Verfassungsstaat

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die vorherigen Kapitel sind was ist ein Rechtsstaat  sowie  Mandatarstaat
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Themen dieser Site:
> Lastenausgleichsgesetz <=> staatliche Zwangshypothek
> Was ist ein Scheinstaat ?
   die BR in D handelt seit 1990 mittels Selbstermächtigung
> Wenn nun Nichtigkeit in Teilnichtigkeit umgedeutet wird, ist dies ein Thema der Deutungshoheit
> Was ist ein Verfassungsstaat ?
> Was ist ein Rechtsstaat ?
> kann ein Staat eine  juristische Person sein ?
> leben wir in einer Autokratie ?
> Was ist öffentliches Recht ?
  => falsa-demonstratio-non-nocet
> Stillstand der Rechtspflege  diese Anhandlung als PDF zum download

 

kann die (Bei)Hilfe bei der Realisierung des demokratischen Prinzips zur Mitschuld an Hochverrat führen ?

 

Lastenausgleichsgesetz <=> staatliche Zwangshypothek
Frage: was würden diejenigen unter Euch - welche ein lastenfreies Haus Ihr Eigen nennen - sagen, wenn an einem schönen Montagmorgen die Hausbank anruft und fragt, wie Sie gedenken ihre Hypothek zu begleichen … Hypothek ?
- es ist doch lastenfrei …
- Der freundliche Banker wird Ihnen dann sagen, daß es ein Lastenausgleichsgesetz von 1952 gibt, welches am 23. Mai 2011 reaktiviert wurde und unter Berücksichtigung der ZENSUS Daten nun für Ihr lastenfreies Haus eine 25% Hypothek im elektronischen Grundbuch eingetragen ist.
Sollten Sie diese staatliche Zwangshypothek nicht begleichen können, wird all Ihr Hab und Gut gepfändet werden - Glauben Sie nicht ? - das wollten 400.000 Italiener auch nicht glauben, als ihnen genau das 2013 passierte. An einer Lösung interessiert ?

Am 23. Mai 2011 wurde mit BGBl. I S. 920, 921 dieses Gesetz vom 14. August 1952 an das Heute angepaßt - explizit der § 10 Deutsche Mark und Euro
(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.
(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung. Ich brauche keine Anpassung zu machen - insbesondere nicht den € Euro einzubinden, wenn ich nicht das Gesetz nach über 60 Jahren wieder anwenden möchte und durch die Einbindung des € sicherstellen will, daß es anwendbar ist !!
Kirsten Lühmann bringt im Bundestag in der 87. Sitzung vom 27.1.2011 das Thema Enteignung ins Spiel beim Tagesordnungspunkt Kommunale Finanzen. (Quelle: Deutscher Bundestag)
zu betrachten unter http://www.youtube.com/watch?v=dn29wWaEMhw Hochgeladen am 17.05.2011
http://www.sachwert-blog.de berichtet: Eine ganz harmlose Bundestagsdebatte? Oder doch nicht?
Zwangshypothek Lastenausgleich SPD bringt flächendeckende Enteignung ins Gespräch

http://de.wikipedia.org/wiki/Lastenausgleichsgesetz


Dazu 2 interessante Links
http://terragermania.com/2014/02/10/zur-enteignung-freigegeben-der-zugriff-des-staates-auf-privatvermogen-wird-immer-rasanter-enttabuisiert/       
Zur Enteignung freigegeben: Der Zugriff des Staates auf Privatvermögen wird immer rasanter enttabuisiert

http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bundesbank192.html
Bundesbank schlägt Zwangsabgabe zur Staatenrettung vor  --- Zwangsenteignung zur Staatenrettung?

Die Aussagen sind eindeutig: wegen der Angst vor Kapitalflucht wird solch ein Vorgehen niemals angekündigt werden und die Enteignung die Besitzer von Vermögen: Haus, Grund und Boden sowie Guthaben völlig überraschend treffen ( Zitat: staatliche Insolvenz <=> alles nur Beschwichtigungspolitik ) --------- davon abgesehen, gibt es keine Staatsinsolvenz - Entscheidung des AG Darmstadt.
Nur dem Internet ist es zu verdanken, daß derlei Gedanken frühzeitig an die interessierte Öffentlichkeit kommen - daher werden die Politiker warten, bis sich die erste Aufregung wieder gelegt hat, mit allerlei Nonsens die Menschen wieder einschläfern, welche dann denken: „viel Rummel im nichts, ist ja doch nichts passiert - die Internetnutzer sind alles Psychopathen.“ - dann werden sie zuschlagen. Um die Zwangshypothek über Nacht deutschlandweit - d.h. auf eine einzigen Tastendruck umsetzen zu können, brauchen sie die elektronischen Grundbücher. Die Umstellung läuft bereits seit Jahren und wird wohl bald fertig gestellt sein - dann finden die Menschen an einem Montagmorgen 10% oder 20% Zwangshypothek auf ihrem schuldenfreien Grund und Boden eingetragen und die Hausbank wird auf die Abtragung dieser Hypothek drängen. Wenn nun Rentner, welche sich dies absparten, die Zwangshypothek nicht bedienen können, werden sie sich ganz schnell in einem Sozialbau oder staatlichem Altenheim wieder finden, denn die Zwangsversteigerung ist extrem lukrativ für jede Bank.

Währungsreform 20.6.1948 - vor knapp 66 Jahren:
http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Bundesbank/Wissenswert/Historisches/60_Jahre_Waehrungsreform/60_jahre_waehrungsreform.html
Am Sonntag, dem 20. Juni 1948, trat die Währungsreform in Kraft
Zitat: Das Inkrafttreten des Währungs- und des Emissionsgesetzes am 20. Juni 1948 markiert den Beginn der Währungsreform. Für laufende Zahlungen wie Löhne und Gehälter, Steuern, Mieten, Sozialversicherungsrenten und Pensionen wurde die Reichsmark im Verhältnis 1:1 in D-Mark umgestellt. Das Emissionsgesetz übertrug der Bank deutscher Länder (BdL), der Vorläuferin der Deutschen Bundesbank, das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen auszugeben.
Nach dem Umstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 wurden private Bankguthaben im Verhältnis 10:1 in D-Mark umgetauscht. Kontenbesitzer konnten nur über die Hälfte des umgewandelten Betrages frei verfügen (in Wahrheit also 20:1). Die andere Hälfte war zunächst auf einem Festkonto blockiert (Giralgeld).
Das Festkontengesetz vom Oktober 1948 legte dann ein Umstellungsverhältnis von 100:6,5 für Guthaben und 10:1 für Schulden fest; d.h. für 100 Reichsmark erhielt man 6,50 DM.
Die Militärregierung verordnete schließlich die ersatzlose Streichung der restlichen Guthaben
Für eine deutsche Regierung oder einen deutschen Gesetzgeber wären diese einschneidenden aber notwendigen Maßnahmen undurchführbar gewesen, sie wären am Widerstand der deutschen Bevölkerung gescheitert.
Die knappe anfängliche Geldausstattung begünstigte aber die stabile Geldwertentwicklung .. die Streichung der Restguthaben beseitigte ein großes Inflationspotential für die Zukunft. Da die D-Mark einen festen Wechselkurs zum US-Dollar erhielt, konnten Unternehmen wieder kalkulieren: Eine Mark entsprach dem Wert von 30 Cents.       Zitat Ende --------

In Wirklichkeit war das Umstellungsverhältnis fast 30:1, da das  restliche Guthaben auf den Konten ersatzlos gestrichen wurde
=> von jedem Geldschein, Wert 100 bekam man danach nicht 6,5 sondern nur 3,25 als Guthaben zurück ( Damals Reichsmark zur DM, heute € zu ?? vlt. Ameropa ) !

Das Lastenausgleichsgesetz ließen sie zusammen mit dem ZENSUS wieder aufleben
http://de.wikipedia.org/wiki/Lastenausgleichsgesetz Zitat gekürzt: Diese Umverteilung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere Immobilien), eine Lastenausgleichsabgabe zahlten. Die Höhe dieser Abgabe wurde nach der Höhe des Vermögens berechnet; die Abgabe belief sich auf ~ 50 % … - einzig KdöR, Kirchen und Genossenschaften waren vom Lastenausgleich ausgenommen worden.
Auch wenn es heute keine Geschädigten durch direkte Kriegseinwirkungen gibt, so - Zitat: betrugen die Lastenausgleichsleistungen bis Ende 1982 insgesamt rund 115 Mrd. DM - waren aber damit noch nicht beendet.
Heute ist die Erklärung der ESM, die Staatsbankrotte sowie der marode deutsche Haushalt.
Was heißt dies konkret: das Gesetz ist nach wie vor anwendbar - es wurde bereits in der Vergangenheit ~ 50% für Haus und Hof realisiert.
 
10% Zwangsabgaben auf Sparguthaben sind bereits fest in der Diskussion. In Italien haben bereits 400.000 Hauseigentümer Zwangshypotheken eingetragen bekommen. Wer das von seinem versteuerten Einkommen ersparten Haus, nun mit einer Zwangshypothek belastet, nicht mit seiner Rente oder den restlichen 70 % - 90% seines Sparguthabens ( denn auch eine gleichzeitige Aktion: Zwangsabgaben auf Guthaben und Zwangshypotheken ist sehr gut möglich ) auslösen kann, dem pfändet die Bank alles, denn durch das Pfänden refinanzieren sich die Banken und damit Staat und ESM. In Argentinien wurden die Sparer ebenso wenig wie in Zypern vor dem Verlust Ihres Gelds und damit ihrer Altersvorsorge gewarnt; die Banken waren zu, von Polizei und Militär bewacht … und das versteuerte Guthaben floß in die bekannten Kanäle der Politiker, welche den Banken treu ergeben sind.

http://www.huffingtonpost.de/udo-wolf/16-anzeichen-fur-eine-wahrungsreform---teil-1_b_4711528.html       bb

Unser Eltern bzw. Großeltern haben diese BRD aufgebaut, mit ihrer Arbeit sich auch das Recht auf ein Rentendasein redlich erworben - das Szenario: nachdem ein nicht unerheblicher Anteil der Sparguthaben bzw. fest angelegten Gelder ( nicht zu vergessen die Rentenkasse, ebenso alle Gehaltsumwandlungen durch die Firma, Lebensversicherungen etc. ) vernichtet sein werden, kann niemand mehr die Haus - Zwangshypothek aufbringen ! Die fiktiven Freibeträge von 100.000 oder 250.000 Euro dienen nur der Beruhigung, denn viele der Reichen haben sich schon vor Jahren anders orientiert und ihre Schätze in Sicherheit gebracht.
Auch existiert nirgends auf dem europäischen Kontinent mehr ein Bankgeheimnis - auch die Cayman werden so von England unter Druck gesetzt, daß dieses am Nachgeben sind. Wer also Grundschuldbriefe hat, muß damit rechnen, daß die Bank seinen Namen und Adresse bekannt gibt - Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sind sowieso an der Tagesordnung.
Sicher ist eines: maximal gefährdet sind abbezahlten / schuldenfreie Häuser, Firmen, Bauernhöfe.
Frage: dürfen wir bei all den Verstößen durch die deutschen Politiker diesen noch vertrauen ? - vor allem, da es niemanden gibt, der sie für diesen Rechtsbruch gegen das Grundgesetz zur Verantwortung zieht.
Frage: gibt es eine Lösung ? ---------------- Klare Antwort: Ja
 

das Gesamte als PDF zum download  


Was ist ein Scheinstaat ?
Ein Mandatarstaat hat staatsrechtliche und hoheitliche Befugnisse nur gegenüber seinem Heimatvolk, durch den dieser legitimiert wurde ... Ein Scheinstaat ist nur ein staatsrechtliches Konstrukt / Vertretung, ohne hoheitliche Befugnisse und ohne Legitimation durch das Volk des Mandatgebietes - die BRD, ohne eigenes (Staats)Volk und ohne eigenes Staatsgebiet verwaltet treuhänderisch das deutsche Volk auf dem Mandatsgebiet Deutschland.
Wiki zur DRD: Gründung 1871, völkerr.1.7.1867 - die BRD wurden durch die Alliierten als Scheinstaat gegründet; die Aufgabe/ Fkt. als Mandatarstaat über das deutsche Volk findet seit 1867 / 1871 statt. Die Aufgabe des Staatsmannes Bismarck: Leitung des Mandatarstaates auf dem Gebiete Deutschlands.
Das deutsche Volk ist durch Abstammung indigen und durch die Paulskirchenverfassung hoheitlich vereint ( Frage zur Funktion des Reichsverwesers ).

Eingedenk der Aussage, daß die Bundesrepublik Deutschland identisch mit den 1867er Bundesstaat ist und bei Berücksichtigung, daß die BRD ein Mandatarstaat ist, muß - um identisch zu sein - dieses auch ein Mandatarstaat gewesen sein. Dieser Mandatarstaat wurde von Bismarck 1871 ohne Rücksicht auf die Folgen für das deutsche Volk fortgeführt - wer zu dieser Zeit der Mandatsgeber war, ist mir unbekannt.
Da durch die debellatio die staatsrechtliche Grundlage erloschen war ( damit wurde auch „elegant“ ein Wechsel des Mandatsgebers möglich ), wurde die Einrichtung eines Scheinstaates erforderlich, da sowohl ( der Begriff ) Deutschland als auch die Bi- bzw. Trizone ( alles ) rein räumliche Definitionen sind und keine staatsrechtlichen. Nur der Begriff Bundesrepublik ist ein staatsrechtlicher Begriff.
Mit Hilfe der StaSi und des KGB wurde den Menschen in Mitteldeutschland gezeigt, daß es nun an der Zeit ist, Mitte & Westen zu vereinen und sie für diese Arbeit keine Verhaftung zu befürchten brauchen - sobald die Menschen diese Losung aufgegriffen hatten, konnten sich diese beiden Gruppen wieder zurückziehen und abwarten.

Aus 2 Scheinstaaten wurde einer.

10 Tage vor der sog. Wiedervereinigung wurde der räumliche Geltungsbereich WEST gelöscht; für die DDR wurde die gesamte 1968er Verfassung aufgehoben. Diese Maßnahmen gegenüber dem staatsrechtlichen Scheinstaat hatten keine Auswirkungen auf den Mandatarstaat. Mit dem Erlöschen beider Scheinstaaten dürften die Bewohner MITTE & WEST in die Staatenlosigkeit entlassen worden sein. Schon immer band das Grundgesetz nur die Angestellten der BRD durch Eid und / oder Arbeitsvertrag; diese benötigten in ihrem Personalverband sowieso keinen räumlichen Geltungsbereich.

Konnte der bundesrepublikanische Scheinstaat jemals ein Rechtsstaat sein oder werden ?
Sicher nicht, denn dazu braucht es zuvorderst den Verfassungsstaat => www.verfassungsstaat.de
Dieser Verfassungsstaat war im RGBl. Reichs-Gesetz-Blatt | Nr. 16, 28.04.1849, S. 101-147 : DATUM 1849-03-28 AUSSTELLUNGSORT - Frankfurt a. M. durch die Paulskirchenverfassung -FRV- definiert ( staatsrechtlich, hoheitlich, völkisch und räumlich - damit auch verbindlich völkerrechtlich ) und rechtswirksam und durch den Militärputsch ( fortgeführt im Militärbündnis norddeutscher Bund ) unterdrückt worden.
Quelle: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=835&url_tabelle=tab_quelle

wiki: die Bundesrepublik Deutschland ist identisch mit den 1867er Bundesstaat, der aus dem Militärbündnis hervorgegangen ist <=> also 1:1 identisch mit dem Unterdrücker des deutschen Verfassungsstaates - und führt bis heute die Unterdrückung des deutschen Verfassungsstaates fort !
Kein Wunder, daß das deutsche Volk nicht das Grundgesetz annehmen durfte - es war zum einen nicht für dieses Volk bestimmt, zum Anderen verfügte es ja über eine Verfassung und das Grundgesetz, das Verwaltungsgesetz für den mandatarisch, treuhänderisch tätigen Scheinstaat BRD, war schon immer zum deutschen Volk <=> deshalb finden wir beide grundverschiedene Begriffe im Grundgesetz: deutsches Volk und Deutsches Volk ( das Adjektiv „deutsch“ des PerSo verweist eigentlich auf das Indigenat und damit NICHT auf
eine staatsrechtliche Zugehörigkeit ! - ein klarer Hinweis, daß die BRD fremd zum deutschen Volk ist )

Es ist davon auszugehen, daß der Mandatsgeber WEST nicht derselbe ist, wie es der Mandatsgeber MITTE war und ebenso wenig derselbe wie der Mandatsgeber OST ist. Ich bin davon überzeugt, daß die BRD der Mandatsnehmer für das Mandatsgebiet WEST & MITTE ist und der Mandatsgeber dürfte die UNO sein ( für OST .. ). Die Aufhebung des Artikel 23 alte Fassung verhinderte die Verschmelzung / rechtliche Vereinigung der beiden Scheinstaaten mit den Mandatsgebieten; deshalb wurde wohl auch die Unmöglichkeit der Wiedervereinigung geschaffen, denn die DDR Gebiete wurden erst am 14.10.1990 gebildet, welche Wochen zuvor der BRD beigetreten sein sollen ( was noch nicht existiert, kann auch nicht handeln ).

In dem Raum Deutschland leben zwei deutsche Völker: die Deutschen, welche keine Angestellten des Mandatarstaates Bundesrepublik sind und die für sich den §166 der Paulskirchenverfassung in Anspruch nehmen können und die Angestellten des Mandatarstaates Bundesrepublik, für die das Grundgesetz in Treue anzuwenden ist. Da es die Statuten, das Verwaltungsgesetz ihres Arbeitgebers ist, bedarf es keiner räumlichen Geltung.
1955 soll Konrad Adenauer einen 50 Jahresvertrag geschlossen haben; dieser lief 2005 aus - siehe Putschversuch G. Schröders Oktober / November ´05. Wir dürften die Situation haben, daß der Mandatarstaat weiterhin reibungslos seine Aufgabe zu erledigen hat, weshalb die BRD immer noch tätig ist, obwohl ihre staatsrechtliche Legitimation als Scheinstaat bereits beendet wurde.

Ich wiederhole:
die BRD ist nur noch als Mandatarstaat tätig !
> staatsrechtlich handeln sie autokratisch, mit UNO Mandat
> für jeden Hoheitsakt fehlte schon immer
- der Verfassungsstaat als Fundament
- die Legitimation durch das deutsche Volk
- damit jegliche Rechtsstaatlichkeit
 

Was ist ein Rechtsstaat ?

Legitimierung: jede Demokratie baut auf einer Herrschaft auf ( Ruler = Herrscher ), welche von den Unterworfenen
legitimiert worden sein muß.

Damit hängt alles an der Legalisation - ein Staat kann nur auf Grund legaler / legalisierter Bedingungen als Rechtstaat handeln.

wiki/Verfassung
Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staaten(ver)bundes bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen wird durch sie begrenzt.
Die verfassunggebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Staatsvolk aus. Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen, diese finden sich häufig in einer Präambel wieder. Die rechtliche Auseinandersetzung mit Verfassungen ist Gegenstand des Verfassungsrechts.

> Die Handlungen der staatlichen Organe sind formal und inhaltlich an die Vorgaben der Verfassung gebunden.
> Sie genießt Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften.


Unzweifelhaft ist also, daß eine Verfassung die Handlungen aller staatlichen Organe durch diese Bindung begrenzt und eine Verfassung eine Grundnorm ist, welche Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften hat - wenn also die Verfassung / die Grundnorm durch ein Vorschrift verletzt wird, kann und darf diese Vorschrift nicht angewandt werden.

D.h.
====
Für einen Staat ist die Verfassung neben dem Völker- und vor allem nach dem Naturrecht die oberste Rechtsnorm. Damit sind ohne Ausnahme alle dem Naturrecht, dem Völkerrecht und ihrer Verfassung als Staatsangehörige ( ggfls. als Staatszugehörige ) unterworfen. Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine doppelte Funktion. „Zum einen organisieren sie den 'pouvoir constitué' und legen fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet.
Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der 'pouvoir constitué' insgesamt gebunden ist.“


wiki/Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich gebunden sind und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz.

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch;
Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers. Ein begriffliches Spannungsverhältnis ist, ob dabei formell das positive Recht genügt (d. h. die Einhaltung der Gesetze insgesamt zur Legalität ohne Anspruch auf Gerechtigkeit) oder inwieweit „materiell“ das überpositive Recht (Naturrecht) zur Legitimität einbezogen werden muss. Im allgemeinen Sinne versteht man unter einem Rechtsstaat allerdings einen Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen und der Maßstab aller Dinge sind – mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist (eine Bindung [der Organe einschließlich des Gesetzgebers] an „objektiv-rechtliche“ Vorgaben; vgl. Rechtsverbindlichkeit).
Eine Generalisierung ist aber unüblich, sonst wären auf der Welt kaum noch Staaten, die man – mit gutem Gewissen – „Rechtsstaat“ nennen könnte

<< ich sage: solange als Grundlage es keine Verfassung gibt, auf der sich ein Verfassungsstaat aufbaut, wird es niemals einen Rechtsstaat geben, der neben der Bindung an die o.g. Fakten wie Naturrecht, Verfassung, ... als oberste Prämisse Gerechtigkeit anstrebt - siehe dazu Platons Tugenden.

/wiki/Gerechtigkeit
Gerechtigkeit ist ein normativer, mit einem Sollen verbundener Begriff. Mit ihm ist die Aufforderung verbunden, ungerechte Zustände in gerechte umzuwandeln. Wer gerecht sein will, hat die Pflicht gegenüber sich selbst, aber auch in der Erwartung der Anderen, entsprechend zu handeln.
Wenn man Gerechtigkeit als Gebot der Sittlichkeit anerkennt, trägt man einen Teil der Verantwortung dafür, dass gerechte Verhältnisse hergestellt werden. Ungerechtigkeit ist eine Verletzung der Gerechtigkeit. Zur Ungerechtigkeit gehört auch die Unterlassung einer pflichtgemäßen Handlung. Willkür ist einer der Hauptgründe für Ungerechtigkeit, weil durch sie das Prinzip der Unparteilichkeit durchbrochen wird.

<< die tagtägliche Konfrontation mit BR Staatsdienern ! - Zwangsmaßnahmen ohne Unterschrift, .. >>

Hans Kelsen hatte bereits 1945 argumentiert, dass im Falle einer occupatio bellica Deutschlands durch die Alliierten, bei der die Staatsgewalt nur vorübergehend verdrängt gewesen wäre, diesen nach der Haager Landkriegsordnung[15] ein bestimmtes Maß an Verwaltungsbefugnissen zustünde.
Die Alliierten würden aber mit ihren Maßnahmen wie der Entnazifizierung, Umerziehung und Entmilitarisierung über dieses Maß hinausgehen.
 
Es sei daher von einem Kondominium der Alliierten auszugehen,
und Deutschland habe aufgehört als souveräner Staat zu existieren.


Die Teilidentitätstheorie schließlich ging von der Identität beider deutscher Staaten mit dem Deutschen Reich aus, jeweils bezogen auf ihr Gebiet.

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583), Staatsgewalt im Sinne des Völkerrechts ist das souveräne Recht zur Ausübung von Gewalt gegen Menschen und Sachen und schließt die Personalhoheit über die eigenen Staatsangehörigen wie auch die Gebietshoheit gegenüber Menschen und Sachen innerhalb des Staatsgebietes mit ein.

In Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 hieß es dazu
!! Die Bundesrepublik geht von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunächst die Auffassung, mit diesem sowohl als Rechtssubjekt als auch in staatsrechtlicher Hinsicht identisch zu sein. Hieraus leitete sie ebenfalls einen Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland ab, den sie auch mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen versuchte.

Grundlage der Hallstein-Doktrin war der Alleinvertretungsanspruch, die Auffassung, dass die Bundesrepublik die einzige legitime Vertretung des deutschen Volkes sei; hingegen waren weder der Deutsche Volkskongress noch die Regierung in der realsozialistischen DDR demokratisch legitimiert. Dass nur die Bundesrepublik Deutschland die Deutschen international vertreten dürfe und es auch nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt Die Bundesrepublik unter dem Bonner Grundgesetz muss aber an sich selbst gemessen mit sich
selbst übereinstimmen, kann also nicht „verfassungsrechtlich illegal“ sein.
„Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren, zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.“   – Amtsgericht Duisburg: Beschluss vom 26. Januar 2006 (Az.: 46 K 361/04, abgedruckt in: NJW
2006, S. 3577–3588)
 

die BR in D handelt seit 1990 mittels Selbstermächtigung


Ich muß mich in meinen Ausführungen immer wieder auf den Juraprofessor Theodor Schweisfurth beziehen, da nur dieser in seinem 2006er Buch „Völkerrecht“ verschiedene Elemente aufgegriffen hat, welche es uns ermöglichen, die Sachlage in all ihren Aspekten zu erkennen und damit die verdeckten Handlungen zu verstehen und in unseren Vorgehensweisen zu berücksichtigen.

Einer der wichtigsten Aspekte ist die Ausrufung zweier Scheinstaaten: DDR durch die UdSSR und BR durch die 3 Mächte.
Interessant ist dabei, daß wiederum, wie schon so oft davor, in Paris am 17.7.1990 die Grundlage der Löschung beider Scheinstaaten gelegt wurde; diese wurde im Sept. ´90 vertraglich ( 2+4 ) fixiert und mit dem 3.10.1990 wurde dies ein völkerrechtlicher Fakt.
siehe: http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/naturrecht.htm#wenn eine debellatio vorliegt

Seitdem regiert die Bundesregierung die Bundesrepublik in Selbstermächtigung mittels Verordnungen - denn für eine „echte“ Gesetzgebung fehlt ihr ( nach wie vor ) die hoheitlichen Befugnisse. Die fehlende Scheinstaatlichkeit durch die Beendigung der Verantwortlichkeiten der Alliierten mit dem Artikel 7 des 2+4 Vertrages entzogen sie der BR in D auch die Möglichkeit, auf sie als „Gründer“ beim Erlassen von „Gesetzen“ zu verweisen.




Deshalb wird auch alles „umstrukturiert“
- spätestens seit dem 3.10.1990 leben die Bewohner des Bundesgebietes in einer Autokratie der Exekutive.
siehe dazu auch www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/personalverband.htm

Die Deutschen, von der autokratisch handelnden Bundesregierung „als Bewohner des Bundesgebietes“ deklariert, verfügen durch ihre Geburt und Abstammung ( Indigenat ) über das grundlegenste aller Menschenrechte, das Heimatrecht auf Ihr Heimatland
=> Professor de Zayas  www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/heimat.htm

Da die hier lebenden Menschen fremd zur autokratisch handelnden Exekutive der Bundes- bzw. Landesparlamente sind und diese ebenso wenig legitimiert ist, wie die Richter wegen der fehlenden Gewaltenteilung, verfügt die Bundesrepublik nur mehr über den „Aufgabenstatus“ eines Mandatarstaates - aber niemals über den eines Rechtsstaates.

Alleine die Bedeutung: Mandatarstaat erklärt bereits das > fremd < zwischen dem Volk des Mandatgebietes und den Handelnden des Mandatnehmers - der Mandatgeber war der Völkerbund, welches dieses in einen Treuhandauftrag der UNO übertrug ( denn der Mandatnehmer entstammte nie dem entmündigten Volk ). Das Grundgesetz galt nie für das deutsche Volk und dürfte insgesamt nie in Kraft getreten sein - die Mitarbeiter der Bundesrepublik schworen u.a. Treue dem Grundgesetz (Treuhand <> zu treuen Händen); für unsere Belange ist es unerheblich, wie weitgehend eine Bindewirkung des GG für die BR in D Mitarbeiter eintrat.


Es ist auffallend, daß die Unterschrift entweder zur Unterscheidung vom Vornamen durchgängig großgeschrieben wurde, daß dies eine Hinweis auf die capitus deminutio media ist oder auf etwas anderes hinweisen soll.
Am 12.6.1973 geben beide Scheinstaaten oder nur die BR in D eine eidesstattliche Erklärung ab - niemand war also in der Lage, als Mensch eine Erklärung unter Eid zu leisten !!


 

Was bedeuten die Begriffe: Bundesrepublik Deutschland <> französische Republik
wiki/Res_publica
heißt wörtlich: öffentliche Sache und bezeichnet den Staat an sich bzw. das „Gemeinwesen“
wiki/Republik
als Staatsform versteht man darunter in erster Linie das Gegenmodell zur Monarchie. Nach modernem, westlichen Verständnis ist die Republik eine Herrschaftsform, „bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität ist“ (vgl. auch das Prinzip der Volkssouveränität).

Deutschland bzw. französische ist die Definition des räumlichen Geltungsbereichs - das > wo <, wobei französisch auch zusätzlich für das hier lebende Indigenat ( der Franzosen ) stehen kann / dürfte. Wie kann man dann Bundesrepublik verstehen ? ist es die Herrschaftsform des Bundes .. bzw. der Bund ist der Staat an sich oder der Bund steht für die öffentliche Sache und damit für das öffentliche Recht ..

Welches ist nun das Volk der Kanzlerin, in dessen Namen auch abgeurteilt wird ?
Nur so viel: es ist nicht das deutsche Volk ! ….......
( Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1): Präambel: Im Bewußtsein .., hat sich das Deutsche Volk .. dieses Grundgesetz gegeben. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Artikel 1 (2) Das Deutsche Volk bekennt sich zu .. den Menschenrechten
<=> dagegen: Artikel 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit …
                   Artikel 146 Dieses Grundgesetz, das nach .. für das gesamte deutsche Volk gilt, .. )
- sondern das Deutsche Volk !

wiki/Bundesrepublik_Deutschland die Bundesrepublik als identisch mit dem 1867 zu einem Bundesstaat umgewandelten Norddeutschen Bund gilt, der ab 1871 den Namen „Deutsches Reich“ führte. Demzufolge besteht der deutsche Staat ohne Unterbrechungen seit dem Jahr 1867. Der Norddeutsche Bund, der 1866 als Militärbündnis gegründet worden war, erhielt zum 1. Juli 1867 eine Verfassung, die ihn zu einem monarchischen Bundesstaat unter preußischer Führung formte. Auf dieser Verfassung beruhen die nachfolgenden Verfassungen des Deutschen Reiches von 1871 und 1919 ..
für die Bedeutung des Wortes > gilt < verweise ich auf
> wiki/Fiktion_(Recht) Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion.

Eingedenk der Aussage, daß die Bundesrepublik Deutschland identisch mit den 1867er Bundesstaat ist und bei Berücksichtigung, daß die BRD ein Mandatarstaat ist, muß - um identisch zu sein - dieses auch ein Mandatarstaat gewesen sein. Dieser Mandatarstaat wurde von Bismarck 1871 ohne Rücksicht auf die Folgen für das deutsche Volk fortgeführt (zu dieser Zeit muß auch der Bund der Mandatsgeber gewesen sein).

Da durch die debellatio die staatsrechtliche Grundlage erloschen war ( damit wurde auch „elegant“ ein Wechsel des Mandatsgebers möglich ), wurde die Einrichtung eines Scheinstaates erforderlich, da sowohl ( der Begriff ) Deutschland als auch die Bi- bzw. Trizone ( alles ) rein räumliche Definitionen sind und keine staatsrechtlichen. Nur der Begriff Bundesrepublik ist ein staatsrechtlicher Begriff.
Mit Hilfe der StaSi und des KGB wurde den Menschen in Mitteldeutschland gezeigt, daß es nun an der Zeit ist, Mitte & Westen zu vereinen und sie für diese Arbeit keine Verhaftung zu befürchten brauchen - sobald die Menschen diese Losung aufgegriffen hatten, konnten sich diese beiden Gruppen wieder zurückziehen und abwarten.

Aus 2 Scheinstaaten wurde einer.



10 Tage vor der sog. Wiedervereinigung wurde der räumliche Geltungsbereich WEST gelöscht; für die DDR wurde die gesamte 1968er Verfassung aufgehoben.
Diese Maßnahmen gegenüber dem staatsrechtlichen Scheinstaat hatten keine Auswirkungen auf den Mandatarstaat. Mit dem Erlöschen beider Scheinstaaten dürften die Bewohner MITTE & WEST in die Staatenlosigkeit entlassen worden sein.

Schon immer band das Grundgesetz nur die Angestellten der BRD durch Eid und / oder Arbeitsvertrag; diese benötigten in ihrem Personalverband sowieso keinen räumlichen Geltungsbereich.
Konnte der bundesrepublikanische Scheinstaat jemals ein Rechtsstaat sein oder werden ?
Sicher nicht, denn dazu braucht es zuvorderst den Verfassungsstaat => www.verfassungsstaat.de

Dieser Verfassungsstaat war im RGBl. Reichs-Gesetz-Blatt | Nr. 16, 28.04.1849, S. 101-147 : DATUM 1849-03-28 AUSSTELLUNGSORT - Frankfurt a. M. durch die Paulskirchenverfassung -FRV- definiert ( staatsrechtlich, hoheitlich, völkisch und räumlich - damit auch verbindlich völkerrechtlich ) und rechts­wirk­sam und durch den Militärputsch ( fortgeführt im Militärbündnis norddeutscher Bund ) unterdrückt worden.
Quelle: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz.php?urlID=835&url_tabelle=tab_quelle

wiki: die Bundesrepublik Deutschland ist identisch mit den 1867er Bundesstaat, der aus dem Militär­bündnis hervorgegangen ist <=> also 1:1 identisch mit dem Unterdrücker des deutschen Verfassungsstaates
- und führt bis heute die Unterdrückung des deutschen Verfassungsstaates fort !

Kein Wunder, daß das deutsche Volk nicht das Grundgesetz annehmen durfte - es war zum einen nicht für dieses Volk bestimmt, zum Anderen verfügte es ja über eine Verfassung und das Grundgesetz, das Verwal­tungsgesetz für den mandatarisch, treuhänderisch tätigen Scheinstaat BRD, war schon immer zum deutschen Volk <=> deshalb finden wir beide grundverschiedene Begriffe im Grundgesetz: deutsches Volk und Deut­sches Volk ( das Adjektiv „deutsch“ des PerSo verweist eigentlich auf das Indigenat und damit NICHT auf eine staatsrechtliche Zugehörigkeit ! - ein klarer Hinweis, daß die BRD fremd zum deutschen Volk ist )

Es ist davon auszugehen, daß der Mandatsgeber WEST nicht derselbe ist, wie es der Mandatsgeber MITTE war und ebenso wenig derselbe wie der Mandatsgeber OST ist. Ich bin davon überzeugt, daß die BRD der Man­datsnehmer für das Mandatsgebiet WEST & MITTE ist und der Mandatsgeber dürfte Bund / UNO sein ( für OST .. ). Die Aufhebung des Artikel 23 alte Fassung verhinderte die Verschmelzung / rechtliche Vereinigung der beiden Scheinstaaten mit den Mandatsgebieten; deshalb wurde wohl auch die Unmöglichkeit der Wiedervereinigung geschaffen, denn die DDR Gebiete wurden erst am 14.10.1990 gebildet, welche Wochen zuvor der BRD beigetreten sein sollen ( was noch nicht existiert, kann auch nicht handeln ).
In dem Raum Deutschland leben zwei deutsche Völker: die Deutschen, welche keine Angestellten des Mandatarstaates Bundesrepublik sind und die für sich den §166 der Paulskirchenverfassung in Anspruch nehmen können und die Angestellten > Deutsche Volk < des Mandatarstaates Bundesrepublik, für die das Grundgesetz in Treue anzuwenden ist. Da es die Statuten, das Verwaltungsgesetz ihres Arbeitgebers ist, bedarf es keiner räumlichen Geltung.

1955 soll Konrad Adenauer einen 50 Jahresvertrag geschlossen haben; die­ser lief 2005 aus - siehe Putschversuch G. Schröders Oktober / November ´05. Wir dürften die Situation haben, daß der Mandatarstaat weiterhin reibungslos seine Aufgabe zu erledigen hat, weshalb die BRD immer noch tätig ist, obwohl ihre staatsrechtliche Legitimation als Scheinstaat bereits beendet wurde.

Ich bin davon überzeugt: die BRD ist nur noch als Mandatarstaat tätig !
> sie handeln autokratisch, mit UNO Mandat

> für jeden Hoheitsakt fehlte schon immer
- die Legitimation durch das deutsche Volk
- der Verfassungsstaat als Fundament
- ebenso fehlt Verfassung & Gewaltenteilung, die Souveränität & das Völkerrechtssubjekt
- damit jegliche Rechtsstaatlichkeit
 

Aus dem Seminar - Febr.2014
was ist die BR in D ? die Fortführung der Sklavenhaltergesellschaft Ägypten´s mit ihrem Gottkönigtum, welches durch den Papst fortgeführt wird. Dabei führt die UNO das weltliche Schwert für die Kirche.

Aus der Sicht der BR in D sind die Bewohner des Bundesgebietes Sklaven und damit unfrei, rechtlos und eine Sache - also Eigentum von Anderen, denen ihre Mündigkeit abgesprochen wurde.

Welche Auftrag hat ein Staat ?
- einen Schutzauftrag für alle Lebewesen, die sich in seiner Sphäre aufhalten; damit hat er sowohl die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit zu garantieren, als auch den Frieden zu bewahren.
Zu diesem Schutzauftrag gehört die Aufrechterhaltung aller natürliche Lebensgrundlagen, wie saubere Luft ein gesundes und natürliches Umfeld.

Welche Aspekte sind alltägliche Realität in der BR in D ?
Sei es aus Angst, aus Unwissenheit, aus Desinteresse, .. bestehen unendliche viele ungedachte und sich selbst gegenüber nicht zugelassenen Fragen. Dies sind bspw.:
> wann war der Startpunkt für die eigene Unmündigkeit ?
> habe ich mir erlaubt, das Unbekannte mit zu bedenken ?
> was gehört unbedingt zur Gestaltung meines zukünftigen Lebens:
Zulassen => wahrnehmen => Annehmen und Dogmatismus vermeiden
ich mache mir bewußt, wie der natürliche Umgang miteinander zu gestalten ist: (eigen)verantwortlich und ich handele immer führend. Ein Staat, der im Sinne eines Schutzauftrages zu handeln hat, hat dieses bezüglich allen unverantwortlich und unmündig Handelnden zu tun sowie gegenüber denjenigen, die sich selbst zum Sklaven mach(t)en.

Wir haben von Allen, welche vorgeben, im Staatsauftrag zu handeln, die Einhaltung der 4 Grundtugenden nach Platon bzw. Aristoteles zu fordern - nicht sekulär die Einhaltung der 7 Tugenden.

T. Schweißfurt hat in bewiesen, daß die BR in D kein originäres und damit kein souveränes Völkerrechtssubjekt ist; durch die fehlende Gewaltenteilung wird durch jeden Richter in jeder Verhandlung gegen die römische Rechtsnorm „nemo jues causa sua“ - niemand kann Richter in eigener Sache sein - verstoßen.
Damit verstößt jedes Richteramt gegen Artikel 92, und 97 Abs.1 GG und stellt Hochverrat dar.
All dies ist in Schreiben mit Hinweis auf „qui non negat fatetur“ - wer nicht widerspricht erkennt an - aufzuführen, damit, wen sie wie üblich nicht reagieren bzw. nicht darauf eingehen, dieses Fakten durch fehlenden Widerspruch als Wahrheit anerkannt bzw. bekannt bzw. vereinbart ist.



Im Gericht
Richter => Direktor Staatsanwalt => Begünstigter
Die Person ist in diesem autokratischen System
immer und automatisch > Treunehmer
<= dies ist für den Menschen niemals gültig
Das Grundgesetz wurde von den Alliierten
vorbereitet bzw. dem parlamentarischen Rat
vorgegeben
Der Präsident des parlamentarischen Rates wurde
dann Bundeskanzler (Konrad Adenauer) und
erhielt nach eigener Aussage den Auftrag von
den Alliierten - er war nie ein Vertreter des
deutschen Volkes.
Das Grundgesetz ist nur ein Verwaltungsgesetz
für die Staatsdiener. Staatsdiener in einem Scheinstaat.
Die Bundeskanzlerin ist also das Staatsoberhaupt allein für diejenigen die unter das Grundgesetz fallen.
Am Beispiel der Mandatsgebiete de ehemaligen deutsche Kolonien in Südafrika: der Völkerbund übergab einem bestehenden Völkerrechtssubjekt ( u.a. U.K und Frankreich ) einen Auftrag als Mandat zur Verwaltung der deutschen Kolonien. Dieses bestehende Völkerrechtssubjekt und wurde damit allein für diese Gebiete zum Mandatarstaat ( im eigentlichen Land, in welchem die Bevölkerung als Indigene leb(t)en, war dieser Staat natürlich kein Mandatarstaat - diese Bezeichnung seiner Funktion war direkt an den Auftrag gebunden, also der Annahme des Mandates als Mandatnehmer vom Mandatgeber, dem Völkerbund. Sobald der Auftrag beendet oder aufgehoben wurde, gab es auch diese Bezeichnung / Funktion Mandatarstaat nicht mehr für dieses Völkerrechtssubjekt ).

Die Gründung der Bundesrepublik durch die drei alliierten Westmächte, stellt im Völkerrecht eine Scheinstaatsgründung dar - daher sollte man besser von einer Ausrufung sprechen, da zur Gründung eines originären Völkerrechtssubjektes der Menschen bedarf ).


Diese Bundesrepublik bekam mit dem Grundgesetz ihre Verwaltungsstatuten
für die dort tätigen Verwalter und
Angestellten (Staatsdiener).
Die Bundesrepublik ist nicht ansatzweise Identisch mit der Ackerscholle,
denn es stellt ein politisches System,
Prinzip dar, welches wechselt ( sei es
vom Deutschen Reich, über die NS -
Zeit in die heutige Autokratie ); der
Boden unter den Füßen der Menschen
hat sich nie geändert - die räumliche
Ausdehnung / geographische Definition
lautet: Deutschland.

Die BRD hat kein Volk und stattet diejenigen, welche immigrieren mit einer Scheinstaatsangehörigkeit aus.
Diejenigen, welche über Geburt /
Abstammung ihre indigene Zugehörigkeit nachweisen > deklaratorisch <,
befinden sich auf ihrer heimatlichen Ackerscholle.

Völkerrecht
Ein Staat erwächst aus dem Schutzbedürfnis
einer Gemeinschaft.
Dieser ist daher für jede einzelne Maßnahme
zu legitimieren !
Es existiert kein Recht der Selbstermächtigung ! Der Staat darf seine Befugnisse nicht selbst erweitern - dieses sind zweckgebunden an
den jeweiligen Auftrag.
Die Alliierten hatten die Notwendigkeit einen Scheinstaat zu gründen, weil nur diesem ein Mandat übertragen werden kann.
Die BRD ist also als Mandatarstaat für
die Alliierten / die UNO tätig.
Durch den Wegfall des Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich, aufgrund der debellatio konnte ja auf kein Völkerrechtssubjekt (VRS)
zurückgegriffen werden; dadurch wurde diese „Neugründung“ als Scheinstaat
erforderlich.
Die Alliierten behalten die Oberhoheit über
die BRD sowohl als Mandatsgeber als auch als
Gründer des Scheinstaates (Hegemonie)
siehe www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/vasall_und_lehensherr.htm#Bundesrepublik und Hegemonie

< die Rechte und ....... bleiben bestehen

Siehe dazu die UN Charta explizit Artikel 73 bis 77 ff

Das Völkerrecht und Völkerstrafgesetzbuch ist auch auf Scheinstaaten anwendbar. Völkerrecht und Völkergemeinrecht gelten zusammen mit dem Grundgesetz für die Staatsdiener. Das Völkergemeinrecht > ius gentium < und das Naturrecht ist gültig für die Bewohner Deutschlands.
Aus mehreren Gründen können sie das BGB nicht anwenden: Die Debellatio löschte das Völkerrechtssubjekt welches 1871 gegründet
worden ist und auf dem das BGB aus dem Jahre 1896 basiert.
Es braucht einen Staat als Völkerrechtssubjekt, damit für dieses Staatsvolk ein Gesetzbuch angewendet werden darf. Der Scheinstaat BRD mit dem Auftrag als Mandatarstaat tätig zu sein, verfügt über kein Staatsvolk.

Das Gesamtgebiet verlor durch debellatio seine „politische Führung“ und besitzt damit keine Völkerrechtssubjektivität mehr - damit kann es auch keine Staatsangehörige (Staatsangehörigkeit) geben, denn dies ist eine politische oder völkerrechtliche Definition.

D.h. die Staatsangehörigkeitsbescheinigung der BR in D hat nur deklaratorische Bedeutung für diejenigen, welche hier geboren sind und Nachkommen der Deutschen seit 1913 sind - viele, welche jedoch ihre Staatsangehörigkeit für eine "deutsch" aufgeben, bekommen eine Scheinstaatsangehörigkeit.

Die Umsetzung der Paulskirchenverfassung mußte verhindert werden, weil sich damit der Mensch durch den §166 befreit hätte. Durch den Militärputsch 1849 fallen alle nachfolgenden Handlungen unter Kriegsrecht. Alle nachfolgenden so genannten Verfassungen konnten niemals Rechtskraft oder Rechtswirkung erlangen weil es für dasselbe Gebiet keine zwei Verfassungen geben kann - es gilt die erste / älteste, welche nie aufgehoben wurde - dies hätte nur das Volk tun können (so könnten die Staatsdiener unter Berufung auf GG 146 für sich die Paulskirchenverfassung annehmen und diesen Artikel damit erfüllen).

 

a. Es existiert der Fakt der Zurückweisung bei Gerichten - Es ist zwingend und erforderlich all ihre Schreiben immer als Zurückweisung zurück zu senden, um weder ihre angetragene Zuständigkeit als Gericht für mich noch den Sachstand anzunehmen
b. Wir teilen Ihnen mit die ihrerseits mißbräuchliche Anwendung von falsa demonstratio non nocet mit, da sie die Äußerungen in ihrem Sinne umdeuten - auch dies muß für immer zurückgewiesen werden
c. Hinweis auf Qui non negat fatetur > wer nicht widerspricht stimmt zu < – wenn Sie die geforderten Nachweise nicht fristgerecht und vollumfänglich erbringen, stimmen sie den von uns gemachten Ausführungen uneingeschränkt zu
d. nemo judex in causa sua > niemand kann Richter in eigener Sache sein < dadurch, daß die Gewaltenteilung nicht eingehalten ist, sind alle Richter in eigener Sache haftbar.
EMRK Art. 6 garantiert den unparteiischen und unabhängigen Richter, ebenso wie der internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte Art. 14 Abs. 1 IPbpR
e. wegen fehlender Gewaltenteilung kann die BRD kein Rechtsstaat sein.
Da die Exekutive Richter und Staatsanwälte benennt, hebt sie ebenso die Gewaltenteilung auf, wie der §31 BVerfGG. Da der §31 BVerfGG die Gewaltenteilung aufhebt, verstößt es gegen die zwingende Vorgabe der Gewaltenteilung aus dem GG; damit konnte das BVerfGG niemals Rechtskraft oder Gültigkeit erlangen
f. Eine Herrschaftsform in der die Macht in der Hand einer Gruppe konzentriert ist, nennt man Autokratie. Das Gegenstück ist der Verfassungsstaat. Ein Verfassungsstaat ist die Grundlage einer jeden rechtsstaatlichen Demokratie.
Verfassungsstaat =>Rechtsstaat => Demokratie
g. Bei fehlendem Verfassungsstaat oder Rechtsstaat sind keinerlei hoheitlichen Befugnisse existent.
Daraus resultierend, ist weder eine Legitimation noch die Übertragung von Rechten möglich.
Damit gibt es weder eine gewählte Volksvertretung im Sinne der Executive (Politik/er/in) noch der Legislative. Damit gibt es auch keinen Gesetzgeber und ebenso wenig eine legitimierte ausführende Gewalt oder Judikative. Ohne Gesetzgeber gibt es auch kein Parteiengesetz, in dem sie durch den § 37 den § 54 im BGB des Deutschen Reichs ( auf diesen haben sie sowieso kein Bezugs- oder
Zugriffsrecht ) aufheben. Dadurch haften sie als Individium uneingeschränkt für Ihre Zusagen und Unterschriften.
h. Die BRD und DDR waren bis zur Beendigung der Verantwortlichkeiten der Alliierten durch den 2+4 Vertrag Scheinstaaten, mit dem Auftrag von Mandatarstaaten. Seit Oktober 1990 sind sie mit Hilfe selbstermächtigter Verordnungen weiterhin scheinbar als „ Mandatarstaat“ tätig. Sie geben sich selbst das Mandat (Autokratie).
i. In den Gemeinden sehen sich die Gemeinderäte und Bürgermeister durch das Wahlverfahren in ihren Handlungen legitimiert; jedoch fehlen mittlerweile die gesetzlichen Grundlagen: keine Verfassung, keine Gesetzgeber, kein öffentliches Recht daher handeln sie aufgrund von Verordnungen (auch die EU erläßt Verordnungen und Richtlinien) durch Eigenermächtigung.
j. Stillstand der Rechtspflege bedeutet die Nichterreichbarkeit eines Gerichtes. Gemäß Isensee garantiert der Rechtsstaat dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz. Wo es keinen Rechtsstaat ( bspw. aufgrund eines Notstandes, Kriegswirren oder weil er noch gar nicht installiert ist => fehlender Verfassungsstaat ) gibt, besteht weiterhin Stillstand der Rechtspflege, weil das Gericht prinzipbedingt nicht erreichbar ist. => OGH: Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen. ) als eine zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht - da es wegen der fehlenden Gewaltenteilung es kein zuständiges Gericht gibt, denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist nicht gegeben.
– siehe dazu BGBl. 1973 II 1533 den internationalen Pakt IPbpR Art. 14 und den Artikel 6 der EMRK –

Wenn also jemand etwas möchte, wozu er hoheitliche Befugnisse braucht, dann bittet ihn darum, beglaubigt zu zusenden, daß es ein rechtstaatlicher Verfassungsstaat ist => denn ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich gebunden sind und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu sichern.
Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz.
„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell & materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch; Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers.

kann ein Staat eine juristische Person sein ?
Zitat S.: 26 - 27 F. Drinhausen  Folgen der Staatssukzession:
Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Staates an einem Vertrag sei widerleglich zu vermuten, daß dieser auch Vertragspartner sei. Dasselbe gelte, wenn nicht das Recht - Subjekt "Staat", sondern eine seiner selbständigen Unter-glieder, z. B. Städte, an einem Vertrag beteiligt seien. Als Rechtsgrund für einen internationalen Durchgriff komme zunächst in Betracht, daß der Staat gegenüber dem beteiligten Partner einen Rechtsschein gesetzt hat, daß die als Vertragspartner auftretende juristische Person im Einzelfall mit dem Staat gleichgesetzt werden könne.

Der Grund für den Durchgriff bestehe somit im Vertrauensschutz, welcher als Grundsatz nicht bloß im Recht der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Völkerrecht anerkannt sei.

Ein solcher Rechtsschein entstehe, analog zu bundesrepublikanischem Recht, wenn der Staat entweder selbst durch aktives Handels zu dessen Entstehung beitrage oder den von der juristischen Person gesetzten Rechtsschein dulde
bb) Durchführung hoheitlicher Aufgaben
Ein weiterer Grund für einen Durchgriff auf den Staat könne darin liegen, daß die juristische Person Aufgaben durchführe, die sich nur aus der Inanspruchnahme hoheitlicher Gewalt erklären lassen. Die Ausübung hoheitliche Gewalt ist immer Angelegenheit des Staates. Übertrage ein Staat solche Aufgaben auf eine juristische Person, so setzt er damit einen Rechtsgrund für den Durchgriff auf ihn selbst

Teil der Hoheitsgewalt ist in allen Rechtsordnungen bspw. Steuererhebung und Polizeigewalt.
Ein weiteres zwingendes Kriterium, ob Hoheitsgewalt ausgeübt werde, finde sich in der Inanspruchnahme von Zwangsgewalt. Denn in den modernen Rechtsordnungen sei die Ausübung von Zwang gegenüber Privaten allein Aufgabe des Staates. Der Durchgriff auf den Staat komme auch bei einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates in Betracht. Der Staat soll sich seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen können, daß er
eine juristische Person einsetzt.

wiki/Staat Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt – nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer) Macht; nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als auch der in der Gesellschaft. Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“ - aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen sicherzustellen; aus anarchistischer Sicht als Instrument zur Unterdrückung des Einzelnen. Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft. Als Staat bezeichnet man in der Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tätige Wirtschaftssubjekt, beispielsweise eine Regierung, eine Verwaltung sowie teilweise eine Institution sui generis. Der Staat wird als Summe aller Zwangsverbände betrachtet.

wiki/Juristische_Person ist eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und vermögensmäßig vollständig unabhängig (im Sinne einer beschränkten Haftung) ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung - unterschieden wird zwischen: Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit.
Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
1. Juristische Personen des Privatrechts nehmen durch Anmeldung zum Handelsregister am Wirtschafts­leben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt, teil. Grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Mitglieder. Juristische Personen sind nicht delikts­fähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich. An ihrer Stelle können ihre Organ­träger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB).
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind KdöR wie Staat, Gemeinden, auch Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungs­aufgaben außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittel­baren Staatsverwaltung erledigen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel (z.B. Erlass von Verwaltungsakten oder Anwendung des Verwal­tungszwangs) bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Der Staat als juristische Person. Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre. Henning Uhlenbrock ISBN-10: 3428100719 ISBN-13: 978-3428100712
Ist der Staat eine juristische Person?
Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person zu denken sei. Diese Rechts­konstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staats­rechtlichen Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen Monarch und Unter­tanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten. Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechts­staatsgedanken auch juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte.
Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu allgemeiner Anerkennung.
Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist). Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen Gewaltverhältnis zum Staat standen.
Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als "Grund- und Eckstein" dem Staatsrecht zu Grunde gelegt. Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates, daß die Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2 festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden.


Wenn wir von dem savigny'schen Personenbegriff: Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist ausgehen, der konform der Auslegung G. Jellinek > System-Der-Subjektiven-Offentlichen-Rechte-1919 < ist: Der Staat ist eine Personeneinheit auf territorialer Grundlage. Da die Persönlichkeit iuris publici ist, so erhebt sich das ganze Privatrecht auf der Basis des öffentlichen.
Kein Privatrecht, das nicht eine bestimmte publizistische Eigenschaft der Person zur Voraussetzung hätte. .. mit rechtlicher Wirkung der Rechtsschutz des Staates in bestimmten Richtungen angerufen werden könne, dass der Staat verpflichtet sei, im individuellen Interesse der betreffenden Subjekte gewisse Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Jedes Rechtssubjekt aber muss einen Willen haben, der imstande ist seine rechtlichen Interessen zu verfolgen. Somit wäre der Staatswille in Wahrheit nichts als Wille Einzelner, der nur kraft Rechtsgebotes, .. zu gelten hat. Der Wille des Staates … eine Vereinigung von Menschen. .. sind es nur die Willensakte der Individuen .. die Willensakte der Gemeinschaft
.

Kann also der Staat weder eine Person ( gleich ob juristisch oder natürlich ) noch ein Rechtssubjekt und erst recht nicht eigenständig - hoheitlich sein.

Den Staat zu einer juristischen Person = Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts zu machen, ist damit als theoretisches Rechtskonstrukt offensichtlich; damit ist es weder gewachsenes noch gegorenes oder originäres Recht - also eine Fiktion des positiven Rechts.

Wenn nun der Staat keine Person des ( öffentlichen ) Rechts ist, kann es auch kein Rechtssubjekt sein - der Staat kann damit kein Träger von Rechten und Pflichten sein. Durch diesen Mangel sind all seine Rechtsakte fiktiv
- siehe dazu wiki/Fiktion_(Recht) Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung wird gleichfalls als Fiktion bezeichnet
=> wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt Der fiktive Verwaltungsakt ist – trotz seiner Bezeichnung – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG - Bei einem fingierten Verwaltungsakt gibt die Behörde jedoch keine Erklärung ab, sondern handelt nicht. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an; die Vorschriften des §§ 35 VwVfG können nicht angewendet werden.
 
Jeder Angestellte eines Staates - der BR in D - agiert rein mit gesetzlichen Vermutungen - daraus resultiert, daß es sich ausschließlich um fiktive Verwaltungsakte handelt, denen es an jeglicher Rechtskraft und damit jeder Rechtswirkung oder Verbindlichkeit mangelt.
Daher können die Gerichte nur mit Rechtsvermutung agieren:
wiki/Vermutung_(Recht) eine Vermutung den kann Beweis - gestützt auf Erfahrungen - ermöglichen (tatsächliche Vermutung), die Beweislast von Gesetzes wegen verschieben (widerlegliche gesetzliche Vermutung) oder ein Beweiserfordernis ganz beseitigen (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung).
Eine tatsächliche Vermutung ist Bestandteil jedes mittelbaren Beweises, der zur vollen Überzeugung des Gerichts führt, wenn ein Gericht nur gestützt auf Indizien und Erfahrungen von einer Tatsache über­zeu­gen kann. Wird das Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung bejaht, so führt dies zu einer Umkehr der Beweisführungslast: Es liegt am Beweisgegner, die Überzeugung des Gerichts wieder zu zerstören. § 292 S. 1 ZPO : „Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“ Ist eine Vermutung vom Gesetz ausdrücklich als unwiderleglich oder unwiderlegbar bezeichnet (praesumtio iuris et de iure), so spielt es keine Rolle, ob die vermutete Situation auch tatsächlich vorliegt - Im Ergebnis ähnelt die unwiderlegliche Vermutung damit der Fiktion
.

wiki/Subsumtion_(Recht) Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt („Fall“), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm

Der vorliegende Sachverhalt in der BR in D: von den Angestellten und Beamten wird als unwiderlegbare Vermutung, ausgehend vom Grundgesetz als Rechtsnorm, alle Sachverhalte unter diese Norm gezwungen; als unwiderlegbare Vermutung spielt es keine Rolle, ob die vermutete Situation auch tatsächlich vorliegt - daher werden Eingaben und Zurückweisungen ignoriert.

Für den eigene Schutz setzt - wie F. Drinhausen erläutert, der Staat eine juristische Person ein, um sich dem Durchgriff zu entziehen - denn, wie wiki und das Wirtschaftslexikon belegen, sind diese nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich und als KdöR unterliegen sie der Staatsauf­sicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde - also kontrolliert die linke Hand die rechte desselben Körpers(schaft) !

Wiederum ist die Grundvoraussetzung der Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt:
es gibt keine Kontrolle außerhalb der eigenen Organisation / Organschaft. Das Ganze getoppt mit der unwiderlegbare Vermutung > Fiktion < und Unterordnung der Sachverhalte unter die Norm GG.

http://de.thefreedictionary.com/Mandatar Mandatar: jmd., der im Auftrag handelt, weil er ein Mandat bekommen hat <=> Mandatarstaat - wäre dann ein Staat, der im Auftrag handelt, weil ….

Ist dann der Mandatarstaat die vom Bund ( norddeutscher Bund / Völkerbund ) geschaffene juristische Person für die BR in D heute ?

> damit würde erklärbar, daß wir 4 Teile haben => den Bund, die Bundesrepublik und Deutschland:
Der Bund als Mandatsgeber, Deutschland das Mandatsgebiet und die Bundesrepublik ( in Deutschland ) als der von den Alliierten geschaffene Scheinstaat, ausgerufen 23.5.1949 und subjekt- und raumidentisch mit dem Mandatarstaat Bundesrepublik Deutschland ? - kontinuierlich blieb der Bund seit 1.7.1867 in seiner Funktion ( als Mandatsgeber )
=> Rechtsnachfolge … GG – VII. Die Gesetzgebung des Bundes: Artikel 70 ff grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz,
konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. Eines ist dies niemals: ein Verfassungsstaat.
Bund => Mandatsgeber ( übergibt als Treugeber seit min. 1867 ein Mandat / Auftrag an den jeweiligen Staat ) für das Deutsche Reich,
die Weimarer Republik, die NSDAP, .. und heute an die Bundesrepublik Deutschland als Mandatarstaat
Wird damit der Mandatarstaat => Bundesrepublik Deutschland ( übernimmt als Treunehmer das Mandat, den Auftrag )
                  <= zur juristischen Person ........ mit an Sicherheit anzunehmenden Wahrscheinlichkeit
                      da dieser als Treunehmer über keine hoheitlichen oder völker-/staatsrechtlichen Befugnisse verfügen kann
Deutschland ist das Mandatsgebiet ( ein ausschließlich räumlicher Begriff, wie die Bi- & Trizone )
Bundesrepublik ( in Deutschland ) Scheinstaat der Alliierten bis 09´1990
- denn wir finden in Verträgen alle 4 Begriffe in unterschiedlichem Gebrauch wieder !!!!

Eines ist dies niemals: ein Verfassungsstaat.
Bund => Mandatsgeber ( übergibt einen Auftrag an einen Staat )
Deutschland => Mandatsgebiet ( ein ausschließlich räumlicher Begriff )
Mandatarstaat => Bundesrepublik Deutschland ( juristische Person ? )
Bundesrepublik ( in Deutschland ) ist der Scheinstaat der Alliierten bis 09´1990

Wenn nun Nichtigkeit in Teilnichtigkeit umgedeutet wird, ist dies ein Thema der Deutungshoheit
wir schreiben immer von Zurückweisung und Nichtigkeit.

Ich selbst glaube nicht an Teilnichtigkeit:

Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten; Geltung; Rechtsweg]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
=> das Gesetz muß allgemein gelten ---------- hier steht nichts von teilweise gelten; daher gehe ich auch nicht von einer Teilnichtigkeit aus - denn wie soll es Rechtssicherheit geben, wenn in diesem Urteil jener und im nächsten ein anderer Teil ( siehe Gesetz zum 2 + 4 Vertrag: 3x Teilnichtigkeit ausgewiesen ) eines Gesetzes oder Verwaltungsaktes für nichtig erklärt wird.
Warum soll eine Teil­nichtigkeit akzeptiert werden ?

Wenn nun Nichtigkeit in Teilnichtigkeit umgedeutet wird, ist dies ein Thema der Deutungshoheit:
/wiki/Deutungshoheit
Deutungshoheit ist die konkrete Umsetzung eines Letztbegründungs-Anspruches zu Gunsten dessen, was ein Träger der Deutungshoheit als Berechtigung und/oder Wahrheit zu erkennen glaubt.

www.enzyklo.de/Begriff/Deutungshoheit - auch: Deutungsmacht Gesellschaftliche Machtpositionen .. bezeichnet das Privileg einer Klasse oder Gruppe von Personen, die für sich das alleinige Recht in An­spruch nehmen (oder denen es zugesprochen wird), Ereignisse zu deuten ..

www.kultur-online.net/?q=node/5343
Wird eine Deutungshoheit verlangt, wird der hoheitlichen Macht, der Anmassung, dem Usurpatorischen das Wort geredet. Damit wird Vernunft verletzt, ja außer Kraft gesetzt. Dort, wo Deutungshoheit herrscht, gibt es keine Wahrheiten, sondern nur EINE Wahrheit, nämlich die approbierte, sanktionierte, zugelassene, verordnete. Also die unfreie, die keine Wahrheit sein kann, sondern nur täuschender Schein. Betrug. .. das Obrigkeitsdenken regiert. Der Führer hat immer Recht. .. die Macht wacht ihrer Deutungshoheit <=> Holocaust-Leugner; innerhalb einer Partei(tag SPD)

Dem N I C H T I G E N A K T mangelt jeder Rechtscharakter von vorn herein, so daß es keines ande­ren Rechtsaktes bedarf ( ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen ).

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22604/nichtigkeit
Nichtigkeit: Unwirksamkeit ei­nes Rechtsakts des öffentlichen oder privaten Rechts (Hoheitsakt, Rechtsgeschäft), die wegen eines ihm anhaftenden schweren Fehlers ohne Weiteres von Anfang an besteht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit
So ordnet § 105 BGB an, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen unheilbar nichtig ist. Im öffentlichen Recht steht häufig der Verwaltungsakt im Mit­telpunkt der Kritik. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, …

http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte

Das Gesetz verwendet die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend synonym. Die Rechtslit­eratur bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirk­sam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine wei­tergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keinerlei Rechtswirkung ent­falten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Ein Rechtsge­schäft ist unwirksam, wenn es gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt { hier verweise ich gleich mal auf das Naturrecht, ius cogens, Völkerrecht, etc.}, aber eine Heilung noch möglich ist und da­durch noch gültig werden kann. Umgekehrt können auch Rechtsgeschäfte zunächst wirksam sein, aber durch den erfolgreichen Einsatz von Gestaltungsrechten nachträglich unwirksam werden. Die Nichtig­keit ist nur in wenigen Fällen, die das Gesetz abschließend aufzählt, heilbar. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an („ex tunc“), und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten und wirkt gegen jedermann.


http://www.juramagazin.de/bundesgesetzgeber
Der nichtige Rechtsakt bedarf keiner Aufhebung.
Bundesgesetzgeber
Stets beachtlich ist ferner die Verletzung zwingender Vorschriften des Verfassungsrechts.
Der Bundesgesetzgeber hat durch 214 und 215 nur solche Fehler für unbeachtlich erklären können, die unter­halb der Schwelle des Verfassungsrechts dem einfachen Gesetzgeber zugänglich sind.
Stets beachtlich sind demgemäß die Verletzungen des - Art. 2 Abs. 2 GG: z. B. wenn durch den Bebauungsp­lan eine Nutzung ermöglicht wird, die Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist oder solche hervorruft; - Art. 14 GG; - Bestimmtheitsgebots; - Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots. Ist ein Bebau­ungsplan undurchführbar und deshalb fehlerhaft, so ist dieser Fehler ebenfalls stets beachtlich. Auf § 214 Abs. 3 kommt es nicht an. Fehlerfolgen - Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans wird nicht in Frage gestellt, wenn lediglich „Soll"-Vorschriften oder sonstige Ordnungsvorschriften mit nicht zwingendem Charak­ter verletzt werden.

Nichtigkeit
- Das BauGB hat mit seinen Vorschriften über „Wirksamkeitsvoraussetzungen" das allge­mein für untergesetzliche Normen maßgebende Fehlerrecht nicht generell aufgehoben, sondern nur in verschiede­ner Hinsicht modifiziert. Hieraus folgt, dass ein fehlerhafter Bebauungsplan grundsätzlich nichtig ist, sofern diese Rechtsfolge nicht durch die besonderen Regelungen der Ø 214ff ausgeschlossen ist. Korrekturen an der herkömmlichen Fehlerlehre sind daher nur dort angebracht, wo solche sich aus der Regelung der §§ 214 bis 216 zwingend ergeben. Nichtigkeit eines Bebauungsplan ist gegeben bei - stets beachtlichen Rechtsverlet­zungen; - bei rügefähigen Rechtsverletzungen, wenn der Hinweis nach § 215 Abs. 2 unterlassen worden ist; - bei fristgerecht wirksam geltend gemachten Fehlern der Abwägung; - bei fristgerecht geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften i. S. von § 214; Dass in den beiden zuerst genannten Fällen die Rechtsverletzungen zur Nichtigkeit führen, ist un­streitig. Aber auch in den beiden zuletzt genann­ten Fällen ist die Nichtigkeit die einzig mögliche Rechts­folge. Dies ergibt sich u. a. aus § 215 Abs. 3; denn nur bei einer unwirksamen Rechtsnorm ist ein erneu­tes Inkraftsetzen sinnvoll. Eine nichtige Rechtshandlung ist materiellrechtlich unwirksam. Sie erzeugt keinerlei Rechtswirkungen, weder für die erlassende Behörde, noch für Adressaten, noch für Dritte. Eine nichtige Rechtshandlung braucht von niemandem befolgt oder be­achtet zu werden; sie darf auch nicht vollzogen werden. Für die Nichtigkeit ist typisch, dass der betreffende Rechtsakt einfach ignoriert wer­den darf, ohne dass rechtliche Folgen oder Sanktionen eintreten. Von dem Nicht-Akt unterscheidet sich die nichtige Rechtshandlung allerdings dadurch, dass durch sie der Rechts­schein einer wirksamen Hand­lung hervorgerufen werden kann. Formell-rechtlich gesehen kann jedermann bei jeder Gelegenheit die Rechtsfolge der Nichtigkeit geltend nachen. Für die Geltendmachung der Nichtig­keit bedarf es grund­sätzlich keiner besonderen "Ermächtigung" oder „Kompetenz"; allerdings kann der Ge­setzgeber insoweit formelle Regelungen treffen.

Die Rechtsfolge der Nichtigkeit besteht „ex tunc", d. h. vom Augenblick des Inkraftsetzens an. Sie tritt nicht erst ein, wenn der die Nichtigkeit begründende Fehler er­kannt oder in rechtsverbindlicher Weise festgestellt wird. Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich „ipso iure", d. h. automa­tisch. Der nichtige Rechtsakt bedarf keiner Aufhebung. Eine interimistische Gültigkeit der nichtigen Rechtshandlung bis zu ihrer Aufhebung durch eine dazu berufene Instanz ist weder möglich noch notwendig.
Die Rechtsordnung enthält keinen Satz, der nichtigen Normen eine wie immer geartete Rechts­wirkung oder Bestandswirkung verleihen würde. Folgerichtig heben die Oberverwaltungsgerichte im Normenkontrollver­fahren nach § 47 einen nichtigen Bebauungsplan nicht auf, sondern stellen nur dessen Unwirksamkeit fest. Allerdings kann es erforderlich sein, den durch eine nichtige Rechtshandlung erzeug­ten Rechtsschein zu be­seitigen. Die Nichtigkeit eines Bebauungsplans hängt nicht davon ab, dass der Rechtsfehler offenkundig ist. Das Merkmal der Evidenz ist lediglich bei der Unterscheidung von nichtigen und bloß anfechtbaren Verwaltungsakten von Bedeutung. Bei Rechtsnormen kommt es hierauf nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 214 Abs. 3 Satz 2, denn die dort erwähnte „Offen­kundigkeit" bezieht sich nur auf Mängel im Abwägungsvorgang. Zur Frage, ob fehlende Evidenz eines Fehlers der „Verwerfung" von Bebauungsplänen entgegensteht. Die Nichtigkeitsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Rechtshandlung vor Erlass von einer übergeordneten Stelle geprüft worden ist. Auch das Vorliegen einer Genehmigung nach § 11 kann einem unwirksamen Bebauungsplan nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Eine für einen nichtigen Bebauungsplan ausgesprochene Genehmigung geht ins Leere. Die Nichtigkeit kann zeitlich unbeschränkt gel­tend gemacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nichtige Rechtshandlung bereits „vollzogen" oder „ins Werk gesetzt" worden ist.
Die genannten Merkmale sind nur für die Frage der Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten relevant, nicht aber für die Wirksamkeit von Rechtsnormen. Nichtige Bebauungspläne können selbst bei lang­jähriger Übung nicht geheilt werden; sie können auch nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen.
Die Wirkungen der Nichtigkeit werden durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht aufgehoben. Die­ser Grundsatz ist unter anderem für den Widerruf oder die Rücknahme von rechtswidrigen Verwal­tungsakten von Bedeutung. Auf ihn kommt es aber nicht an, wenn es um die Folgen der Nichtigkeit geht. Im Verfas­sungsrecht gilt vielmehr der Grundsatz, dass der Bürger sich nicht auf den durch eine nichtige Rechtsnorm erzeugten Rechtsschein verlassen kann. Dies trifft grundsätzlich auch für nichtige Bebau­ungs­pläne zu.
Ein von Anfang an nichtiger Bebauungsplan bietet keine Grundlage für ein schutzwür­diges Vertrauen; er be­grün­det keine nach Art. 14 GG schutzwürdige Rechtsposition. Dies schließt Ansprüche aus Amtspflichtver­letzung wegen rechtswidriger Bebauungsplanung nicht aus. Teilnichtigkeit - Rechtsvorschriften können auch teilwei­se nichtig sein.
<< bezweifle ich < Deutungshoheit & Willkürverbot.

Dies gilt auch für Bebauungspläne. Allgemein zur Teilnichtigkeit von Satzungen Gern NVwZ 1987, 851. Ob bei einem fehlerhaften Bebauungsplan Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit vorliegt, entscheidet sich, da spezielle Vorschriften im BauGB fehlen, nach den allgemeinen Grundsätzen. Hiernach ist bei rechtswidriger Normsetzung die Gesamtnichtigkeit die Regelrechtsfolge; eine Aufrechterhaltung von Teilen der Rechtsnorm kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Teilwirk­samkeit bzw. Teilnichtigkeit angenommen werden kann, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für privatrecht­liche und öffentlich-rechtliche Verträge enthalten jedoch die § 139 BGB und § 59 VwVfG normative Regeln. Für Verwaltungsakte gilt § 44 Abs. 4 VwVfG. Die in den genannten Vorschriften entwickelten Maßstäbe können im Wege der Rechtsanalogie auch für die Beurteilung von Rechtsvorschriften herangezogen werden; Gesetze und Satzungen sind für ihn nicht insgesamt, sondern nur teilnichtig, d. h. in ihrem primär nicht nich­tigen Teil aufrechterhalten, wenn die Aufrechterhaltung im Rahmen der durch das Verfassungs- und Unter­verfassungsrecht, speziell durch das Willkürverbot begrenzten normgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt. Bei der Beurteilung von Bebauungsplänen wird von der herrschenden Auffassung weiterhin der in § 139 BGB bzw. § 44 Abs. 4 und § 58 Abs. 3 VwVfG entwickelte Rechtsgedanke herangezogen, jedoch mit gewis­sen Einschränkungen. Die Feststellung der Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen setzt hiernach eine Prüfung in drei Schriften voraus; zu fragen ist - ob die Verletzung einer Rechtsvorschrift zum Fehler aller Festsetzun­gen führt oder aber nur einzelne von ihnen betrifft und andere unberührt lässt; - ob gegebenenfalls der festge­stellte Fehler einzelner Festset­zungen sich räumlich oder sachlich begrenzen lässt oder aber den Bebauungs­plan auch in seinen an sich fehlerfreien Teilen zu Fall bringt; - ob die Gemeinde im Zweifel auch einen Plan mit einem auf den fehlerfreien Teil beschränkten Inhalt beschlossen hätte;

http://www.rechtslexikon.net/d/nichtigkeit/nichtigkeit.htm
Nichtigkeit
Der Zweck einer -»Willenserklärung ist es, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Es gibt aber Fälle, in de­nen das Gesetz Willenserklärungen mißbilligt. Die schärfste Mißbilligung besteht darin, daß es ih­nen jede Wirkung nimmt, sie für nichtig oder unwirksam erklärt. Dies geschieht in folgenden Fällen: Bei Willenser­klärungen Geschäftsunfähiger (§ 105 BGB), nicht jedoch bei Willenserklärungen be­schränkt Geschäftsfähi­ger, die in der Regel nur schwebend unwirksam sind (Einzelheiten Geschäftsfä­higkeit). Bei einigen Willens­mängeln (bei einem geheimen Vorbehalt, der dem Erklärungsempfänger be­kannt ist, bei einem Geschäft, das nur zum Schein vorgenommen wird, bei einer Willenserklärung, die nicht ernst gemeint ist, §§116-118 BGB). Bei anderen Willensmängeln (bei Irrtum, arglistiger Täu­schung oder widerrechtlicher Drohung, §§ 119, 123 BGB) sind die Willenserklärungen dagegen zu­nächst wirksam und können lediglich angefochten werden. Bei Willenserklärungen, die nicht in der ge­setzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form (Form Vorschriften) vorgenommen wer­den (§ 125 BGB). Bei Willenserklärungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die «guten Sit­ten» verstoßen (§§ 134, 138 BGB).

Ein nichtiger Rechtsakt (z.B. sittenwidriges Rechtsgeschäft, § 138 BGB) ist unwirksam und gilt als nicht vorhanden; i. Gegensatz zur Anfechtbarkeit (schwebende Unwirksamkeit). Aus Gründen der Rechtssi­cherheit kann man sich auf die N. in bestimmten Fällen erst nach ihrer gerichtlichen Feststellung beru­fen, z. B. Ehe­nichtigkeit; Nichtigkeitserklärung, Teilnichtigkeit. Siehe auch: Unwissenheit eines Rechts­geschäfts, Umdeu­tung. Ist die völlige Unwirksamkeit einer - an erheblichen, nicht billigenswerten Mängeln leidenden - Hand­lung. Die N. bewirkt, dass die Handlung von Anfang an die angestrebten Rechtswirkungen nicht hervorbring­en kann. Sie wirkt für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie kann grundsätzlich nicht durch Heilung, sondern nur durch Neuvornahme der Handlung beseitigt werden. Im Privatrecht betrifft die N. Rechtsgeschäfte. Die Gründe für die N. kön­nen verschiedens­ter Art sein (z. B. § 105 BGB Geschäftsunfähigkeit, § 117 BGB Scheingeschäft, § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit, § 125 BGB Formmangel, § 134 BGB Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 138 BGB Ver­stoß gegen die guten Sitten, Anfechtung § 142 BGB u. a.). In der Regel be­schreibt das Gesetz die N. mit den Worten ist nichtig, ist unwirksam oder kann nicht. Leidet ein Rechts­geschäft unter teilweiser N., so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenom­men sein würde (§ 139 BGB). Entspricht das nichtige Rechtsge­schäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so kommt eine Umdeutung (Konversion) in Betracht (§ 140 BGB). Kapitalgesellschaften können nur in bestimmten Fällen (Mängel der Satzung in Bezug auf Höhe des Grundkapitals und Gegenstand des Unternehmens) durch Urteil für nichtig erklärt werden (§§ 275 ff. AktG, 61, 75 GmbHG). Im Verwal­tungsrecht (§ 44 VwVfG) betrifft die N. vor allem den Verwaltungsakt.
Dieser hat die Vermutung der Richtigkeit für sich und ist nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Betrifft die N. nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Im Verfahrensrecht können gerichtli­che Entscheidungen nichtig sein. Da sie aber ebenfalls die Vermutung der Richtigkeit für sich haben, kommt N. nur bei besonders schwer­wiegenden, offensichtlichen Fehlern in Betracht. Lit.: Pawlowski, //., Rechtsgeschäftliche Folgen nichti­ger Willenserklärungen, 1966; Beckmann, R., Nichtigkeit und Personenschutz, 1998; Neuschäfer, C., Blankobürgschaft und Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bedeutet, dass die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten. Nichtigkeit wird vom Gesetz als Folge besonders schwerer Mängel des Rechtsgeschäfts angeordnet.

Nichtigkeitsgründe sind z.B. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105 BGB, Geschäftsfähigkeit), das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder einer Scherzerklärung (§ 118 BGB), die Nichtein­haltung einer vorgeschriebenen oder vereinbarten Form des Rechtsgeschäfts (§125 BGB), der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138 BGB) und die wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Soweit das Gesetz vielfach an Stelle des Be­griffs der Nichtigkeit den Begriff der Unwirksamkeit verwendet, sind hiermit rechtliche Unterschiede nicht verbunden. Besonder­heiten ergeben sich für das relativ unwirksame Rechtsgeschäft und das schwebend unwirksame Rechtsge­schäft. Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im ge­richtlichen Verfahren vom Amts wegen zu berücksichtigen (in besonders gelagerten Fällen kann aber u. U. eine Berufung auf die Nichtigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen, § 242 BGB). Sie ist regelmäßig end­gültig, so dass das nichtige Rechtsgeschäft — soweit nicht eine Umdeutung (§ 140 BGB) in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft oder eine wenigstens teil­weise Aufrechterhaltung (Teilnichtigkeit, § 139 BGB) in Betracht kommen — nur durch mangelfreie Neuvornahme (Bestätigung, § 141 BGB) Rechtswirkungen er­langen kann. Eine (rückwirkende) Heilung der Nichtigkeit kommt nur bei bestimmten Formmängeln in Be­tracht, vgl. §§ 311 b Abs. 1 S. 2, 494 Abs. 2 S. 1, 518 Abs. 2, 766 S. 3, 2301 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG.

Abschließend nochmal öffentliches Recht, weil es so elementar wichtig ist - inkl. Mandatarstaat:
- eine Bundesrepublik Deutschland gibt es laut GG nicht, nur eine Bundesrepublik in Deutschland !
- diese hat von den Alliierten einen Treuhandauftrag als Mandatarstaat, mit dem GG als Verwaltungsrechts­
basis und den Alliierten als oberste Staatsgewalt ( supreme authority ) bei fehlender Souveränität
- nur eine ordentliche Staatsgründung mit einer Verfassung als Bindeglied zwischen Staatsvolk & Staat führt
zu Souveränität, hoheitlichen Befugnissen (Basis jedes Staats- & Gesetzgebungsaktes) & öffentlichem Recht
- die BRD hat keinerlei Befugnisse, die BR in D kann nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen ( HLKO )
Ohne öffentliches Recht gibt es auch kein Privat- oder Handelsrecht, keine Politiker, Beamten, Richter, ..
Alles ohne Ausnahme ist Täuschung im Recht durch Fiktion und fiktive Verwaltungsakte - ohne Rechtskraft
 

leben wir in einer Autokratie ?
wiki/Autokratie (‚Selbstherrschaft‘) wird eine Herrschaftsform bezeichnet, in der eine Personengruppe unkontrolliert politische Macht ausübt <= die Exekutive. Der Verfassungsstaat als der Autokratie entgegengesetzte Typus, in dem mehrere unabhängige Machtträger an der Ausübung der politischen Macht beteiligt sind und sich wechselseitig kontrollieren. Die Autokratie vereint alle Kompetenzen des politischen Systems in einer zentralen Kraft (Partei, Junta, Zentralkomitee) sein.

> unkontrolliert Macht heißt, es gibt keine Bindung an Recht und Gesetz:
Denn die Exekutive hebt Richter und Staatsanwälte in ihr Amt, bestimmt deren Gehalt und Karriere:
nemo iudex in causa sua
Änderung des GG Artikel 1 von (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.   in     (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.   trotz des Verbotes die Artikel 1 und 19 zu ändern  < unkontrolliert Macht .


http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/vollziehende-gewalt/
Unter vollziehender Gewalt versteht man Regierung und Verwaltung. Der Begriff umfasst alles staatliche Handeln, das nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist. Typischerweise besteht exekutivistisches Handeln in der Einzelentscheidung, durch die Normen konkretisiert werden.

wiki/Öffentliche_Verwaltung
Öffentliche Verwaltung (auch Administrative genannt) ist der Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Sie ist daher der administrative Teil der Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) an sich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und Vorschriften und muss innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden.

wiki/Verwaltung Die Verwaltung ist eine weisungsgebundene Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Den institutionellen Rahmen einer Verwaltung bildet in der Regel eine Behörde. Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex nach stabilen Vorschriften. In diesem Sinne betreiben alle bürokratisch strukturierten Betriebe in Politik, Religion, Wirtschaft, Kultur Verwaltungen.

<<< was bedeutet dann evtl. diese Änderung des GG Artikel 1 (3) ?
– die wikipdiadefinition der Öffentliche Verwaltung als Oberbegriff für die Verwaltungen und die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Rechtes, geht weit über die Zuständigkeiten der vollziehenden Gewalt hinaus, da die Aufgaben des Staates einschließlich des öffentlichen Rechtes nicht eingeschränkt sind ! – laut die wikipdiadefinition der Verwaltung weist auf den jeweils konkreten Auftrag ( administriert ( = verwaltet ) ) hin, der weisungsgebunden ist.
- von wem stammt dieser Auftrag ? - von den Alliierten - siehe Aussage K Adenauer ?
- stammt dieser vom (deutschen) Volk ( zu erkennen an der StAG-Urkunde ? ) gemäß Artikel 20 ?
- oder wird das Volk verwaltet ? - oder die Gebietskörperschaft mit den jeweiligen Institutionen ?

Wichtig ist dabei, daß das Verwalten kein Selbstzweck ist, sondern immer mit einem Auftrag ge- bzw. verbunden ist. Nach GG Artikel 20 kann der Auftrag in seinem Ursprung nur vom dt. Volk stammen ( wiki/Pouvoir_constitué bedeutet konstituierte oder verfasste Gewalt, womit die an eine Verfassung gebundene Staatsgewalt gemeint ist – „alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe“: diese Formel fand als Artikel 20 Abs. 2 Eingang ins Grundgesetz. Nach diesem demokratischen Legitimierungsprinzip besitzt nur das Volk als Souverän die verfassunggebende Gewalt, den pouvoir constituant; das Volk gibt und trägt die Verfassung. Dadurch erst entsteht der pouvoir constitué, die verfaßte Staatsgewalt. Diese existiert außerhalb der Verfassung nicht und ist an sie unbedingt gebunden.
In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten ist die konstituierte Staatsgewalt zum Zwecke der Machtbegrenzung nach dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung organisiert und auf getrennte Staatsorgane verteilt, nämlich auf Legislative, Exekutive und Judikative)
- GG Art. 20 ist die demokratische Legitimierungs-Grundlage der BRD ..
ein Land ohne Verfassung !! < und dies soll ein Verfassungsstaat sein
?
> wobei das Wort Administrator ( Verwalter, von lat. administrare „verwalten“) so allein nur im Kirchenrecht als der Vorsteher eines juristisch selbstständigen Kirchengebietes oder einer Einrichtung steht

Gewaltenteilung http://www.bpb.de/wissen/XC8R0U         Bundeszentrale für politische Bildung Adenauerallee 86 53113 Bonn
Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation staatlicher Gewalt mit dem Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern, die Ausübung politischer Herrschaft zu begrenzen und zu mäßigen und damit die bürgerlichen Freiheiten zu sichern. Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. die Lehre von der Gewaltenteilung wurde von J. Locke (1690) und Montesquieu (1748) entwickelt und als Ordnungs- und Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt.

Das Prinzip der Gewaltenteilung ist in D in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.
II. Der Bund und die Länder Artikel 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Dem Prinzip der Gewaltenteilung entspricht es, dass die voneinander unabhängigen Staatsorgane, um politisch wirksam handeln zu können, miteinander verschränkt werden müssen (d. h., die Exekutive braucht eine gesetzliche Grundlage, um ordnungsgemäß handeln zu können, die Legislative ist darauf angewiesen, dass z. B. durch Regierung und Verwaltung die Gesetze auch umgesetzt werden). In der politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen vom strikten Prinzip

<<< diese sog. Gewaltenverschränkung dient der Aufhebung des Artikel20 /2  und „In der politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen“ soll weiterhin den Schein der Legalität der Aufhebung der Gewaltenteilung aufrecht erhalten - Oder anders gesagt: jede Aufhebung der Gewaltenteilung verstößt gegen die Demokratie, gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien, in der BRD gegen die Normativität des Grundgesetzes - damit steht jeder Verfassungsstaat rechtstaatlich still - zudem, wenn jede Rechtsnorm mißachtet wird oder werden kann, existiert weder Rechtssicherheit noch grundlegender Rechtsschutz <= Willkürverbot des GG.

Damit gibt es keine Rechts- oder Legitimationsgrundlage für irgendeine Handlung innerhalb dieses Staates, seiner Verwaltung etc. mehr <=> besteht der Verfassungsstaat bereits ?
>>>>

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23258/willkuerverbot
Willkürverbot das für alle staatliche Gewalt geltende Verbot, die dem Recht Unterworfenen willkürlich zu behandeln. Im GG ist das W. besonders im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. - ich sehe auch (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, etc. .. benachteiligt oder bevorzugt werden.) und im Rechtsstaatsprinzip verankert.
Dem Gesetzgeber, der über weiten politischen Gestaltungs- und damit Unterscheidungsspielraum verfügt, setzt das W. nur äußerste Grenzen. Im Verwaltungsrecht können die Ermessensgrenzen (v. a. das Verbot des Ermessensmissbrauchs), die Selbstbindung der Verwaltung und die Begründungspflicht als Ausfluss des Willkürverbots gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat auch mit dem Gesetz schlechthin nicht mehr vereinbare Gerichtsentscheidungen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot
aufgehoben.

Jedoch: das Bundesverfassungsgerichtsgesetz hebt die Gewaltenteilung auf.

http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des BVerfG´s Gesetzeskraft. ...

Isensee: “..Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz”.

<< wie soll dies möglich sein, wenn es keine Gewaltenteilung - explizit auch nicht von dem höchsten Gericht - gibt ? ---
   --- und dieses höchste Gericht sich selbst zum Gesetzgeber macht
! >>

http://www.bundesrat.de/nn_150164/kompakt-/foed/foed-node.html?__nnn=true
Doppelte Gewaltenteilung Der parlamentarische Rat hat sich 1949 für das föderative Staatsprinzip und damit für eine doppelte Gewaltenteilung entschieden. Neben die klassische Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative, die so genannte "horizontale Gewaltenteilung", tritt eine weitere Aufteilung staatlicher Macht zwischen Bund und Ländern, eine "vertikale Gewaltenteilung". Mit dieser doppelten Gewaltenteilung wird einem Machtmissbrauch wirksam vorgebeugt.

Aufgabenverteilung Das Grundgesetz weist dem Bund und den Ländern in Legislative, Exekutive und Judikative jeweils bestimmte Aufgaben zu. Grundsätzlich gilt das Prinzip:
• Gesetzgebung ist weitgehend Sache des Bundes.
• Verwaltung ist im Allgemeinen Sache der Länder.
• Die Rechtsprechung ist zwischen Bund und Ländern eng verzahnt.

Diese Aufgabenverteilung gibt dem Bund eine starke Stellung, denn er kann bundeseinheitliche Normen für alle Länder setzen. Trotzdem muss der Bund die Interessen der Länder berücksichtigen.

http://www.bundestag.de/service/glossar/G/gew_teilung.html
Gewaltenteilung bezeichnet die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von verschiedenen Personen bzw. Staatsorganen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen legislativer (gesetzgebender), exekutiver (vollziehender) und judikativer (rechtsprechender) Gewalt unterschieden. Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz als ein Prinzip des deutschen politischen Systems festgelegt.

http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/gewaltenteilung.html
Die Gewaltenteilung gehört zu den Prinzipien unserer Demokratie und ist im Grundgesetz verankert. Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen. Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. Demgegenüber stehen die Bundesregierung als Exekutive und die Bundes- und Landesgerichte als Judikative.

<< Nicht nur das, die vom parlamentarischen Rat im Grundgesetz zwingend vorgeschriebene Gewaltenteilung wurde nie eingeführt: >>

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden.
Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu
(De l’esprit des lois/Vom Geist der Gesetze: Genf 1748) Gewaltenverschränkung ist das im deutschen Grundgesetz niedergelegt

<<<<< dazu braucht es zuvorderst die Gewaltenteilung >>>>

In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt: Nach dem unveränderlichen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG wird die Staatsgewalt „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ (horizontale Ebene); vor diesem Hintergrund wird die Gewaltenteilung als Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) verstanden werden, da die Staatsgewalt als solche nicht geteilt wird. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat teilweise aufgehoben, da dieser bei der Gesetzgebung mitwirkt. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen.

Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr starke Stellung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gehört eindeutig der Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative ein, durch den so genannten judicial self-restraint.

Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Art. 20 GG und durch Art. 79 GG gesichert. Mit dem Art. des Ewigkeitsartikels wird die Demokratie begründet: das Volk ist der konstitutive Begründer der Staatsgewalt . Damit wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk ausgeht.
Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden: „In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein.

In Deutschland sind sie es nicht.

In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats ist nachzulesen, dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Gewaltenteilung wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 8. September 1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B. in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, Art. 97 GG].

Der Staatsaufbau blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse ‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.“

Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) forderte am 27. April 2007, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen sei. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt. Auch die Neue Richtervereinigung (NRV) setzt sich für eine Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein. Diese Forderung ist allerdings bereits mehr als 50 Jahre alt. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt: „Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“

Kritiker behaupten außerdem, dass Lobby- und Interessengruppen wie z. B. die Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände (z. B. Gesamtmetall) die fünfte Macht im Lande seien. In Staaten, deren Regierungssystem die Identitätstheorie in dem Sinne interpretiert, dass eine Einheit des Willens der Führung und der Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische Staaten), gibt es keine Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig ist. In der Realität degenerierten diese „Demokratien“ zu totalitären Staaten

<<<<<< hier ist Wikipedia an Klarheit nicht zu überbieten: „Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt“ - wie zu Beginn ausgeführt, wurde 1956 der Artikel 1 geändert, was nur dann zulässig wäre, wenn das Grundgesetz als Norm nicht greift >>>

Entweder war schon mit dem Mai 1949 oder unmittelbar zum Zeitpunkt der Artikel 1 Änderung bzw. spätestens seit dem der Bundestag zum ersten Mal zusammen traf, der Stillstand der Rechtspflege eingetreten, der deutsche Staatsrechtler Isensee: “..Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtschutz” ( Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde ) ------ was nicht gegeben ist.

Mit diesem Stillstand der Rechtspflege ist nicht das Justitium ( wiki: Ein Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses unterbricht für die Dauer dieses Zustandes das Gerichtsverfahren (§ 245 ZPO). Österreich Erkenntnisse des OGH: Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen. ) als eine zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht - da es wegen der fehlenden Gewaltenteilung es kein zuständiges Gericht gibt, denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist nicht gegeben.

–– siehe dazu BGBl. 1973 II 1533 den internationalen Pakt Art. 14 und den Artikel 6 der EMRK ––
http://www.derrechtsstaat.de/?p=2984
Richter Norbert Schlepp: Bananenrepublik in Sichtweite
Norbert Schlepp ist Richter am Finanzgericht Niedersachsen und hat ein wichtiges Anliegen: die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Justiz. Diese sieht der engagierte Jurist nicht mehr gewährleistet und erkennt darin eine Gefährdung einer der Grundsäulen unserer Verfassung. Insbesondere der Zugriff der Exekutive auf die Judikative und die damit einhergehende Erosion der
Gewaltenteilung in unserem Land hat krisenhafte Ausmaße angenommen. Besonders deutlich wird diese Entwicklung am Beispiel des Umgangs mit den politisch Verfolgten im Rahmen der “Boden- und Industriereform” 1945-1949 in der SBZ nach der Wiedervereinigung, als die Exekutive aus politischem Machtkalkül die Rechtsstaatlichkeit bei Seite schob und dies sogar unter Beihilfe der Justiz. Damit
wurden in der Bundesrepublik Deutschland juristische und politische Zustände herbeigeführt, die sonst für Bananenrepubliken kennzeichnend sind, so Schlepp

Isensee: “..Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz”.

Zu welchem Ergebnis führt uns die Machtkonzentration in den Händen der unkontrollierten Exekutive?
>.., daß der Verfassungsstaat noch gar nicht geschaffen worden ist.

Damit sind alle ihre Handlungen Willkür in einem unbefriedeten Land ( fehlender Friedensvertrag ).
Dies daraus resultierenden Konsequenzen nach VStGB gelten auch für alle Beamten, kleinen Sachbearbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst - einen öffentlichen Dienst, den es so gar nicht gibt ( daher auch keine Staatshaftung ). Es ist unsere Pflicht auch aus GG Artikel 1, diese unwissend gehaltenen Mitarbeiter der BR in D aufzuklären, so daß sie eigenverantwortlich entscheiden können - sollten sie das Unrecht nicht aufgeben, dann sind sie uneingeschränkt haftbar, denn es herrscht Vorsatz.

Denn öffentliches Recht gibt es nur in einem Verfassungsstaat, da nur dieser konstituiert ist.

wiki/Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich gebunden sind und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz. „Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell & materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschen-
würde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.
Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch; Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers.

öffentliches Recht 

fangen wir mit Definitionen an: 1. öffentliches Recht
Duden : öffentlich-rechtlichRecht
= Adjektiv von Verwaltungseinrichtungen mit eigener Rechtsperson & einem bestimmten Nutzungszweck

wiki/%C3%96ffentlich-rechtlich
Definition - das öffentliche Recht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts. Der Begriff wird beispielsweise im Zusammenhang mit Organisationen verwendet, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet sind und daher keiner der Rechtsformen des Privatrechts (vgl. den Typenzwang im Gesellschaftsrecht) zuzuordnen ist. Das Adjektiv wird aber auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse oder öffentlich-
rechtliche Handlungsformen, wie Verwaltungsakten, verwendet.

Bsp für Rechtsformen des öffentlichen Rechts: Gebietskörperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts Typischerweise öffentlich-rechtlich verfasst sind: der Öffentlich-rechtliche Rundfunk Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, und Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen - Zitat Ende -

Wie geht der Staat mit uns um, was tut er für uns, was müssen wir für Ihn tun (Polizei ist öffentlich-rechtlich) < Basis all seiner Handlung ist der durch eine Verfassung festgelegte Rahmen => J J Rousseau
Öffentliche Betriebe stehen ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden). … häufig verfolgen sie erweiterte Zielsetzungen, wie die Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktur- und Dienstleistungen oder sozialen und kulturellen Gütern. Die öffentlich-rechtlichen Rechtsformen werden unterschieden in Betriebe mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Zu öffentlichen Betrieben, die zugleich juristische Personen darstellen, zählen die Körperschaften, die Anstalten öffentlichen Rechts (z.B. Rundfunkanstalten) und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen; bei denen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie z.B. Theater, Stadtbibliotheken. Beispiele für Eigenbetriebe sind städtische Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. - Zitat Ende -

Was ist die typischste aller Gebietskörperschaften ? Staat, Gemeinde, .. Also ist das öffentliche Recht die Rechtsformen für einen jeden Staat.
Oder anders ausgedrückt: kein Staat, kein Staatsrecht ohne wirksames öffentliches Recht ----- bzw. ohne Staat oder (Gebiets)Körperschaften braucht es auch kein öffentliches Recht.

Jean-Jacques Rousseau
wiki/Vom_Gesellschaftsvertrag_oder_Prinzipien_des_Staatsrechtes
Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des politischen Rechtes: Du Contract Social ou Principes du Droit Politique ist das politisch-theoretische Hauptwerk des französisch-schweizerischen Philosophen Jean-Jacques Rousseau. Es erschien erstmals 1762 in Amsterdam
Dieses Werk ist – neben Montesquieus Vom Geist der Gesetze – ein Schlüsselwerk der Aufklärungsphilosophie: der Wegbereiter moderner Demokratie und Demokratietheorie (vergleiche auch Identitätstheorie).

Für Rousseau konnte die alleinige Grundlage legitimer politischer Macht nur der allgemeine Wille (volonté générale) sein (welcher immer auf das Gemeinwohl abzielt) und keinesfalls im Gottesgnadentum bestehen

Rousseaus Werk geht von drei Grundannahmen aus:
> Voraussetzung der menschlichen Gemeinschaft (frz. l'état civil) ist
  – im Gegensatz zum Menschen im Naturzustand (frz. l’état de nature) – ein Vertrag (frz. pacte social)
> Grundlage dieses Vertrages ist der 'Gemeinwille' (frz. volonté générale), der nicht der Summe der Einzelinteressen entspricht, sondern absolut ist.
  Er geht von allen aus und zielt auf das Wohl aller. Gemeinwille und Gerechtigkeit fallen bei Rousseau zusammen.
  Sie haben ihren gemeinsamen Ursprung in der Vernunft und beruhen auf Gegenseitigkeit.
> Alle ordnen sich diesem Vertrag freiwillig unter.
Rousseau schreibt vor allem mit der volonté générale die transzendentale Staatsphilosophie Platons fort

wiki/Jean-Jacques_Rousseau
Rousseau stellt sich in seinen staatstheoretischen Texten die Frage, wie ein von Natur aus wildes und freies Individuum seine Freiheit behalten kann, wenn es aus dem Naturzustand in den Zustand der Gesellschaft eintritt bzw. diesen Zustand begründet. Rousseau geht davon aus, dass die Menschen im Naturzustand in kleinen Gemeinschaften im Wesentlichen unabhängig voneinander leben. Sie verfügen über ausreichend Güter und sind friedlich.
Durch das Auftauchen der Institution des Eigentums entstehen erste gesellschaftliche Strukturen. Der Mensch ist nicht mehr autark, sondern von anderen abhängig; sei es als Herr oder als Knecht. Um seinen Leidenschaften folgen zu können, unterdrückt der Eigentümer seine Knechte. Dies sind nach Rousseau die „schlechten“ Gesellschaftszustände, die er in seiner Abhandlung zum Sozialvertrag (contrat social) kritisiert. Seine Grundlage ist ein Vertrag, der jedem ermöglicht, sich wieder so frei zu fühlen wie im Naturzustand. Dabei unterscheidet Rousseau „natürliche Unabhängigkeit“ von „bürgerlicher Freiheit“.

Im Gegensatz zu Montesquieu wollte er das Volk in alle Bereiche der Politik einbezogen wissen und nicht nur in einer Gewalt (der Legislative) mitwirken lassen. Nach Rousseaus Auffassung ordnet sich jeder Bürger zum Zwecke eines rechtmäßig geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens freiwillig einem Gesellschaftsvertrag unter. Dessen Grundlage ist der Gemeinwille, der absolut und auf das Wohl des ganzen Volkes gerichtet ist.

wiki/B%C3%BCrger Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse) ......

Einwohner
wiki/Einwohner Einwohner ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, dass letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht.
Der Begriff erfasst nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums.

Untertan
wiki/Untertan Als Untertan oder Subjekt (lat. subicere "unterwerfen, unterordnen") wurde bis ins 19. Jahrhundert eine Person bezeichnet, die der Herrschaft eines anderen unterworfen ist. Untertanen waren nicht in vollem Umfang persönlich frei. Das Verhältnis zwischen dem Untertanen und seiner Obrigkeit war rechtlich geregelt und konnte sich sehr unterschiedlich gestalten: von eher symbolischer Unterordnung über Knechtschaft bis hin zur Leibeigenschaft. Dagegen steht heute die Paulskirchenverfassung:
< FRV 1849 Artikel IX. § 164. Das Eigenthum ist unverletzlich.
§ 166. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§ 171. Aller Lehensverband ist aufzuheben.

www.kommunalbrevier.de/kb.epl?dn=ou%3D%C2%A7%201%20Wesen%20und%20Rechtsstellung%20der%20Gemeinden
%2Cou%3DGemeindeordnung%20%28GemO%29%2Cou%3DGesetzestexte%2Cou%3DKommunalbrevier%2Cdc
%3Dkomb%2Cdc%3Dgstbrp
§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. .. unter eigener Verantwortung .. sind allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.
>> öffentliches Recht sind alle Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechtsverhältnisse des einzelnen zu den ihm übergeordneten Trägern öffentlicher Gewalt (Staat, Gemeinde), soweit diese als Hoheitsträger (hoheitliche Tätigkeit) auftreten, beziehen <<

Was sind Hoheitsträger, welche alleine hoheitliches Recht in Anwendung bringen dürfen ?
Dies sind neben Bürgermeister sicherlich Polizei, sowie auch Richter und Staatsanwälte < die sog. Staatsgewalt. Woran ist also ein Auftreten eines Hoheitsträgers erkennbar ?
- bei Polizei sind es u.a. die Uniformen, welche jedoch keine völlige Sicherheit darstellen
- ansonsten sind dies vordergründig Ausweisdokumente - sog. Dienstausweis
- sicher kann der Nachweis nur durch eine Kombination aus Nachfolgendem erbracht werden:

1. Ernennungsurkunde
DRiG § 17 (1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
2. daß weder eine Amtsenthebung noch eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis erfolgte DRiG § 21

DRiG § 21 (2) Der Richter ist zu entlassen, ( 1.) wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38)
3. Nachweis, daß der Amtseid ggfls. der Richtereid geleistet wurde.

Amtseid
wiki/Amtseid Der Bundeskanzler, Bundespräsident und die Bundesminister leisten den Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Bundesbeamte den Diensteid nach § 64 BBG : „Ich schwöre, das GG und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Ein Richter legt folgenden Eid in einer öffentlichen Sitzung eines Gerichts ab (§ 38 Abs. 1 DriG). „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

http://www.besoldung-bayern.de/bayern_landesbeamtengesetz_paragraf_73 Art. 73 Eid und Gelöbnis (1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut: ,,Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
- was steht im Widerspruch zur Eigenschaft ein Hoheitsträger zu sein ?
- Verweigerung des Nachweises und
- Verweigerung der Unterschrift
.

Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek
wiki/Drei-Elemente-Theorie Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierenden {gründen; ins Leben rufen} Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet.

weitere Zitate: http://www.pw-portal.de/rezension/11143-georg-jellinek-und-max-weber
Jellinek und Weber erlauben es, ein scharfes Licht auf Entwicklungslinien wie Defizite der deutschen staatstheoretischen Diskussion zum Jahrhundertbeginn zu werfen. Überlegungen über die demokratische Neugestaltung Deutschlands 1918/19 (die Weber begleitete und die Jellinek so nicht gewollt hätte). Georg Jellinek System der subjektiven öffentlichen Rechte Hrsg. u. eingel. v. Jens Kersten (1892/1905) Jellinek bildet vier Typen subjektiv-öffentlicher Rechte ab: dem status passivus als den Pflichten, dem status negativus als der Freiheit, dem status positivus als den Leistungsansprüchen und dem status activus als den Partizipationsrechten der Bürger. Mit diesen vier Kategorien von subjektiven öffentlichen Rechten polarisiert Jellinek das gesamte Verwaltungs-, Verfassungs- und Völkerrecht und legt damit zugleich das Fundament, das auch die aktuelle Grundrechtstheorie noch trägt.

Jellinek-Georg-System-Der-Subjektiven-Offentlichen-Rechte-1919
VII. Das System der öffentlichen Rechte des einzelnen.
Jedes einzelne Privatrecht ist lösbar von der Person seines Trägers, ohne die Persönlichkeit selbst zu berühren. Nicht der faktische Bestand an Rechten entscheidet über die Rechtsfähigkeit. Allein die öffentlich-rechtliche Qualifikation ist nicht trennbar von der Person ihres Trägers, ohne diese Persönlichkeit selbst zu vermindern. Der Monarch, der der Krone entsagt hat, der Bürger, dem durch Verfassungsänderung sein Wahlrecht entzogen wurde, ist in seiner Rechtsfähigkeit selbst alteriert: es gibt nun eine Reihe von Handlungen, die er mit Rechtswirksamkeit nicht mehr vornehmen kann. Der Kreis seines rechtlichen Könnens ist eingeschränkt worden, er hat eine capitis deminutio erlitten. Die Gliedstellung der Person selbst im Staate ist eine andere geworden, während aller Zuwachs und alle Minderung von Privatrechten, die jemand erfährt, soferne nicht ausdrücklich öffentlich-rechtliche Wirkungen damit verknüpft sind, die Persönlichkeit nicht auszudehnen oder einzuschränken vermögen.

Daher ist die Persönlichkeit selbst iuris publici. Nur als Staatsglied — im weitesten Sinne erkennt der moderne Staat jedem Menschen, der irgendwie seinem Herrschaftsbereiche verfällt diese Eigenschaft zu — ist der Mensch überhaupt Träger von Rechten. Das heißt eben nichts anderes als des Rechtsschutzes teilhaftig sein. Ein Wesen wird zur Persönlichkeit, zum Rechtssubjekt erhoben in erster Linie dadurch, dass der Staat ihm die Fälligkeit zuerkennt, seinen Rechtsschutz wirksam anzurufen. Der Staat schafft daher die Persönlichkeit.
Der Sklave war, ehe der Staat ihn befreite nicht Person, auch nicht in dem Sinne, dass sie ihm als nicht zur Anerkennung gekommene Qualität anhaftete. Als Mensch war er natürlich anerkannt. Dies äußerte sich aber nur darin, dass er zwar nicht Rechtssubjekt, wohl aber Pflichtsubjekt war, aus dem Wesen des Menschen ergibt sich historisch und logisch als notwendig nur die Pflicht, aber nicht das Recht gegen den Staat.
Da die Persönlichkeit iuris publici { ich verweise hier auf den Brockhaus: jus publicum } ist, so erhebt sich das ganze Privatrecht auf der Basis des öffentlichen. Kein Privatrecht, das nicht eine bestimmte publizistische Eigenschaft der Person zur Voraussetzung hätte. Kein Eigentum ohne Eigentumsfähigkeit, kein Vertrag ohne Verpflichtbarkeit; keine Ehe ohne connubium, kein Testament ohne testamenti factio.
Diese Fähigkeiten, welche die Basis des privatrechtlichen Handelns sind, bedeuten aber nichts anderes, als dass einem Subjekte die Eigenschaft zugesprochen ist, dass in seinem Interesse mit rechtlicher Wirkung der Rechtsschutz des Staates in bestimmten Richtungen angerufen werden könne, dass der Staat verpflichtet sei, im individuellen Interesse der betreffenden Subjekte gewisse Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Damit erledigt sich auch die vielumstrittene und nicht bloss einen Wortstreit bedeutende Frage, ob die Persönlichkeit ein Recht sei oder nicht. Die Persönlichkeit ist theoretisch eine das Individuum qualifizierende Beziehung zum Staate.
<<<< was sagt also Jellinek aus, der für, im Auftrag der Staatsgewalt diesen Wahnsinn verzapft hat: Der Mensch hat nur Pflichten gegen einen Staat, weder Rechte noch Rechtsschutz. Ohne Staat kein Persönlichkeitsrecht oder Privatrecht - d.h. kein rechtliches Handeln ohne den Staat dahinter / im Hintergrund. Dies steht diametral entgegen gesetzt zum Naturrecht und den Menschenrechten. >>

Die rechtliche Natur des Staates. 21
Die theoretische Basis der juristischen Erfassung des Staatsbegriffes ist aber die unzweifelhafte Tatsache des auf abgegrenztem Gebiete sesshaften von einer Obrigkeit beherrschten Volkes: Der Staat ist eine Personeneinheit auf territoria1er Grund1age.
2. Der Staat besitzt Persönlichkeit. Persönlichkeit oder Person ist die Fähigkeit, Träger von Rechten sein zu können, mit einem Worte die Rechtsfähigkeit. Sie ist stets vom Rechte verliehen, nicht von Natur aus gegeben. Der Sklave hatte natürliche Willensfähigkeit, aber keine Rechtsfähigkeit, d. h. er konnte die das Individuum schützenden Normen der Rechtsordnung nicht in seinem Interesse in Bewegung setzen, eine Fähigkeit, die ihrem Wesen nach künstlich, d. h. nicht durch organische Naturprozesse, sondern durch bewusste menschliche Veranstaltung gegeben ist. Es gibt daher keine natürliche, sondern nur juristische Persönlichkeit .
Fassen wir das bisher Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass der Staat eine auf begrenztem Gebiete basierte Zweckeinheit menschlicher Individuen ist, die unter dem Gesichtspunkte praktischer Erkenntnis an dem Willen ihrer Glieder Organe ihres eigenen Willens besitzt und dass die Rechtsordnung an diese unabhängig von ihr gegebene Tatsache anknüpfend die staatliche Willensbildung ordnen kann. Dadurch setzt sich der seine eigene Ordnung schaffende Staat als Rechtssubjekt. Die Erkenntnis der persönlichen Natur des Staates tritt in demselben Augenblicke auf, in dem erkannt wird, dass im Staate ein von dem der ihn bildenden Individuen verschiedener Einheitswille vorhanden sei

Die rechtliche Natur des Staates. Seite 29
Die Einzelpersönlichkeit ist daher nicht die Grundlage, sondern das Resultat der Rechtsgemeinschaft.
Jedes Rechtssubjekt aber muss einen Willen haben, der imstande ist seine rechtlichen Interessen zu verfolgen. Wird dem Staate Rechtssubjektivität zugeschrieben, woher nimmt er den ihm notwendigen Willen? Da aller Wille menschlicher Wille ist, so scheint er selbst willensunfähig zu sein.
Nur eine Vertretung für ihn wäre denkbar, wie sie das Recht dem vernünftigen Willens Entbehrenden durch den Willensfähigen zu teil werden lässt. Somit wäre der Staatswille in Wahrheit nichts als Wille einzelner, der nur kraft Rechtsgebotes, nicht kraft irgend einer anderen Notwendigkeit als Wille eines hinter dem Wollenden stehenden Wesens zu gelten hat, eines Wesens, das sich aus eigener Kraft gar nicht und in keiner Richtung äußern kann, mithin ein Phantom — eine Fiktion ist.

Der Wille des Staates (Fall der Kollektivperson) ist … eine Vereinigung von Menschen. In der physisch natürlichen Welt sind es nur die Willensakte der Individuen; in der ethisch-juristischen Welt nur die Willensakte der Gemeinschaft. Das wollende Individuum wird unter der letzteren Betrachtungsweise zu einem Willensorgan der Einheit. Das Willensorgan vertritt daher nicht die Gemeinschaft. Personeneinheit und Organ sind nicht gegen einander selbständig, sondern das Organ ist eben ein integrierender Bestandteil der Einheit.
<<<<< klar hat Jellinek das Phantom wieder relativiert - jedoch ist das Ergebnis das, welches wir in VRC vorgeführt bekommen: der Einzelne / das Individuum ist nichts, alles ist der Gesellschaft unterzuordnen - auch das eigene Leben.
Théorie générale de l'État = Allgemeine Staatslehre - d.h. Jellinek entfaltet seine Theorie des subjektiven öffentlichen Rechts aus dem Grundverhältnis zwischen Bürgern und Staat, dabei ist öffentliches Recht alle Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechtsverhältnisse des einzelnen zu den ihm übergeordneten Trägern öffentlicher Gewalt (Staat, Gemeinde), soweit diese als Hoheitsträger (hoheitliche Tätigkeit) auftreten, beziehen
.>>>

Wenn ein Ding allgemeines Eigentum ist, so dass irgend jemand davon Gebrauch machen kann, wer mag, wie man sagt, ist es “publici juris”; als im Fall vom Licht, der Luft und dem öffentlichen Wasser, ein Ding oder Rechtmittel, dass es für oder exercisable durch alle Personen offen ist.

“publici juris”       http://www.thefreedictionary.com/Jus+publicum
= public law 1. A law affecting the public
2. The branch of law that deals with the state or government and its relationships with individuals or other governments.

öffentliches Recht
1. Ein Gesetz, welches das Publikum betrifft.
2. Der Zweig des Gesetzes, das sich mit dem Staat oder der Regierung und seinen Beziehungen mit Personen oder den anderen Regierungen befasst.

http://legal-dictionary.thefreedictionary.com/Jus+publicum
Public Law: A general classification of law concerned with the political and sovereign capacity of a state. Public law is that area of constitutional, administrative, criminal, and International Law that focuses on the organization of the government, the relations between the state and its citizens, the responsibilities of government officials, and the relations between sister states. It is concerned with political matters, including the powers, rights, capacities, and duties of various levels of government and government officials. Public law refers to an act that applies to the public at large, as opposed to a private law that concerns private individual rights, duties, and liabilities.

Öffentliches Recht: Eine allgemeine Klassifikation des mit der politischen und souveränen Fähigkeiten eines Staates betroffenen Gesetzes.
Öffentliches Recht ist das Gebiet des grundgesetzlichen, administrativen, kriminellen und Internationalen Rechtes, das sich auf die Organisation der Regierung, der Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, den Verantwortungen von Staatsangestellten und den Beziehungen zwischen Schwesternstaaten konzentriert. Es ist mit politischen Sachen, einschließlich der Mächte, Rechte, Kapazitäten und Aufgaben von verschiedenen Niveaus der Regierung und Staatsangestellten beschäftigt.

www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17613/hoheitsrecht Hoheitsrecht sind Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren Souveränität (die durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen. H. zum Erreichen der Staatsziele und zur Ausübung der Staatsgewalt sind v. a. die Rechtsetzungsbefugnis, die Polizeigewalt, die Finanzhoheit und die Gerichtsbarkeit. Nach Art. 24 Abs. 1 GG ist der Bund ermächtigt, durch Gesetze H. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (die EU, die NATO etc.)

http://www.philosophia-online.de/mafo/heft2005-3/Bordat_Gil.htm Locke <> Rousseau: diese theoretischen Entwürfe alle versuchen, den Staat substantiell zu rechtfertigen - „freiheitssichernder bzw. -mehrender Vertrag mündiger, interessegeleiteter und in diesem Sinne zur Deliberation entschlossener Bürger“ (Locke), „Ergebnis der Übereinstimmung von einzelnem und allgemeinem Willen“ (Rousseau).

Zu einem Staat gehört auch ein Staatsziel ( meine Frage: Schutz ist eine Staatsaufgabe ?)
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsziel Staatsziele und Staatsstrukturprinzipien
Die im Grundgesetz (GG) festgeschriebenen Staatsziele werden in einigen Landesverfassungen als Grundrecht garantiert. Ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) bleiben diese gem.
Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen. Neben den Staatszielen gibt es die (Staats-)Strukturprinzipien des Artikels 20 GG: Republik (Abs. 1), Demokratieprinzip (Abs. 1), Sozialstaatsprinzip (Abs. 1), Bundesstaatsprinzip (Abs. 1) und Rechtsstaatsprinzip (Abs. 3). Von diesen sind die Sozialstaatlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit zugleich als Staatsziele anerkannt.
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Beseitigung bestehender Nachteile Art. 3 Abs. 2 GG Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG (so etwa Ipsen[3]) Art. 2 LV Mecklenburg-Vorpommern Rechtsstaatlichkeit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 4 LV M-V Umwelt- und Tierschutz Art. 20a GG, Art. 7 LV Schleswig-Holstein, Art. 12 LV M-V Minderheitenschutz Art. 25 LV Brandenburg Art. 5 LV S-H, Art. 18 LV M-V, Art. 5 LV Sachsen, für das Grundgesetz von der Gemeinsamen Verfassungskommission 1993 als Art. 20b entworfen, aber nicht eingeführt Kulturstaatlichkeit Art. 9 LV S-H, Art. 16 LV M-V Europäische Integration Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 LV M-V Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Art. 109 Abs. 2 GG (konkretisiert durch das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz)

Also garantierte Grundrechte - diese sind zu finden in den Artikeln 1 bis 19, wobei die Artikel 1 und 20 durch die Ewigkeitsklausel des Artikel 79 zusätzlich geschützt sind. Websuche nach stillstand der rechtspflege führt zu wiki/Justizium = Rechtsstillstand (gerichtliche Untätigkeit). im Römischen Reich der republikanischen Zeit bestand bei äußerer oder innerer Gefahr die Möglichkeit des zeitlich befristeten, formalisierten Ausnahmezustandes, der zur Einstellung der Tätigkeit von Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsorganen führte. Dtl.: Ein Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines Krieges
- www.gesetze-im-internet.de/zpo/__245.html § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege: Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Siehe dazu auch www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/mandatarstaat.htm
GG Artikel 79 legt in (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig . fest.
=> seit 1956 lautet unter GG I. Die Grundrechte der Artikel 1 (3) Die nach folgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
                                                                                            Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
=> der original Artikel 1 (3) lautete jedoch: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
                                                               als unmittelbar geltendes Recht.

Welches Ziel wurde verfolgt ?
All diejenigen, welche in der Verwaltung tätig sind, aus der Bindung an die Gesetzgebung heraus zu nehmen.
Ich bin der Meinung, daß die 1956er Änderung des Artikel 1 entgegen der Ewigkeitsklausel entweder bereits zum Stillstand sowohl der Rechtspflege als auch der Legislative, in Folge damit auch der Exekutive führte, oder daß damit das Grundgesetz als Ganzes suspendiert wurde und alle Vorschriften, Verwaltungsakte, Gesetze, gerichtliche Entscheidungen ( BGH / BVerfG ) etc. - d.h. das gesamte öffentliche Recht durch rechtlichen Fehlbezug zu einem inexistenten Grundgesetz nichtig / nicht anwendbar sind bzw. wurden.
Jede Anwendung von „Recht und Gesetz“ stellt seit 1956 in jedem Einzelfall Hochverrat dar und fällt nicht nur unter StGB §§ 81 ff sowie § 92 (2) Satz 6, sondern durch den Stillstand der Rechtspflege in der gesamten Bundesrepublik ist ( kann nur mehr ) das VStGB §5 ff anzuwenden.

Zitate: http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/staatsaufgaben.html ein zivilisiertes Zusammenleben grösserer Massen von Menschen nur möglich ist, wenn klare Regeln dafür sorgen, dass die einen (stärkeren) ihre Freiheit nicht auf Kosten der anderen (schwächeren) ausleben.
Daraus folgt die wichtigste Aufgabe des Staates: dafür zu sorgen, dass alle auf seinem Gebiet lebenden Menschen in Würde und Freiheit leben können und dass die Stärkeren ihre Verantwortung für die Schwächeren auch wahrnehmen. In der revidierten Bundesverfassung vom 19.4.1999 sind die Aufgaben eines modernen Staates darin formulierten:
> Der Staat schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes.
> Der Staat fördert die Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
> Der Staat sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
> Der Staat setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung

Sozialziele des modernen Staates
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei; dabei setzt sich der Staat in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative {Subsidiarität} dafür ein, dass:
> jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
> jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
> Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
> Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
> Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
> Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
> Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
> Der Staat setzt sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, etc. gesichert ist.

http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/staatstheorien-modernen-demokratie.html#Jean-Jacques-Rousseau-contrat-social
Jean-Jacques Rousseau: Gesellschaftsvertrag (contrat social) forderte gleiche Rechte für alle Bürger unter einer demokratisch ausgeübten Kontrolle. Rousseau (1712 - 1778) ging davon aus, dass die Menschen von Natur aus frei und gleich und dazu fähig seien, über sich selbst zu bestimmen. Rousseau forderte statt der Abtretung aller Rechte an den absoluten Staat einen in Freiheit ausgehandelten contrat social (Gesellschaftsvertrag); er kam zu der seither bewährten Einsicht, dass alle Menschen die Ordnung der menschlichen Gesellschaft mitbestimmen sollten und dass sie unveräußerliche Grundrechte besitzen, die jede Gesellschaftsordnung garantieren muss, wenn sie Bestand haben soll.

Er erwartete, dass sie, einmal von der hergebrachten mittelalterlichen Gesellschaftsordnung befreit, ohne weiteres zu einer volonté générale [einem allgemeinen Volkswillen] finden würden. So verdankt ihm die Welt die in jeder modernen Verfassung seit der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 enthaltene Garantie der Grundrechte und den Anstoß zur "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" in der UNO Charta 1948

http://demokratie.geschichte-schweiz.ch/gewaltentrennung.html Gewaltentrennung
Sobald eine grössere Zahl von Menschen sich als Staat organisiert, treten fast zwangsläufig zwei Probleme auf: Korruption und Willkür, denn Macht korrumpiert.

Korruption: Der Staat als Selbstbedienungsladen der Herrschenden
Eines der grössten Probleme jedes Staatswesens besteht darin, dass die Regierenden und Beamten sich selbst bereichern und Günstlingen irgendwelche Vorteile zu verschaffen.

Willkür: Die Bestrafung der Unschuldigen Die entscheidenden theoretischen Überlegungen zur Kontrolle der Macht gehen auf den englischen Philophen John Locke und den Franzosen Charles de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 - 1755) zurück.
Legislative, Exekutive und Judikative sollen sich gegenseitig kontrollieren, damit nicht einzelne Personen oder Gruppen zu mächtig werden und sich selbst Vorteile verschaffen, statt dem Gemeinwohl zu dienen.
Viel wichtiger ist, dass eine grosse Mehrheit der Bevölkerung das Prinzip der Gewaltenteilung anerkennt und sich traut, sich gegen Willkür von Beamten und Korruption zu wehren. Das allerdings setzt voraus, dass ein Bürger, der sich wehrt, dafür nicht bestraft wird.

Fragen zur / der Souveränität:

"Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?" Rede des Abgeordneten Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8. September 1948 [aufgezeichnet in «Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle» Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. (Archiv des Bundestages, im Büro von Günther J. Weller)]

http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/pdf/Carlo_Schmid.pdf

Meine Damen und Herren! Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft, das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: «Parlamentarischer Rat» ? Was heißt denn: «Grundgesetz"?
Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen. Was heißt aber «Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in

Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes.
=> lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie.
Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.

=> zur Volkssouveränität gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, auch die Entschlossenheit, sie zu verteidigen und sich zu widersetzen, wenn sie angegriffen wird! auch bei diesen konstitutiven Akten handelte es sich nicht um freie Ausübungen der Volkssouveränität. Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar.

Der Abgeordnete Carlo Schmid bringt es klar auf den Punkt:
1. Volkssouveränität hat das Recht, sich zu verteidigen und sich zu widersetzen
2. alle konstitutiven Akten in der BR in D waren kein Teil der Volkssouveränität
3. das deutsche Volk konnte sich wegen der Fremdherrschaft nur organisieren, nie konstituieren
4. jeder demokratische Staat ist das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen
Volkes ( von der Westgrenze Frankreich bis zur Grenze nach Rußland ).
5. in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft <= die
Nichtbeachtung der 1949 Gesamtdeutschen Verfassung zeigt: kein souveränen Staat, kein souveränes Volk
6. Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner
politischen Existenz. <= ohne Verfassung existiert weder Inhalt noch Form dieser politischen Existenz
7. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates.
- nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren.
<= damit kann sie auch niemand ändern - höchstens durch Zusätze ergänzen (162 Änderungen des Verwaltungsgesetzes GG)
- eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes
- ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden
- die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet
- dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt.

<= ohne Verfassung keine Hoheitsverhältnisse, keine Rechte der Individuen keine Begrenzung der Gewalt; es existiert damit keine Norm als höchste Rechtsform => Grundnorm des Staates Jede Wahl ist arglistige Täuschung im Rechtsverkehr und ein Fall von Falsa demonstratio non nocet - da nach BGB § 133 bei der Auslegung einer Willenserklärung des Volkes nicht der wirkliche Wille erforscht wurde und alles vom Erklärungsempfänger = Beamte, Politiker, etc. in dem von ihm gewünschten Sinne ausgelegt wurde ----------------- denn es existiert
1. kein Staat als souveränes Völkerrechtssubjekt
2. keine Grundnorm dieses „Staates“
3. keine Hoheitsverhältnisse ( damit auch keine Beamten, Richter etc. )
4. keinerlei Souveränität - weder staatliche noch des Volkes

falsa-demonstratio-non-nocet
wiki/Falsa_demonstratio_non_nocet bedeutet sinngemäß eine falsche Bezeichnung schadet nicht, dass es für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen aber falsch bezeichnen, bzw. wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muß .

bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22163/falsa-demonstratio die fehlerhafte (objektiv unrichtige oder mehrdeutige) Ausdrucksweise bei der Willenserklärung. Die in einem Vertrag enthaltene Falschbezeichnung für das wirklich Gewollte ist unerheblich »die Falscherklärung schadet nicht«), sofern sich die Vertragschließenden über die Bedeutung ihrer Erklärungen einig waren.

rechtslexikon.net/d/falsa-demonstratio-non-nocet/falsa-demonstratio-non-nocet.htm betrifft eine Konstellation, bei der beide Parteien eines Vertrags zwar dasselbe wollen, es aber gemeinsam falsch benennen. Beide Seiten unterliegen demselben Irrtum => Geltungsgrund einer Willenserklärung angeht, der Willens theorie,

lexexakt.de/glossar/falsademonstratio.php von falsa demonstratio (= Falschbezeichnung) spricht man, wenn die Vertragsparteien einen Vertragsgegenstand übereinstimmend falsch bezeichnen. Die Falschbezeichnung hat keinen Einfluss auf den Vertrag und berechtigt nicht zur Anfechtung

rechtswoerterbuch.de/recht/f/falsa-demonstratio-non-nocet/
Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet (wörtlich: eine unrichtige Erklärung schadet nicht) bedeutet, dass ein Fehler des Erklärenden in der Ausdrucksweise für ihn nicht nachteilig ist, wenn der wahre Sinn der Erklärung erkennbar oder unzweideutig feststellbar ist

juraforum.de/urteile/begriffe/falsa-demonstratio-non-nocet
http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an
dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Souverän(ität) ist also die höchste Gewalt - die Oberhoheit; jede Staatsgewalt ist nachrangig und muß bei einem demokratischen Staat durch das Volk legitimiert werden => Volkssouveränität. gemäß der Bundeszentrale für politische Bildung Elke Diehl Friedrichstraße 50 / Checkpoint Charlie  10117 Berlin

http://www.bpb.de/impressum/ ist sie die nach innen und außen gerichtete, unabhängige {staatliche} Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt.
Innere Souveränität heißt, daß die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist. Äußere Souveränität bedeutet im Völkerrecht (von jeglicher Fremdherrschaft freie) Unabhängigkeit und Gleichheit der Staaten.
Dabei sind Hoheitsrecht Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren Souveränität (die durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen; beim Selbstbestimmungsrecht (Völkerrechtlich) bezeichnet dies den Grundsatz (Charta der Vereinten Nationen), dass alle Völker und Nationen ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Status frei bestimmen können. – Zitat Ende –

<< Daher ist die Frage an die Beschäftigten der Bundesrepublik zu richten, ob Souveränität vorliegt, in dem diese nachzuweisen haben, daß die Vorgaben erfüllt sind / eingehalten wurden. Erfüllen diese überhaupt die Staatsaufgaben inkl. Schutz der Bevölkerung ??? << Chemtrails >>

wiki/Souveränität ( französischen Staatsphilosophen Jean Bodin) ersteht man in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab. Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden.
Der Begriff Souveränität, deutsch auch „Staatshoheit“, wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Innern eines Staates zu bezeichnen.
Staatshoheit heißt also „Staatsgewalt innehalten“; in demokratischen Staatsformen ist von der Volkssouveränität die Rede. Diese bezieht sich in erster Linie auf die Eigenschaft des Volkes als verfassunggebende Gewalt, mittels derer das Volk über die Staatsform und über andere Staatsgrundsätze bestimmt. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität GG: Art. 20 Abs. 2 Satz 1)

<< jegliche Selbstlegitimierung oder Selbstermächtigung ist Hochverrat !! - daher: Nachweispflicht >>
wiki/Politikwissenschaft Die Beschäftigung mit Werturteilen steht mitunter im Zentrum der Politischen Theorie als Teilfach der Politikwissenschaft. Deutsche Gesellschaft zur Erforschung des Politischen Denkens (DGEPD), vor allem für den Bereich der Politischen Theorie << alles bloß Theorien !

www.duden.de/rechtschreibung/Souveraenitaet Souveränität = höchste Gewalt; Oberhoheit des Staates -Unabhängigkeit eines Staates (vom Einfluss anderer Staaten) - das Souveränsein; Überlegenheit, Sicherheit

www.bpb.de/wissen/S7SFCL Souveränität bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt:
1) Innere S. heißt in den modernen Demokratien, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.
2) Äußere S. (auch Staats-S.) bedeutet im Völkerrecht (von jeglicher Fremdherrschaft freie) Unabhängigkeit und (ohne Rücksicht auf wirtschaftliche, militärische oder sonstige Stärken und Schwächen) Gleichheit der Staaten.
Siehe auch: Hoheitsrecht / Selbstbestimmungsrecht Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17613/hoheitsrecht
Hoheitsrecht sind Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren Souveränität (die durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen. H. zum Erreichen der Staatsziele und zur Ausübung der Staatsgewalt sind v. a. die Rechtsetzungsbefugnis, die Polizeigewalt, die Finanzhoheit und die Gerichtsbarkeit.
Nach Art. 24 Abs. 1 GG ist der Bund ermächtigt, durch Gesetze H. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen (die EU, die NATO etc.)

www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18199/selbstbestimmungsrecht Selbstbestimmungsrecht
1) Verfassungsrechtlich bezeichnet S. das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch den Datenschutz (informationelles S.) einschließt.
2) Völkerrechtlich bezeichnet das S. den in die Charta der Vereinten Nationen aufgenommenen Grundsatz, dass alle Völker und Nationen ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Status frei bestimmen können.

Kann Kriegsrecht ohne Friedensvertrag beendet werden?
Gibt es unter Kriegsrecht öffentliches Recht?


http://www.thefreedictionary.com/martial+law Kriegsrecht
1. Die vorläufige Regel von militärischen Behörden, die einer Zivilbevölkerung besonders in der Zeit des Krieges auferlegt werden oder wenn die Zivilautorität zusammengebrochen ist.
2. Gesetze auf einem besetzten Territorium, welches durch das Besetzen mittels militärischer Kräfte aufgezwungen wurde.
3. Rechtsgrundsätze, welche durch das des Militärs fest-/auferlegt wurden in Abwesenheit des Zivilrechts
4. Kriegsrecht - der Rechts- und Gesetzeskörper wird vom Militär über Zivilangelegenheiten gesetzt und überschreibt damit das Zivilrecht

http://en.wikipedia.org/wiki/Martial_law
Kriegsrecht ist die militärischen Macht über bestimmtes Gebiete gewöhnlich vorläufig und basierend auf einer Notsituation, insbesondere wenn die Zivil-Regierungsstellen oder Zivilbehörden daran scheitern, effektiv zu agieren. Kriegsrecht kann von Regierungen verwendet werden, um ihre Regelungen über das Volk geltend zu machen. Bspw. durch den populären Protest (China, Tian'anmen-Platz von 1989); politische Opposition (Polen 1981) zu unterdrücken; oder Aufstände (Kanada, Die Krise im Oktober von 1970) zu stabilisieren. Kriegsrecht ist auch während Konflikte und in Fällen einer Okkupation angewandt, besonders wenn keine Zivilregierung für Stabilität in der Bevölkerung sorgt. Beispiele dieser Form ist Rekonstruktion Deutschlands und Japans nach dem Zweiten Weltkrieg sowie die Rekonstruktion der Südstaaten nach dem US-amerikanischen Bürgerkrieg. Gewöhnlich begleitet die Auferlegung des Kriegsrechts die Suspendierung des Zivilrechts, der bürgerlichen Rechte, des Habeas Corpus Acts = Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit (habeas corpus [right, principle] Recht auf richterliche Haftprüfung) und der Anwendung oder die Erweiterung der Militärgesetze sowie des Militär Rechtsfindung gegen Bürger. Bürger, die sich über Kriegsrecht hinwegsetzen, können dem Kriegsgericht unterworfen werden.

<<< Gelten für Feindstaaten Menschenrechte nach UN-Recht und EU-Recht ?
- DEUTSCHLAND ohne Friedensvertrag. Ist es überhaupt möglich für unter Kriegsrecht verwaltete Personen in einem besetzten Staat eine Völkerrechtlich gültige Verfassung auszurufen ? - kaum !
>>>

wiki/Martial_law = im dt. wiki/Ausnahmezustand G. Agamben: „Wenn das Eigentümliche des Ausnahmezustands die (totale oder partielle) Suspendierung der Rechtsordnung ist, wie kann dann eine solche Suspendierung noch in der Rechtsordnung enthalten sein?“

Eine erste Theorie des Ausnahmezustandes legte Carl Schmitt vor: nach ihm erschöpft sich Recht nicht im Gesetz. Die Anwendung des Rechts wird suspendiert, das Gesetz als solches bleibt aber in Kraft, da im Ausnahmezustand der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt. Da der Ausnahmezustand nicht Anarchie oder Chaos ist, besteht nach Schmitt im juristischen Sinne immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung. Nach seiner Theorie sei die Unterscheidung von „pouvoir constituant“ (konstituierende Gewalt) und „pouvoir constitué“ (konstituierte Gewalt) die Unterscheidung von „Norm“ und „Entscheidung“.

Théorie générale de l'État Allgemeine Staatslehre
Erneut verweise ich auf die Definition in wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_%28Recht%29
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.

Siehe dazu u.a. die Bundesrepublik Deutschland
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_00.html
Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern .. haben .. die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

<<< Das Wort „gilt“ ist ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion >>>

http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Reden/2013/05/2013-05-03-rede-merkel-kirchentag.html
Rede von Bundeskanzlerin Merkel beim 34. Evangelischen Kirchentag
Datum: 03. Mai 2013 Ort: Hamburg
Sehr geehrter Herr Präsident des Kirchentages, sehr geehrte Frau Bischöfin, liebe Helen Clark, lieber Herr Professor Schneidewind, liebe Gäste des Kirchentages, die Sie sich heute zu dieser Veranstaltung versammelt haben,
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – an vielen Tagen sind wir schon damit beschäftigt, das nur für unser eigenes Land zu schaffen. Aber dieser Artikel 1 unseres Grundgesetzes – das ist meine tiefe Überzeugung – gilt mit Sicherheit nicht nur für Deutschland, er gilt mit Sicherheit auch nicht nur für die Menschen in Europa, sondern dieser Artikel 1 des Grundgesetzes gilt für alle Menschen auf der Welt, für jeden einzelnen Menschen. .. Dieser Artikel 1 gilt nicht nur für uns heute, sondern wir haben auch eine Verantwortung für die Kinder, für die Enkel, für die Generationen, die nach uns kommen.

<<< Das Wort „gilt“ ist ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion >>>
Keine Fiktion liegt vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat. Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest: „Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann“). Dann handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt
Man versteht unter dem fiktiven Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt) die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes. Bei einem fingierten Verwaltungsakt gibt die Behörde jedoch keine Erklärung ab, sondern handelt nicht. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an. Da es sich bei einem fiktiven Verwaltungsakt nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt, können diese auch nicht direkt angewendet werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft

<< alles klar: Fiktionen werden durch obige Rechtsnorm zurückgewiesen - eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung steht entgegen der Rechtssicherheit und der fiktive Verwaltungsakt schließt den § 35 des VwvfG aus - d.h. es existieren in Zusammenhang mit dem fiktiven Verwaltungsakt keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme !
Kann ein Gebilde ohne öffentliches Recht, in einem falsch mit dem Wort Staat bezeichnetes, welches sowieso Fiktion ist, irgendetwas anderes als
Vermutungen, Fiktionen sein und maximal fiktive Akte „produzieren“ ? >>

1849 erfolgte ein Putsch / Staatsstreich der monarchischen Macht gegen die auf dem Willen des Volkes basierende einzige Legitimation - der von der Nationalversammlung verabschiedeten Paulskirchenverfassung. Insbesondere die Bundesrepublik in Deutschland kann keine auf dem Willen des Volkes basierende Legitimation nachweisen - daher setzt sie Gewalt ( im Namen eines räumlich definierten Gebietes auf der Erde:
Deutschland ) ein - die unter Umgehung der Gewaltenteilung eingesetzten Richter und Staatsanwälte arbeiten mit (fest)gesetzem Recht - lex legis www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/lex_legis.htm anstelle von gegorenem, originären Recht; zudem: ohne Legitimation durch den Souverän und in Unvereinbarkeit mit der überpositiven Rechtsnorm, dem Naturrecht ( abgeleitet aus dem jus aeterna, lex devinae ) ist alles ohne jede Ausnahme rein fiktiv ! - siehe Wikipedia Fiktion_Recht

Gibt es in einem unbefriedeten und damit unter Kriegsrecht stehenden Land demokratische Wahlen ?
Ist damit nicht jede Handlung im „öffentlichen Recht“ eine arglistige Täuschung (im Rechtsverkehr)?
- keine verfassungsmäßige Ordnung ohne gültige Verfassung
<= Paulskirchenverfassung
- kein gültiges Recht ohne gültige Gesetze in einem Gesetzgebungsverfahren von korrekt durch Souveräne legitimierte Politiker, welche sich nicht selbst für unmündig erklärten
- jedes gültige Gesetz bedarf des Fundaments aus Staatsvolk und Verfassung, welche von einer Nationalversammlung, die sich aus Delegierten des Volkes zusammensetzte, verabschiedet wurde
- Gesetze, welche weder auf solch einer Verfassung beruhen noch darauf Bezug nehmen, entwickeln keine Rechtskraft - in dem Gesetzgebungsverfahren ist weder von Zeiten des Handelns nach Notstandsgesetzen bzw. -verordnungen noch unter Kriegsrecht auszugehen; auch muß das Land ein originäres, gegorenes Völkerrechtssubjekt sein.
- es muß ein Rechtsstaat mit Gewaltenteilung und es darf kein Stillstand der Rechtspflege vorliegen die gesetzgebende Versammlung hat von den uneingeschränkt Souveränen hoheitliche Befugnisse übertragen bekommen und repräsentiert korrekt dieses Volk als Staatsvolk.
Jedoch die BR in D hat wegen fehlenden Souveränen / fehlender Souveränität keine hoheitlichen Befugnisse und die Politiker kein Mandat des deutschen Volkes, welches kein Staatsvolk der BR in D ist.
Klar, daß die nie gegen die Alliierten Krieg geführt habende BR in D keinen Frieden schließt ( auch nicht kann ), da es nie deren Kriegsgegner war - Frieden kann nur schließen, der Krieg führte; zudem hat sie ja ihr Treuhandmandat von den Alliierten bekommen und verwaltet als Mandatarstaat das fremdbestimmte Volk.

Ex iniuria ius non oritur - Aus Unrecht entsteht kein Recht

Da die Unrechtssituation durch den Putsch seit 1849 besteht, hat nichts zu einem gültigen Recht geführt, was nach dem Mai 1849 geschah. Daher ist der §37 des PartG => BGB §54 die eigene nicht - souverän Erklärung der Politiker / Parteimitglieder, welche sowieso immer dem Parteibuch aber nicht ihren Wählern Gehorsam schuldig - also keine Interessenvertreter des Volkes sind, nur noch das unbedeutende Sähnehäubchen - also die x-te Nichtigkeit ihres Handelns seit Mai 1849; für wen mögen ihre Gesetze gelten ?
- für das deutsche Volk sicher nicht
- jedoch ermöglicht die Fiktion der Person den gewaltsamen Zugriff der Fiktion Staat / der Staatsfiktion.

Unsere Zukunft:
Nur das eigenverantwortliche, souveräne Verhalten als Mensch im Einklang mit der Ordnung des unendlichen Seins und seiner Niederschrift als Naturrecht ( originäre Rechte ) birgt die Zukunft. Deshalb haben wir Asgard auf den Prinzipien des Naturrechts
=> Geist des Tings aufgebaut.
 

 

aus dem Video von Selim & Selim vom 12.9.2012

Bürgerrecht entsteht nur aus dem Ortsindigenat
wie bereits erläutert, erfolgte nach der Auflösung der Bundesstaaten zum 31.1.1934 mit der Einführung der eine Staatsbürgerschaft am 5.2.1934 eine Gleichschaltung, welche das bisherige Indigenatsrecht beendete - so existiert kein Orts- / Landesindigenat seit 5.2.1934 mehr

Der Begriff Bürger entstammt dem römischen Bürgerrecht; seit dem 5.2.1934 leben hier nur mehr Einwohner, also Angehörige statt Bürger.
Dabei sind Einwohner nur Schutzverwandte und gelten als gewerbetreibende Hörige ( Bürgerrechtlos und geringer als Untertanen ): Gewerbetreibend = juristische Personen => Bundesbürger sind also juristische Personen !
Schutzverwandte - haben keine Rechte, da sie unter Vormundschaft gestellt sind

Welche Recht unterstehen unsere moderne Republiken ?
Republik unterstehen dem öffentliche Sachenrecht
- in jeder Republik werden die Einwohner als juristische Personen zu Sachen
Damit hat natürlich keine Gemeinde mehr Bürger und ist damit auch keine Gebietskörperschaft; ohne Bürgerschaft in einer Gemeinde können keine Beamte bestallt werden, denn es fehlt die Hoheitlichen Befugnisse, welche vom Volk kommen.

Der Bürgermeister verwaltet die Bürger / Sachen / Einwohner / ..
Im BGB von 1900 finden wir > Wohnsitz <; im Meldegesetz der BR ist der Wohnsitz nicht definiert
Ebenfalls nur im BGB von 1900 finden wir den §6 Unmündigkeit; fehlt im BR BGB:
- es ist ganz normale, über eine Sache zu verfügen - damit ist sie bevormundet und damit nicht mündig
  <= Einwohner mit Hauptwohnung => Einwohnermeldeamt - Aufbewahrung von Sachen des öffentlichen Sachenrechts der Republik

In der Bundesrepublik ist alles in Verbänden organisiert:
Gewerkschaften = Behörden, Richter & Exekutive
           politisch = Verwaltung und Legislativ
             religiös = Kirchen und Glaubensgemeinschaft nach Körperschaftsrecht < profanes, ungeheiligtes Recht (reiner Glaube ist nicht religiös)

Zwar verfügt jeder Mensch von Geburt an seine Menschenrechte - dafür braucht es aber den Menschen ist dieser aus seinem Menschsein heraus keine MR - Charta, denn er hat diese Rechte (alle Freiheitsrechte) originär mit dem Augenblick der Geburt: §1 BGB - profanes Recht - greift nicht. Die im BGB aufgeführten natürliche Personen sind unmündig und ohne Wohnrecht => sie verfügen nur über Aufenthaltstitel & Wohnhaft

Romstatut I und II verweist auf vertragliche und außervertragliche Verhältnisse
acte jure impere - auf den Menschen nicht anwendbar => öffentliches Sachenrecht beenden
es steht darin geschrieben: der Artikel 1 ist auf natürl. Personen unbeschadet Art 13 nicht anwendbar

Heimat(recht) <> domicilium
in der BR wurde man zur juristischen Person  gemacht
=> diese wirkt allein durch Rechtsgeschäfte, allerdings: nur der Mensch kann handeln
    MeldeG: dadurch wird der natürliche Mensch beim Bürgermeister ( jede Gemeinde ist eine juristische Person ) abgegeben
                 entweder durch firmare = Willenserklärung durch Unterschrift bei der Anmeldung
                 oder indem man die Meldebestätigung entgegen nimmt => durch aktive oder passive Vertretung
                         ( Abgabe aktiver oder Annahme der passiven Vertretung => firmare (Firma) )
Gemäß domicilium kann man die Meldebestätigung nicht einfach zurückgeben; nur durch den Glauben kann man die Gemeinde verlassen ( aus Glaubensgründen der Gemeinschaft der Gemeinde nicht angehören wollen ) --- von der Gemeinde abmelden = von der BR abmelden
ansonsten bleibt man zwangseingegliedert ( Schutzverwandte Einwohner haben kein Bürgerrecht des Volkes, unterliegt dennoch Polizei & Gericht ) - wie gesagt: am 5.2.1934 wurden Deutsche im Inland zu Ausländern gemacht

Nicht zu vergessen, das Eigentumsrechte der Kirche am Menschen

Stillstand der Rechtspflege

wiki: Ein Stillstand der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses unterbricht für die Dauer dieses Zustandes das Gerichtsverfahren (§ 245 ZPO).
Österreich Erkenntnisse des OGH: Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen

Mit diesem Stillstand der Rechtspflege ist nicht das Justitium als eine zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht - da es wegen der fehlenden Gewaltenteilung es kein zuständiges Gericht gibt, denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist nicht gegeben.
– siehe BGBl. 1973 II 1533 den internationalen Pakt IPbpR Art. 14 und den Artikel 6 der EMRK –
siehe => leben wir in einer Autokratie ?

 

Videos & Quelle:

http://www.youtube.com/watch?v=_-4HcB6mcyA&list=UUfOFMiOpcfAvP_KlSadaKJw&index=1&feature=plpp_video



 

http://www.youtube.com/watch?v=_4HcB6mcyA&list=UUfOFMiOpcfAvP_KlSadaKJw&index=1&feature=plcp

http://www.youtube.com/watch?v=gLie5AruhVo

http://www.youtube.com/watch?v=tJo6d0jfYL4

 

 

 

 

 


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