Das schwer Fassbare: Leibrente
Wenn lebende Seelen ( Männer wie Frauen ) auf dem Planeten Erde inkarnieren,
sind sie fast immer mit der Regierung ihres Landes mit / durch ihre Geburt
registriert. Nicht bekannt gegeben wird ihren Eltern das Wissen, dass jedes
Neugeborene dann zu einer (juristischen) Person wird, der eine Leibrente
zugeordnet wird, durch die Aktivierung über den Vor- und Familiennamen. Die
Regierung schätzen für den Gläubigern den potenziellen Wert der individuelle
erfüllbaren Arbeit => auch als Sweat Equity-bekannt.

Hier fällt auch das Thema Organspende rein
Durch den Cestui Que Vie Act 1666 sind wir als tot bilanziert. Tote haben keine
Rechte, weder Menschenrechte noch ein Recht auf Unversehrtheit ihres Körpers.
Nun hat Österreich ein neues gewinnbringendes Business für sich entdeckt; wenn
man nicht explizit widerspricht, wird man ausgeweidet.
D.h. in einen Unfall verwickelt und für tot erklärt, beginnt der Anästhesist
mit der Vollnarkose ( klar, Tote brauchen das ! ) und man schneidet raus, was
man gut verkaufen kann. Danach ist der Mensch ganz sicher tot.
Religiöse Glaubensgemeinschaften genießen hier einen gewissen Schutz; daher bin
ich froh, sagen zu können, daß diese Ausweidung durch unseren Glauben ( Ting
Glaubensgemeinschaft ) nicht möglich ist.
Die Folgen unserer Toterklärung durch den Cestui Que Vie Act 1666
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Wie oben geschrieben, haben Tote keine Rechte. Auch ist nicht definiert, wie die
Lebendmeldung zu erfolgen hätte.
Bedeutet für mich: wir sollen aus diesem gordischen Knoten nicht mehr raus
kommen.
Was jedoch durch ein Prinzip für tot erklärt wurde, kann durch seine
Wiedergeburt zurück ins Leben treten.
=> siehe Ting
Glaubensgemeinschaft

Thema Landnahme
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wiki: „Der Nomos der Erde“, 1950 von Carl Schmitt ist für ihn Quelle und
Grundlage jeder Rechtsordnung.
- „So ist die Landnahme für uns nach Aussen (gegenüber anderen Völkern)
und nach Innen (für die Boden- und Eigentumsordnung innerhalb eines Landes)
der Ur-Typus eines konstituierenden Rechtsvorganges.“
Dies gilt für ihn auch, wenn das Land „dem bisherigen, anerkannten
Besitzer und Gebieter weggenommen“ wird. Diese Sichtweise wird bei ihm
im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der „Neuen Welt“ durch europäische Völker
relevant. Dabei postuliert er, ähnlich wie
Benjamin Franklin,
das Recht eines auf einer höheren Kulturstufe stehenden Volkes auf die
Annexion
von Gebieten mit auf niedrigerer Kulturstufe stehenden Einwohnern und formuliert
als erste völkerrechtliche Frage:
- „... ob die Länder nicht-christlicher, nicht-europäischer Völker und
Fürsten „frei“ und herrenlos sind, ob die nicht-europäischen Völker auf einer
so niedrigen Stufe der Organisation stehen, dass sie Objekte der Organisierung
durch höherstufige Völker werden.“
in Bezug auf die Landnahme kolonialen Bodens:
- „Ein ganz anderes Problem als die Landnahme, die in der Form des
Wechsels des staatlichen Imperiums über ein Staatsgebiet bei gleichzeitiger
Wahrung der privatrechtlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung in Europa vor
sich ging, war die Landnahme freien kolonialen Bodens ausserhalb Europas.
Dieser Boden war frei okkupierbar, soweit er noch
nicht einem Staat im Sinne des europäischen zwischenstaatlichen Binnenrechts
gehörte. Bei völlig unzivilisierten Völkern war die
Macht der eingeborenen Häuptlinge kein Imperium, die Nutzung des Bodens
durch die Eingeborenen kein Eigentum. ... Hier brauchte der landnehmende Staat
hinsichtlich der Rechte am Boden, die er innerhalb des erworbenen Landes
vorfand, keine Rücksichten zu nehmen, soweit es sich
nicht etwa um Privateigentum von Staatsangehörigen zivilisierter Staaten
handelte, die Mitglieder der Ordnung des
zwischenstaatlichen Völkerrechts waren. Völkerrechtliche
Rücksichten zugunsten der Bodenrechte der Eingeborenen, ... , gibt es auf
kolonialem Boden zugunsten der Eingeborenen nicht. Der landnehmende
Staat kann das genommene koloniale Land hinsichtlich des Privateigentums ...
als herrenlos behandeln“ (Hervorhebung von )
Dies erklärt die Selbstlegitimierung außerhalb allen
Menschrechts.
Länder, welche nicht zu ihrem "zwischenstaatlichen
Völkerrecht " gehörten, wurden rechtlos gestellt.

Immer noch ist es im Völkerrecht so geregelt: wenn kein Eigentümer existiert,
darf das Land genommen werden.
In der Regel erfolgt dies durch Markieren mittels Fahnen, welche das
Staatswappen tragen.