Grundgesetz Artikel 133: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Der Bund ist
nicht die Bundesregierung oder das Land Deutschland, sondern die
Zentralverwaltung, welche alle Heimatlosen,
Staatenlose und Flüchtlinge treuhändisch auf der
Landmasse Deutschlands verwaltet.
Themen dieser site:
> Prof. Dr. iur. Menno Aden: Staat und seine
Hoheit
> Prof. Theodor Schweisfurth Völkerrecht: Scheinstaaten
=> Konsens zu
Prof. Menno Aden und T. Schweisfurth
> Was ist ein Verwaltungsakt
? - nur durch einen Verwaltungsakt entsteht
Hoheitlichkeit für die(se) Handlung
jede Handlung eines BRD Mitarbeiters, Beamten, .. welche kein Verwaltungsakt
ist, wirkt privatrechtlich !
>
Bund ist ein
Unternehmen nach Aktienrecht
> Zitat Berna: Der Staat als
>
Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen
Herrschaftsverband,
folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben (die
BRD kennt nur Personen/Personal)
> Definition des Staatsvolkes -
es gibt keinen Staat ohne Staatsvolk und ohne eigenes
Staatsgebiet
> Urkunden zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
> EG BGB Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public):
Bundesrecht war NIEMALS Deutsches Recht ! Durch EG BGB 6 greift
zusammen
mit dem Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr Deutsches Recht
> Alle ohne Staatsangehörigkeit sind nur geduldet -
wohnhaft mit Aufenthalt.
> Mach die Staatsangehörigenurkunde zu einer
international gültigen Urkunde
> Die Bundesrepublik entscheidet, ob wir rechtsfähig und geschäftsfähig sind
oder UNMÜNDIG
>
Noch ein paar Hinweise zur treuhänderischen
Zentralverwaltung Bund
> Parteien sind nicht
rechtsfähige Vereine
> Thomas Hobbes 1642 Leviathan
Gottgegebenes entzieht sich sowieso vollständig dem Zugriff durch
einen Menschen - diese Rechte sind inhärent !
>
Zwischen allem Leben auf der Naturrechtsebene und dem staatlichen Rechtskreis
existiert keine Brücke !
Resümee: Alle Bewohner des Bundesgebietes sind treuhänderisch verwaltete
Heimat- und Staatenlose.
Die Umsatzsteuer ID von Landratsämtern & Gemeinden läßt sich wie
nachfolgend ausgeführt herleiten:
Prof. Dr. iur. Menno Aden, Essen/Ruhr siehe sein Text "Staateninsolvenz" =>
siehe PDF
4. Staat und seine Hoheit: Völkerrechtlich
a. Hoheitlich - iure imperii
Der Staat genießt nach einem der ältesten und über die Jahrhunderte
unbestrittensten Sätze des Völkergewohnheitsrechts Immunität => siehe
Entscheidung vom Internationale Gerichtshof (IGH) dieses Frühjahr (2012).
Dieses galt im herkömmlichen Völkerrecht grundsätzlich. Der Staat war einer
Gerichtsbarkeit nur unterworfen, wenn er sich für bestimmte Bereiche dazu herab
ließ.
b. Privat – iure gestionis
Wenn der Staat von dem hohen Roß seiner Hoheit herabsteigt und wie eine
Privatperson am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, wird er auch wie eine Privatperson
behandelt. Die nicht hoheitliche wirtschaftliche Betätigung eines
Hoheitsträgers (acta gestionis) unterliegt daher der Gerichtsbarkeit der
zuständigen in- oder ausländischen Gerichte. Dieser Grundsatz kann heute als
Weltrechtssatz gelten. Damit wäre er ein Beispiel für die unter dem Einfluß des
internationalen Handels sich vollziehende Fortentwicklung des Völkerrechts.
Völkerrecht (Uni-Taschenbücher L) von Theodor Schweisfurth von Utb ( 1.
November 2006) ISBN-10: 3825283399 / ISBN-13: 978-3825283391 Kurzbeschreibung:
Theodor Schweisfurth stellt in diesem Lehrbuch die heute geltende
Völkerrechtsordnung dar und behandelt die neuesten Rechtstexte.
Thema: Welches sind die Rechtssubjekte in der Völkerrechtsordnung (VRO)?
> Staaten,
die Vereinten Nationen und allgemein internationale Organisationen
innerstaatliche Rechtsordnung: Unterschied zwischen Rechtssubjekten (natürliche
und juristische Personen)
-
nur diese sind rechtsfähig - und Rechtsobjekten (absolute und relative Rechte, (un)bewegliche
Sachen).
Zitate: Unbeschränkte, vollberechtigte VRS sind nur die originären VRS, die
Staaten, deren Ziele und Aufgaben umfassen grundsätzlich alle Lebensbereiche.
Hingegen nehmen die anderen VRS nur bestimmte Aufgaben war und entsprechend sind
ihre Funktionen, Rechte und Pflichten beschränkt - so sind handlungsjähige von
den nicht handlungsfähigen oder beschränkt handlungsfähigen VRS zu
unterscheiden.
Normalerweise verfügt ein VRS auch über vr Handlungsfähigkeit. Oben wurde schon
gesagt, daß die Handlungsfähigkeit nicht notwendiges Begriffsmerkmal der
Völkerrechtssubjektivität ist. Mangelnde oder beschränkte Handlungsfähigkeit tut
also der Völkerrechtssubjektivität keinen Abbruch.
Statt von handlungsunfähigen
könnte man in zivilrechtlicher Terminologie auch
von geschäftsunfähigen VRS.
§ 5. Nicht-souveräne Staaten. Beschränkt souveräne Staaten.
Scheinstaaten
V. Scheinstaaten
Scheinstaaten - im politischen Sprachgebrauch auch „Puppenstaaten“ oder
"Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde, die ihre Entstehung einem
anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt.
Gliedstaaten von Bundesstaaten
Die Mitglieder eines Bundesstaates verfügen über Staatsgebiet, Staatsvolk und
Staatsgewalt, ihren fehlt jedoch die Unabhängigkeit im völkerrechtlichen Sinne,
sie sind der Verfassung des Bundesstaates eingeordnet und unterworfen, sie sind
nicht Völkerrechtsunmittelbar. Es handelt sich bei ihnen daher um
nicht-souveräne Staaten.
Voraussetzungen der Völkerrechtssubjektivität der IGO
Sprechen wir von Internationalen Zwischenstaatlichen Organisationen, so ist
klar, daß es sich bei der Internationalen Organisation um eine Vereinigung von
Staaten handeln muß. Aber auch andere VRS können der Vereinigung angehören.
Keine zwischenstaatlichen Organisationen sind somit die von Individuen oder
Verbände von Individuen gegründeten internationalen Organisationen, die sog.
Nichtregierungsorganisationen (International Non-Governmental Organizations -
abgekürzt: INGO /NGO). Beim Akt, durch den eine IGO errichtet wird, muß es sich
um eine völkerrechtliche Willenseinigung handeln.
Erforderlich ist, daß die Gründerstaaten der IGO einen eigenständigen
Aufgabenbereich übertragen, der, würde er von den einzelnen Staaten
innerstaatlich wahrgenommen werden, hoheitlicher Katar wäre. Aufgabenbereiche
und Zielsetzungen der IGO müssen völkerrechtlich zulässig sein. Es muß
mindestens ein Organ institutionalisiert werden, damit die IGO einen eigenen,
sich von den Willen der Gründerstaaten unterscheidenden Willen bilden und selbst
handeln kann. Dies ist der entscheidende Punkt: muß der IGO von den
Gründerstaaten Völkerrechtssubjektivität „verliehen" worden sein. Die Statuten
der IGOs enthalten meist nur Bestimmungen über ihre Rechtsfähigkeit im
innerstaatlichen Recht, aufgrund derer sie etwa eigenes Vermögen besitzen und
darüber verfügen sowie vor innerstaatlichen Gerichten auftreten können.
Schweisfurth erklärt hiermit, was der Bund und die von ihm
abhängige Bundesrepublik ist: die 3 Mächte sind die Gründerstaaten der IGO
BUND und haben dem Bund einen eigenständigen Aufgabenbereich übertragen sowie
Völkerrechtssubjektivität „verliehen"; die Statuten sind das Grundgesetz -
das institutionalisierte Organ ist der Bundestag(rat). dies erklärt auch die
Entscheidung vom Internationale Gerichtshof (IGH) dieses Frühjahr (2012).
Die Bundesrepublik ist damit ein Scheinstaat, da sie ihre Entstehung
anderen Staaten verdankt.
Schweisfurth unterscheidet unbeschränkte, vollberechtigte
Völkerrechtssubjekt, welche immer originär sind - d.h. sie müssen durch den
Menschen gegründet worden sein. VRS, die Staaten, deren Ziele und Aufgaben
umfassen grundsätzlich alle Lebensbereiche. Hingegen nehmen die anderen VRS
nur bestimmte Aufgaben war und entsprechend sind ihre Funktionen, Rechte und
Pflichten beschränkt - so sind handlungsfähige von den nicht
handlungsfähigen oder beschränkt handlungsfähigen VRS zu unterscheiden <=>
dies beschreibt den Bund / Bundesregierung / Bundesrepublik.
Normalerweise verfügt ein VRS auch über vr Handlungsfähigkeit. Oben wurde schon
gesagt, daß die Handlungsfähigkeit nicht notwendiges Begriffsmerkmal der
Völkerrechtssubjektivität ist <=> in Anlehnung an das Limbachurteil 1973 besteht
Deutschland als Völkerrechtssubjekt ( siehe Staatsangehörigkeitsurkunde ) trotz
mangelnder Handlungsfähigkeit / Geschäftsunfähigkeit fort.
Konsens zu Prof. Menno Aden und T. Schweisfurth:
nach Prof. Dr. iur. Menno Aden, Essen können Staaten als Völkerrechtssubjekte
Hoheitlich - iure imperii und Privatrechtlich – iure gestionis - handeln
(Umsatzsteuer ID), wobei der Staat nach Völkergewohnheitsrechts immer Immunität
(IGH) genießt.
Aus den Ausführung von T. Schweisfurth läßt sich ableiten, daß
nur der Bund, die Bundesrepublik ein handlungsfähiges
Völkerrechtssubjekt ist, auch wenn dieser nicht originär ist, da die 3 (West)Mächte
als Gründerstaaten dem Bund einen eigenständigen Aufgabenbereich übertragen
sowie Völkerrechtssubjektivität „verliehen" haben.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen
des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist
jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre
Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
< d.h., diese Begriffsbestimmung des Verwaltungsaktes widerlegt
alle Schreiben der BRD, daß
das VwvfG auf bestimmte Gebiete (OWiG) nicht
anzuwenden wäre.
Die Umsetzung / Ausführung von Gesetzen
stellt IMMER eine hoheitliche
Maßnahme dar, insbesondere zur Regelung
eines Einzelfalls (OWiG) und
erzeugt dabei eine
Rechtswirkung (gegen den Bürger) - also ist das VwvfG anzuwenden !
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände
und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die
Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80
Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich
der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt
dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-,
Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
Einige der unter §2 beschriebenen Ausnahmen stehen im völligen Widerspruch zu
§35 - zudem dürfen wir nicht vergessen, was der Bund ist: eine <Zentral>Verwaltung
- damit ist alles ein Verwaltungsakt ! => siehe die Lüge: OWiG bedürften keine
Unterschrift ... wobei nur dann, wenn eine vorliegt, jemand Verantwortung nimmt
bzw. in dieselbige genommen werden kann.
Zudem: nur
durch einen Verwaltungsakt entsteht Hoheitlichkeit - d.h. jede
Handlung eines BRD Mitarbeiters, Beamten, .. welche kein Verwaltungsakt
ist, ist nur privatrechtliches aber weder staatliches noch hoheitliches Handeln
und kann auch als solches nicht vom Bürger erkannt werden.
BGH Urteil:
Bund ist ein Unternehmen
nach Aktienrecht !
https://freewomanontheland.wordpress.com/2012/10/15/der-staat-als-offentlich-rechtliche-korperschaft-in-kanada-und-deutschland/#comment-390
Folgenden Text habe ich 1:1 von Berna übernommen
Der Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaft in Kanada und Deutschland
Dean Clifford als wohl Erfahrenster unter den praktizierenden Freemen des
Commonwealth hat in seinem neuesten
Telefoninterview einige auch für Deutsche sehr interessante Aussagen zum
rechtlichen Status des kanadischen Staates gemacht (ab ca. 45:30):
“They have been “granted” a crown corporation privilege by the Queen
going back to England, and that’s why you find the Canada Act of 1982 was
actually passed in the United Kingdom. Canada is not a government of this
land. They were given a Crown-granted monopoly over this land to protect us
under the Commonwealth.”
Übersetzung: Sie haben von der Königin in England das Privileg einer Crown
Corporation “gewährt” bekommen. Deshalb werdet ihr feststellen, daß der
Canada Act von 1982 tatsächlich in Großbritannien verabschiedet wurde.
Kanada ist keine Regierung dieses Landes. Kanada bekam von der Krone das
Monopol gewährt, uns in diesem Land im Rahmen des Commonwealth zu schützen.
Was genau ist nun eine Crown Corporation? Fragen wir den
Kanadischen Rundfunk:
(dt. Übersetzung folgt dem englischen Text)
Crown corporations are peculiar hybrid entities — somewhere between a
government body and a private enterprise. They are wholly owned by the state
but operate at arm’s length from government.
Crown corporations are created to advance certain policy objectives and in
this sense are “instruments of public policy,” in the words of a Treasury
Board report on the subject. But some of them also have to operate in a
business capacity, meaning they have commercial interests and competitive
pressures to contend with that can, at times, conflict with their policy
mandate.
They are generally created to fill a need the government feels is not being
met by the private sector, which is either unable or unwilling to provide
certain services the government deems necessary or in the national interest.
Often, Crown corporations provide services that would not be economically
feasible for a private enterprise to undertake, such as delivering mail in
or providing passenger transport to remote or sparsely populated parts of
the country. Examples of these types of corporations would be Canada Post or
Marine Atlantic, which operates a ferry service between Newfoundland and
Labrador and Nova Scotia.
In other instances, they provide public services or functions that don’t
quite fall under the purview of a federal or provincial ministry and that
the government feels would be best administered through a corporate
structure — but not entirely within the commercial sphere.
Crown corporations are peculiar hybrid entities — somewhere between a
government body and a private enterprise. They are wholly owned by the state
but operate at arm’s length from government.
…
Crown corporations have been most common in sectors such as transportation,
telecommunications, utilities and power generation, but they extend into
many parts of the economy, including alcohol sales, gaming, finance,
business development, insurance, agriculture and culture.
…
The degree of financial support and government control of Crown corporations
varies. Some are fully funded by government appropriations; others are
financially self-sufficient or profit-making corporations that pay dividends,
which the government, as the sole shareholder, collects.
Profit-making corporations that operate in a competitive environment are
classified in a separate category from other Crown corporations and have
greater autonomy in how they operate and how much government oversight they
are subject to. They do not have to submit an annual operating budget for
government approval, for example, like other Crown corporations do.
…
Crown corporations are created through either an Act of Parliament or by
articles of incorporation under the Canada Business Corporations Act.
They are accountable to Parliament through the minister responsible for that
particular corporation.
…
The government can intervene in the management of a Crown corporation by
having the minister responsible issue a directive to the board of directors
ordering them to take some specific action.
…
Provincial Crown corporations function similarly to their federal
counterparts. They are accountable to the provincial government and their
directors are appointed by the provincial cabinet …
Übersetzung:
Crown corporations sind eine seltsame Mischung aus staatlicher Verwaltung
und privatwirtschaftlichem Unternehmen. Der Staat ist hundertprozentiger
Eigentümer dieser Körperschaften, sie agieren aber nicht wirklich als
staatliche Organe. [Damit entsprechen sie anscheinend ziemlich genau den
öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland.]
Crown corporations dienen dazu, bestimmte politische Ziele besser zu
erreichen und sind insofern “Instrumente der öffentlichen Gewalt”, wie sie
in einem Bericht des [kanadischen] Finanzministeriums zu diesem
Thema bezeichnet werden. Einige von ihnen müssen aber auch als Unternehmen
agieren, was mit unternehmerischen Interessen und Wettbewerbsdruck
einhergeht und hin und wieder zu Konflikten mit ihrem politischen Auftrag
führt.
Allgemein werden solche Körperschaften für Aufgaben gegründet, die seitens
der Regierung als notwendig oder von öffentlichem Interesse betrachtet
werden, für welche die Privatwirtschaft aber entweder keine entsprechenden
Dienste anbieten kann oder will.
Crown corporations erfüllen Aufgaben, die sich für private Unternehmen
wirtschaftlich nicht rechnen würden, z.B. Postzustellung und
Passagiertransport in entlegene Regionen des Landes. Beispiele für solche
Körperschaften wären die Canada Post oder die Marine Atlantic, von welcher
die Fähre zwischen Newfoundland, Labrador und Nova Scotia betrieben wird.
In anderen Fällen bieten solche Körperschaften öffentliche Dienste an oder
erfüllen öffentliche Funktionen, die nicht direkt in den
Zuständigkeitsbereich einer Bundes- oder Provinzbehörde fallen und von denen
die Regierung meint, daß sie am besten von einer Körperschaft übernommen
werden sollten, die aber nicht hundertprozentig kommerziell ausgerichtet
sein sollte.
…
Crown corporations finden sich am häufigsten in Bereichen wie
Transportwesen, Telekommunikation, Versorgung und Stromerzeugung, aber sie
agieren auch in privatwirtschaftlichen Sektoren wie Alkoholverkauf,
Glücksspiel, Finanzwirtschaft, Wirtschaftsförderung, Versicherungswesen,
Landwirtschaft und Kultur.
…
Inwiefern Crown corporations finanzielle Unterstützung bekommen und
inwieweit sie staatlich kontrolliert werden, ist recht unterschiedlich.
Einige werden vollständig mit staatlichen Mitteln finanziert, andere sind
finanziell unabhängig oder schütten sogar Dividenden aus, die vom Staat als
Alleineigentümer kassiert werden.
Profitorientierte Körperschaften, die wettbewerbsfähig sein müssen, bilden
eine eigene Kategorie von Crown corporations. Sie sind freier in ihrer
Entscheidung, wie sie arbeiten und wie sehr sie sich seitens des Staates in
ihre Arbeit hineinreden lassen müssen. Sie brauchen sich ihren
Jahreshaushalt nicht wie andere Crown corporations vom Staat bewilligen
lassen.
…
Crown corporations entstehen entweder durch Parlamentsbeschluß oder durch
Gründung gemäß Canada Business Corporations Act .
Sie sind über den zuständigen Minister dem Parlament gegenüber
rechenschaftspflichtig.
…
Der Staat kann direkten Einfluß nehmen auf die Arbeit einer Crown
corporation, indem der zuständige Minister dem Vorstand eine
Handlungsanweisung in Form einer Anordnung übermittelt.
…
Crown corporations der Provinzen funktionieren ähnlich wie die auf
Bundesebene. Sie sind der Provinzregierung gegenüber rechenschaftspflichtig,
und ihre Leiter werden von der Provinzregierung ernannt …
Kommt uns das alles ein ganz klein wenig bekannt vor? Seltsame
körperschaftliche Hybridformen, sowohl staatlich als auch unternehmerisch
tätig? Und der gesamte Staat ein solches körperschaftliches Hybridwesen, das
von einem fremden Staat das Nutzungsmonopol für ein ganzes Land “gewährt”
bekommen hat? Ohne ein Staat der Menschen auf diesem Land zu sein, sondern
eine vom Ausland lizensierte Körperschaft, welche diese Menschen und die
Ressourcen ihres Landes bewirtschaften darf?
Mit dem Unterschied, daß Kanada (einstige) Kolonie war, dabei aber
inzwischen – bis auf Verfassungsfragen – weitgehend unabhängig, bis es dann
per britischem Gesetz vermeintlich ganz unabhängiger Staat innerhalb des
Commonwealth wurde, während das Deutsche Reich als “Vereinigtes Deutschland”
spätestens 1990 per Alliiertenbefehl der Bundesrepublik Deutschland zur
Bewirtschaftung übergeben wurde. Beide nennen sich Staaten, sind aber
eigentlich als Körperschaften öffentlichen Rechts definiert. Ja, da ist ein
Unterschied.
Schauen wir auf die Geschichte der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in
D:
Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 definierte
… Gesellschaften, die einem fortdauernden gemeinnützigen Zweck dienen und
vom Staat ausdrücklich genehmigt wurden, als “öffentliche” oder
“privilegierte” Korporationen. Zu ihnen gehörten Stadtgemeinden, Zünfte und
Universitäten. … wobei deren gemeinnütziger Zweck mit der bemerkenswerten
Verpflichtung umschrieben wurde, … “Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam
gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnung gegen
ihre Mitbürger einzuflößen
… blieb es auch unter der Weimarer Verfassung bei dem
Körperschaftsbegriff des Preußischen Allgemeinen Landrechts
… An diese Situation knüpfte der Parlamentarische Rat 1948/49 faktisch an
…
… ist eine Rückbesinnung auf die erste Kodifizierung kirchlicher
Körperschaftsrechte im Preußischen Allgemeinen Landrecht erforderlich, denn
von dort wurde sie in die Weimarer Reichsverfassung und von dieser wiederum
in das Grundgesetz übernommen.
Quelle
Halten wir fest: Die öffentlich-rechtliche Körperschaft war staatlich
anerkannt und zur Treue dem Staat gegenüber verpflichtet – der Staat selbst
war keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern Territorialherrscher, er
stand über dem Gesetz, das er erlassen hatte.
Dieser Status des Staates hat sich in den vergangenen Jahrzehnten weltweit
geändert:
Der Staat genießt nach einem der ältesten und über die Jahrhunderte
unbestrittensten Sätze des Völkergewohnheitsrechts Immunität. Dieses galt im
herkömmlichen Völkerrecht grundsätzlich. Der Staat war einer Gerichtsbarkeit
nur unterworfen, wenn er sich für bestimmte Bereiche dazu herab ließ.
Hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii= Hoheitsakte) wird
ausschließlich nach Völkerrecht beurteilt. Der hoheitlich handelnde Staat,
wird dafür ggfs von Instanzen des Völkerrechts, etwa dem IGH oder vom
Sicherheitsrat den Vereinten Nationen zur Rechenschaft gezogen, er setzt
sich auch möglichen völkerrechtlichen Sanktionen aus, aber er unterliegt
nicht der Gerichtshoheit eines anderen Staates.
…
Wenn der Staat von dem hohen Roß seiner Hoheit herabsteigt und wie eine
Privatperson am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, wird er auch wie eine
Privatperson behandelt. Die nicht hoheitliche wirtschaftliche Betätigung
eines Hoheitsträgers (acta gestionis) unterliegt daher der Gerichtsbarkeit
der zuständigen in- oder ausländischen Gerichte. Dieser Grundsatz war lange
umstritten. Das ist er heute nicht mehr. Er kann heute als Weltrechtssatz
gelten. Damit wäre er ein Beispiel für die unter dem Einfluß des
internationalen Handels sich vollziehende Fortentwicklung des Völkerrechts.
…
Als wäre das schon immer so gewesen, ist es heute weltweite Überzeugung, daß
die Äußerungen eines Staates, also die Betätigung seiner Souveränität, in
einen hoheitlichen Bereich (acta iure imperii) und einen privatrechtlichen
(acta iure gestionis ) zerfällt. Beide Bereiche werden rechtlich
unterschiedlich bewertet.43 Dieser Grundsatz dürfte heute ein Satz
Völkergewohnheitsrechts sein.
Quelle (wichtiger Text!)
So, so. Als Ergebnis der handelsrechtlichen Globaliserung wurde es zum
Völkergewohnheitsrecht (common law of nations), daß der Staat zu einem Teil
hoheitlich und zu einem Teil unternehmerisch tätig ist? Völlig unabsichtlich
vermutlich wurde er dabei – zumindest in manchen Ländern – peu à peu selbst zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, aus der nur weitere
öffentlich-rechtliche Körperschaften hervorgehen.
Wem aber dient der Staat, der selbst öffentlich-rechtliche Körperschaft
(geworden) ist:
Territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat
als originärer Träger von Hoheitsgewalt. …
Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: die
Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
Von wem aber bekommt der Staat als oberste öffentlich-rechtliche
Körperschaft seine Anerkennung, daß er tatsächlich dem Gemeinwohl dient? Von
seinen Zwangsmitgliedern, die er so systematisch wie rabiat ausplündert? Die
ihn laut Isensee nur noch durch Revolution abschaffen können, nicht etwa durch
Ausübung der Staatsgewalt, die ja angeblich komplett von ihnen ausgeht?
Schlußfolgerung:
Falls die Bundesrepublik Deutschland doch nicht 1949 bereits als
lizensierte Verwaltungsorganisation für Deutschland gegründet worden war, so
hat man womöglich ab 1990 das damals seit 8 Jahren verwendete Modell Kanada
verwendet: Der Staat als per Gesetz geschaffene Körperschaft mit
Lizenz zur Hoheitsausübung in einem bestimmten Gebiet, wobei die Lizenz vom
territoriumsfremden Souverän “gewährt” wurde.
Da sind bestimmt Details dabei, die den Vergleich nicht ganz stimmig
machen, aber so stellt sich mir der Status der Bundesrepublik momentan dar.
Die Situation der kanadischen Freemen entspricht womöglich sehr viel
mehr unserer als wir bisher dachten, Common Law hin, römisches Recht her
________
http://freewomanontheland.wordpress.com/2012/10/16/was-ist-der-unterschied-zwischen-gebietskorperschaft-und-staat/
Was ist der Unterschied zwischen Gebietskörperschaft
und Staat?
Veröffentlicht am
16. Oktober 2012 von
freewomanontheland
Was ist der Unterschied zwischen Gebietskörperschaft und Staat?
Bei meinen gestrigen Recherchen zum
Vergleich der kanadischen Crown Corporations mit den deutschen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergab sich, daß es offenbar gar
nicht so selbstverständlich ist, einen Staat als öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaft zu definieren. Auch wenn man sich international daran
“gewöhnt” hat, daß der Staat nicht mehr (nur) Staat ist, sondern als
Unternehmen handelt, ist diese Situation deswegen noch lange nicht akzeptabel.
Denn wenn der Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
privatwirtschaftlich tätig ist, mutieren seine souveränen Staatsangehörigen
ungefragt zu zwangsmitgliedschaftlichem Unternehmenspersonal oder, schlimmer
noch, zu bewirtschaftetem Humankapital. Und wir sind auf dem Weg, daß
der Staat immer weniger tatsächlich noch hoheitlich und immer mehr als
privates Unternehmen handelt. Am Ende steht das ausschließlich privat
betriebene Unternehmen, das nur noch vorgeblich hoheitliche Rechte wahrnimmt,
Land und Menschen aber als reine Ressource zur Gewinnerzielung betrachtet und
behandelt.
Nichts Neues, ich weiß. Aber wenn man diesem sich vor unseren Augen in
Zeitlupe abspielenden Vorgang mal genauere Aufmerksamkeit schenkt, dann klappt
einem doch ein wenig der Unterkiefer runter – mir jedenfalls. Mit der
Unterscheidung zwischen souveränem Staat und öffentlich-rechtlicher
Gebietskörperschaft in Erfüllung staatlicher Funktionen wird man bei Behörden
und Justiz auf wenig Verständnis stoßen. Der Staat ist heutzutage als etwas
anderes als eine oberste öffentlich-rechtliche Körperschaft gar nicht mehr
denkbar. Damit sind wir wieder einmal bei der Definitionsfrage angelangt, denn
die Merkmale, die einen souveränen Staat von einer öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaft mit Staatsfunktion unterscheiden, sollte man parat haben.
Staat .. dauerhaft organisierter Herrschaftsverband, der
auf einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten, umfassenden,
von niemanden abgeleitetenGewalt (Staatsgewalt) lebenden Menschen
(Staatsvolk). S. hat die Verbandsexistenz zu sichern und die
Gemeinschaftsinteressen der Verbandsangehörigen wahrzunehmen.
ist die personalisierte und institutionalisierte Zusammenfassung und
Organisation der Menschen eines bestimmten Gebiets und unterscheidet
sich in dieser Organisation und der daraus folgenden Herrschaftsgewalt von der
Gesellschaft, die nur die Summe verschiedener Interessen und Bestrebungen ist.
St. ist daher gekennzeichnet durch 3 Elemente: St.svolk, St.sgebiet und
St.sgewalt.
ist die politische Organisation eines Volkes, die über ein
Staatsgebiet u. über volks- u. gebietsbezogene Staatsgewalt verfügt. Die
Staatsgewalt ist ursprünglich, d.h. durch keine andere Gewalt begrenzt.
Alle übrigen politischen Gemeinwesen leiten ihre Hoheitsgewalt grundsätzlich
von ihm ab. Die auf Georg Jellinek (1851-1911) zurückgehende
Definition des S. nach seinen 3 Elementen Staatsgebiet,
Staatsvolk, Staatsgewalt verzichtet darauf, das höchst umstrittene “Wesen” des
S. zu bestimmen. Sie enthält keine Aussagen über seine Entstehung
(z.B. Gesellschaftsvertrag, historische Entwicklung aus Stamm u. Volk), über
die Staatsform (Demokratie, Monarchie, Diktatur u. a.), über
die Art der Ausübung der Staatsgewalt (z. B. Rechtsstaat,
Machtstaat) u. über die Staatszwecke (z. B. Gerechtigkeit,
Friedensordnung, Wohlfahrt, Durchsetzung von Klasseninteressen). Sie benennt
aber in hinreichender Deutlichkeit Kriterien, nach denen ein politisches
Gebilde ohne Rücksicht auf die Qualität seiner Verfassung in der
Völkerrechtsgemeinschaft als S zu gelten hat.
rechtslexikon.net
Das sind ja gleich drei Definitionen auf einmal! Und auch noch
widersprüchliche! Also, das geht nun wirklich nicht … Die beiden ersten
Definitionen könnten bis auf die Bezeichnung Staat genauso gut auch auf ein
rein privatwirtschaftliches Unternehmen zutreffen. Nur in der 3. Definition
ist doch tatsächlich mehrfach noch von “politisch” die Rede. Der Staat als
politisches Gebilde findet noch einmal Erwähnung! Das ist fast schon
erstaunlich.
Halten wir als erstes wichtiges Unterscheidungskriterium fest:
1. Ein Staat ist eine rein politische Organisation, eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft dagegen wirtschaftet und verwaltet
zugunsten einer solchen rein politischen Organisation. Da uns das
Rechtslexikon.net schon bei der Staatsdefinition so gut weitergeholfen hat,
schauen wir auch einmal nach, wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vulgo: öffentlich-rechtliche Körperschaft, dort definiert wird:
Körperschaft des öffentlichen Rechts … ein mitgliedschaftlich
organisierter, rechtsfähiger Verband, der
staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter
staatlicher Aufsicht wahrnimmt, zB. …
rechtslexikon.net
2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts hat Zwangsmitglieder, ein
Staat hat Staatsangehörige.
3. Ein Staat ist hoheitlicher Kontrolleur, eine Körperschaft
wird von einem Staat hoheitlich kontrolliert.
Stellt sich nur die Frage: Welcher Staat übt die staatliche Aufsicht über
die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland aus?
Das kann ja nur entweder ein fremder Staat (oder mehrere) sein, denn das
Vereinigte Deutschland ist nach wie vor handlungsunfähig – oder diese
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist im wahrsten Sinne außer
Kontrolle. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann von der Logik her
nicht öffentlich-rechtlich sein, wenn sie nicht öffentlich-rechtlich
kontrolliert wird. Von funktionierender Selbstkontrolle einer totalitären
Massenorganisation zugunsten eines wehr- und ahnungslosen Gemeinwesens kann ja
wohl niemand ernsthaft ausgehen. Schaut man sich die Entscheidungen der
Körperschaftsführung an, dann ist wohl am ehesten von fremdstaatlicher
Aufsicht auszugehen – so will ich es mal vorsichtig formulieren.
Fazit: Die Bundesrepublik Deutschland als staatsrechtliche
Gebietskörperschaft, als territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts
nimmt staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln wahr, ist aber selbst kein
hoheitlicher Staat, da sie weder eigene Staatsangehörige noch eigenes
Staatsgebiet hat, sondern nur alle in ihrer “Verfassung” definierten
Deutschen als Zwangsmitglieder auf dem Gebiet des souveränen “Vereinigten
Deutschlands” laut 2+4-Vertrag betreut.
________
http://freewomanontheland.wordpress.com/2012/10/28/bestatigung-der-treuhandsituation-in-deutschland/
Dr. Christian Raap ist vielpublizierender und vielzitierter Autor zu
militärrechtlichen Themen. Er ist Regierungsdirektor im Bundesministerium für
Verteidigung. In einer
Abhandlung zu den Grundzügen des Truppenstationierungsrechts von 2004
erklärt er die verschiedenen Rechtsgrundlagen für die Stationierung von
ausländischen Truppen auf einem Staatsgebiet. Als Punkt 3 beschreibt er das
Treuhandverhältnis:
3. Treuhandverhältnis: Auch ein Treuhandverhältnis kann zur Stationierung
von Truppen berechtigen. Eine solche Truppenstationierung kommt in Betracht,
wenn der Treunehmer ein handlungsunfähiges Völkerrechtssubjekt oder sonst
ein unselbständiges Gebiet vor bewaffneten Angriffen anderer Staaten
schützen muß.
Beispiele: Truppenstationierung der Westmächte in der Bundesrepublik
Deutschland zu Beginn der 50er Jahre des 20. Jh. …
Dieses Aufenthaltsrecht ist zum Treuhandrecht akzessorisch. In jedem Fall
muß der Treunehmer daher mit Ende des Treuhandverhältnisses seine Truppen
abziehen, sofern keine vertragliche Grundlage der Truppenpräsenz
geschaffen wird (!).
Die Hervorhebung ist von mir. Auf der Seite zuvor erwähnt er nämlich den
“einvernehmlichen Aufenthalt” als erste der aufgezählten Rechtsgrundlagen für
die Stationierung ausländischer Truppen auf einem Gebiet und nennt als
Beispiel für einen Stationierungsvertrag im Rahmen eines Verteidigungspakts
den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954, BGBl. 1955 II S. 253.
Da aber die Bundesrepublik bis zu diesem Zeitpunkt noch unter
Besatzungstatut als dem Grundgesetz übergeordnete Rechtsnorm handelte, kann
dieser Vertrag nur treuhänderisch abgeschlossen worden sein, auch wenn mit
selbem Datum der sogenannte
Deutschlandvertrag
bzw. Bonner Vertrag vom 06.05.1952 (leicht geändert) unterzeichnet wurde.
In Kraft trat Letzterer erst am 5. Mai 1955 und mit ihm wurde der
Bundesrepublik “die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und
äußeren Angelegenheiten” übertragen. (Wohlgemerkt: Davon
wurde sie nicht von einer per Gesetz gegründeten, von einer übergeordneten
Macht kontrollierten Körperschaft zum souveränen Staat, sondern sie bekam als
öffentlich-rechtliche Körperschaft die souveränen Befugnisse eines solchen
Staates übertragen. Sie bekam von den Inhabern der Souveränität des deutschen
Staates, den Alliierten, die jene hoheitlichen Handlungsbefugnisse, die sie
bis heute ausübt – als Körperschaft, die ihre Rechte seit 1990 von den
Deutschen bekommt, die seitdem – zumindest offiziell – Träger der Souveränität
des Völkerrechtssubjekts “vereintes Deutschland” sind.) Einen Tag
später trat dann auch der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Er kann bis heute
alle 2 Jahre gekündigt werden.
Es handelt sich also bei dem Stationierungsvertrag um einen Vertrag
zwischen der durch Alliiertenvollmacht hoheitlich handelnden Körperschaft
Bundesrepublik Deutschland und den Alliierten, nicht um einen Vertrag
des von der Bundesrepublik Deutschland bis heute treuhänderisch vertretenen
Völkerrechtssubjekts Deutschland in seiner Verfassung als Deutsches
Reich. Da das Aufenthaltsrecht der ausländischen Truppen an das
Treuhandverhältnis gekoppelt ist, steht und fällt es mit diesem. Wird die
Bundesrepublik aufgelöst und die Souveränität wieder vom Völkerrechtssubjekt
Deutschland .. übernommen, dann erlischt auch das gesamte, sich aus dem
Treuhandrecht ergebende Aufenthaltsrecht der ausländischen Truppen, es sei
denn, sein staatlicher Nachfolger schließt selbst einen Vertrag zur
Truppenstationierung mit dem Ausland.
Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen
Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk
geben.
Ralf Kamenz hat auch einiges zum Thema Staatsangehörigkeit zusammengetragen.
Somit bin ich mal wieder auf Quellensuche gegangen und auf folgendes Google Book
gestoßen:
Theodor Schweisfurth, geboren 1937; Studium der Rechtswissenschaft;
Professor emeritus für öffentliches Recht, Verfassungsrecht, und Völkerrecht an
der Universität Frankfurt/Oder.
Zitat Theodor Schweisfurth in Auszügen, weitere Textstellen im Anhang:
Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband.
Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen
Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk
geben.
Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem
abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu
Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft. Diese Zuordnung
erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen
der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft
in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der
Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger.
Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk. Somit bestimmt die
Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den
jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht.
Das Staatsvolk wird im juristischen Sinne also allein durch die
Staatsangehörigkeit definiert.
D.h. Ohne Menschen gibt es weder Herrschaftsverband, noch Staat,
noch dazugehöriges Volk
1.) jedoch die BRD kennt nur Personal / juristische / natürliche / legale
Personen !
2.) nur wenn viele Menschen Mitglieder eines Staates mit Hoheitsgewalt auf einem
unabhängigen, abgegrenzten Gebiet werden, entsteht eine Gebietskörperschaft.
3.) Staatsangehörigkeit = Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden
Gebietskörperschaft.
4.) jeder Staatsbürger ist Staatsangehöriger; nur die Staatsangehörigkeit
definiert das Staatsvolk
5.) die Staatsangehörigkeit bestimmt konstituierende Element <= nur
Staatsangehörige sind in die Verfassung eingebettet oder ermöglichen bzw.
bestimmen diese.
Naturrecht:
Um dies darstellen zu können, wird im BGB der Mensch mit der natürlichen Person
gleich gesetzt - aber der Mensch gehört dem Rechtskreis der im positiven Recht
>juristisch< angelegten Person nicht an - der Mensch ist nur im Naturrecht, dem
überpositiven Recht wieder zu finden. Die BRD ist weder unabhängig, noch verfügt
sie über eine echte Hoheitsgewalt, da sie gezwungen ist, die EU Verordnungen in
nationales Recht überzuführen; daher kann es keine Gebietskörperschaft ( der
Gemeinden, des Landkreises, des Bundes, .. ) geben. Auch wenn die BRD die
Staatsangehörigkeitsausweise ausgibt, bescheinigt die „amtliche“ Unterschrift,
daß der/diejenige deutsche(r) Staatsangehörige(r) und daß niemand
bundesrepublikanischer Angehöriger ist. Nachdem ausschließlich die
Staatsangehörigkeit das Staatsvolk definiert und diesen zum Staatsbürger macht,
beweist schon die Staatsangehörigkeitsurkunde alleine, daß die BRD weder
Staatsvolk noch Staatsbürger hat.
Allerdings verfügen viele (BR) Beamte über einen Staatsangehörigkeitsausweis; da
nur Staatsangehörige berechtigt sind, die Verfassung (mit zu) bestimmen, haben
evtl. die BR-Beamte das Grundgesetz zu ihrer Verfassung gemäß der neuen Präambel
gemacht?
Zitat Theodor Schweisfurth: Aus der
Definition des Staatsvolkes
folgt, daß .. alle auf dem Gebiet eines Staates lebenden Menschen zwar seiner
Hoheitsgewalt unterworfen sind, aber Ausländer sowie Menschen ohne
Staatsangehörigkeit (Staatenlose) gehören nicht zum Staatsvolk.
2. Staatsgebiet
Wie es keinen Staat ohne Staatsvolk gibt, so gibt es auch keinen Staat ohne
eigenes Staatsgebiet. Das Staatsgebiet muß von den Gebieten anderer Staaten
abgegrenzt sein. Die Befugnis des Staates seine Hoheitsgewalt auszuüben,
bezeichnet man als Territorialhoheit oder Gebietshoheit, die Befugnis, über das
Territorium zu verfügen, bezeichnet man als territoriale Souveränität.
3. Staatsgewalt. Souveränität
a) die Staatsgewalt ist das organisatorische Element, das die beiden anderen
Elemente zu einer „Wirkungseinheit", genannt Staat, zusammenfaßt. .. sie ist
Machtausübung über Land und Leute: Staatsgewalt ist Personalhoheit und
Gebietshoheit.
Die Ausübung von Macht über Land und Leute in einem Herrschaftsverband muß
Regeln folgen, die die Macht ordnen, die sie „verfassen“. Deshalb gehört zur
Organisiertheit eine Verfassung.
Unter demokratisch gesinnten Menschen ist die Vorstellung selbstverständlich,
daß die Ausübung der Staatsgewalt demokratisch legitimiert sein müsse. Ganz
entscheidend kommt es bei der Staatsgewalt an, wenn der jeweilige Staat der
Gruppe der Souveränen Staaten zugerechnet werden soll: auf ihre Unabhängigkeit.
„Unabhängigkeit“ und „Souveränität“ sind in der Völkerrechtswissenschaft synonym
verwendete Begriffe.
Einige Begriffe wie Personalhoheit kennzeichnen Schweisfurth als einen
bundesrepublikanischen Juristen, der vollständig im System eingebunden ist.
Schweisfurth erklärt, daß jeder - auch Staatenlose - der Hoheitsgewalt
unterworfen sind.
So weißt auch das 1973er Limbachurteil eines Nicht-Staats-Gerichts der BR kein
Territorium zu.
Klare Aussage: es gibt keinen Staat ohne Staatsvolk und ohne
eigenes Staatsgebiet !
Damit weisen selbst BR Juristen die BRD als Nicht-Staat aus.
Nachdem die Unabhängigkeit souveräner Staaten synonym der < territorialen>
Souveränität und dies entscheidend ist, beweist jeder BR Personalausweis /
Reisepaß, daß weder Souveränität noch Unabhängigkeit vorliegt ( an erster Stelle
steht Europäische Union und es ist kein Staat wie z.B. Frankreich als
Nationaliät aufgeführt ) und - wie bereits beschrieben - die BRD gezwungen ist,
alle EU Verordnungen in nationales Recht umzusetzen. Nachdem zur legitimen
Ausübung von Macht über Land und Leute der Herrschaftsverband durch eine
Verfassung organisiert sein muß und hier nur ein Grundgesetz für eine
Übergangszeit eingerichtet wurde, beweist Schweisfurth, daß es keine legitime
Ausübung von Macht in der BRD gemäß BR Juristen gibt.
Wie R. Kamenz herausgefunden hat - ich erlaube mir, hier einige seiner
Ergebnisse einzupflegen
http://rechtsaufklaerung.wordpress.com/weg-in-die-freiheit/ :
=>
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom
13. Dezember 2000 Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes
wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
I. Staatsangehörigkeitsgesetz 1 Zu § 1 Begriff des Deutschen
1.1 Allgemeines:
Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige.
1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder
verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und
Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
Wie Ralf ermittelt hat, lautet es in Bayern ganz ähnlich: Verordnung über die
Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden - vom 2. Januar 2000 Fundstelle:
GVBl 2000, S. 6
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StAngZustVBY2000rahmen&doc.part=X
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 4 geänd. (V v. 31.1.2005, 24)
von § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - (BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618), des Gesetzes zum
Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (BayRS 102-1-I) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis, die zum
Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu
bestimmen, (BayRS 102-2-I), in NRW wird es eindeutig ausgesprochen:
III Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren/Ausstellung von
Staatsangehörigkeitsausweisen
4 Bedeutung
Urkunden zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen
{klargestellt, bezeugt} Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=15604&val=15604&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1
Nochmals danke Ralf ==== auch am 15. Juli 1999 sind weiterhin Reichsgesetze
durch das RuStAG zu vollziehen =======
Der Nachweis, daß die BRD kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz hat - da es
auf RuStAG zurückgreifen muß - und damit kein eigenes Staatsvolk hat und damit
nach Schweisfurth kein Staat ist.
Weiterhin ist unzweifelhaft, daß diese Urkunde eine Staatsangehörigkeit bezeugt
Der Staatsangehörigkeitsausweis zeigt einmal den Unterschied zum PerSo, da hier
Familienname und eben nicht NAME steht; auch werden die Vor- und Familienname in
Groß-/Kleinschreibweise eingesetzt - also kein c.d.m.
Auch bezeugt er deutsche und keine bundesrepublikanische Angehörigkeit.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html
EG BGB Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public): Eine
Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten
unvereinbar ist.
Die Bundesrepublik kann aber kein deutsches Recht anwenden, da sie kein
deutscher Staat ist !
Daher müßte man mit dem Staatsangehörigkeitsausweis aus dem BRD Rechtskreis
rausfallen.
Wie Ralf ermittelt hat: der Staatsangehörigkeitsausweis ist nicht nur eine
Urkunde, er ist auch der Heimatschein und überträgt laut Aussage vom
Bundesverwaltungsamt damit das Heimatrecht.
Jede Staatsangehörigkeitsurkunde wird im Register des Bundesverwaltungsamtwa und
beim Einwohnermeldeamt geführt - so weiß jede „Behörde“, daß Ihr über die Rechte
eines Staatsangehörigen / Staatsbürgers verfügt und Ihr Deutscher im Sinne des
Grundgesetzes mit vollem Anspruch auf die Grundrechte aus Grundgesetz Artikel 1
- 19 ( 20 ) habt ----- danke an Ralf.
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html EG BGB Artikel 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, ... Ist
die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht
festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren
Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren
Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige
Person den Aufenthalt ohne den Willen des
gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur
Anwendung eines anderen Rechts.
Alle ohne Staatsangehörigkeit sind nur geduldet -
wohnhaft mit Aufenthalt.
EG BGB 5 (3) interpretiere ich so: alle
Flüchtlinge, alle Staatenlose .. sind keine voll geschäftsfähigen Personen &
unterliegen daher einem fremden Willen => wie bereits geschrieben: sind
entmündigt & betreut!
All diesen ist ohne ihr Wissen und nicht erkennbar ein gesetzlicher Vertreter
vor die Nase gesetzt worden (eigentlich dürfte EG BGB 5 im Ursprung auf
Minderjährige verwiesen haben; aber da EGBGB8 & BGB 6 gelöscht wurden, gehe ich
davon aus, daß diese „Einschränkung“ aufgehoben wurde), dessen Willen vorgeht.
Dieser Artikel 8 sollte die Überschrift einheitliches Indigenat tragen, denn
dieses indigene Volk hatte schon im Reich mit seinen souveränen Bundesstaaten
gemeinsame Rechte. Dieser Artikel hat folgende Auswirkungen nach Schweisfurth:
jeder Staatsbürger ist auch Staatsangehöriger - wobei nur die
Staatsangehörigkeit das Staatsvolk definiert.
Ich wiederhole noch einmal: Bundesrecht war NIEMALS Deutsches
Recht !
Durch EG BGB 6 greift zusammen mit dem Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr
Deutsches Recht - aber darauf hat kein BR Jurist sein Staatsexamen abgelegt !
Die Staatsangehörigkeit dürfte sich auf Deutschland als Ganzes beziehen, welches
über keinen Friedensvertrag verfügt und auch keinen bekommen soll ( siehe
Aussagen der BRD & DDR in Paris Protokoll 354 B ) - bitte nicht vergessen:
Versailles 1919 war ebenfalls kein Friedensvertrag.
Damit bleiben alle
Staatsangehörige Deutschlands Kriegsgefangene der 4 Mächte und diese 4 Mächte stehen
nur den Staatsangehörigen Deutschlands nach HLKO in der Pflicht; d.h. nun hat man ein Recht aus der HLKO
- gegen den BUND, die BRD und ihre "Gründerstaaten".
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.
September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") in Moskau Artikel 7 (1) Die
Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von
Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin
und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit
zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet
und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren
und äußeren Angelegenheiten.
Wie vertraglich festgelegt ist, hat erst das vereinte
Deutschland seine volle Souveränität über seine
inneren und äußeren Angelegenheiten; solange die Vereinigung ( dazu gehört mehr
als nur die DDR, wobei diese „Vereinigung“ sowieso nur Show aber kein Fakt war )
nicht erfolgt ist, wozu eine freiheitliche
Verfassung aller Deutschen mit Suspendierung des Grundgesetzes gehört, existiert
weder Souveränität noch ein Entlassen der 4 Mächte ( 3 Mächte für den
ursprüngliche Gründung West Germany´s ) aus ihrer Verantwortung.
Mach die Staatsangehörigenurkunde zu einer
international gültigen Urkunde: Staatsangehörigkeit und Flüchtlinge:
- dazu gab es eine Talk Runde bei Michael Grawe, veröffentlicht u.a. bei Okitalk
http://www.livestream.com/kulturstudio/video?clipId=flv_655cda64-b206-49a1-abb8-a50ff2117d6c
Wenn auf dem Dokument schon Staatsangehörigkeitsausweis steht, dann laß es uns
dazu machen - mit einem eigenen Bild und das Ganze durch den Pfarrer beglaubigt.
Auf der Rückseite muß natürlich vorher noch die Apostille ´drauf
wiki/Apostille: ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr,
der Mitglieder des Haager Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht im Jahre 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden
von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation. Sie bestätigt die
Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner
gehandelt hat,
und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels; zurzeit sind es 99
Mitgliedstaaten.
Damit wird die Staatsangehörigenurkunde zu einer international gültigen Urkunde
!
Nun enthält diese dieselben Daten wie der Reisepass - ohne den lästigen
Fingerabdruck und ohne biometrisches Paßbild ( mit diesem können die
Autobahnschilderbrücken erkennen, wer im Auto mit Kennzeichen ….. wann / wo
sitzt)
Ohne Staatsangehörigenurkunde gilt das Gesetz über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG: 25.04.1951 BGBl. III, 243-1:
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
§ 1 (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder
Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die
von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und
Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
in Berlin hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund
der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer .. am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im
Sinne dieses Gesetzes gleich
Das heißt konkret: Heimatloser Ausländer ist, wer nicht Deutscher nach Artikel
116 des Grundgesetzes ist jedoch seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes hat.
Wie im vorherigen Teil gezeigt, weißt nur die Staatsangehörigenurkunde einen als
Deutscher aus !
- solange diese nicht vorgelegt wird, ist jeder hier Heimatloser Ausländer !
HAuslG Kapitel I § 2 (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese
Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit
erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.
Konkret: entweder eine ( neue ) Staatsangehörigkeit annehmen oder den
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes festsetzen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK ) vom 28. Juli 1951: „Flüchtlinge im
Sinne der Konvention werden .. Staatenlose, die sich außerhalb ihres
gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.“
Für Deutsche wäre der gewöhnliche Aufenthaltsstaat Deutschland ( im GFK geht es
um einen einheitlichen Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen
Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen).
Im Internationalen Privatrecht (IPR) ist das Personalstatut die Gesamtheit der
Rechtsordnung über die persönlichen Lebensverhältnisse einer Person
(Personenstands-, Familien- und Erbrecht). <=> also in direkter Abhängigkeit vom
Wohnsitz => Wohnsitz ist immer nur dort, wo ich Heimat gefunden habe.
In Deutschland wird dies regelmäßig an den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer
Person angeknüpft, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person hier
ihren Lebensmittelpunkt hat.
EG BGB Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und
gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten
anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die
Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht
festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt .. hat.
Durch das Meldegesetz sind alle Bewohner des Bundesgebietes bei einer Gemeinde
gemeldet und damit greift über das Personalstatut der Lebensmittelpunkt --- und
dieser ist auf dem Gebiet der BRD; deshalb werden auch die
bundesrepublikanischen Gesetze gegen alle Personen durchgesetzt.
EG BGB Art 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem
Recht des Staates, dem die Person angehört.
Die BRD / Bundesrepublik entscheidet, ob wir rechtsfähig und geschäftsfähig sind
oder UNMÜNDIG.
Die bundesrepublikanischen Behörden schreiben die Bewohner, welche nur über
einen Aufenthaltstitel verfügen können, gemäß dem Staatenlosenübereinkommen
28.9.1954 (BGBl. 1976 II S. 474) als wohnhaft an: Artikel 1 (1) ein
»Staatenloser« ist eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als
Staatsangehöriger ansieht. < = Staatenlose haften am Wohnort: wohnhaft gemeldet
Artikel 12 Personalstatut (1) Das Personalstatut bestimmt sich nach den Gesetzen
des Landes seines Wohnsitzes .. <= Wohnsitz - diesen können aber nach BGB von
1900 nur natürliche Personen begründen, in dem diese sich an einem Ort ständig
nieder lassen.
Was ist für eine (Ver)Änderung alles erforderlich:
1.) Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen lassen
2.) Personalausweis zurückgeben
3.) Wohnsitz in der Heimat nehmen - siehe BGB von 1900
Noch ein paar Hinweise zur treuhänderischen Zentralverwaltung BUND:
Es ist davon auszugehen, daß die Bundesrepublik die hier gemeldeten Personen zu
Sachen gemacht hat
- daher greifen nicht die Rechtsgrundsätze für natürliche Personen ! - BGB §1 ff
=> zudem kennt das positive oder profane Recht den Menschen nicht; damit können
bundesrepublikanische Gesetze nicht für Menschen gelten oder auf den Menschen
angewandt werden.
Jeder Bewohner des Bundesgebietes wird zu einem Rechtsobjekte als unmündige
dienstbare juristische Person im Vereinigten Wirtschaftsgebiet gemacht worden >
am 1.1.1947 wurden die US-amerikanische und die britische Besatzungszone
Deutschlands zur Bizone zusammengefaßt.
Wenn von einem Staat / Nation als souveränes Völkerrechtssubjekt im Sinne eines
normalen staatlichen Konstruktes ausgegangen wird, benötigt dieses keine
Treuhänderschaft, da das Volk durch eine volkssouveräne Demokratie hoheitliche
Befugnisse auf Staatsebene delegiert.
Eine Bundesverwaltung hat aber kein Staatsvolk; dies kann nur Deutschland als
Staat / Landmasse haben, aber eben nicht der Bund, die Bundesrepublik.Wenn man von einer Umsetzung des GG Art. 20 ( falls dies jemals erfolgt ist )
ausgeht, kann dies nur bedeuten, daß hier parallel zur Treuhänderschaft auch
eine volkssouveräne Demokratie installiert wurde.
Folge: das Deutsche Volk Deutschlands ist (völker)rechtlich nicht identisch mit
den Bewohnern des Bundesgebietes
=> konkret: das Deutsche Volk ist das Staatsvolk Deutschlands
Carlo Schmidt sagte im September 1948 daß die Hoheitsgewalt in Deutschland in
Treuhänderschaft übergegangen ist { hat der BUND mit der Verabschiedung des
Grundgesetzes Hoheitsgewalt durch die Alliierten nach ihrer Übernahme der
supreme authority am 23.5. bzw. 5.6.1945 übertragen bekommen ?}. Damit existiert
keine legitimierte Staatsgewalt in Deutschland > G. Jellinek !
Zudem: ohne Rechtsträger = Träger von Rechten als Rechtssubjekt, kann es auch
Mangels des Menschen / der Rechtssubjekt keine (übertragene) Staatssouveränität
geben.
GG Artikel 31 [Dominanz des Bundesrechts] Bundesrecht bricht Landesrecht.
=> der B U N D ist nicht identisch mit Deutschland, denn Deutschland ist Staat
mit Staatsvolk und die Bundesrepublik nur eine treuhänderische Verwaltung zur
Wahrung der gesamtdeutschen Interessen, > treuhänderisch < verwaltet neben den
Ministerpräsidenten, der Bund und seine Institutionen Deutschland mit seinem
Staatsvolk.
Resümee: Alle Bewohner des Bundesgebietes sind treuhänderisch verwaltete
Heimat- und Staatenlose.
Da Heimatlos sind sie - nach dem Aufenthalts(bestimmungs)recht des B U N D E S -
wohnhaft; Sie genießen nur einen Aufenthaltstitel. Statt des Heimatscheins
bekommen sie nur den Personalausweis ihrer regionalen Treuhandverwaltung,
welcher ein treuhändisch von den Alliierten eingesetzter Ministerpräsident
vorsteht. Nur der freie Mensch (be)gründet seinen Wohnsitz aus seinem Willen
heraus; der Leibeigene hat keinen Wohnsitz, denn dieses richtet sich nach seinem
Dienstherrn !
wie angesprochen: bin ich davon überzeugt, daß spätestens mit dem 5. Juni
1945 (Berliner Erklärung) die debellation stattgefunden hat, das
Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich erloschen ist, das gesamte deutsche Volk
subjugiert ( versklavt ) wurde und die Vormundschaft über das, damit auch
entmündigte, deutsche Volk die BRD Zentralverwaltung treuhänderisch übertragen
bekommen hat.
- im Einvernehmen mit dem Grundgesetz, welches auf HLKO Artikel 43 basiert:
„Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden
übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen,
um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben
wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“
(Reichsgesetzblatt, 1910, Nr. 2, S. 132ff.) vom 18. Oktober 1907 - Haager
Landkriegsordnung:
Artikel 7
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren
Unterhalt zu sorgen.
Artikel 8
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in
dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden.
Artikel 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum
sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen
geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Artikel 49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel
bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der
Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Artikel 55
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen
Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu
betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete
befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des
Nießbrauchs verwalten.
Artikel 52
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur
für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im
Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen .. Die Naturalleistungen sind
so viel wie möglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafür
Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll
möglichst bald bewirkt werden.
Artikel 53
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und
die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren
Forderungen, ... Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die
Entschädigungen geregelt werden.
Nachdem also alles, was mit Beschlag belegt wurde, zurück zu geben ist, darf es
niemals zum Frieden kommen, denn die Entschädigung würde den sofortigen Ruin der
USA und anderer Länder bedeuten, vor allem, da auch das Versailler Diktat nur
ein Waffenstillstandsvertrag war - also bezieht sich auch die Entschädigung auf
dem 31. Juli 1914 {Balkonrede Wilhelms II. Berlin: "Eine
schwere Stunde ist heute über Deutschland hereingebrochen. Man drückt uns das
Schwert in die Hand. Ich hoffe, daß, wenn es nicht in letzter Stunde Meinen
Bemühungen gelingt, die Gegner zum Einsehen zu bringen und den Frieden zu
erhalten, .."}, denn Deutschland wurde in den Krieg gezwungen. GG
Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne dieses
Grundgesetzes ist .., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit .. oder Abkömmling in
dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme
gefunden hat.
Gemäß dem auf der HLKO basierenden Grundgesetz existiert also eine echte (
gleichgeschaltete ?) Staatsangehörigkeit als Deutsche(r). Kein Wunder, daß dies
nicht propagiert wird, denn dann sind wir alle Kriegsgefangene mit den Rechten
aus der HLKO Artikeln 7, 8, 46, 47, 49, 52, 53, 55 - mit dem Schutz vor
Übergriffen und Plünderung ( und vermutlich auch einem Ende der Subjugation ).
D.h. die Staatsangehörigkeitsurkunde würde dann auch die Zuständigkeit der
treuhänderischen Zentralverwaltung beenden, denn diese wurde zur Ausplünderung
des subjugierten Volkes eingesetzt, welches bar jeder Rechte, da versklavt ist.
Die Staatsangehörigkeit bezieht sich auf Deutschland als Ganzes, welches über
keinen Friedensvertrag verfügt und auch keinen bekommen soll ( siehe Aussagen
der BRD & DDR in Paris Protokoll 354 B ). Damit bleiben alle Staatsangehörige
Kriegsgefangene der 4 Mächte und diese 4 Mächte auch in der Pflicht nach HLKO;
d.h. man kann sein Recht aus der HLKO (gegen den BUND, die BRD) auch im
Heimatland der Alliierten einklagen - vermutlich auch bei ICC in Den Haag, denn
mit der Urkunde soll ja die Subjugation und die treuhänderische Verwaltung /
Verwahrung beendet sein.
wiki/Staatsangehörigkeitsurkunde: Der Staatsangehörigkeitsausweis dokumentiert
den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser wird deutschen
Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde (die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. => 25
Euro
Selbstverständlich muß die Ausländerbehörde diese Staatsangehörigkeitsurkunde
ausstellen, denn als Deutscher ist man kein BRD - Treuhandverwalteter mehr und
damit fremd zur BRD.
Parteien sind
nicht rechtsfähige Vereine:
Die sog. Staaten leiten ihre Rechte von einem älteren Gesetz ab, als die
praktizierte <repräsentative> Demokratie:
EG BGB 10 ---- solange Du als Person auftrittst, unterwirfst Du Dich der BRD und
ihrer Jurisdiktion „eingefangen“ wirst Du überall auf der Welt durch Deinen
Namen, welchen sie über die Geburtsanzeige /-urkunde für sich beanspruchen, denn
die Rechte daran - so sagen sie: wurde von den Eltern auf den „sorgenden“ Staat
übertragen; deshalb ist es möglich, mit der Geburtsurkunde anstelle PerSo zu
reisen.
Als weiteren Nachweise führen sie an: nur Du hast den PerSo unterschrieben und
bist bei einer Gemeinde gemeldet = Unterwerfung.
Es ist innerhalb des Rechtskreises eines dieser „Staaten“ nicht vorgesehen, daß
irgendein Bürger Recht oder Freiheit bekommt - dazu sind diese Länder nicht
geschaffen worden !
Dann laßt uns mal einen Blick auf die Volksvertreter werfen. wiki: In der
repräsentativen Demokratie werden politische Sachentscheidungen nicht
unmittelbar durch das Volk selbst, sondern durch Volksvertreter getroffen. Die
Volksvertreter werden gewählt und entscheiden eigenverantwortlich. http://www.buzer.de/gesetz/1602/a22930.htm
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG)
§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei
Parteien nicht angewandt.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91703.htm
BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine: Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind,
finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem
Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften
sie als Gesamtschuldner. ====> D.h. die eigenverantwortlich entscheidenden
Politiker schließen für sich jegliche <persönliche> Haftung aus.
Allgemein finden für Parteien die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
§§ 21 – 79 Anwendung - sie sind nicht rechtsfähige, nicht eingetragene Vereine
und schließen mit § 37 PartG die Anwendbarkeit des § 54 Satz 2 > Haftung aus
einem Rechtsgeschäft < des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.
Ich sehe es so, daß das Parteien Gesetz gegen GG Art. 19 (1) verstößt und
damit vom 1. Tag an nichtig war und zu illegalen Organisationen führte -
insbesondere als Legislative konnte niemals rechtswirksame Gesetze
verabschiedet, niemand beauftragt oder bestallt werden ( niemand bestallt heißt,
es gibt keinen Standesbeamten - damit leben alle „Eheleute“ im Konkubinat ) -
welche die Bundesrepublik führt. §37 schließt jede Verantwortlichkeit für das
Handeln irgendeines Parteimitgliedes aus; dies ist der ultimative Ausdruck der
eigenen Unmündigkeit aller Parteien und ihrer Mitglieder => unverantwortliche
Personen, welche weder eigenständig, noch selbstbestimmt noch unabhängig
entscheiden.
Jede Handlung verstößt aus der Verpflichtung des >eigen<verantwortlichen
Handelns aus der repräsentativen Demokratie gegen Treu & Glauben => arglistigen
Täuschung, Selbstermächtigung, .. < was
immer zu nichtigem Rechtsgeschäft führt und führte: ein Staat ist eine
Verwaltungseinheit mit einer politischen Ordnung; diese steht als Demokratie
unter der Rechts-/Aufsicht des Volkes und darf sich
daher nicht darüber hinaus selbst ermächtigen.
Weder Verordnungen, noch ein Erlaß, noch ein Gesetz oder richterliche
Entscheidung kann Rechtskraft oder Rechtswirkung entfalten - auf keiner Ebene.
Durch die selbst erklärte Unmündigkeit aller Parteien (da sie nach §37 unfähig
sind, Verantwortung zu tragen), sind weder diese, noch die von Ihnen in der
repräsentativen Demokratie repräsentierte Bundesrepublik rechts-, geschäfts-,
prozeß-, partei-, entscheidungsfähig. Damit können auch ihre Ausschüsse oder die
Exekutive keine Richter, Staatsanwälte etc. in ihr Amt berufen, Eide leisten
oder abnehmen, einen Staat oder Körperschaft => Körperschaftsrechte sind immer
natürlich und originär und bedürfen daher des Menschen < organisieren, nichts
und niemanden legitimieren, keinerlei hoheitliche Befugnisse verwalten oder
Organe ( wie z.B. Bundesgerichte ) einrichten. Durch die parteiliche Ablehnung
der Pflichten, ist deren Rechtsunfähigkeit dokumentiert, denn Rechtsfähigkeit
bedeutet die Übernahme von Rechten und Pflichten, als deren Träger !
Hier möchte ich wieder auf den Beginn dieser site verweisen =>
T. Schweisfurth: Staat, Hoheitlichkeit, VwVfG, ..
Unter Souveränität versteht man die Fähigkeit zu rechtlicher Selbstbestimmung;
diese wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes
gekennzeichnet. Jean Bodin: Souveränität ist die höchste
Letztentscheidungsbefugnis.
Da jedoch die Bundesrepublik keine natürlichen, freien Menschen kennt, gibt es
auch keine Gründungsurkunden, denn kein Mensch und kein Deutsches Volk hat
jemals Souveränität auf die Bundesrepublik übertragen (können). Damit ist weder
die Bundesrepublik noch eines der Länder gesetzlich und erst recht nicht
rechtfähig ! - weder nach Völkerrecht noch nach BGB.
Werner hat dies wie folgt formuliert: „Sollten Sie tatsächlich
hoheitliche Aufgaben erfüllen erwarte ich, dass Sie sich das mit den
entsprechenden Urkunden belegen (Eine vom Volk genehmigte Verfassung des
Staates und eine Kopie der Gründungsurkunde des Landes). Sollte innerhalb von
14 Tagen keine aufklärende Antwort von Ihnen eingehen, gehe ich davon aus,
dass Ihre Behörde keine staatliche Behörde, sondern eine Firma ist, die
vorgibt in staatlichem Auftrag zu handeln, ...“
Da keine Reaktion erfolgte, lauten meine beiden abschließenden Sätze: „Bis zum
Zeitpunkt der Klärung der Rechtsfähigkeit durch Urkundenbeweis, ist die
Rechtsunfähigkeit, anzuerkennen. Der Urkundenbeweis wird hiermit vorsorglich
beantragt.“
- da wieder keine Antwort erfolgte, wurde damit die Rechtsunfähigkeit
anerkannt. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Staat und damit keine Behörde,
die hoheitliche Aufgaben erfüllen könnte. Sämtliche Staatsdiener sind
Privatpersonen, die sich Ämter anmaßen um ein sicheres Einkommen zu haben.
www.widerstand-ist-recht.de/aktion/zensus.html
Thomas Hobbes 1642 Leviathan
Aussage Berna´s: „es gibt kein Recht in der Natur, weil Recht
eine ideelle Kategorie des menschlichen Denkens ist. Es gibt wohl ein Recht, das
sich aus der natürlichen Existenz ableiten läßt, aber es ist Verhandlungssache
bzw. abhängig davon, wer die stärkeren Argumente hat.“ - diese Sicht finden
wir u.a. im Leviathan (drachengestaltige mesopotamische Salzwassergöttin Tiamat)
=> mit seinem Werk de cive versuchte Thomas Hobbes 1642 Einfluss auf die
Entwicklung in England zu Gunsten einer absolutistischen Monarchie auszuüben.
Wie auch später im Leviathan (1651) argumentierte er für die Übertragung aller
Gewalt auf einen souveränen Herrscher, da im „Naturzustand“ ein egoistischer
Krieg „aller gegen alle“ um Besitz und Ansehen herrsche, der nur durch die Angst
vor der Strafe durch eine übermächtige Gewalt verhindert werden könne. In einem
Vertrag sollen demzufolge die einzelnen ihre natürlichen Rechte auf eine
zentrale Gewalt übertragen, die am vollkommensten in einer Person, dem absoluten
Herrscher, repräsentiert werde ( Quelle wiki ).
Scheinbar hat sich in 461 Jahren nichts geändert bzw. wird so in der Welt
angewandt.
Aussage Oli´s: was Dean Clifford einbringt:, daß du als Mensch sehr wohl eine
eigene Person hast mit der du rechtlich/juristisch agieren kannst (das
Schlachtschiff ist nicht der Mensch, sondern die rechtsfähige Person, die mit
der Geburt entsteht: Geburtsanzeige). Diese Person ist dir praktisch als Adapter
für Rechtsangelegenheiten gegeben. Du hast also zwei Personen: die des
Kreditors&Begünstigten und die des Debitors/Treuhänders (mit der Umwandlung per
G-Urkunde zum Treuhänder der BRD).
Entscheidend ist nur unter welcher Person du auftrittst - mit welchen
Rechtsansprüchen.
Dies war die ursprüngliche "natürliche Person", bevor die Corp. die Bürger in
einen Fond als Sicherheit für die Kredite eingelagert hat. Danach warst du zwar
immer noch "natürliche Person" (sie werden dir das nicht absprechen), aber nun
in der Kapazität des vertretenden Dienstleisters für den Schuldenfond der BRD
(sofern du nicht klarmachst, daß du dich auf die natürliche Person
vorstaatlicher Natur mit vorstaatlichen Rechten als Identität berufst).
Aussage Tobias:, dass die Geburtsanzeige in BRD-Augen keine Urkunde ist
(nichts desto trotz sind mit ihr in der propria persona alle "Gott gegebenen"
Menschenrechte verbrieft); es mag auch sein, dass seitens der BRD alle
Fiktions-Kreierungen als einzelner Verwaltungsakt betrachtet werden. Was aber
innerhalb des Staatsrecht so geschrieben u. definiert wird, ist ja von außen
erst mal gar nicht von Belang. Römisches Recht - propria persona
http://dictionary.law.com/default.aspx?selected=975
in propria persona: adj. from Latin "for one's self," acting on one's own
behalf, generally used to identify a person who is acting as his/her own
attorney in a lawsuit. Also man agiert als eigener Anwalt - ohne „
lawsuit“ - in eigener Sache
Vogt: Begriff Vogt ist abgeleitet vom lateinischen Wort advocatus‚ der
Hinzu-/Herbeigerufene‘. Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen Beamten.
Der Vogt regiert und richtet als Vertreter eines Feudalherrschers in einem
bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hat den Vorsitz im Landgericht;
das durch einen Vogt vertretene Rechtsprinzip leitet sich vom spätrömischen
Beamten, dem vorgenannten advocatus und ist ein Schutzverhältnis, das auch
Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt. Im Mittelalter waren diejenigen Stände
auf einen gegebenenfalls bewaffneten Schutz angewiesen, die selbst gar nicht
oder nur beschränkt wehr- und fehdefähig waren (Quelle wiki/Vogt )
=> http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/sachverwalter.htm
Schutzbefohlener: im Recht: Person, die unter der Vormundschaft eines anderen
steht.
Nach mittelalterlicher Rechtsauffassung war nur der wehrfähige Mann
uneingeschränkt rechtsfähig.
Alle anderen Personen brauchten einen Wehrfähigen als Vormund, Vertreter Ich
interpretiere die Sache wie folgt: ich erkenne und wende mit propria persona
römisches Recht an - advocatus: dabei ist aber zu beachten, daß die Übernahme
der Gewalt => genannt Schutz - in die eigenen Hände nur demjenigen zugestanden
wurde, der wehr- und fehdefähig war; alle anderen bekamen einen Vormund (
aktueller Fall am LG: die ihr Recht Begehrenden waren ohne Anwalt am LG vor dem
Richter erschienen; dieser machte ein Versäumnisurteil, da er sie ohne ihre
Anwalt als nicht anwesende betrachtete ! ).
Das Rechtsberatungsgesetz macht uns „unterschiedslos“ zu unmündigen
„Schutzbefohlenen“, wodurch die Kontrolle in der systembedingten Macht
verbleibt.
Also, da wir in der Sicht des Systems vollständig entmündigt sind, spielt es
keine Rolle, auf welche natürliche Person man sich beruft - ob die vorstaatliche
mit vorstaatlichen Rechten oder eine andere; einmal kann das System sowieso nur
in ihrem eigene Rechtskreis agieren - also existiert keine Wahl zu einer
vorstaatliche mit vorstaatlichen Rechten; zudem ist die Entscheidungsbefugnis
/-Freiheit auch an
die Rechtsfähigkeit gekoppelt - und nur der Mensch ist von Geburt an
rechtsfähig.
Darunter fällt auch .., dass seitens der BRD alle Fiktions-Kreierungen als
einzelner Verwaltungsakt betrachtet werden. Was aber innerhalb des Staatsrecht
so geschrieben u. definiert wird, ist ja von außen erst mal gar nicht von
Belang. - denn wiederum greift der Rechtskreis.
Dabei ist der BUND und damit die
BR D nur eine treuhänderische Zentralverwaltung und kann daher (ebenso wie die
EU / UN) nur Verwaltungsakte erlassen oder verfügen - aber eben keine Gesetze
erlassen, da es dazu das Völkerrechtssubjekt Staat braucht => damit kein
Staatsrecht. Außerhalb eines Staatsrechts existieren sowieso nur Vereinbarung
und Verträge.
Das Thema Rechtsansprüche - können wieder nur innerhalb eines (Rechts)System
entstehen oder eingefordert werden.
Wenn man jedoch als Mensch außerhalb dieser Systeme in Freiheit lebt, dann sind
von keiner Seite Rechtsansprüche adressierbar.
Wie Berna schreibt: „es gibt kein Recht in der Natur“ !!!!
- daher beziehe ich mich immer auf das Naturrecht ( ein Widerspruch in sich
selbst - aber man braucht Krücken und Hilfsmittel, um Personal die Dinge
vermitteln zu können ), denn es ist göttliches, ewiges Recht, in seinen obersten
Grundsätzen unwandelbar und für alle Menschen gültig - (sekulär) abgeleitet aus
der „natürlichen Vernunft“ => übergeordnetes Rechtssystem, überpositives Recht
der ewigen Ordnung. Die Normativität des Völkerrechts wurde durch die
Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen abgeleitet.
Das NR / die
Naturrechtslehre gewährt für alle Zeiten gültige Rechtsprinzipien der
Sittlichkeit - als (Rechts)System, für von Menschen nicht abänderbare Grund- und
Menschenrechte. Unwandelbar sind danach vor allem das Recht des Privateigentums
und der Familienordnung sowie andere auf dem Vorrang des Individuums vor der
Gemeinschaft beruhende Rechte: die Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit,
Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit. Das Naturrecht ist als
Rechtsphilosophie Grundlage heutiger Rechtssysteme (H. Grotius, S. von Pufendorf):
Staats- und Gesellschaftsvertrag ( Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben
) des konstitutionellen Staates, Humanisierung des Strafrechts (Abschaffung von
Folter) sowie für die Positivierung der Menschenrechte und damit für den
liberalen Staat.
- Persona est naturae rationalis individua substantia: "Person ist die
unteilbare Substanz der vernünftigen Natur."
Gottgegebenes entzieht sich sowieso vollständig dem Zugriff durch einen Menschen
- damit ist es ein Widerspruch von "Gott gegebenen" Menschenrechten zu reden, da
sie inhärent sind !!!!!!!!
Handlungen werden auf den Willen der Völkerrechtssubjekte zurückgeführt, die den
jeweiligen Rechtsnormen zugestimmt haben; u.a. wird dabei auf die Selbstbindung
der Staaten (Hegel, Erich Kaufmann) bzw. auf den Konsens unter den Staaten
abgestellt (Triepel, Rechtspositivismus). Hans Kelsen führte dies auf die
Grundnorm zurück. Soziologische Ansätze stellen auf die soziale Natur des
Menschen und die natürliche Solidarität unter den Völkern ab (Georges Scelle).
Zu den Normen des ius cogens zählen der Kern des Gewaltverbots und der
elementaren Menschenrechte und weitere von der Völkerrechtskommission (ILC)
formulierte Verbote wie Sklavenhandel, Piraterie und Völkermord sowie die
Verletzung der Gleichheit der Staaten sowie das Selbstbestimmungsrecht der
Völker. Das Völkerrecht regelt nicht nur die Beziehungen zwischen Staaten und
internationalen Organisationen: Menschenrechtsverletzungen von Individuen können
als völkerstrafrechtliche Verbrechen bestraft werden. wiki: Grundlage dieser
Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung des
Großteils der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament
darstellen. Die wichtigste Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge in den Art. 53 und Art. 64 setzt diese
Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im
Widerspruch zum ius cogens stehen - die Grundsätze der freien Zustimmung und von
Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein
anerkannt sind.
Daher: als Mensch habe ich keinen (irdischen) Herrn über mir. Damit kann ich
niemals Sklave sein - auch nicht der (Finanz)Sklave eines
juristischen Finanz- und Staatskonstruktes.
Daher teile ich allen „staatlichen“ Stellen mit: ich bin mein eigener Herr …..
und damit immer Träger von Rechten = Rechtssubjekt.
Das Problem innerhalb des Rechtskreises BR D ist gewollt geschaffen worden, daß
nur die Person(al) Inhaber von Führerschein, Bankkonto
etc. sein kann und der BUND den Menschen nicht (er)kennt.
Zwischen allem Leben auf der Naturrechtsebene und dem
staatlichen Rechtskreis existiert keine Brücke !
Wahrscheinlich wird 1. Mo 1,28 genutzt: „Und Gott segnete sie
und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und
machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die
Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über alles Getier, das auf Erden
kriecht.“ - um etwas, was eben nicht von Personen geschaffen wurde,
ausbeuten zu können, denn die Erde und jede Landmasse ebenso wie jeder Fluß /
See entstammt einer anderen Schöpferkraft als die des Menschen. Die tote
Entität: Zombie = Personal mit ihrem Ausweis und Staatsflagge steht für das
jeweilige juristische Konstrukt (in jeder GmbH handeln die Menschen)
Nun besteht die Notwendigkeit, juristische Konstrukte zu schaffen, um dies zu
realisieren; im Völkerrecht gibt es die Beflaggung, wodurch eine Landmasse einer
Regierung einverleibt werden kann. Auch der unerreichbare Mensch wird durch die
Person dem jeweiligen Staat einverleibt. Wir müssen exakt zwischen Natur +
Landmasse auf der einen Seite und den juristischen Konstrukten:
Staat, Staatsvolk, Staatsmacht ( siehe Georg Jellinek ) unterscheiden.
Zwischen allem Leben auf der Naturrechtsebene und dem
staatlichen Rechtskreis existiert keine Brücke !
nur das Naturrecht kennt den Menschen; Berna zitierte folgenden
Palandt-Kommentar: Bei den natürlichen Personen geht das BGB als
selbstverständlich davon aus, daß jeder Mensch ohne Rücksicht auf Stand,
Geschlecht oder Staatsangehörigkeit rechtsfähig ist. Darin kommt richtig zum
Ausdruck, daß die Rechtsfähigkeit dem Menschen nicht vom Gesetzgeber verliehen
wird, sondern ihm vorgegeben ist.
Die für Lesende aufgebaute Falle: nur der Mensch ist rechtsfähig Ebenso steht
auch in älteren BGB Ausgaben: die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der
Geburt <= hier steht nichts von einer Person, auch wenn das BGB dann
weiter fortfährt mit der natürlichen Person. Wir dürfen in unseren Gedanken
nicht Mensch = natürliche Person setzen, wobei nur der Staat für seine
Übergriffe dieses Rechtskonstrukt der Person benötigt - weder die Natur noch der
Mensch braucht es.
Zudem ist jede Art von Rechtsfähigkeit allein eine positive Rechtsdefinition und
hat dadurch gar nichts mit dem Menschen gemein ! - denn der allein im Naturrecht
etablierbare Mensch existiert nicht nur unabhängig von jeder Jurisdiktion, denn
jeder Akt irgendeiner Jurisdiktion ist immer ein Konstrukt der Fiktion
(Judikative, Legislative): von Personen für Personen - egal ob legal, natürlich,
oder juristisch - auch wenn - was jedoch nur im common law und nicht im
römischen Recht existiert: Rechte aus der Zeit vor der Geburt (und damit
unabhängig von jeder Verfassung). Dieses wird in dem hier etablierten
Rechtskreis nicht angewandt - d.h. Rechte sind allein aus der Verfassung
ableitbar.
Die BRD hat keine Verfassung ( auch UK hat keine ).
Das besondere des Deutschen Reichs: die sog. Verfassung von 1871 ist das
Kaisergesetz Nr 628 und als Gesetz auch im RGBl. abgedruckt; die Verfassung mit
eigener Nationalversammlung vom 28.3.1849 wurde am 28.4.1849 im RGBl. abgedruckt
und weder 1871 noch sonst jemals aufgehoben. So wie auf 1 Fall, 1 Person auch
nur 1 Gesetz angewandt werden kann - also keine 2 verschiedene BGBs oder StGBs
oder oder … kann auf ein Volk, ein Land auch nur 1 Verfassung angewandt werden -
und dies ist immer die älteste. Die WRV ( bzw. 1949er ) ist unter
Kriegsbedingungen in Folge des Diktats entstanden und damit genügt sie keiner
der Grundvoraussetzungen als Ausdruck der Souveränität eines Volkes - siehe
Prof. Dr. Carlo Schmidt.
Das Deutsche Volk hat also eine gültige Verfassung: die Paulskirchenverfassung.
Sicher kann man gemäß dem Geist des Hambacher Festes ( 1832 ) die
gold-rote-schwarze Flagge zeigen und in diesem Geist der Freiheit sein
Deutschland aufbauen - ja, es ist ein Weg.
Ich selbst muß dabei aber auch an die Toten während der Zeit die Märzkabinette
und die blutige Niederschlagung der Nationalversammlung durch den monarchischen
Militärputsch denken; ebenso, daß das Credo der Französischen Revolution
„Gleichheit - Freiheit - Brüderlichkeit“ ein Freimaurermotto ist und diese
Revolution freimaurerisch blutig geführt wurde - dieser Freimaurer - Geist
schwappte nach Osten und führte zum Hambacher Fest … Ziel war ( und wurde
erreicht ) Beendigung der monarchischen Herrschaft, da durch die Blutlinien die
Politik nicht durch Freimaurer unterwandert werden konnte ( USA ). Durch die
sog. Demokratie haben nun überall - von USA kommend - die Freimaurer das Heft in
der Hand, jedoch nicht diejenigen, welche das Volk wählen würde.
Wollen wir aber ein anderes Morgen, als das Heute ( welches direkt auf der
Französischen Revolution fußt ), dann braucht es ein anderes Denken und Handeln:
www.tingg.eu/glaube_und_gesellschaft.htm
Wenn wir schon Rechtsprinzipien einbinden wollen, dann kann sich der Mensch nur
auf das Naturrecht beziehen. Für das andere Morgen, welches sich grundlegend von
dem Heute unterscheiden soll, müssen wir willentlich eine Verpflichtung
eingehen. Diese haben wir Geist des Ting genannt, in Erinnerung, was über
Jahrtausende funktionierte und V O R der Romanisierung sowie der
Christianisierung durch den paulinischen Glauben ( des Paulus ) der römisch
katholischen Kirche das Miteinander in diesem Teil der Welt völlig bestimmt hat.
Ich bin weder bereit mich den Römern / dem römischen noch dem Kirchenrecht zu
unterwerfen ! Ebenso wenig akzeptiere ich den Rechtspositivismus einer der IWF
weltweit unterstehenden Jurisdiktion, welche uns zu rechtlosen Pfandobjekten (
Eward Mandell House ) gemacht hat. Wobei ich nach allen Bemühungen zuverlässig
sagen kann: es ist für kein Pfandobjekt / keine Person vorgesehen, den Krieg zu
gewinnen - auch wenn die eine oder andere „Schlacht“ gut geschlagen wurde.
Fortsetzung unter =>
Bewohner des
Bundesgebietes sind Teil dieses
Personalverbandes.