine Gebietshoheit besteht nicht, da zum Einen der Art. 23 a.F. 1990 gelöscht wurde und zum Anderen es dazu eines originären Völkerrechtssubjektes nach G. Jellinek - als vom Volk als pouvoir constituant konstituierten Verfassungsstaates - bedarf.

Der Staatsangehörigkeitsausweis für Nichtzugewanderte stellt rein deklaratorisch fest, daß in die bestehenden Rechte aus der eigenen Ahnenreihe eingetreten wird. Er kann keine neuen Rechts­folgen schaffen, da die Bundesrepublik keine Staatsangehörig­keit de­finieren kann ( eine Folge der BVerGE, Teso-Beschluß 1987 ) und somit weder über eine eigene Staatsangehörig­keit verfügt, noch über bundesrepublikanische Staatsangehörige.

Für Menschen anderer / gewechselter Staatsangehörigkeit ist der Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr der Heimatschein !

http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/staatenlose.htm der BRD - Reisepaß weißt Personalausweisinhaber als Europäischer Bürger aus, auch wenn im deutsche StAG nichts von einer Staatsangehörigkeit Deutscher der Europäischen Union steht.

im internationalen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. Sept. 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) Artikel 27 & Artikel 28 bekommen nur Staatenlose Personalausweise ausgestellt

EG BGB sagt aus: es wird immer das Recht des Aufenthaltsortes angewandt
Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört .. [wo sie] ihren gewöhnlichen Aufenthalt ..
       Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos .., so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Art 7 (1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Art. 10 (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Kein Wunder, daß Personenstandserklärungen nichts bringen ---------- der Wohnort wechselt nicht

Palandts BGB von 1956 steht: 1) Natürliche Person ist der Mensch. Er ist stets rechtsfähig .. und damit Rechtssubjekt (=Person), ..
1. Die Sklaverei ist dem deutschen Recht unbekannt; ein Mensch, der nach ausländischem Recht Sklave ist, ist nach deutschem Heimatrecht rechtsfähig.

D.h. es bedarf des deutschen Heimatrechts für die Rechtsfähigkeit eines Sklaven !!
- das deutsche Heimatrecht wurde jedoch nur von den Gemeinden vergeben

Das Heimatrecht knüpft unmittelbar am Personalstatut an und nach EG BGB Art 5 (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört .... => oder wo diese ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat - also in welcher Gemeinde sie gemeldet ist

http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html BVFG: 19.05.1953         
§ 1 (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszu­ge­höriger seinen Wohnsitz ..... infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren ge­gangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat ... sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte ..
§ 2 (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist ....

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG
Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, bereinigt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) - Gilt im Saarland seit 1.9.1957 gem. V v. 26.8.1957 I 1255 - II 559

Kapitel I Allgemeine Vorschriften
§ 1 (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den  Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund  der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und am
1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich.
§ 2 (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufent halt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen: Staatenlosenübereinkommen
vom 28.9.1954 (BGBl. 1976 II S. 474) http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html

Artikel 1 Definition des Begriffs Staatenloser
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.
Artikel 12 Personalstatut
(1) Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands.

Artikel 27 Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus
Artikel 28 Reiseausweise
Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten,

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.
§ 3. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben:
1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Legitimation (§ 5), 3. durch Eheschließung (§ 6), ...
§ 5. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom: 22.07.1913 BGBl. III, 102-1, geändert 28.8.2013
§ 1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
§ 3 (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6), ...

Die Verordnung vom 5. Februar 1934 ist - wie jede Verordnung - kein Gesetz, da es von der Exekutive erlassen wird. In einem durch Gewaltenteilung legitimierten Rechtsstaat erfüllt diese Aufgabe allein die Legislative. Keine Verfassung, auch keine WRV sieht ein Ermächtigungsgesetz vor, welches - mangels Verfassungskonformität - sofort nichtig war.

EGBGB Art 5 Personalstatut (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört ( [1996]Art 5 Rn 5 ff und Rn 23 ff ) Ist die Person auch Deutscher [von Deutschland als Ganzem], so geht diese Rechtstellung vor: Im kontinentaleuropäischen Raum wird für das Personal­statut an das Heimatrecht angeknüpft - gemäß internationalem Recht richtet sich nur die Rechtsstellung Staaten­loser nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
> „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“: da nur mehr Bundesländer bestehen, verfügen diese über keine notwendigen hoheitlichen Befugnisse mehr, um eine eigene Staatsangehörigkeit auszuweisen !

Die bundesrepublikanische Jurisdiktion wendet geltendes statt gültigem Recht an, welches nur von Deutschland als Ganzem ( EGBGB 6 ordre public ) angewandt werden könnte.

Menschen mit Angehörigkeit zu ihrem Staat / Nation fallen allein unter deren Jurisdiktion.

Prof. Alfred deZayas: "Das Heimatrecht ein primäres Recht ist. Es bildet zugleich eine Grundlage des Völkerrechts und der Menschenrechte, eine Voraussetzung der Weltord­nung und des Genusses der anderen Menschenrechte." Professor Otto Kimminich: „Das Recht auf die Heimat ist nicht nur das wichtigste der kollektiven Menschenrechte.“

Zitate: zu EG BGB I P R Artikel 5
All diese Fragen beurteilen sich nach dem Recht des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Personalstatut). Wichtigster Anknüpfungspunkt ist die Staatsan­gehörigkeit (vgl. Art. 7, 9, 13 ff., 25). Auf den gewöhnlichen Aufenthalt wird meist nur hilfsweise abgestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2). Der Wohnsitz bildet im deutschen IPR kein generelles Anknüpfungskriterium.

II. Staatsangehörigkeit
Rn 2 Das deutsche IPR beruht auf der Prämisse, dass der Einzelne am engsten mit dem Staat verbunden ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Personalstatut ist deshalb grundsätzlich das Heimatrecht.
Bei der praktischen Rechtsanwen­dung muss de lege lata aber vom Staatsangehörigkeits­prinzip ausgegangen werden (MünchKomm-SONNENBERGER Einl. IPR Rn 639). Dies gilt auch in Bezug auf Ausländer, die ständig in Deutschland leben.

Rn 3 Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit hat aus völkerrechtlichen Gründen nach dem Recht des Staates zu erfolgen, dessen Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen wird (STAUDJNGER/Bl.UMENWlTZ [1996] Art. 5 Rn 45 ff.). Ob jemand Deutscher ist, beurteilt sich also auch dann nach deutschem Staatsangehörigkeits­recht (dazu Anh. zu Art. 5 Rn 1 ff.), ...

Rn 5 Ob auf die Zugehörigkeit zu einem völkerrechtlich nicht anerkannten Staat abge­stellt werden kann, ist streitig. Nach hM sind allein die faktischen Verhältnis­se maßgeb­lich. Es genügt, dass das betreffende Gebilde die konstitutiven Merkma­le eines Staates (Staatsgewalt, Staatsvolk, Staatsgebiet) aufweist und eine eigene Rechtsordnung hat (MünchKomm-SONNENBERGER Einl. IPR Rn 651; LÜDERITZ Rn 108; aM STAU­DINGER/BLUMENWITZ [1996] Art. 5 Rn 52).

III. Gewöhnlicher Aufenthalt
7 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist gesetzlich nicht festgelegt.

IV. Sonstige Anknüpfungen des Personalstatuts
1. Schlichter Aufenthalt 2. Wohnsitz
Rn 14 Seit der Reform von 1986 ist der Wohnsitz im deutschen IPR kein allgemeines Anknüpfungskriterium mehr.

3. Domicile
Rn 15 Im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist das domicile des Betroffenen maßgeb­liches Anknüpfungskriterium für das Personalstatut. Das domicile ist Ausdruck der dauerhaften heimatlichen Verbundenheit einer Person mit einem Rechtsgebiet (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 551 [553]; ERMAN/HOHLOCH Art. 5 Rn 59; v. Hoffmann § 5 Rn 63, 65 f.). Es steht damit der Staatsangehörigkeit näher als dem Wohnsitz im Sinne des deutschen materiellen Rechts (§§7ff. BGB) und dem gewöhnlichen Aufenthalt.

A. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht
I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Rn 1 Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im StAG vom 22. 7. 1913 geregelt, das durch das StAG-ReformG vom 15. 7. 1999 (BGBl. I, 1618) in wesentlichen Punkten geändert worden ist. Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit folgt das StAG grundsätzlich dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis).

2. Anknüpfung des Personalstatuts
Rn 16 Der Verlust der Staatsangehörigkeit führt meist zu einem Statutenwechsel.
Das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt tritt an die Stelle des Heimatrechts.

1. AHK-Gesetz 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge
Art. 10 Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) der Ausdruck „verschleppte Personen und Flüchtlinge" Personen, die nicht die deut­sche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Staatsangehörigkeit nicht fest­gestellt werden kann, sofern sie ihren Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik haben ...
Rn 31 Da die Genfer Flüchtlingskonvention dem AHK-Gesetz 23 als lex posterior vorgeht, werden die Regelungen dieses Gesetzes weitgehend durch Art. 12 Abs. 1 der Konvention verdrängt.

2. Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Rn 32 Das AHK-Gesetz 23 wird durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951 (BGBl. I, 269) ergänzt (RaaPE/STURM 148). Aus kollisionsrechtlicher Sicht ist nur § 8 relevant.

Rn 33 § 8 knüpft an den Fall an, dass Art. 1 AHK-Gesetz 23 zu einem Statutenwechsel führt (Erman/Hohloch Art. 5 Rn 74). Sie beruht auf dem Grundsatz, dass ein Statuten­wechsel nicht den Verlust "wohlerworbener" Rechte nach sich ziehen darf (oben Vorbem. Art. 3-6 Rn 26).

I P R 6 Ordre public
2. Deutsches Recht
Rn 14 Art. 6 schützt nur den inländischen ordre public. Der ordre public eines ausländi- schen Staates ist aber zu beachten, ... , so ist diese nicht durchzuführen, wenn die Anwen- dung des danach maßgeblichen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit dem ordre public des betreffenden ausländischen Staates unvereinbar ist (PALANDT/HELDRICH Art. 6 Rn 8; Raape/Sturm 220 f.).

Rn 16 Soweit völkerrechtliche Grundprinzipien und -Wertungen über Art. 25 GG oder kraft Transformation eines Staatsvertrages als innerstaatliches Recht gelten. können sie auch Bestandteil des deutschen ordre public sein (MünchKomm- SONNENBERGER Art. 6 Rn 70). Besondere Bedeutung hat dies für die Menschenrechte der EMRK, die teilweise sogar zu den „Grundrechten“ iSd Satzes 2 gezählt werden (vgl. unten Rn 22).

IV. Offensichtliche Unvereinbarkeit
1. Relativität des ordre public
I. Grundrechte
Die Regelung des Satzes 2 betrifft nicht nur die Grundrechte des Grundgesetzes, 22 sondern auch jene der Länderverfassungen (Erman/Hohloch Art. 6 Rn 21; PALANDT/HELDRICH Art. 6 Rn 7). Nach der amtlichen Begründung erfasst Satz 2 darüber hinaus auch die durch die EMRK sowie andere intemationale Übereinkommen geschützten Menschenrechte (BT-Drucks. 10/504, 44; ebenso PALANDT/HELDRICH Art. 6 Rn 7; COESTER-WALTJEN BerDtGesVR 38 [1998], 9 [20]; AMERMAN / HOHLOCH Art. 6 Rn 21; MünchKomm-SONNENBERGER Art. 6 Rn 50). Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die Men­schenrechte der EMRK und der anderen interna­tionalen Übereinkommen in Deutschland nur als einfaches Bundesrecht gelten (vgl. MünchKomm-SoNNENBERGER Einl. IPR Rn 309). Sie können daher im Rahmen von Satz l nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt werden. Aus dem verfassungsrecht­lichen Rang der Grundrechte folgen demgegenüber einige Besonderheiten, die bei der Anwendung von Satz 2 zu berücksichtigen sind (MünchKomm-SoNNENBERGER Art. 6 Rn 53).

II. Gegenstand der Kontrolle
Rn 23 Der inländische Richter ist dagegen nach Art. 1 Abs. 3 GG auch bei der Anwen­dung ausländischen Rechts an die Grundrechte gebunden (BVerfGE 31, 58 [74]).
Seine Entscheidung darf deshalb in keinem Fall zu einem Ergebnis führen, das mit den Grundrechten unvereinbar ist.

III. Unvereinbarkeit mit den Grundrechten
1. Allgemeines
Rn 24 Im Unterschied zu Satz 1 fehlt in Satz 2 das Merkmal der „Offensichtlichkeit“. Das Gesetz stellt damit klar, dass jede Grundrechtsverletzung ein offensichtlicher (d. h. schwer­wiegender) Verstoß gegen den ordre public ist (BT-Drucks. 10/504,44; BGHZ 120, 29 [34]; MünchKomm-SONNENBERGER Art. 6 Rn 53; KROPHOLLER § 36 IV 1; krit. LÜDERITZ Rn 210).
Rn 25 Im grundrechtlichen Bereich kann die Anwendung des ordre public auch nicht von vornherein .. abgelehnt werden, ... Das folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG, der allein auf die Ausübung öffentlicher Gewalt abstellt.

Rn 26 Allgemein anerkannt ist, dass „eklatante Verletzungen der Menschenwürde“ niemals hinnehmbar sind (MünchKomm-SONNENBERGER Art. 6 Rn 84; Stau- DINGER/BLUMENWITZ [1996] Art. 6 Rn 119).

1. Das Maß der Inlandsbeziehung
b) Unterscheidung nach den Grundrechtsfunktionen
Rn 28 Nach dem klassischen Verständnis haben die Grundrechte in erster Linie die Funktion, Eingriffe in Freiheit und Eigentum abzuwehren (SACHS A 4 Rn 13 ff.). Beinhaltet die Entscheidung des inländischen Richters einen Eingriff in die Grundrechte eines oder mehrerer Beteiligten, so ist eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfor­derlich (Sachs A 10 Rn 1 ff.).

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz Prof. Dr. Menno Aden, Essen an der Ruhr
- Zu einer migrationspolitischen Anknüpfung im Internationalen Privatrecht.

I. Ausgangspunkt
Auch wenn die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt seit der IPR - Reform 1986 an Boden gewonnen hat, stellt die Staatsangehörigkeit weiterhin den vorrangigen Anknüpfungs­punkt im Bereich des Personen -, Familien - und Erbrechts dar.

Basedow stellt zu Recht fest: Das Staatsangehörigkeitsprinzip ist von zentraler Bedeutung für das internationale Personen , Familien - und Erbrecht.
Die persönlichen Rechtszustände der in Deutschland wohnenden Fremdstaater unterliegen daher ungeachtet ihres Bleibewillens (animus manendi: der gewöhnliche Aufenthalt geht regelmäßig einher mit einem Wohnsitz, der begründet wird in der Absicht zu bleiben) weiterhin dem Recht des Staates, dem sie angehören.
Recht ist die unmittelbarste Ausprägung der Staatsgewalt. Der Souverän (heute das Volk durch sein Parlament) setzt Recht in seinem Herrschaftsbereich.
Allen staatlichen Rechtsordnungen ist daher ein Fundamentalsatz, gleichsam ein kollisions­rechtlicher Paragraph, vorgeschaltet: Im Herrschaftsbereich des Souveräns wird ausschließlich sein Recht, nämlich die lex fori („lex fori“ bezeichnet im Internationalen Privatrecht das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht. Es ist also dasjenige Recht, das am Gerichtsstand gilt), angewendet. Das IPR macht fremdes Recht anwendbar.

Prof. Dr. M. Aden plädiert für eine integrationspolitisch modifizierte Wohnsitzanknüpfung
II. Grundlagen
Savigny gilt als Begründer des modernen IPR: Aus Freundwilligkeit (comitas) gegenüber anderen Souveränen werde bei hinreichender Sachnähe deren Recht im eigenen Staat ange­wendet. Nach Mancini, welcher als Schöpfer des italienischen IPR gilt, begründet die nazionalita einer Person ein Band, welches in Fragen des Personalstatuts stets diese Sachnähe begründet. Mancini´s Vortrag 1851: La nazionalita come fondamento des diritto delle genti:
Geographie, Herkunft, Rasse, Sprache, Religion aus diesen Elementen bildet sich die je eige-ne Natur eines jeden Volkes, hieraus ergibt sich der innere Gleichklang in den Rechtsvorstel­lungen, welcher zwischen Individuen verschiedener Nationen einfach nicht bestehen kann.
Die Rasse ist Ausdruck einer ursprünglichen Identität der ihr angehörigen Menschen.
Nichts ist gewisser, als dass in der jeweiligen Nationalität das geistige und bewegende Element seinen Sitz hat <=> Volksstaatszugehörigkeit; dies führte bis heute zur Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für das Personalstatut. http://reader.digitalesammlungen.de/en/fs1/object/display/bsb10852913_00005.html

=> ZPO § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnis­quellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Die Annahme Adens ist, daß durch die Migrationsströme eine persönliche Beziehung des Einzelnen zu dem Recht „seines Staates“ immer seltener anzunehmen ist. Die Bundesrepu- blik wünscht, dass Migranten mit Wohnsitz hier in den deutschen Staat, seine Gesellschaft und Kultur integriert werden. Das Festhalten an dem Staatsangehörigkeitsgrundsatz als Anknüpfung für Fragen des Personalstatuts wirkt dem entgegen. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Personalstatut führt zum Import von exotischen Rechtsvor­stel­lungen. Rechtsfragen des Personalstatuts sind stärker als das normale Zivilrecht von den Sitten und Gebräuchen der Völker geprägt.

Basedow zitiert Frankenstein aus dem Jahre 1926 < Ernst Frankenstein, Internationales Privatrecht 1926. Übernahme des Zitates aus Basedow FN 2, S. 110 >: „Jeder Mensch ist als Träger der Staatsgewalt seiner Rechtsordnung verbunden. Daraus folgt, dass die Rechtsordnung, der jeder Mensch angehört, nur diejenige des Staates ist, dem er durch das Band der Staatsangehörigkeit verknüpft ist."

VI. Fehlerquellen
Der Richter soll das fremde Recht „richtig“ anwenden. Recht steht aber, wenn überhaupt, nicht nur in Büchern. Der Verfasser weiß aus eigener Landeskenntnis, welch Unterschied zwischen Gesetz und Richterrecht bestehen kann. Dabei ist im Einzelfall fraglich, ob das Richter-„recht“ überhaupt Rechtsqualität hat.

VII. Vorschlag
Die vorstehenden Ausführungen laufen auf den Vorschlag hinaus, das Staatsangehörigkeits­prinzip im Bereich des Personalstatuts zu Gunsten des Wohnsitzprinzips aufzugeben. Wer in Deutschland mit Bleibewillen zu Recht wohnt, hat Anspruch darauf, in seinen Angelegen­heiten seines Personalstatuts wie ein Deutscher behandelt zu werden, nämlich nach deutschem Recht.
Durch ausdrückliche Erklärung kann der Fremdstaater für die Weitergeltung seines Heimatrechts optieren (vorzuschlagende Ergänzung zu Art. 5 EGBGB ). M.A. 3. Mai 2013 Erweiterte Fassung des in ZRP 13, 186 f gedruckten Textes von Prof. Dr. Menno Aden

Konsequenz:
Unter Berücksichtigung von Prof. Erich Röper´s Aufsatz 1988
Damit muß es zwingend auch das allgemein gültige IP Recht geben - am eigenen Recht, dem Recht des Staates, mit dem man durch die Staatsangehörigkeit am engsten verbunden ist, festzuhalten - und da bundesrepublikanische Richter dieses Recht nicht (richtig) anwenden können, muß jeder das uneinschränkbare Recht haben, von einem zuständigen, also durch die gege­bene Angehörigkeit zu seinem Staat bzw. zu seiner Nation von eben einem demselben Kultur- und Rechtskreis und derselben Staatsangehörigkeit unterliegenden Richter gehört zu werden.

Da gemäß Prof. Röper die Bundesrepublik nicht Deutschland als Ganzes ist, nicht dafür sprechen oder handeln kann und die deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich die von Deutschland als Ganzes ist, hat ja wohl jeder echte Deutsche als (Gesamt)Deutscher das IP Recht an seinem Heimatrecht von Deutschland als Ganzes im Widerspruch zu bundesre­publikanischem Recht festzuhalten. Es ist damit zweifelsfrei nach Ernst Franken­stein 1926 nur die Rechtsordnung anzuwenden, welcher der Mensch durch das Band der Staatsan­ge­hörigkeit angehört, denn jeder Mensch ist als Träger der Staatsgewalt exklusive dieser, seiner Rechtsordnung verbunden.
 

Sog. Landes - Verfassungen von 1920 als Folge des Versailler Friedensvertrages
http://freistaat-preussen.org/aktuelle-bekanntmachungen/22-not-beschluss-vom-7-06-2014

Zitat: Die Staatsflagge ist unter Orientierung der damaligen Normen des Freistaat Preußen, Rechtsstand
18. Juli 1932, Verfassungsstand 30. November 1920, Glied des Deutschen Reichs, Rechtsstand 2
Tage vor Ausbruch des ersten Weltkriegs Verfassungsstand 1871, erstellt worden
.

Das Engagement freistaat-preussen.org bezieht sich auf 2 „Verfassungen“ unter Umgehung vom 28.3. und 28.4.1849. Ihre Verfassung vom 30. November 1920 bedarf der Auflösung der (gültigen => eher ungül­ti­gen) Rechtsordnungen ab 1.7.1867 inkl. des bismarckschen Kaiserreich ab 1871, in welchem nur der Kaiser Krieg erklären oder Frieden schließen durfte - dieser Friedensschluß wurde jedoch durch Max von Baden durch einen Putsch ( ein Putsch - wie schon 1849 - führt nie zu Rechtmäßigkeit ! ) verhindert.

Auch steht außer Frage, daß die deutsche Delegation, welche für den Versailler Friedensvertrag angereist war, verhaftet wurde und angedroht wurde, daß neben der nach wie vor bestehenden Hungerblockade das maximal geschwächte Volk wieder bombardiert werden würde (dieses sieht Karl Doehring - sein Buch “Völker­recht“ - als legitim an!), wenn der Versailler Friedensvertrag nicht unterzeichnet würde.

Dies führte in dreifacher Hinsicht zur Nichtigkeit:
1. es war nur der zur Abdankung gezwungene Kaiser dazu berechtigt, einen Friedensvertrag zu zeichnen
2. ein Vertrag unterliegt naturrechtlichen und rechtspositivistischen Rechtsgrundlagen,
welche alle gebrochen wurden

Daher besteht auch völkerrechtlich nur der Waffenstillstand vom November 1918.

Basierend auf diesem sog. Versailler Friedensvertrag entstand erzwungen die WRV ( Weimarer Reichsver­fassung ), ohne diese konnte keine preußische Verfassung am 30. November 1920 entstehen.

Also benötigt für sich oben genanntes Engagement die Anerkennung eines mehrfach nichtigen Frie­densver­tra­ges, einer nichtigen WRV und muß die Tatsachen der FRV = Paulskirchenverfassung leugnen.

Es steht auch juristisch außer Frage, daß jedes Rechtsgeschäft einer Übereignung zwei übereinstimmende Willenserklärungen bedarf - natürlich nur derjenigen, welche dazu befugt sind.

Nun wurden sowohl 1920 als auch mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag Gebiete Deutschlands auf andere Länder übertragen. wiki: Bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich um einen Statusvertrag, dessen Rechtswir­kungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland.

Die Bundesrepublik war kein Kriegsteilnehmer und nach Prof. E. Röper kann sie nicht für Deutschland ( als Ganzes ) wegen fehlender (Verfügungs)Gewalt sprechen - dennoch soll die Bundesrepublik befugt gewesen sein, mit Rechtswirkungen für Deutschland einen Statusvertrag abschließen zu können / dürfen ? - nie ! - ebenso wenig war nach der Ausschaltung des Kaisers SPD & Co. berechtigt das Friedensdiktat zu unterzeichnen und zu Lasten des deutschen Volkes Verpflichtungen eingehen.
wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter .. ist mit der Privatauto­nomie grundsätzlich nicht vereinbar. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine Rechts­verhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich - insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.

Konkret wäre dies die endgültige Aufgabe der Heimat der Ahnen inkl. Haus und Hof sowie aller anderen Werte infolge der Zwangsvertreibung ! - welche damit legitimiert werden würde.

Konsequenz: das deutsche Volk > seine Arbeitskraft und alle geschaffenen Werte < wurde nach dem Pariser Frieden 1814 x-mal verkauft !!! Dabei basiert auch die uns heute „beherrschende“ Situation als die gegebene Situation auf allen genannten, nichtigen Sachverhalten und stellt sich wie folgt dar ..

7./8. Mai ´45 unconditional surrender der vereinten Armeen der Achsenmächte ( inkl. Österreich )

25. Mai ´45 völkerrechtswidrige Verhaftung Regierung Dönitz

5. Juni ´45 Berliner Erklärung der 4 Mächte => alleinige, oberste Regierungsgewalt: supreme authority

2. Aug. ´45 Potsdamer Abkommen ( gemäß wiki ist ein Abkommen eine Übereinkunft zwischen zwei
oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien. )

Das Abschlussprotokoll wurde als Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin veröffentlicht

Okkupationsmächte

=> Alliierte mit ihrer AHK = Alliierte Hohe Kommission

die Generäle der AHK set­zten die Ministerpräsidenten ein

=====> die Ministerpräsidenten der Bundesländer bestimmen ihr Landesparlament

Juni ´48 Londoner Direk­tiven führten zu den

=> Frankfurter Dokumenten vom 1. Juli ´48
die Militärgouverneure er­teilten den Auftrag zur Gründung eines deutschen Weststaates

=======> Der Parlamentarische Rat wird aus Mitgliedern der Landesparlamente gebildet - nach Vorgabe der 11 Ministerpräsidenten.

das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland wurde am 12. Mai 1949 verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der künftigen deutschen Bundesregierung.

das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 mit einigen Vorbehalten von den Militärgouverneuren der 3 Besat­zungszonen genehmigt. Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte es der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder.
=======> Der Parlamentarische Rat ruft am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik aus und ist damit Schöpfer der BR in D.
              Dieselben Landesparlamente, welchen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates entstammen
              mit denselben Ministerpräsidenten nehmen das GG an
.

Der Überleitungsvertrag nannte sich zuerst Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 – bzw. Vertrag zur Rege­lung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 in Paris über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik.
Artikel 1 (2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.
Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutsch­lands und einer friedensver­traglichen Regelung.

<<< zum Artikel 1 (2) muß unbedingt Prof. Schweisfurth zitiert werden: Theodor Schweisfurth. Geboren 1937 Buch „Völkerrecht“ von 2006
V. Scheinstaaten

Rn 95 Scheinstaaten, im politischen Sprachgebrauch auch "Puppenstaaten" oder "Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde, die ihre Entstehung einem anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt. ... Diese Gebilde bezeichnen Verdrosst/Simma als,, scheinsouveräne Staaten", denn sie seien "mangels des Merkmals der Unabhängigkeit keine souveränen Staaten i. S. des VR". Da es aber der von diesen Gebilden ausgeübten Hoheitsgewalt schon an der Aussicht auf Dauerhaftigkeit mangelte, waren es überhaupt keine Staaten.
Man sollte sie daher besser als Scheinstaaten bezeichnen.

VI. Total besetzte Staaten

Rn 96 Der rechtliche Status Deutschlands ab 1945 gibt Anlaß, innerhalb der hier behandelten Gruppe der nichtsouveränen Staaten auch total besetzte Staaten anzuführen. Total besetzte Staaten können in den Zustand der Handlungsunfähigkeit und des Verlustes ihrer Unabhängigkeit verfallen. Deutschland bot dafür ein Exempel.

Zitate:
Londoner Dokumente: Direktiven zur zukünftigen politischen Organisation Deutschlands

Die Militärgouverneure Lucius D. Clay (USA), Marie-Pierre Kœnig (Frankreich) und Sir Brian Robertson (Großbritannien) erteilten den Auftrag zur Gründung eines deutschen Weststaates.
Der Parlamentarische Rat war ein von den elf Ministerpräsidenten der deutschen Länder der drei westlichen Besatzungszonen auf Anweisung der drei Westmächte Frankreich, Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika eingesetztes politisches Organ, um den politischen Neuanfang für Westdeutschland einzuleiten
Zur Aufgabe, aus den Vorarbeiten des Konvents von Herrenchiemsee gehörte, ein Grundgesetz auszuarbeiten       ____ Zitat Ende ___

Die Bundesrepublik – als „Gründung“ der Alliierten, welche dazu den Auftrag ( Mandat ) an die Minister­präsidenten durch die Frankfurter Dokumente gegeben haben – kann daher nur ein Scheinstaat / "Puppen­staat" / "Marionettenstaat" sein => Rn 95 ! Die Rn 96 erklärt die Situation von Deutschland als Ganzem: Deutschland ab 1945 als total besetzter Staat verfiel in den Zustand der Handlungsunfähigkeit und erlitt den Verlust seiner Unabhängigkeit.

Also: die Schöpfer des Scheinstaates BR in D gewähren diesem die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten ….................
Dabei haben die Alliierten auch in ihrem Besatzungsstatut zwischen Deutschland und der BR in D unter­schieden; dieses erneut in ihrer Genehmigung zum GG; dieses macht den Status des GG als „Verfassung“ unmöglich ! Wie geschrie­ben ist das GG die Farce eines selbstkontrahierten Geschäftes.
Artikel 2 des am 5.5.1955 „in Kraft getretenen“ Vertrages - bei dem Deutschland als Ganzes verpflichtet wurde, aber nicht vertreten war - wird auch die unerfüllte friedensver­traglichen Rege­lung festgeschrieben.

Verpflichtet wurden auch alle Deutschen => http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche Im juristischen Sinne bilden alle deutschen Staatsbürger das deutsche Staatsvolk - Bestimmungen über die recht­liche Zugehörigkeit zu Deutschland und Konzeptionen einer deutschen Nation

Innerstaatliches Recht: De jure sind alle Personen Deutsche, welche

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die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 1 StAG) oder

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als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme auf dem Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gefunden haben
(→ Statusdeutscher; Art. 116 Abs. 1 GG).

Vgl. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 3.I Rn 25.
§ 4. Souveräne Staaten
I. Staatsvolk
25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazuge­höriges Volk geben. Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörper­schaft. Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer beson­deren recht­lichen Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der Staatsange­hörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk. Somit bestimmt die Staatsange­hörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituie­rende personelle Element ausmacht. Das Staatsvolk wird im juristi­schen Sinne also allein durch die Staats­angehörigkeit definiert, die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Ethnien ist unerheblich. Die Hoheitsgewalt, die der jeweilige Staat über Personen auszuüben befugt ist, die seine Staatsangehörigen sind, bezeichnet man als Personalhoheit. ____ Zitat Ende ___

Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit > nationalité < wird der Einzelne zum Staatsbürger > citizen <.
Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk > constitutive people <.

http://en.wikipedia.org/wiki/Citizenship => http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerschaft

Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört ... die rechtliche Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechts­gemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann. Die Nationalität oder die ethnische Abstammung eines Staatsbürgers muss nicht unbedingt im unmittelbaren Bezug zu einem Staat stehen.

<< das englische constitutive bedeutet begründend und constitution steht u.a. für Staatsverfassung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassunggebende_Versammlung In einer Verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt des Volkes. Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist sie im Besitze des originären pouvoir constituant, weshalb sie einen höheren Rang hat als die auf Grund einer bereits erlassenen Verfassung gewählte Legislative, Organ des pouvoir constitué, der verfassten Staatsgewalt.
Also ist das Staatsvolk dasjenige Volk, welches allein und originär den pouvoir constituant besitzt.
Nur diejenigen gehören dem Staatsvolk an, welche die verfassunggebende Gewalt besitzen.

Zusammengefaßt:
Es benötigt als 1. Schritt > der Person < um seine / eine Staatsange­hörigkeit > nationalité < zu erlangen.
http://en.wikipedia.org/wiki/Citizenship is the status of a person recognized under the custom or law of a state that bestows on that person (called a citizen) the rights and the duties of citizenship. That may include the right to vote, work and live in the country, the right to return to the country, the right to own real estate, legal protections against the country's government, and protection through the military or diplomacy.

Der Einzelne Staatsangehörige wird zum Staatsbürger > citizen < indem diesem von seinem Staat Rechte verliehen werden ( welche ihm natürlich auch wieder entzogen werden (können)) – nur dort wo diese Rechte real sind, eingefordert werden können ( z.B. die Grundrechte ) und nichts der Willkür ausgeliefert ist, kann es eine Staatsbürgerschaft geben.

Erst die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk > constitutive people <, welches allein als pouvoir constituant in der völkerrechtlichen Lage ist, mittels der verfassunggebenden Versammlung eine Verfassung
> constitution < zu verabschieden – wobei nur auf solch einer Verfassung es möglich ist, daß sich ein Verfassungs- und damit Rechtsstaat etabliert und eine legitimierte Staatsgewalt > pouvoir constitué < entsteht / besteht => all dies fehlt der BR in D.
Wie soll dann im Artikel 1 (2) des Deutschlandvertrages der Bundesrepublik die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten übertragen worden sein ? Unmöglich !
Ebenso unmöglich ist der Artikel 7(2) - http://de.wikisource.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag Artikel 7 (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren & äußeren Angelegenheiten.

Wenn ich nun versuche das Ganze in wenigen Zeilen darzustellen:
 

Okkupationsmächte BR in D D/deutsches Volk Deutschland als Ganzes
=> die Generäle der Alliierten
- AHK setzten die Ministerpräsidenten ein

 

> Besatzungsstatut regelte die Befugnisse und Verantwort-lichkeiten der künftigen deutschen Bundesregierung.

> das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 von den Gouverneuren genehmigt.

die fremdbestimmten Ministerpräsidenten der Bundesländer bilden ihre Landesparlamente
 

der Parlamentarische Rat besteht aus Mitgliedern der Landesparlamente
 

der Parlamentarische Rat ruft am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik aus, ist damit Schöpfer der BRD

niemand in einem Parla­ment bzw. seinem Rat war vom dt. Volk dafür autorisiert, es zu vertreten
 

> es war keine Nationalversammlung mit gewählten Delegierten.

> Grundgesetz nur für
das Deutsche Volk !
- jedoch nie für das
deutsche Volk

die Staatsangehörigkeit ist das Rechtsband zwischen Individuum und Staat; es gibt nur eine Nationalität aller Deutschen: Deutschland als Ganzes. Es gab nur DDR- & BRD Bürger sowie citizens östlich und westlich von der BR in D.


 

heimatliche Ackerscholle aller Deutschen

1952 - 5. Mai 1955: Deutschlandvertrag
 
selbstkontrahierend für BR in D. und ihr Deutsches Volk, für Andere nicht bindend für das gesamtdeutsche Volk ungültig, auch nach Vertragsrecht weder Deutsche noch Deutschland als Ganzes waren vertreten: ungültig

- die westlichen Besatzungszonen und die östlichen Besatzungszonen sind weder DDR noch BR in D
=> Elsaß - Lothringen, Kaliningrad = Königsberg, Danzig, Memelland, Posen, Sudetenland etc.
    die Machthaber warten nur darauf, daß die Generation, welche sich an diese Heimat erinnert, wegstirbt

- Deutschland als Ganzes ist weder DDR noch BR in D und kann von kei­nem von diesen verwaltet oder verpflichtet werden. Der deutsche Staats­angehörigkeitsausweis bezieht sich exklusiv auf Dtl. als Ganzes. Damit könnte auch nur Deutschland als Ganzes ( unter Vernachläs­sigung von dismembratio und debellatio ) eine Gebietskörperschaft mit Personal- und Gebietshoheit haben, da nur diese über eine Staatsangehörigkeit verfügt

Dr. Erich Röper, Bremen Die Bundesrepublik kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren
- Das Bundesverfassungsgericht verbietet die Verfügung über Deutschland als Ganzes - Die öffentliche Verwaltung 488 ff Juni 1988

S. 489 Die Deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Bundesangehörigkeit
Es gebe keinen der bundes­deutschen Rechtsordnung vorgehenden Rechts­satz, daß Normen einer anderen staatlichen Gewalt mit Wirkung für die Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit regeln.

Das BVerfG macht keine erneute ausdrückliche Aussage zu den deutschlandrechtlichen Theorien, sondern präzi­siert das Urteil zum Grundlagenvertrag. Die Bundesrepu­blik habe sich von Anbeginn kontinuierlich und völker­rechtlich in Übereinstimmung mit nahezu allen Staaten, vor allem den Hauptsiegermächten, als iden­tisch mit dem 1871 gegründeten Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich betrachtet. An der nun völkerrechtlich korrekt so genann­ten Subjektsidentität1 habe nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes be­schränkt (C. II. l.b.)

Das BVerfG hat mit der Entscheidung vom 21. Oktober 1987 ausgehend vom rechtlichen Bezug der gesamt-deutschen Staatsangehörigkeit die Rechtsgrundlagen der Deutschlandpolitik verdeutlicht: Der deutsche Staat hat den Zusammenbruch 1945 über­dauert und ist weder mit der Kapitulation der Wehr­macht, noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt durch die alliierten Okkupationsmächte, noch 1949 bei Bildung der Bundes­re­publik Deutschland oder bei Erlaß der DDR-Verfassung oder noch später untergegangen (C. II. l.b. ee.); er ist zwar nach wie vor desorganisiert und handlungsunfähig, aber rechtlich existent (BVerfGE 36, 1 ff., 16, 20).

Ausdrück­lich zitiert das BVerfG die insoweit immer noch zutreffen­de New Yorker Erklärung der drei west­lichen Hauptsiegermächte vom 18. September 1950, wonach sie die Bun­desregierung „als die einzige deutsche Regierung ansehen, die frei und legitim gebildet und daher berechtigt ist, als Repräsentantin des deutschen Volkes in internationa­len Angelegenheiten für Deutschland zu sprechen.

In einer zugleich übermittelten unveröffentlichten .interpretative minute* (...) wird ausgeführt, daß die Erklärung ,was based on the premise that the German state continues to exist; that the formula recognised the provisional character of the Federal Republic by stating that the status which is recognised is „pending the peaceful reuni­fication of Germany“; and that it did not therefore consti­tute recognition of the Government of the Federal republic as the de jure government of all Germany“ { basierend auf der Voraussetzung, daß der deutsche Staat fortbesteht; dass das Schema ( die Formel ) des provisorischen Charakters der Bundesrepublik durch die Feststellung anerkannt ist, dem zu Folge dieser Status durch die ausstehende friedliche Wiederver­einigung von Deutschland anerkannt ist, und dass es deshalb keine Anerkennung der Regierung der Bundes­republik als de jure Regierung des ganzen Deutschlands erfolgte - nicht eingesetzt wurde } (C. II. l.b. cc.). Die Westmächte haben die Bundesregierung bei dieser Freistellung von besatzungsrechtlichen Befugnissen also nicht als de-jure-Regierung ganz Deutschlands aner­kannt; dies wäre ultra vires {ohne gesetzmäßige Befugnis / Berechtigung: Ultra vires is meaning "beyond the powers". If an act requires legal authority and it is done with such authority, it is characterised in law as intra vires ("within the powers"). If it is done without such authority, it is ultra vires. } gewesen und gilt noch heute.

<<< Aussage: die Westmächte hätten die die Bundesregierung als de-facto-Regierung ganz Deutschlands anerkannt - de-jure war jedoch wegen fehlender gesetzmäßige Befugnis / Berechtigung unmöglich wiki: de jure bezeichnet den rechtlichen Soll- Zustand, de facto den tatsächlichen Ist-Zustand.>>>
Nur dort wo von der Federal republic gesprochen wird, ist es die BR und nicht Deutschland ( als Ganzes ) !!!

Diese hätte der Parlamentarische Rat, wie dort erörtert wurde, nur neben der fortbestehenden gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit wahrnehmen können. Sie haben in keinem Fall eine DDR-Staatsange­hörigkeit („national“, „nationalité“) anerkannt, sondern sprechen nur von (Staats-)Bürgern („citizen“, „citoyenne­té“) innerhalb der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit.

<<< trifft niemals zu, denn der Parlamentarische Rat war vom deutschen Volk ( vlt. vom Deutschen Volk ?) weder eingesetzt
      ( bspw. durch Volksentscheid ) noch in irgendeine Befugnis / Fkt. einberufen worden.

Die BR in D war von den Westalliierten auf einen Bruchteil des Raumes von Deutschland als Ganzem begrenzt worden - auch aus diesem Grunde konnte der Parlamentarische Rat nicht für´s gesamtdeutsche Volk sprechen; auch war er keine Nationalversammlung welche von den vom Volk eingesetzten Delegierten gebildet worden wäre. D.h. der Parla­mentarische Rat kann nichts anerkennen oder eine Aner­kennung verweigern ------- zudem kann es keine DDR-Staatsange­hörigkeit („national“, „nationalité“), gegeben haben - ebenso wenig wie eine bundesrepublikanische - der Aussage von Prof. E. Röper folgend eben nur eine (Staats-)Bürgerschaft („citizen“) innerhalb der gesamtdeutschen Staatsangehörig­keit, da es ja nur eine einzige Staatsan­gehörig­keit gibt und dies ist die fortbestehende gesamtdeut­sche Staatsangehörigkeit von Deutschland als Ganzem {der sog. gelbe Schein}. Der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 / vom 23. Oktober 1954 / vom 5. Mai 1955 ist ebenso ein selbstkontrahiertes Insichgeschäft wie die Annahme des Grundgesetzes, da er mit der von den Westalliierten eingesetzten Fremdverwal­tung > Bundesrepublik < geschlossen wurde, sich dabei auf Berlin (noch vor der Teilung durch die Mauer / Sitz aller vier Mächte), auf Deutschland als Ganzes und sowohl auf die Wiedervereinigung Deutschlands {also die westlich als auch östlich besetzten Teile von Deutschland als Ganzem ein­schloß } als auch auf eine friedensver­traglichen Regelung bezog.
Wie schon beim Grundgesetz kein Deutsche(r) gefragt wurde, so gab es auch keinen Vertreter der Deut­schen östlich und westlich von der BR in D, wel­cher seine Region von Deutschland als Ganzem bei dem Deutsch­land­vertrag vertreten hätte können / dürfen - damit ist schon allein der Name: Deutsch­land­ver­trag ein Affront ! - siehe allgemeine Rechtsätze bzgl. Vertragsrecht.

Zitate Professor E. Röper
II. Westintegration versus Wiedervereinigung
1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit

Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbe­stehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht un­tergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, ver­pflich­ten oder gestalten. Das betrifft ebenso die gesamtdeut­sche Staatsangehörigkeit als einem auf Deutsch­land als Ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung (in) Bundesrepublik oder DDR, ist „Träger des Selbstbe­stimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völker­rechts sachwidrige Anknüp­fung dar, wenn durch staats­angehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepu­blik Deutschland die recht­liche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird“ (C. ü. l.d. cc.).

Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk konstitutives Element dieses Staa­tes und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet.

<<< Da die Bundesrepublik nicht Deutschland ist, können ihre Organe mangels Gebiets­hoheit über den - nach E. Röper - fort­be­stehenden deutschen Staat nicht verfügen; dabei ist nur das deutsche Volk Träger des Selbst­be­stim­mungsrechts. Da das deutsche Volk zu Deutsch­land als Ganzem gehöriges Staats­volk ist, ist das Volk damals wie heute, schon immer der originäre pouvoir constituant !
Nachdem die Staatsangehörig­keit das einzige Rechtsband zwischen Individuum und Staat ist, kann der deklaratorische Staatsangehörigkeitsaus­weis nur die Personalhoheit von Deutschland als Ganzem ( das ursprüng­liche Völkerrechtssubjekt ! ) belegen und beweist gleichzeitig, daß die BR weder eine Staatsan­gehörigkeit noch eine Personal­hoheit oder sonstige Befugnisse gegenüber Deutschen hat. Auch eine Gebietshoheit besteht nicht, da zum Einen der Art. 23 a.F. 1990 gelöscht wurde und zum Anderen es dazu eines originären Völkerrechtssubjektes nach G. Jellinek - als vom Volk als pouvoir constituant konstituierten Verfassungsstaates - bedarf
. >>>

http://de.wikipedia.org/wiki/Abkommen Ein Abkommen ist eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsrecht Vertragsfreiheit: in fast allen modernen Privatrechtskodifi­ka­tionen wie auch in den Regeln des common law gilt der Grundsatz, dass als bindend anzuerkennen ist, was die Parteien vereinbart haben. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Exemplarisch ist etwa die Formulierung des schweizerischen Obligationenrecht „Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.“
– Art. 19 Abs. 1 OR Ähnlich im Art. 1134 des französischen Code civil:
Die Begründungen für diesen Grundsatz lassen sich in zwei Lager einteilen: eine naturrechtliche und eine utilitaristische. Eingeschränkt werden musste dieser Grundsatz freilich in denjenigen Fällen, in denen einer der Kontrahenten nicht die notwendige Urteils­fähigkeit besaß, die Folgen des Vertrages abzuschätzen, das heißt dann, wenn er nicht geschäftsfähig war; ferner in den Fällen, bei denen der Vertragspartner das Geschäft nur durch Täuschung oder Drohung zum Abschluss bringen konnte - dies sind Fälle rein prozeduraler Unwirksamkeit.
Für die Bindungswirkung des Angebots haben sich weltweit drei Lösungen herausgebildet. Das anglo-amerikanische Recht misst dem Angebot die geringste Bindung bei: Es ist grundsätzlich frei wider­ruf­lich, selbst dann, wenn der Anbietende sich innerhalb einer Frist für gebunden erklärt hat. Konstruktiv wird dies damit gerechtfertigt, dass für das common law für jegliche Bindung eine Gegenleistung (consideration) fordert, der Adressat eines Angebots für eine Bindung jedoch keine Gegenleistung erbracht hat ( ein zugrunde liegenden Schuldverhältnis (dem mandat ‚Auftrag‘) ). Alle kontinentalen Rechtsordnungen kennen neben Irrtum und Täuschung die Drohung als Nichtigkeitsgrund eines Vertrages. Die Drohung wird dabei einerseits gegenüber physischem Zwang abgegrenzt, andererseits gegen­über der Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage. Im common law sind Erklärungen nur dann unter duress zustande gekommen, wenn sie durch Androhung körperlicher Gewalt oder Freiheitsberaubung herbeigeführt wurden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Das Rechtsgeschäft (lat. negotium juridicum) ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.
Der Vertrag (Rechtsgeschäft) begründet die Rechte und Pflichten und nicht die Willenserklärungen.
So beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einerseits eine Einigung (zwei übereinstimmende Willens­erklärungen) andererseits die Übergabe; Wirksame Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln (konkludent) z. B. Kopfnicken abgegeben werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberleitungsvertrag Der Überleitungsvertrag – eigentlich: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deut­schland geänderten Fassung) – vom 26. Mai 1952 ist einer von drei Zusatzverträgen zum Deutschlandvertrag, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten (Frankreich, Großbritannien und USA) anlässlich der Beendigung des westalliierten Besatzungsregimes über den west­lichen Teil

Deutschlands vereinbart wurden. Der Überleitungsvertrag trat gemeinsam mit dem Deutschland­vertrag und gleichzeitig mit der Aufhebung des Besatzungsstatuts am 5. Mai 1955 in Kraft. Der Überleitungsvertrag enthielt viele detail­lierte Regelungen über Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung, die an sich normalerweise in einem Friedensvertrag zu regeln gewesen wären

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag ist ein Staatsvertrag und die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich Berlins ist

infolgedessen endgültig von besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit – und ist ein maßgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Statusvertrag, dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel „Vertrag über die abschlie­ßende Regelung in bezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte, die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSR – ratifiziert.

Am 15. März 1991 wurde die Nachkriegsordnung mit abschließender Gültigkeit beseitigt.
<<< sicher nicht, da die Vorbehalte immer noch bestehen - alliierte Vorgaben und Stützpunkte bleiben bestehen, auch wenn sie gegen deutsches Recht verstoßen -, ebenso wie die bundesrepublikanische Treuhänderschaft / Treuhandverwaltung ohne Souveränität und Legitimation >>

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatauto­nomie grundsätzlich nicht vereinbar.
Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Ausnahmen vom Grundsatz der Unmöglichkeit drittbelastender Verträge stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die § 892, § 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken. Insofern ist es möglich, dass sich zwei Parteien über den Eigentumsüber­gang an einer Sache einigen und dadurch der Dritte, der wahre Eigentümer, sein Eigentum verliert, sofern der Erwerber in Bezug auf die Eigentümerposition des Veräußerers gutgläubig ist {Taktik bundesrepublikanischer Versteigerungen ?}

http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrechtlicher_Vertrag „Weil es im Völkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die völkerrecht­lichen Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge (‚Weltordnungsverträge‘), als ‚Gesetze‘ der internationalen Gemeinschaft.“ n. Anne Peters, Völkerrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139. Ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konklu­dente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völker­recht­liche Rechte und Pflichten begründet werden“ In der Regel muss ein völkerrecht­licher Vertrag ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann. Eine Ratifikation ist die völker­rechtlich ver­bindliche Erklärung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft durch die Vertragsparteien, wobei dies durch die völkerrecht­lich zuständigen Organe, die den Staat nach außen vertreten (dies sind regelmäßig die Staatsoberhäupter, Re­gierungschefs oder Außenminister), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen geschieht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Friedensvertrag Ein Friedensvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Kriegsparteien.

http://de.wikipedia.org/wiki/Besatzungsstatut das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland wurde am 10. April 1949 von den drei westlichen Alli­ierten verabschiedet und dem Parlamentarischen Rat in einer Note übermittelt; am 12. Mai 1949 wurde es von den drei Militärgouverneuren und Oberbefehlshabern förmlich verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der künftigen deutschen Bundesregierung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte die Verfassung der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte.
Erlassen am: 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesre­publik Deutschland. Im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitet, wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat und den Landtagen in den drei Westzonen angenommen; eine Volksabstimmung gab es nicht. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen Unrechts­staat die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staats­ziel­bestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrneh­mung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verste­hen sind

<<< es braucht die Deklaration des nationalsozialistischen Unrechtsstaates, um die Knechtschaft der BR in D
     auch ohne Verfassungsstaat eine Anschein des Rechts(staatlichkeit) zu geben. >>>

Geltungsdauer: Art. 146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Einen Aufruf, eine derartige Verfas­sung zu beschließen, enthält das Grundgesetz jedoch nicht. Der ursprüngliche Text der Präambel wies dem Grundgesetz bis 1990 als Aufgabe zu, „dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“. Die Präambel alter Fassung wurde abgeschlossen mit dem Satz „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Für alle in der BR in D, den ebenfalls besetzten Ost- und Westgebieten wohnenden Deutschen, möchte ich die Umsetzung des GG 146 in der Weise empfehlen, als deutsches Volk die Paulskirchenverfassung anzunehmen - dies ist eine völkerrechtliche Tür, die sie nicht schließen können. Die UNO will vergessen machen, daß Germay Deutschland als Ganzes ist und eben nicht nur die vereinten Fremdverwaltungen von DDR & BR in D.

wiki/Ausnahmezustand die Große Koalition verabschiedete am 24. Juni 1968 ein „Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“). Danach können .. unter anderem die Bundeswehr auch im Innern eingesetzt, die legislativen Funktionen von Bundestag und Bundesrat von dem „Gemeinsamen Ausschuss“ übernommen werden und Grundrechte eingeschränkt werden, ohne dass der Rechtsweg offen steht.

Bedeuten die Artikel 1 (2) des Deutschlandvertrages sowie der der Artikel 7(2) des Zwei-plus-Vier-Vertrages
> Macht eines souveränen Staates < den angestrebten Wechsel von der kommissarischen Diktatur ( Der Diktator ist von rechtlichen Schranken befreit, aber an den Diktaturzweck gebunden, die geltende Verfassung zu verteidigen oder wiederherzustellen ) der Bundesrepublik zur souveräne Diktatur ( Die souveräne Form der Diktatur äußert sich darin, dass der Diktator nicht an die suspendierte Verfassung gebunden ist, sondern eine neue, präferierte Ordnung etablieren kann ) ? -------- siehe mein früheres Rundschreiben: Zitat aus
Ein-Besatzungsstatut-Fuer-Deutschland-Wilhelm-Grewe-1948

D. Voraussetzungen und Formen einer Festlegung des Besatzungsrechtes
das erste Stadium der alliierten Intervention trage den Charakter einer kommissarischen, nur durch das Interventionsprogramm begrenzten Diktatur der Okkupationsmächte, die „erst vom Augenblick der von ihnen festgestellten Friedensreife an in den zweiten Abschnitt vertraglicher Friedensregelung und souveräner Durchführung des geschlossenen Vertrages übergehen“ könne. Eine kommissarische Diktatur aber kenne keine rechtsstaatlichen Kompetenzabgrenzungen mit Rechts­titeln, Rechtsmitteln u. dgl.; das widerspreche ihrem

Wesen. Es verwandle da­mit ipso facto die kommissarische in eine souveräne Dik­tatur, in einen Zustand politischer Annektion.
Ein Besatzungsstatut sei nur dann erforderlich und angemes­sen, wenn der Friedensvertrag uns eine langfristige Dauerbesetzung auferlegen sollte. Die Fixierung des Besatzungsrechtes führenzur souveränen Diktatur => zu einem Zustand politischer Annektion ..“ {gegebene Situation in der BR in D}


unser Problem ist Unterwerfung.

Laßt uns dazu mit dem Kirchenrecht => Trennung von Staat und Kirche anfangen

http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenrecht Kirchenrecht ist das selbst gesetzte Recht der Religionsgemeinschaften.
Es regelt die Rechtsbeziehungen der Religionsangehörigen untereinander... das römisch-katholische Recht hat lange Jahre Vorbildwirkung für das staatliche Recht ausgeübt. Als Konsequenz von Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche .. << da wir heute alle in den Gedanken dieser Trennung von Staat und Kirche aufwachsen, übersehen wir, daß noch im 19. Jahrhundert diese Trennung nicht bestand, weshalb es „völlig normal“ war, canonisches Recht grundsätzlich anzuwenden

Das Recht der römisch-katholischen Kirche, das kanonische Recht, unterscheidet göttliches (ius divinum, durch göttliche Autorität gesetzte Normen) und rein kirchliches Recht (ius humanum, ius mere ecclesiasticum, durch kirchliche Autoritäten erlassen oder zustimmend sanktioniert). Innerhalb des ius divinum wird nochmals unterschieden zwischen ius divinum positivum (in der Offenbarung enthalten, insb. die hierarchische Kirchenverfassung betreffend) und ius divinum naturale (aus der menschlichen Natur ohne Offenbarung verstehbar)

ius divinum naturale - aus der menschlichen Natur
Das Naturrecht wird dadurch auch dem canonischen Recht übergeordnet durch die Kirche selbst anerkannt - denn nichts kann höher angeordnet sein, als ein „Recht“, welches dem göttlichen Willen entsprungen ist.

=> zwei Schwerter Lehre: Unam Sanctam Seiner Heiligkeit Papst Bonifatius VIII. am 18. November 1302
Die Texten der Evangelien informierten, dass in dieser Kirche und in ihrer Macht sind zwei Schwerter, nämlich das geistliche und das weltliche. Da die Apostel sagen: "Siehe, hier sind zwei Schwerter" [Lk 22.38] - "Stecke dein Schwert in deine Scheide" [Mt 26:52]. Beide sind also in der Macht der Kirche, das geistige Schwerter ist der Kirche, das materielle Schwert von der Kirche verwaltet - in die Hände der Könige und Soldaten gegeben, anzuwenden gemäß dem Willen und der Duldung der Priester. "Es gibt keine Macht außer von Gott und die Dinge, die sind von Gott angeordnet" [Röm 13,1-2] daher ist das Schwert der weltlichen Autorität untergeordnet.

- daß diese Trennung nicht bestand, belegt die Ableitung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom kirchlichen canonischen Recht, dem codex-iuris-canonici > www.codex-iuris-canonici.de < - bspw.:

TITEL VI PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN
KAPITEL I DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN
Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.

Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.

Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.

Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.          << finden wir im sog. Gemeindebürgerrecht ------------ und so weiter

Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 3.I Rn 25.
§ 4. Souveräne Staaten
I. Staatsvolk
25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben. Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft. Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk.
Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht. Das Staatsvolk wird im juristischen Sinne also allein durch die Staatsangehörigkeit definiert, die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Ethnien ist unerheblich. Die Hoheitsgewalt, die der jeweilige Staat über Personen auszuüben befugt ist, die seine Staatsangehörigen sind, bezeichnet man als Personalhoheit.           ____ Zitat Ende ___

Wie wird nun der Mensch unfrei ? ---- Durch das Recht !

Erst die Einbindung des Menschen in ein Recht / Rechtssystem / Rechtsgemeinschaft macht ihn unfrei, da jedes gewährte Recht auch sofort wieder entzogen werden kann !

=> begründet wird diese Unfreiheit immer durch Arten von Trennung ( also des Verlustes der Einheit ! )
- einmal durch die römisch-katholische Kirche, welche sich als oberste Rechtsinstanz sieht der Mensch ist getrennt von seinem divinen Schöpfer und lebt außerhalb der Kirche(ngebäudes)
- durch die Herrschaftsgewalt der weltlichen Macht ( das materielle Schwert )
der Mensch selbst ist weder diese Gewalt noch ein Teil von ihr: die Person ist der Gewalt-/Normunterworfene
- durch die - wie es viele, u.a. Steffen H., sagen: selbstverschuldete - Unmündigkeit des Menschen wer lebt denn nach dem divinen Gebot: schädige niemanden oder was Du nicht willst, was man Dir tue ...
Dennoch sind Dinge wie mündig / unmündig subjektiv und immer von der Sicht der Normalen = allgemein gebräuchliche, definierte Normalität der so leicht zu manipulierenden Masse, abhängig. Nachdem jedoch die Machthaber die Erde in Parzellen - genannt Staaten - aufgeteilt haben, fällt jedes Neugeborene durch ius soli oder ius sanguinis unmittelbar unter Staatsrecht - ja die Geburt selbst ist staatsrechtlich definiert. Es werden aber noch weitere Ketten geschmiedet - gemäß der Kirche wirkt die Taufe über den Tod hinaus (wobei beim Taufvorgang des dritte Auge geschlossen wird - kein Wunder, daß die Kinder dabei weinen).

Vielleicht wird nun der Unterschied zu Asgard und der Ting Glaubensgemeinschaft einfacher verständlich, denn wir haben kein entmündigendes Recht / Gesetz, sondern allein unseren Geist des Ting, welcher im Einklang - also keine Trennung - mit dem divinen Gebot ist
=> deshalb Odin:         

=> ich versuche das nochmal exakt aufgeschlüsselt und neben einander zu stellen:
ausgehend von Theodor Schweisfurth´s Buch Völkerrecht von ´06: § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben.

Theodor Schweisfurth teilte in diesem Buch auch mit, daß souveräne Staaten als originäre Völkerrechtssubjekte nur von Mensch gegründet werden können ! Nun sind aber typische Völkerrechtssubjekte Staaten ( bedurften zwingend des Menschen ).

Jedoch - auch Theodor Schweisfurth differenziert nicht !
Es braucht den Menschen als freies divines Geschöpf, um eben über diese Menschen einen Herrschaftsverband zu errichten. Dies steht für sich selbst schon im völligen Widerspruch zur Bedeutung, ein freies divines Geschöpf (beseelt, mit einem freien Willen versehen ) zu sein
- der Mensch ist dieses immer und kann auch gar nichts anderes sein !

Gemäß T. Schweisfurth ist der Ursprung eines Staates diese Menschen, die von einem Herrschaftsverband beherrscht werden; diese Menschen werden zu einem Staat mit dazugehörigem Volk.

Für mich der größte und ausgemachteste Blödsinn !

Hier werden - wie bei unseren studierten Juristen / Jura Professoren üblich - alle Rechtsebenen und Rechtskreise /-räume undifferenziert in einen Topf geschmissen ! Betrachten wir alles ab ~ 1814.
Der Rechtsraum eines Staates ist in diesen 2 Jahrhunderten ganz sicher der Rechtspositivismus.
Der Rechtspositivismus ist ein von Juristen geschaffene Rechtsphilosophie - wenn ich das BGB betrachten, ganz sicher basierend auf den Vorgaben des codex iuris canonici.
Die unerklärliche Gleichschaltung von Mensch und Person wird wohl darauf fußen bzw. auf unam sanctam. Der Mensch jedoch ist niemals Teil des positiven Rechts; als divines Geschöpf steht alles im Einklang mit dem göttlichen Willen - daher ist der Mensch im überpositiven Naturrecht eingebettet - aber nicht gekettet, denn dies wäre wiederum mit dem freien Willen des Menschen unvereinbar.

Der ( drei-/mehrdimensionale ) Rechtsraum eines Staates ist in mehreren Rechtsebenen und Rechtskreise unterteilt ( siehe http://freiheitistselbstbestimmtesleben.de/ rechtskreise_und_ebenen.htm ): Basis aller Rechtsebenen sind die Grundrechte ( Dezember 1848 ! ) als unabdingbare Rechte! Dann folgt die Verfassung; oberhalb dieser die Gesetze ( wobei diese Gesetzbücher jeweils eigene Rechtskreise bilden ) des einfachgesetzlichen Gesetzgebers ( siehe sog. Verfassung von 1871 als Gesetz Nr. 628 ).
Lange bevor es Staaten gab, lebten die Volksstämme - vielfach Nomaden ( G. Jellinek: Staat braucht das sesshafte Volk, um seine Macht auszuspielen - daher sollen gerade in Asien alle Nomaden > Mongolei < zwangsweise sesshaft gemacht werden ). Diese Wurzeln werden durch das Indigenat beschrieben.
Dieser Zwang in Gemeinden gemeldet / organisiert zu werden, findet sich auch im / aus dem canonischen Recht heraus - die zu unterwerfenden Menschen haben einer Diözese = christlich, kirchlicher Herrschaftsverband ( Kirchensteuern ! ) anzugehören.

Wichtigste Aussage von T. Schweisfurth: Staat ist in erster Linie ein Personenverband => hier kommt der Begriff Mensch nicht mehr vor.
Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband geben ….. können oder dürfen dann n ur
Menschen über Menschen herrschen ( und damit nichts anderes: weder Pfaffen noch Personen ) ?

Vortrag von Max Weber „Politik als Beruf“, 2009 „ Der Staat ist ein auf das Mittel der legitimen / als legitim angesehenen Gewaltsamkeit gestütztes Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen.“

<<<<<<<<<<<<< dies ist wieder unvereinbar mit der 1. Genesis, dem divinen Gebot und
             dem Naturrecht, was jedem gesetztem Recht uneinschränkbar vor geht !
>>>>>>>>>>>>>

Auch wenn ich hier erneut protestiere - wegen der unzulässigen Vermischung der Rechtsräume - so wird doch T. Schweisfurth klarer: das Herrschaftsverhältnis des Herrschaftsverbandes geht, wenn überhaupt - im gesetzten Recht - nur von Menschen über Menschen - aber eben doppelt nicht von Personen über Menschen.

T. Schweisfurth § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft.

Meine Fragen: woher kommt denn die Hoheitsgewalt ? - woher ihre hoheitlichen Befugnisse ?
Wieso existiert ein abgegrenztes Gebiet ?
Woher kommt das Staat ? - wieso ist er eine Gebietskörperschaft ?
Wie wird nachgewiesen, daß dieser wirklich unabhängig ist ?

Ein Staat bedarf eines eigenen Gebietes mit eigener Regierung, Gesetzgebung und seinem Volk. Ohne die Staatsgründung durch das ( damit zum ) Staatsvolk ( werdende Bevölkerung ) inkl. der Definition der Staatsgewalt (G. Jellinek) gibt es keinen Staat. Erst die Unabhängigkeit und Souveränität des Gründungsvolkes kann das Völkerrechtssubjekt schaffen und diesem dann hoheitliche Befugnisse übertragen.

Eine Zuordnung alleine ist kein freier, unabhängiger und souveräner Willensakt !

T. Schweisfurth § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk.

Henne <> Ei Grundsatzfrage. Es gibt keinen Staat ohne Staatsvolk.
Dabei ist das Ganze ein rechtlicher Akt. Um für diesen unabhängigen Staat Rechte festzulegen braucht es den Gesetzgeber, welcher das Gesetzbuch erschuf. Bevor es soweit kommen kann, muß die verfassunggebende Versammlung ihr Regelwerk schaffen, damit es sowohl Gesetzgeber als auch ordentliche Gesetze geben kann - denn nur ordentlich ratifizierte Gesetze eines verfassungsmäßig zustande gekommenen und handelnden Gesetzgeber sind bindend. Es gib keine - auch keine besonderen - rechtlichen Eigenschaft eines Einzelnen ohne vorherige Einsetzung einer rechtschaffenden / -definierenden Legislative - welche vom Volk befugt sein muß ! Also durch die Zuordnung des Menschen wird dieser in den ihm fremden Rechtsraum des Staates (Staubsauger Staat) durch Verleihung / Zuordnung einer Staatsangehörigkeit gesogen. So fällt er aus dem divinen überpositiven Recht in die einfachgesetzliche Rechtsfiktion des Rechtspositivismus --- und zwar mit seiner Lebendgeburt !!!!!!!!!!!!! - seit wann ist ein Neugeborenes befähigt, einen derartigen Willen kund zu tun ?


Mit der Verleihung der Bürgerrechte einer Gemeinde oder Bundeslandes wird der Staatsangehörige zum Staatsbürger {wohnhaft => Meldezwang};
alles was verliehen wurde, kann auch wieder entzogen werden. - diese feinen Details formuliert T. Schweisfurth leider nicht.

T. Schweisfurth § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht. Das Staatsvolk wird im juristischen Sinne also allein durch die Staatsangehörigkeit definiert, die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Ethnien ist unerheblich. Die Hoheitsgewalt, die der jeweilige Staat über Personen auszuüben befugt ist, die seine Staatsangehörigen sind, bezeichnet man als Personalhoheit. ____ Zitat Ende ___

Die Nationalität gibt die ethnische Zugehörigkeit, die Volkszugehörigkeit an ( Nation lateinisch Natio = Geburt, Herkunft, Volk ) <=> in einem Staat können Menschen verschiedener Nationalitäten leben.

Korrekt ist, daß die Summe aller Staatsangehörigen das konstituierende Element des Staates sind …. Unabhängig von staatlich verliehenen oder entzogenen Rechten der Normunterworfenen, verfügen eben die Menschen über unabdingbare Rechte - diese finden wir im Naturrecht beschrieben. Da diese uneinschränkbar sind, kann jedes nachrangige positive Recht - egal ob Verfassung, Grundrechte etc. diese nicht aufheben oder begrenzen ------ jede Begrenzung bewerkstelligen unsere Juristen ( sei es bei Gericht oder als Politiker ) durch die illegale und illegitime Gleichschaltung Mensch <=> Person durch BGB und canonisches Recht: "Es gibt keine Macht außer von Gott und die Dinge, die sind von Gott angeordnet"

[Röm 13,1-2] ---- Gottes Anordnungen sind die höchste Quelle allen Rechts.
Die Hoheitsgewalt des Staates kann sicher nur über Personen ausgeübt werden - in Form der Personalhoheit oder territoriale Hoheit / Gebietshoheit; dabei ist der staatliche Zugriff über die Personalhoheit gegeben, auch wenn sich der Staatsbürger im Ausland befindet ( siehe Auslieferungsabkommen ).
 

                    überpositives Naturrecht                                        Rechtspositivismus - d.h. durch Juristen definierte Rechtsfiktion

                                                                                                                       Staat kann nicht mit Menschen interagieren
        divines Geschöpf   =>       Mensch
                             Person                            sondern nur mit Personen => Personenverband

Mensch

Indigenat

Nationalität

Staatsangehörige

zum Staatsbürger

Staatsvolk

divines Geschöpf
freier Wille trotz divinem Gebot
> Naturrecht

Zugehörigkeit zu einem Volksstamm als Verwurzelung

Zugehörigkeit einer Person zu einer Nation oder einem Volk.

ius sanguinis
oder ius soli
sofort mit der Lebendgeburt

durch die Bürgerrechte einer Gemeinde oder Bundeslandes

mit staatlich verliehenen Rechten versehene Personengruppe

freie auf der Erde

Ackerscholle

rechtspositivistisch

nationalité

citizen(ship)

verfassunggebend

                                                                            Law of nations Staatsrecht => untergeordnet: Bürgerrecht

Wozu die Unterscheidung Staatsangehöriger / Staatsbürger ? - Man erlangt die Staatsangehörigkeit mit der Geburt; wenn man jedoch ein Leben lang „weltweit“ unterwegs ist, wird man nie Staatsbürger, bleibt dennoch immer Staatsangehöriger ( da Teil des Staatsrechts <=> normiert in der jeweiligen Verfassung ).
Daß die BR in D weder über Personal- noch über Gebietshoheit verfügt, hat Prof. E. Röper beschrieben.
wiki/Nationalität: Die Nationalität beschreibt die Zugehörigkeit einer Person zu einer Nation oder einem Volk. Der Begriff einer Nation wird dabei für verschiedene Konzepte angewandt: Einerseits steht er im Deutschen für die rechtliche Zuordnung einer Person zu politisch definierten Nationen im Sinne der Staatsbürgerschaft. Andererseits beschreibt die Nationalität aber auch die Zugehörigkeit zu einem ethnisch definierten „Volk“ über den Begriff der Volkszugehörigkeit.

Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit > nationalité < wird der Einzelne zum Staatsbürger > citizen <. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet
das Staatsvolk > constitutive people <.

 

das unendliche BewußtSein monotheistischer Gott seiner Religion Bibel der Christenheit
> Schöpfergott
mit einem divinen Gebot der Liebe
des Menschen mit seinem freien Willen
personifiziert, dogmatisiert mit Unfehlbarkeitsedikt des Papstes und dessen Interpretation offenbartem Rechts der Widersacher des Gottes der Bibel wird Teufel oder Satan genannt (Dualitätsprinzip);
dies ist nicht der Lichtbringer Luzifer

                                                      

 

Mensch <> in Würde Menschsein
> als eine divine Schöpfung; daher gilt für ihn das divine Gebot - weder Rechte, Pflichten noch Gesetze

rechtspositivistische Menschenrechtsartikel
> Verlust des Menschseins!

der im Naturrecht eingebettete Mensch, bleibt freier Mensch

durch die Rechtsfähigkeit wird der Mensch zur Person - durch Rechte und Pflichten <> dies ist die Definition eines jeden Rechtssubjektes

Quellen:
canonisches Recht, der codex-iuris-canonici => Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche
Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, …..

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html       Abschnitt 1 Personen Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/n/natuerliche-personen/ VERFASSUNGSRECHT Natürliche Personen: Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Mit der Geburt kann der Mensch also Träger von Rechten und Pflichten sein, die im materiellen Recht geregelt sind. Das entsprechende gilt für prozessuale Rechtsbeziehungen.

www.wirtschafts-lehre.de/rechtsfaehigkeit.html
Unter der Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit besitzen Natürliche Personen und Juristische Personen. Dabei sind Natürliche Personen in Deutschland alle Menschen. Die voll Rechtsfähigkeit gilt in Deutschland allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Laut §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit „Mit Vollendung der Geburt“. Von natürlichen Personen spricht man im Zusammenhang der Rechtsfähigkeit. So versteht man darunter den Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung der Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit auch zu einer natürliche Person.

Der Mensch wird ungefragt mit seiner Geburt zur Person und ihm wird das mit den jederzeit entziehbaren Privile­gien schmackhaft gemacht: er sei nun rechtsfähig ----- mit Rechten, basierend auf Gesetzen, welche nur seiner Entmündigung und dem scheinbaren, da rein fiktiven, Schutz dienen ( nicht der Kaiser starb in den Schüt­zengräben, sondern das personifizierte, „rechtsfähige“ Volk ). Nur ver..rückte Aussteiger wagen ein Leben ohne Versicherung ( Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ….. ), den ärztlichen Rat ( der von der Pharmaindustrie abhängigen „Heilindustrie“ ) und das Seelenheil der Übermutter Kirche ( kann diese „Mut­ter“ keine anderen mütterlichen Wesen - also Frauen, neben sich ertragen ? - daher patriarchalisch ?)

Sagt den personalisierten Staatsdienern: nein danke, ich brauche Eure Rechtsfiktionen nicht;
ich bin ein freies divines Wesen, im Naturrecht eingebettet.


Nur das divine Gebot > schädige niemanden < bei gleichzeitiger (Be)Achtung des freien Willens besteht für das divine Wesen Mensch.
Der Zeitpunkt der Taufe ist so früh - wenige Wochen nach der Geburt - ange­setzt, daß eine Entscheidung des Täuflings nicht gehört wird / werden kann. Für jedes divine Wesen gilt der uneinschränkbare freie Wille ! - alle dagegen verstoßende Handlungen sind immer unheilbar nichtig - damit auch eine nachträglich widersprochenen Taufe, welche über den Tod hinaus binden würde.

Es ist in der Argumentation immer davon auszugehen, daß nach Auslegung von Religionen - bspw. der christlichen sich alles in der Bibel und anderen religiösen Codizes auf offenbartes Recht bezieht - damit direkt auf die Worte Gottes {damit auf den, durch die kirchliche Machthaber / Machtanspruch und Interessen personifizierten Gott} als unwiderrufbar zurückgehen.

Offenbartes Recht ist allgemein gültig und nicht in Frage zu stellen.
Im Unam Sanctam ist [Röm 13,1-2] etwas anders dargelegt als in der 1891 Bibel - nämlich als: "Es gibt keine Macht außer von Gott und die Dinge, die sind von Gott angeordnet."

So auch http://www.bibleserver.com/text/LUT/R%C3%B6mer13        Die Stellung zur staatlichen Gewalt
1 Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit außer von Gott {also dem personifizierten Gott}; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott angeordnet {zwei Schwerterlehre}.
2 Wer sich nun der Obrigkeit widersetzt, der widerstrebt der Anordnung Gottes; die ihr aber widerstreben, ziehen sich selbst das Urteil zu.
3 Denn vor denen, die Gewalt haben, muss man sich nicht fürchten wegen guter, sondern wegen böser Werke. Willst du dich aber nicht fürchten vor der Obrigkeit, so tue Gutes; so wirst du Lob von ihr erhalten.
4 Denn sie ist Gottes Dienerin, dir zugut. Tust du aber Böses, so fürchte dich; denn sie trägt das Schwert nicht umsonst: Sie ist Gottes Dienerin und vollzieht das Strafgericht an dem, der Böses tut.
5 Darum ist es notwendig, sich unterzuordnen, nicht allein um der Strafe, sondern auch um des Gewissens willen.
6 Deshalb zahlt ihr ja auch Steuer; denn sie sind Gottes Diener, auf diesen Dienst beständig bedacht.
7 So gebt nun jedem, was ihr schuldig seid: Steuer, dem die Steuer gebührt; Zoll, dem der Zoll gebührt; Furcht, dem die Furcht gebührt; Ehre, dem die Ehre gebührt.

Die Liebe als Erfüllung des Gesetzes 
8 Seid niemandem etwas schuldig, außer dass ihr euch untereinander liebt; denn wer den andern liebt, der hat das Gesetz erfüllt.
9 Denn was da gesagt ist (2.Mose 20,13-17): »Du sollst nicht ehebrechen; du sollst nicht töten; du sollst nicht stehlen; du sollst nicht begehren«, und was da sonst an Geboten ist, das wird in diesem Wort zusammengefasst (3.Mose 19,18): »Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst.«
10 Die Liebe tut dem Nächsten nichts Böses. So ist nun die Liebe des Gesetzes Erfüllung.

Zu Unam Sanctam ist gibt es noch einen Text des Prof. Dr. Michele Luminati „zur Rechtsgeschichte HS 2010“: Eine heilige katholische und auch apostolische Kirche müssen wir nach Vorschrift des Glaubens annehmen und festhalten, und wir glauben dies fest und bekennen sie schlicht, ausser welcher kein Heil ist und keine Vergebung der Sünden. In dieser ist Ein Herr, Ein Glaube, Eine Taufe.
Eine Arche des Noe gab es nämlich zur Zeit der Sintflut, welche die Eine Kirche vorbildete.

Daher hat diese Eine und einzige Kirche Einen Leib, Ein Haupt, nicht zwei Häupter, wie ein Monstrum, nämlich Christus und Christi Stellvertreter den Petrus und des Petrus Nachfolger. Dass in dieser und in ihrer Gewalt zwei Schwerter sich befinden, ein geistliches nämlich und ein weltliches, darüber werden wir durch die Worte des Evangeliums belehrt. Denn als die Apostel sagten (Lukas 22,38): "Siehe, zwei Schwerter sind hier", nämlich in der Kirche, so antwortete der Herr nicht, es sei zu viel, sondern es sei genug. Wer leugnet, dass in der Gewalt des Petrus das weltliche Schwert sich befinde, der achtet schlecht auf das Wort des Herrn, welcher sagt (Matth. 26,52): "Stecke dein Schwert in die Scheide."
Beide Schwerter also sind in der Gewalt der Kirche, das geistliche nämlich und das weltliche. Aber dieses letztere ist für die Kirche zu zücken, jenes erstere aber von der Kirche. Jenes von der Hand des Priesters (Papstes), dieses von der Hand der Könige und Ritter aber nach dem Winke und der Duldung des Priesters (Papstes).

Es muss aber das eine Schwert unter dem anderen stehen und die weltliche Gewalt der geistlichen unterworfen sein. Denn wenn der Apostel sagt (Römer 13,1): "Es ist keine Gewalt außer von Gott; welche Gewalten aber bestehen, die sind von Gott angeordnet," so wären sie doch nicht geordnet, wenn nicht ein Schwert unter dem anderen stünde, und gleichsam als das niedrigere durch das höhere nach oben gezogen würde.

Denn nach dem Zeugnis der Wahrheit hat die geistliche Gewalt die weltliche Gewalt ein- und abzusetzen, wenn sie nicht gut war. So wird von der Kirche und der kirchlichen Gewalt die Weissagung des Jeremias bewahrheitet (Jer. 1,10): "Siehe, ich habe Dich heute über die Völker und Reiche gesetzt"; usw.

Folglich wird die weltliche Gewalt, wenn sie vom rechten Wege abweicht, von der geistlichen Gewalt gerichtet werden. Aber wenn die geistliche Gewalt vom rechten Wege abgeht, so wird die niedrigere von der höheren gerichtet werden; wenn aber die höchste geistliche Gewalt vom rechten Wege abirrt, so wird sie von Gott allein, nicht aber von einem Menschen gerichtet werden können, da der Apostel bezeugt (1. Korinth. 2,15): "Der geistliche Mensch richtet Alles, wird aber selber von Niemandem gerichtet." ___ Zitat Ende ___

Nun beziehe ich mich ja immer wieder auf das Naturrecht - hier gibt es auch viel Unsicherheit:

Quelle: http://encyclopedie-de.snyke.com/articles/naturrecht.html          Als Naturrecht oder überpositives Recht bezeichnet man ein dem durch Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorgehendes Recht. Für den Rechtspositivismus sind nur solche Normen verbindlich, die durch einen rechtsetzenden Akt erlassen worden sind

<<<<< der Rechtspositivismus braucht also eine ordentlich eingesetzte Staatsverwaltung => siehe fehlende Gewaltenteilung in der BR in D, diese muß legitimiert sein => nicht realisierte volkssouveräne Demo­kratie in der BR in D und muß ein originäres Völkerrechtssubjekt im Vollsinne sein, um irgendeinen rechtsetzenden Akt durch den einfachgesetzlichen Gesetzgeber erlassen zu können ! >>>>>>

http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus.      Der Begriff Naturrecht „von Natur entstanden“ oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für das Recht, das dem gesetzten oder positiven Recht übergeordnet sei. Dem Begriff des Naturrechts liegt die Überzeugung zugrunde, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unab­hängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staats­form, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte << diese beruhen auch auf dem Naturrecht >>

Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.
Ferner ist das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechts zu verstehen. Die Berufung auf überpositives Recht geht davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten Ausgestal­tung durch die Rechtsordnung „schlechthin“ Geltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden können.
Die Idee der Naturrechte (in beiden Ausprägungen) reicht bis in die griechische Antike zurück
<< lange vor der Christianisierung >> und gewann mit der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert politische Bedeutung.

Versuche Thomas von Aquin durch scholastische Moraltheologie das Naturrecht an die christliche Lehre anzubinden / anzuketten: Das Gute folgt aus dem natürlichen Streben und vernünftigen Wollen, und deren Einheit ist die Vernunft. Vernunftgemäß zu handeln verwirklicht dann Gottes Gesetze und begründet die menschliche Freiheit.

Hugo Grotius und Samuel von Pufendorf lösten das Naturrecht von der <neuzeitlichen> religiös-theologischen Basis des sogenannten göttlichen Rechts und sahen es als konstantes Wertesystem, das über Gesellschafts­modelle hinausgeht und von ihnen unabhängig ist. Allerdings stimmt für Pufendorf das Naturrecht „mit der christlichen Offenbarung über­ein, da beide ihren Ursprung in Gott {welcher ? der personifizierte ?} haben.“
Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 gewann das Naturrecht wieder an Bedeutung. So ist nach herrschender Meinung etwa auch der Gottesbezug in der Präambel des deutschen Grundgesetzes nicht etwa als theologische Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf das Naturrecht. Überpositives Recht allein – als ein Bestand moralischer Grundsätze – unterliegt einerseits nicht dem Zugriff des positiven Rechts, hat aber andererseits auch keine Rechtswirksamkeit <<
falsch !

Das Naturrecht als Idee der unveräußerlichen Rechte, weshalb Johannes Messner dieses so definiert: „Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn von
Existieren‘, die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechts­vernunft als Teil der praktischen Vernunft. So erfasst, werden diese Forderungen von der voll entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen.“

http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Naturrecht.html http://wikis.zum.de/zum/Gymnasium_Gerabronn/2010/Ethik/K1/Recht Als "Naturrecht" bezeichnet man eine Reihe von leicht erkennbaren, primären Rechtsprinzipien sowie eine bestimmte Argumentationsweise. Nach dem Natur­recht haben alle Menschen die gleichen Rechte und diese von Geburt an. Von ihm leiten sich auch unsere Menschen­rechte ab. Das Naturrecht wird philosophisch auch als "Vernunftrecht" bezeichnet, das jeder Mensch dank der Ver­nunft, mit der er geboren wird, von Natur aus erhält. Gleichzeitig sind es im juristischen Sinne die Menschenrechte.
Das "Positive Recht" ist im Gegensatz zum Naturrecht ausschließlich vom Menschen geschaffen. Der Name kommt von dem lateinischen Wort "ponere" (setzen, stellen, legen) und bedeutet soviel wie "
durch Rechtsetzung entstanden"

<<< wenn irgendjemand Recht setzt, ist dies schon ein Fall der Willkür - denn wieso soll dieser Rechtset­zen­de (mehr) dazu berufen sein, als alle Anderen? - alle Menschen seiner (An)Sicht gewaltsam ( Staatsgewalt ) zu unterwerfen ? - dies widerspricht der menschlichen Natur, dem divinen Ursprung, dem Freien Willen und der Vernunft ( des Menschen ), welche ebenso Quelle des Naturrechts ist, wie der divine, göttliche Wille - der ja im Einklang mit der der Vernunft des Menschen und seinem freien Willen steht. >>>>

http://www.helles-koepfchen.de/artikel/3363.html Gesetze, die ein Staat festsetzt, nennt man "positives Recht"; da diese Gesetze nicht in allen Fällen mit unserem Gespür für Recht übereinstimmen, gingen Philosophen schon sehr früh davon aus, dass es ein "Naturrecht" gibt, das nirgendwo aufgeschrieben ist, aber unseren Gesetzen, dem positiven Recht, als Quelle dient und wir unsere Gesetze daraus ableiten sollen - sich der Willkür entgegen stellt - vor allem in der späteren philosophischen Richtung der Ethik. Das Naturrecht ist Recht, das "von Natur aus" gegeben ist. Es soll unveränderlich, also zu allen Zeiten gleich sein und für jeden gelten; dazu wird eine "ewige Ordnung" angenommen, die in der Welt gegeben ist und auf der die Natur des Menschen und der Welt beruht.

http://www.naturphilosophie.org/naturrecht/ Mit dem Begriff Naturrecht wird die Idee bezeichnet, dass die Normen des menschlichen Zusammenlebens durch die Natur des Menschen begründet werden können und müssen. Natur bedeutet hierbei „Wesen“. Das heißt: Es geht in keiner Weise um die „Rechte der Natur“ etwa im Sinne moderner ökologischer Ethik (Naturethik). Gleichwohl entsteht die Idee des Naturrechts in der Antike unter der Perspektive der Einheit der Natur - Physis genannt. Schon zu Beginn des naturrechtlichen Denkens wird von Heraklit formuliert: „Gesundes Denken ist die größte Vollkommenheit, und die Weisheit besteht darin, die Wahrheit zu sagen und zu handeln nach der Physis, auf sie hinhörend“ (Diels 1957: 112).

Mit dem sophistischen Naturrechtsgedanken wird die nominalistische Linie des Rechtsprinzips begründet, das von den natürlichen Anlagen des Einzelnen – hier noch dessen Vernunft und der Wille, die Wahrheit und das Gerechte zu finden – ausgeht. Das platonische Naturrecht: anknüpfend an Sokrates, der bereits der Idee einer objektiven Gerechtigkeit mehr Raum gegeben hatte, geht Platon von der Existenz absoluter Ideen aus, deren Gehalt in der menschlichen Handlungsweise zu realisieren ist. Allnatur und menschliche Natur sind in Übereinstimmung, wenn liebevoll, naturgemäß gelebt wird.

http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein auf­grund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes.
<< Irreführung und falsch, denn das Naturrecht entstammt dem Altertum, noch vor dem römischen Reich >>

Konsequenz:
nur solange der divine oder der naturrechtliche Bezug im Menschenrecht gegeben ist, dürfte nicht die Voraussetzung einer rechts­positivistischen Rechtsfähigkeit der Person ( des fiktiven Menschen ) ab der Geburt gegeben sein ( wobei es Rechtssysteme gibt, in den das Ungeborene als ungeborenes Leben bereits über Rechte verfügt ); sobald aber im Menschenrecht das Rechts­positivistische vorgegeben ist, ist Menschenrecht nur noch ein leere Worthülse. Somit prüft den jeweiligen Menschenrechtsartikel diesbezüglich, bevor Ihr Euch darauf bezieht / einläßt.

Von der Überzeugung, dem Gedanken ausgehend, daß das vom einfachgesetzlichen Gesetzgeber geschaffene Gesetz oder Rechtsnorm - das rechtspositivistisch gesetzte Recht - entweder unmittelbar mit der Lebendge­burt oder sogar schon vorgeburtlich greift, ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt immer unfrei.

Dieser Kette werden noch weitere hinzugefügt und diese werden durch die Kirche - siehe Römerbrief:


man hat Untertan zu sein - ganz eng und fest gezurrt
<=> nur mehr eine unbeseelte, leblose,  tote Entität, Fiktion genannt Person
<=> kein Recht für Lebende oder Beseelte muß noch beachtet / eingehalten werden !

Ich gehe davon aus, daß es keine Lösung gibt, solange man dem geistigen oder weltlichen Schwert schon mit der Geburt unterworfen wurde - denn auch die Bibel bestimmt - unausgesprochen, warum es eben diese tote Rechtsfiktion sowohl im canonischen als auch im bürgerlichen Recht / Gesetzbuch geben muß: 1. Genesis.

Unbeschreiblich ist aber, daß die Dualität, welche durch Augustinus in die Kirche(nlehre) eingeführt wurde, eine absolute und schreckliche Gewaltherrschaft gegen alles Leben durch die Kirche installiert wurde - denn so konnte die Menschen, die sich nicht beugten, ermordet werden, als vom Teufel Besessene .....oder verbrannt als Hexen, bekriegt als Andersgläubige: bis zum heutigen Tag.
Damit dieser Krieg der Priesterkönige möglich wird, wurden die lebendigen Menschen zu Personen: tote Entitäten. Das weltliche Schwer hatte dieses zu übernehmen ( bzw. es war willkommen zur Unterwerfung des eigenen Volkes ), denn etwas Totem kann kein Leid oder Unrecht geschehen.

Der Mensch kann bzw. darf nicht
über den Menschen herrschen !

So wie kein Mensch - auch kein Priester - über einen anderen Mensch herrschen darf, kann eine Fiktion im Recht, genannt Person, auch über keine andere Personen und erst recht nicht über Menschen bestimmen oder herrschen, etc. - denn dies sind alles nur tote unbeseelte Entität - zu eigenständigem Leben nicht fähig und können daher in Wahrheit niemals Rechtssubjekte sein.

http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/1_mose/1/

26 Und Gott sprach: Laßt uns Menschen machen, ein Bild, das uns gleich sei,
die da herrschen über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde und über alles Gewürm, das auf Erden kriecht.
27 Und Gott schuf den Menschen ihm zum Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; ...
28 Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehrt euch und füllt die Erde und macht sie euch untertan und
herrscht über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht.

http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/psalm/8/          Du hast ihn zum Herrn gemacht über deiner Hände Werk; alles hast du unter seine Füße getan: Schafe und Ochsen allzumal, dazu auch die wilden Tiere, die Vögel unter dem Himmel und die Fische im Meer und was im Meer geht.

In der 1. Genesis ebenso im 8. Psalm ist bei den Aufzählungen, worüber der Mensch zum Herrn gemacht wurde bzw. was der Mensch sich untertan machen darf, der Mensch nicht aufgelistet.

Die Bibel, das oberste Rechtsbuch des sog.christlichen Abendlandes, gestattet keine Herrschaft eines Menschen über einen anderen.

Jedes Staats- oder Rechtssystem, welches derlei zuläßt oder sogar ( praktisch ) umsetzt, ist gottlos und damit ein Verstoß gegen das offenbarte Recht ! - ich wiederhole: von Gott ( der biblische Gott der Christenheit ) offenbartes Recht, welche durch Mittler ( des Schreibens kundige Priester etc. ) aufgeschrieben wurde, ist in

der Bibel als heilige Schrift für alle Christen verbindlich festgeschrieben. Offenbartes Recht ist unwiderrufbar, allgemein gültig und durch niemanden und durch nichts in Frage zu stellen ( jedoch - Jesus: gib dem Kaiser was des Kaisers ist und Gott was Gottes ist --- der Mensch ist sicher nicht des Kaisers „Eigentum“ )

Fragt einen Polizisten, Politiker, Staatsanwalt, Richter, … ob er ein guter Christ und getauft ist. Insbesondere die Taufe bindet ihn an das in der Bibel geschriebene Wort. Solange er jedoch „überzeugt“ ist, daß das, was ihm gegenüber steht, nur eine tote Entität ist, wird sich der „Staatsdiener“ ( bitte beachtet: es heißt nicht Diener des Volkes ) nicht davon abhalten lassen, zu tun, wie ihm aufgetragen wurde.

Die Lösung sehe ich in der spirituellen Wiedergeburt, die einmal außerhalb des geistigen Schwertes der Kirche und ebenso außerhalb des weltlichen Schwertes ihres Dieners - des Staates ist - und dies sogar im Einklang mit ihrem obersten (Rechts)Buch: Joh. 3, 7: Jesus antwortete: „Wundere dich nicht, daß ich dir gesagt habe: Ihr müßt von neuem geboren werden“.

Die Ting Glaubensgemeinschaft ermöglicht uns hier einen eleganten Lösungsweg.

Zudem ( wenn es niemand für sich selbst ausstreicht ) erfolgt die Wiedergeburt als Ase - und damit nicht als rechtspositivistische Menschdefinition, die sofort in die Rechtsfiktion Person übergeleitet wird.
Nachdem sowohl Paulskirchenverfassung, gelber Schein ( Staatsangehörig­keitsausweis von Deutschland als Ganzem ) als auch alle anderen staatlichen Konstrukte weltweit ( wobei die der UNO Unterworfenen sowieso nur noch Treuhandverwaltungen sind ) schon durch Unam Sanctam unfreie Menschen > unfreie Bürger => Personen schaffen und i.d.R. dem römischen sowie dem canonischen Recht unterworfen sind, bin ich der Überzeugung, daß unser Weg als Asen ( siehe dazu die Edda ) der einzige freie / befreiende ist.

Spirituelle Freiheit
Ich hoffe, daß ich den Komplex Mensch <> Person unter Berücksichtigung der Kirche in dieser PDF namens > spirituelle Freiheit < vervollständigen kann. Diese Info werdet Ihr auch im web finden, unter:

http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/unterwerfung.htm
es ergänzt die Seite http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/einheit.htm

Das Wichtigste ist immer die Unterscheidung zwischen der Illusion / Fiktion ( auch Maya genannt - dazu „Autobiographie eines Yogi“ von Yogananda von vor 60 Jahren ) und der verschwiegenen Wahrheit, denn Illusion / Fiktion ist eben das Mittel der Unterwerfung.

Jedoch: warum wird sich die Mühe gemacht, eine Illusion oder Fiktion aufzubauen ?
Es ist wesentlich einfacher, wenn die Menschen in Furcht sich selbst knechten > Dogmen, gesellschaft­liche Normen, welche durch die Kirche als Moralapostel - und die einzige Instanz in diesen Fragen - dogmatisiert wurden => bspw. Kinderbeschneidung, das indische Kastensystem, ... - hier sorgt schon der weibliche Eltern­teil für die Einhaltung aller Dogmen, mit dem Spruch: „was sollen denn die Nachbarn von uns denken?“

Einfacher kann die Menschheit nicht geknechtet werden ( gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ).

Wie wenige Menschen wagen der Wahrheit - ihres bereits vorgeburtlichen Rechts der Freiheit, des freien Willens und damit auch ihrer spirituellen Freiheit - zu folgen ? => gesellschaft­liche Ächtung ist zu erwarten und in früheren Jahrhunderten kam der Tod auf dem Scheiterhaufen noch dazu.

Die Freiheit kann sich immer nur in uns selbst verwirklichen !

Nie im Außen oder durch (Ver)Mittler wie Pfaffen ....... sondern immer nur in der wahrhaftigen spirituellen Verbindung zur Quelle allen Seins und jeglicher Energie - dem unendlichen BewußtSein !
Diese wahrhaftige Ur - Quelle jedoch bitte nie mit Maya der Illusion durch die Religionen verwechseln !

 

das unendliche BewußtSein

monotheistischer Gott seiner Religion

Bibel der Christenheit

> Schöpfergott
mit einem divinen Gebot der Liebe
des Menschen mit seinem freien Willen

personifiziert, dogmatisiert mit Unfehl barkeitsedikt des Papstes und dessen Interpretation offenbartem Rechts

der Widersacher des Gottes der Bibel wird Teufel oder Satan genannt (Dualitätsprinzip); dies ist nicht der Lichtbringer Luzifer

                                                            
 

Mensch <> in Würde Menschsein
> als eine divine Schöpfung; daher gilt für ihn
   nur das divine Gebot - er braucht kein Rechts-
  fähigkeit, noch Rechte, Pflichten noch Gesetze

rechtspositivistische Menschenrechtsartikel

=> Verlust des Menschseins!

der eingebettete Mensch, ist freier Mensch


durch die Rechtsfähigkeit wird der Mensch zur Person - durch Rechte und Pflichten <> dies ist die Definition eines jeden Rechtssubjektes

Was hier von der „geistige Elite“ mit ihrem geistigen Schwert vorexerziert wird, wird vom weltlichen Schwert nachgemacht (ist nachzumachen). Daher ist ein Loslösen aus staatlicher Vergewaltigung niemals befreiend, denn die vorgeschaltete geistige Macht bleibt und damit auch diese Ketten.
Durch Anrufung / Berufung auf canonisches Recht ( insbesondere offenbartes Recht ) sowie auf gesetztes Recht ( alles von Juristen definierte Recht ! - sog. positives Recht => der überall herrschender Rechtspositivismus egal ob im Gewand des römischen Rechts oder des anglistischen Common Law ) geht unser Menschsein unmittelbar verloren !

Wir können erkennen, wann eine Angelegenheit mit Recht zu tun hat, durch das lateinische Wort ius, Jus, juris.

siehe dazu auch wiki/Kirchenrecht Das Recht der römisch-katholischen Kirche, das kanonische Recht, unterscheidet göttliches (ius divinum, durch göttliche Autorität gesetzte Normen) und rein kirchliches Recht (ius humanum, ius mere ecclesiasticum, durch kirchliche Autoritäten erlassen oder zustimmend sanktioniert). Innerhalb des ius divinum wird nochmals unterschieden zwischen ius divinum positivum (in der Offenbarung enthalten, insb. die hierarchische Kirchenverfassung betreffend) und ius divinum naturale (aus der menschlichen Natur ohne Offenbarung verstehbar).

Es wird uns dadurch sogar im Vorfeld mitgeteilt - wir erkennen es nur nicht !

Kirchenrecht ist in oder durch die Kirche gesetztes Recht - wobei diese sich eine / ihre Autorität anmaßt.
Papst et all. - insbesondere durch sein Unfehlbarkeitsedik
t - definieren irgendeine Aussage als eine durch göttliche Autorität gesetzte Norm - ich kenne keinen Menschen, der ein rotes Telefon zum unendlichen Sein hat. Daher spielt es überhaupt keine Rolle, ob von ius divinum ...
oder von ius humanum, ius mere ecclesiasticum ... die Rede ist - jedes Mal stehen Machtinteressen der Nachfolger der ägyptischen Priesterkönige ( Echnaton = war der erste Sohn Gottes ) im Zentrum und stellen so die einzige Wahrheit dar - dabei ist es so praktisch, daß eben niemand diese göttliche Normsetzung überprüfen - also selbst mal zum roten Hörer greifen kann.

Für mich steht es außerhalb jeder Frage oder Unsicherheit, daß wir uns innerhalb einer divinen Schöpfung befinden - „Autobiographie eines Yogi“ von Yogananda: „wir sind ein Gedanke Gottes.“ Alles Andere ist eine Ver­kennung der - für mich zumindest wahren - Gegebenheiten: nur das divine Gebot > schädige niemanden < bei gleichzeitiger (Be)Achtung des freien Willens besteht ( verbindlich ) für das divine Wesen Mensch.

Der Mensch kann bzw. darf nicht über den Menschen herrschen !

So wie kein Mensch - auch kein Priester - über einen anderen Mensch herrschen darf, kann eine Fiktion im Recht, genannt Person, auch über keine andere Per­sonen / Menschen bestimmen oder herrschen, etc. - denn Personen sind nur tote unbeseelte Entität ! - zu eigenständigem Leben nicht fähig und können daher niemals tatsächliche Rechtssubjekte sein.

http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/1_mose/1/

26 Und Gott sprach: Laßt uns Menschen machen, ein Bild, das uns gleich sei,
die da herrschen über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde und über alles Gewürm, das auf Erden kriecht.

27 Und Gott schuf den Menschen ihm zum Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; ...
28 Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehrt euch und füllt die Erde und macht sie euch untertan und herrscht über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht.

http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/psalm/8/ Du hast ihn zum Herrn gemacht über deiner Hände Werk; alles hast du unter seine Füße getan: Schafe und Ochsen allzumal, dazu auch die wilden Tiere, die Vögel unter dem Himmel und die Fische im Meer und was im Meer geht.

In der 1. Genesis ebenso im 8. Psalm ist bei den Aufzählungen, worüber der Mensch zum Herrn gemacht wurde bzw. was der Mensch sich untertan machen darf, der Mensch nicht aufgelistet.

Die Bibel, das oberste Rechtsbuch des sog. christlichen Abendlandes,
gestattet keine Herrschaft eines Menschen über einen anderen

- durch ein Fehlen des Menschen als Teil der zugelassenen Lebewesen
in der Aufzählung, über die der Mensch herrschen darf !

Jedes Staats- oder Rechtssystem, welches derlei zuläßt oder sogar (praktisch) umsetzt, ist gottlos und damit ein Verstoß gegen das offenbarte Recht !

Dieses offenbarte Recht, welche durch Mittler ( des Schreibens kundige Priester etc. ) aufgeschrieben wurde, ist in der Bibel als heilige Schrift für alle Christen verbindlich als von Gott ( der biblische Gott der Christenheit ... ) kommend, festgeschrieben; daher ist offenbartes Recht unwiderruflich, allgemein gültig und durch niemanden und durch nichts für einen Gläubigen in Frage zu stellen.

Bitte laßt Euch nicht verwirren ! - indem die verschiedenen Religionen das Gottesprinzip für sich vereinnahmt haben.
Nicht nur in der Christenkirche finden wir eine Hierarchie, sondern ebenso in buddhistischen Klöstern, …..
Überall, wo wir Hierarchien begegnen, herrschen Priesterkönige !
- aber eben keine divinen Wesen !

Diese in der Hierarchie lebenden Priester / heilige Männer (auch im Buddhismus herrscht Frauenmangel) haben sich selbst und ihre
Mönche entmenschlicht, entmündigt, zur unbeseelten Person degradiert und einer Hierarchie unterworfen !

Der Mensch als beseeltes divines Wesen, Ebenbild des unendlichen Seins, untrennbarer Teil des allumfassenden BewußtSeins, für alle Zeiten mit einem zu achtenden freien Willen ausgestattet und gleichgestellt mit der Ur - Quelle allen Seins und aller Energie, kann nur unter Mißachtung dieser ewigen und ewiglichen Gebote einem anderen Menschen, Person, .. durch Zwang unterworfen werden
- da jedoch die divinen Gebote ewiglich sind / gelten / gültig sind, sind alle Unter­werfungsmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die divinen Gebote nichtig, ungültig und ein Vergehen an der göttlichen Schöpfung.

Wozu wurden also Recht und Rechtssysteme geschaffen ?
- zur Erreichung von Ruhe und Ordnung ? > zur Unterwerfung !!!

Dabei ist es völlig belanglos ob dies canonisch oder positiv ist.
Wir wissen, daß der Mensch ungefragt mit seiner Geburt zur Person gemacht wird ( mit jederzeit entziehbaren Privile­gien ); ebenso, daß die Formulierung Rechtsfähigkeit / rechtsfähig zu sein, nur syno­nym dafür steht, aus seiner divinen Anbindung zum unendlichen BewußtSein getrennt worden zu sein.

Als tote Entität Person ist er nun mit Rechten, basierend auf Gesetzen, welche nur seiner Entmündigung und dem scheinbaren, da rein fiktiven, Schutz dienen ( nicht der Kaiser starb in den Schüt­zengräben, sondern das personifizierte, „rechtsfähige“ Volk ), ausgestattet (worden).
Nur ver..rückte Aussteiger wagen ein Leben ohne Versicherung ( Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ….. ), den ärztlichen Rat ( der von der Pharmaindustrie abhängigen „Heilindustrie“ ) und das Seelenheil der Übermutter Kirche ( kann diese „Mutter“ keine anderen mütterlichen Wesen - also Frauen, neben sich ertragen ? - daher patriarchalisch ? - verliebt in die physische und geistige Schändung ? - kein Frauenrock war im Mittelalter vor den Kirchenmännern sicher und wer sich nicht vergewaltigen ließ, fand sich als Hexe auf dem Scheiterhaufen wieder - heute bevorzugen sie Kinder, die eingeschüchtert nichts sagen und denen nicht geglaubt wird - denn es kann nicht sein, was nicht sein darf ! - es leben unsere heiligen Männer, sie leben 3x hoch )

Mit all diesem Leid, welches die Kirche seit Anbe­ginn bis zum heutigen Tage über die Menschen bringt (Buch: Vatican Assassings), kann sie nur ein Werk des Satans sein und für ihn wirken. Natürlich handeln Priester und Staatsdiener immer quasi - logisch, denn einer toten Entität Person kann kein Leid und kein Unrecht zugefügt werden - sie ist ja schon per ius / rechtspositivistischer Definition unbeseelt und tot ! Konsequenz: nachdem das vom einfachgesetzlichen Gesetzgeber geschaffene Gesetz oder Rechtsnorm - das rechtspositivistisch gesetzte Recht - entweder unmittelbar mit der Lebendge­burt oder sogar schon vorgeburt­lich greift, ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt immer unfrei.

Dieser Kette werden noch weitere hinzugefügt und diese werden durch die Kirche ( siehe Römerbrief: man hat Untertan zu sein => Bibelzitat - Jesus: „gib dem Kaiser was des Kaisers ist und Gott was Gottes ist“ --- der Mensch als divines Wesen ist sicher kein Eigentum - weder des Christengottes noch des Kaisers. ) noch enger und fester gezurrt ( eine unbeseelte, leblose, tote Entität, Fiktion genannt Person hat ja kein Anspruch auf das Recht für Lebende oder Beseelte - derlei muß weder beachtet noch eingehalten werden ): durch die Dualität, welche durch Augustinus in die Kirche(nlehre) eingeführt wurde, wurde eine absolute und schreckliche Gewaltherrschaft gegen alles Leben durch die Kirche weltlich und geistig installiert !
- die Menschen, die sich nicht beugten, konnten so ermordet werden, als vom Teufel Besessene ......
=> verbrannt als Hexen, bekriegt als Andersgläubige: und dies bis zum heutigen Tag - endlos.

Es mußte ein Widersacher des Gottes der Bibel her, der ja Teufel oder Satan genannt (Dualitätsprinzip) wird.
Als gefallener Engel ( besteht vielleicht die gesamte Menschheit als divine, beseelte Wesen aus gefallenen Engeln ?) wird nur in der Christenkirche der Lichtbringer Luzifer {Prometheus} mit Satan gleich gesetzt !

siehe dazu http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/mensch-versus-person.htm

Ohne die Erfindung des Teufels hätte es vielleicht keine Scheiterhaufen gegeben …..
Damit dieser Krieg der Priesterkönige möglich wurden, mußten - um nicht gegen das divine Gebot zu verstoßen, die lebendigen Menschen zu Personen, zu tote Entitäten gemacht werden ( das weltliche Schwert hatte dieses zu übernehmen - da keinem Totem ein Leid oder Unrecht geschehen kann ).

Die Päpste haben klug vorgesorgt, daß die weltliche Gewalt, wenn sie vom rechten Wege abweicht, von der geistlichen Gewalt gerichtet werde ( Unterwerfung des weltlichen Schwertes ); wenn aber die höchste geist­liche Gewalt vom rechten Wege abirrt, so wird sie von Gott allein, nicht aber von einem Menschen gerichtet werden können, da der Apostel bezeugt (1. Korinth. 2,15): "Der geistliche Mensch richtet Alles, wird aber selber von Niemandem gerichtet." Fragt mal einen Polizisten, Politiker, Staatsanwalt, Richter, … ob er ein guter Christ und getauft ist. Wir wissen, daß insbesondere die Taufe ihn an das in der Bibel geschriebene Wort bindet und er durch das canonische Recht zur Person gemacht wurde. Ist er überhaupt in der Lage ein divines, beseeltes Wesen vor sich zu erkennen ? - oder ist er immer davon „überzeugt“, daß das, was ihm gegenüber steht, nur eine tote Entität ist ? - dann wird sich der „Staatsdiener“ ( bitte beachtet: es heißt nicht Diener des Volkes ) nicht davon abhalten lassen, zu tun, wie ihm aufgetragen wurde ............

/wiki/Augustinus_von_Hippo Augustinus ist als ein Vertreter der Prädestination bekannt, in der der Mensch zum ewigen Leben von Gott vorherbestimmt ist. In seinem Werk Vom Gottesstaat (De civitate Dei) geht er vor der Schaffung des Menschen von zwei Engelsstaaten aus, dem Staat der bösen Engel (civitas diaboli) und dem Staat der guten Engel (civitas dei). Nach Schaffung des Menschen wurden diese in den irdischen Staat (civitas terrena) und den Gottesstaat (civitas coelestis) übergeleitet, wiederum in dualistischer Ausrichtung.

Völlige, endzeitliche, ewige Knechtung des Menschen durch die Fiktion der gelebten Dualität => Gott <>
Teufel / Satan. Ein sich nicht knechten lassender Mensch ist von Dämonen besessen oder des Teufels =>
Teufelsaustreibung ( Exorzismus ) <= absolute Gewaltherrschaft.
Zitat A. Risie ..Licht: Durch viele Jahrhunderte hindurch sind Männer und Frauen voneinander entfremdet worden. 
Ihr Zusammensein wurde durch Religionen und weltliche Mächte „programmiert“ und durch den entsprechenden sozialen Druck kontrolliert. 
Richtungsweisende Veränderungen kommen selten von den herr­schenden Mächten, sondern von Individuen, die durch eine innere Inspiration heraus neue kreative Impulse in die Welt bringen.	 

So haben wir uns als eine Gemeinschaft gefunden - vereint in einem lebendigen
Geist des Ting {ungeknechtet}, für ein Leben nach dem divinen Gebot. Diese
Menschen als divine Wesen streben in Würde im Einklang ihres freien Willens
mit dem unendlichen Sein durch Achtung des Gebotes: schädige niemanden.


 

 

 

 

 

 

 


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