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1.) Thema Toterklärung
     Die Folgen unserer Toterklärung durch den Cestui Que Vie Act 1666
2.) Thema Landnahme
3.)
4.)

Thema Toterklärung
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Cestui Que Vie Act 1666

An Act for Redresse of Inconveniencies by want of Proofe of the Deceases of Persons beyond the Seas or absenting themselves, upon whose Lives Estates doe depend.

X1Recital that Cestui que vies have gone beyond Sea, and that Reversioners cannot find out whether they are alive or dead.
angedeutet, sinngemäß:
"Wenn diese Person, auf welche Besitzer des Gebäudes oder von Grund & Boden sind, jenseits der Meere verschollen sind, und mit ausreichender und eindeutiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß diese Person oder Personen aus dem Leben getreten sind, kann die Verwertung ihrer Mietshäuser vom Vermieter oder Anwartschaftsberechtigte begonnen werden.

In jedem solchen Fall sind die Person oder Personen, mit deren Leben die Immobilien verbunden sind, durch ihr Fernbleiben als tot zu bilanzieren. Wenn die vermeintlichen Toten beweisen, lebendig zu sein, dann wird der Titel zurück geführt.

Treuhand und CQV ausführlich

Treuhand und CQV ausführlich

englischer Orignal Text CQV Act

Das schwer Fassbare: Leibrente
Wenn lebende Seelen ( Männer wie Frauen ) auf dem Planeten Erde inkarnieren, sind sie fast immer mit der Regierung ihres Landes mit / durch ihre Geburt registriert. Nicht bekannt gegeben wird ihren Eltern das Wissen, dass jedes Neugeborene dann zu einer (juristischen) Person wird, der eine Leibrente zugeordnet wird, durch die Aktivierung über den Vor- und Familiennamen. Die Regierung schätzen für den Gläubigern den potenziellen Wert der individuelle erfüllbaren Arbeit => auch als Sweat Equity-bekannt. 

Hier fällt auch das Thema Organspende rein
Durch den Cestui Que Vie Act 1666 sind wir als tot bilanziert. Tote haben keine Rechte, weder Menschenrechte noch ein Recht auf Unversehrtheit ihres Körpers. Nun hat Österreich ein neues gewinnbringendes Business für sich entdeckt; wenn man nicht explizit widerspricht, wird man ausgeweidet.

D.h. in einen Unfall verwickelt und für tot erklärt, beginnt der Anästhesist mit der Vollnarkose ( klar, Tote brauchen das ! ) und man schneidet raus, was man gut verkaufen kann. Danach ist der Mensch ganz sicher tot.
Religiöse Glaubensgemeinschaften genießen hier einen gewissen Schutz; daher bin ich froh, sagen zu können, daß diese Ausweidung durch unseren Glauben ( Ting Glaubensgemeinschaft ) nicht möglich ist.

Die Folgen unserer Toterklärung durch den Cestui Que Vie Act 1666
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Wie oben geschrieben, haben Tote keine Rechte. Auch ist nicht definiert, wie die Lebendmeldung zu erfolgen hätte.
Bedeutet für mich: wir sollen aus diesem gordischen Knoten nicht mehr raus kommen.
Was jedoch durch ein Prinzip für tot erklärt wurde, kann durch seine Wiedergeburt zurück ins Leben treten.
=> siehe  Ting Glaubensgemeinschaft


Thema Landnahme
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wiki: „Der Nomos der Erde“, 1950 von Carl Schmitt ist für ihn Quelle und Grundlage jeder Rechtsordnung.

„So ist die Landnahme für uns nach Aussen (gegenüber anderen Völkern) und nach Innen (für die Boden- und Eigentumsordnung innerhalb eines Landes) der Ur-Typus eines konstituierenden Rechtsvorganges.“

Dies gilt für ihn auch, wenn das Land „dem bisherigen, anerkannten Besitzer und Gebieter weggenommen“ wird.  Diese Sichtweise wird bei ihm im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der „Neuen Welt“ durch europäische Völker relevant. Dabei postuliert er, ähnlich wie Benjamin Franklin, das Recht eines auf einer höheren Kulturstufe stehenden Volkes auf die Annexion von Gebieten mit auf niedrigerer Kulturstufe stehenden Einwohnern und formuliert als erste völkerrechtliche Frage:

„... ob die Länder nicht-christlicher, nicht-europäischer Völker und Fürsten „frei“ und herrenlos sind, ob die nicht-europäischen Völker auf einer so niedrigen Stufe der Organisation stehen, dass sie Objekte der Organisierung durch höherstufige Völker werden.“

in Bezug auf die Landnahme kolonialen Bodens:

„Ein ganz anderes Problem als die Landnahme, die in der Form des Wechsels des staatlichen Imperiums über ein Staatsgebiet bei gleichzeitiger Wahrung der privatrechtlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung in Europa vor sich ging, war die Landnahme freien kolonialen Bodens ausserhalb Europas. Dieser Boden war frei okkupierbar, soweit er noch nicht einem Staat im Sinne des europäischen zwischenstaatlichen Binnenrechts gehörte. Bei völlig unzivilisierten Völkern war die Macht der eingeborenen Häuptlinge kein Imperium, die Nutzung des Bodens durch die Eingeborenen kein Eigentum. ... Hier brauchte der landnehmende Staat hinsichtlich der Rechte am Boden, die er innerhalb des erworbenen Landes vorfand, keine Rücksichten zu nehmen, soweit es sich nicht etwa um Privateigentum von Staatsangehörigen zivilisierter Staaten handelte, die Mitglieder der Ordnung des zwischenstaatlichen Völkerrechts waren. Völkerrechtliche Rücksichten zugunsten der Bodenrechte der Eingeborenen, ... , gibt es auf kolonialem Boden zugunsten der Eingeborenen nicht. Der landnehmende Staat kann das genommene koloniale Land hinsichtlich des Privateigentums ... als herrenlos behandeln“ (Hervorhebung von )

Dies erklärt die Selbstlegitimierung außerhalb allen Menschrechts.
Länder, welche nicht zu ihrem "zwischenstaatlichen Völkerrecht " gehörten, wurden rechtlos gestellt.

Immer noch ist es im Völkerrecht so geregelt: wenn kein Eigentümer existiert, darf das Land genommen werden.
In der Regel erfolgt dies durch Markieren mittels Fahnen, welche das Staatswappen tragen.

Daher war die Landnahme in der Antarktis legitim
Dies ist auch der BRD bekannt - siehe BGBl.

So ist auch für Asgard die Landnahme durch Beflaggung möglich

Die Beflaggung zur völkerrechtlich verbindlichen Vereinnahmung eines Gebietes gilt bis zum heutigen Tages.
Durch den notariellen Kaufvertrag können wir als Eigentümer eines Grundstückes nachgewiesen werden - Recht eines Deutschen Reichs auf diesen Raum gibt es durch die debellatio nicht (mehr).
Die BRD als reine ( UN - Treuhand - ) Verwaltung ist kein Völkerrechtssubjekt und darf nur im Rahmen des Treugebers tätig werden - die BRD Verwaltung ist kein Eigentümer oder Besitzer von irgendetwas  auf dem diesem Gebiet ( des ehemaligen DRs ).
Nach dem hier nach wie vor anzuwendenden römischen Recht, muß man den Besitzstand nachweisen, um darüber verfügen zu dürfen !
römischen Recht, des „uti possidetis, ita possideatis“ = demjenigen, der das Besitzrecht ausüben will, dem muss es auch gehören
 

 

 

 

 

 


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