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Grundgesetz Artikel 133: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Der Bund ist nicht die Bundesregierung oder das Land Deutschland, sondern die Zentralverwaltung, welche alle Heimatlosen, Staatenlose und Flüchtlinge treuhändisch auf der Landmasse Deutschlands verwaltet.

Themen dieser site:
> Prof. Dr. iur. Menno Aden: Staat und seine Hoheit
> Prof. Theodor Schweisfurth Völkerrecht: Scheinstaaten
  => Konsens zu Prof. Menno Aden und T. Schweisfurth
> Was ist ein Verwaltungsakt  ? - nur durch einen Verwaltungsakt entsteht Hoheitlichkeit für die(se) Handlung
 
jede Handlung eines BRD Mitarbeiters, Beamten, .. welche kein Verwaltungsakt ist, wirkt privatrechtlich !
>
Bund ist ein Unternehmen nach Aktienrecht
> Zitat Berna: Der Staat als

öffentlich-rechtliche Körperschaft in Kanada und Deutschland

> Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband,
   folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben (die BRD kennt nur Personen/Personal)

> Definition des Staatsvolkes - es gibt keinen Staat ohne Staatsvolk und ohne eigenes Staatsgebiet
Urkunden  zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
> EG BGB Artikel 6  Öffentliche Ordnung (ordre public):
   Bundesrecht war NIEMALS Deutsches Recht ! Durch EG BGB 6 greift zusammen
   mit dem Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr Deutsches Recht
> Alle ohne Staatsangehörigkeit sind nur geduldet - wohnhaft mit Aufenthalt.
> Mach die Staatsangehörigenurkunde zu einer international gültigen Urkunde
> Die Bundesrepublik entscheidet, ob wir rechtsfähig und geschäftsfähig sind oder UNMÜNDIG 
> Noch ein paar Hinweise zur treuhänderischen Zentralverwaltung Bund 
> Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine
> Thomas Hobbes 1642 Leviathan
   Gottgegebenes entzieht sich sowieso vollständig dem Zugriff durch einen Menschen - diese Rechte sind inhärent !
> Zwischen allem Leben auf der Naturrechtsebene und dem staatlichen Rechtskreis existiert keine Brücke !

 Resümee: Alle Bewohner des Bundesgebietes sind treuhänderisch verwaltete Heimat- und Staatenlose.
 

Die Umsatzsteuer ID von Landratsämtern & Gemeinden läßt sich wie nachfolgend ausgeführt herleiten:
Prof. Dr. iur. Menno Aden, Essen/Ruhr siehe sein Text "Staateninsolvenz" => siehe PDF  

4. Staat und seine Hoheit: Völkerrechtlich
a. Hoheitlich - iure imperii
Der Staat genießt nach einem der ältesten und über die Jahrhunderte unbestrittensten Sätze des Völkergewohnheitsrechts Immunität => siehe Entscheidung vom Internationale Gerichtshof (IGH) dieses Frühjahr (2012). Dieses galt im herkömmlichen Völkerrecht grundsätzlich. Der Staat war einer Gerichtsbarkeit nur unterworfen, wenn er sich für bestimmte Bereiche dazu herab ließ.
b. Privat – iure gestionis
Wenn der Staat von dem hohen Roß seiner Hoheit herabsteigt und wie eine Privatperson am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, wird er auch wie eine Privatperson behandelt. Die nicht hoheitliche wirtschaftliche Betätigung eines Hoheitsträgers (acta gestionis) unterliegt daher der Gerichtsbarkeit der zuständigen in- oder ausländischen Gerichte. Dieser Grundsatz kann heute als Weltrechtssatz gelten. Damit wäre er ein Beispiel für die unter dem Einfluß des internationalen Handels sich vollziehende Fortentwicklung des Völkerrechts
.

Völkerrecht (Uni-Taschenbücher L) von Theodor Schweisfurth von Utb ( 1. November 2006) ISBN-10: 3825283399 / ISBN-13: 978-3825283391 Kurzbeschreibung: Theodor Schweisfurth stellt in diesem Lehrbuch die heute geltende Völkerrechtsordnung dar und behandelt die neuesten Rechtstexte.
Thema: Welches sind die Rechtssubjekte in der Völkerrechtsordnung (VRO)?
            > Staaten, die Vereinten Nationen und allgemein internationale Organisationen
               innerstaatliche Rechtsordnung: Unterschied zwischen Rechtssubjekten (natürliche und juristische Personen)
              - nur diese sind rechtsfähig - und Rechtsobjekten (absolute und relative Rechte, (un)bewegliche Sachen).
Zitate: Unbeschränkte, vollberechtigte VRS sind nur die originären VRS, die Staaten, deren Ziele und Aufgaben umfassen grundsätzlich alle Lebensbereiche. Hingegen nehmen die anderen VRS nur bestimmte Aufgaben war und entsprechend sind ihre Funktionen, Rechte und Pflichten beschränkt - so sind handlungsjähige von den nicht handlungsfähigen oder beschränkt handlungsfähigen VRS zu unterscheiden.
Normalerweise verfügt ein VRS auch über vr Handlungsfähigkeit. Oben wurde schon gesagt, daß die Handlungsfähigkeit nicht notwendiges Begriffsmerkmal der Völkerrechtssubjektivität ist. Mangelnde oder beschränkte Handlungsfähigkeit tut also der Völkerrechtssubjektivität keinen Abbruch.
Statt von handlungsunfähigen könnte man in zivilrechtlicher Terminologie auch von geschäftsunfähigen VRS.

  § 5. Nicht-souveräne Staaten. Beschränkt souveräne Staaten. Scheinstaaten
                  V. Scheinstaaten
Scheinstaaten - im politischen Sprachgebrauch auch „Puppenstaaten“ oder "Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde, die ihre Entstehung einem anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt.
Gliedstaaten von Bundesstaaten
Die Mitglieder eines Bundesstaates verfügen über Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt, ihren fehlt jedoch die Unabhängigkeit im völkerrechtlichen Sinne, sie sind der Verfassung des Bundesstaates eingeordnet und unterworfen, sie sind nicht Völkerrechtsunmittelbar. Es handelt sich bei ihnen daher um nicht-souveräne Staaten.



Voraussetzungen der Völkerrechtssubjektivität der IGO
Sprechen wir von Internationalen Zwischenstaatlichen Organisationen, so ist klar, daß es sich bei der Internationalen Organisation um eine Vereinigung von Staaten handeln muß. Aber auch andere VRS können der Vereinigung angehören. Keine zwischenstaatlichen Organisationen sind somit die von Individuen oder Verbände von Individuen gegründeten internationalen Organisationen, die sog. Nichtregierungsorganisationen (International Non-Governmental Organizations - abgekürzt: INGO /NGO). Beim Akt, durch den eine IGO errichtet wird, muß es sich um eine völkerrechtliche Willenseinigung handeln.
Erforderlich ist, daß die Gründerstaaten der IGO einen eigenständigen Aufgabenbereich übertragen, der, würde er von den einzelnen Staaten innerstaatlich wahrgenommen werden, hoheitlicher Katar wäre. Aufgabenbereiche und Zielsetzungen der IGO müssen völkerrechtlich zulässig sein. Es muß mindestens ein Organ institutionalisiert werden, damit die IGO einen eigenen, sich von den Willen der Gründerstaaten unterscheidenden Willen bilden und selbst handeln kann. Dies ist der entscheidende Punkt: muß der IGO von den Gründerstaaten Völkerrechtssubjektivität „verliehen" worden sein. Die Statuten der IGOs enthalten meist nur Bestimmungen über ihre Rechtsfähigkeit im innerstaatlichen Recht, aufgrund derer sie etwa eigenes Vermögen besitzen und darüber verfügen sowie vor innerstaatlichen Gerichten auftreten können
.

Schweisfurth erklärt hiermit, was der Bund und die von ihm abhängige Bundesrepublik ist: die 3 Mächte sind die Gründerstaaten der IGO BUND und haben dem Bund einen eigenständigen Aufgabenbereich übertragen sowie Völkerrechtssubjektivität „verliehen"; die Statuten sind das Grundgesetz - das institutionalisierte Organ ist der Bundestag(rat). dies erklärt auch die Entscheidung vom Internationale Gerichtshof (IGH) dieses Frühjahr (2012).
Die Bundesrepublik  ist damit ein Scheinstaat, da sie ihre Entstehung anderen Staaten verdankt.

Schweisfurth unterscheidet unbeschränkte, vollberechtigte Völkerrechtssubjekt, welche immer originär sind - d.h. sie müssen durch den Menschen gegründet worden sein. VRS, die Staaten, deren Ziele und Aufgaben umfassen grundsätzlich alle Lebensbereiche. Hingegen nehmen die anderen VRS nur bestimmte Aufgaben war und entsprechend sind ihre Funktionen, Rechte und Pflichten beschränkt - so sind handlungsfähige von den nicht handlungsfähigen oder beschränkt handlungsfähigen VRS zu unterscheiden <=> dies beschreibt den Bund / Bundesregierung / Bundesrepublik.
Normalerweise verfügt ein VRS auch über vr Handlungsfähigkeit. Oben wurde schon gesagt, daß die Handlungsfähigkeit nicht notwendiges Begriffsmerkmal der Völkerrechtssubjektivität ist <=> in Anlehnung an das Limbachurteil 1973 besteht Deutschland als Völkerrechtssubjekt ( siehe Staatsangehörigkeitsurkunde ) trotz mangelnder Handlungsfähigkeit / Geschäftsunfähigkeit fort.

Konsens zu Prof. Menno Aden und T. Schweisfurth:
nach Prof. Dr. iur. Menno Aden, Essen können Staaten als Völkerrechtssubjekte Hoheitlich - iure imperii und Privatrechtlich – iure gestionis - handeln (Umsatzsteuer ID), wobei der Staat nach Völkergewohnheitsrechts immer Immunität  (IGH) genießt.

Aus den Ausführung von T. Schweisfurth läßt sich ableiten, daß nur der Bund, die Bundesrepublik ein handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt ist, auch wenn dieser nicht originär ist, da die 3 (West)Mächte als Gründerstaaten dem Bund einen eigenständigen Aufgabenbereich übertragen sowie Völkerrechtssubjektivität „verliehen" haben


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)  http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

< d.h., diese Begriffsbestimmung des Verwaltungsaktes widerlegt alle Schreiben der BRD, daß
           das VwvfG auf bestimmte Gebiete (OWiG) nicht anzuwenden wäre.
           Die Umsetzung / Ausführung von Gesetzen stellt IMMER eine hoheitliche Maßnahme dar, insbesondere zur Regelung
           eines Einzelfalls (OWiG) und erzeugt dabei eine Rechtswirkung (gegen den Bürger) - also ist das VwvfG anzuwenden !


§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt
;

Einige der unter §2 beschriebenen Ausnahmen stehen im völligen Widerspruch zu §35 - zudem dürfen wir nicht vergessen, was der Bund ist: eine <Zentral>Verwaltung - damit ist alles ein Verwaltungsakt ! => siehe die Lüge: OWiG bedürften keine Unterschrift ... wobei nur dann, wenn eine vorliegt, jemand Verantwortung nimmt bzw. in dieselbige genommen werden kann.

Zudem: nur durch einen Verwaltungsakt entsteht Hoheitlichkeit - d.h. jede Handlung eines BRD Mitarbeiters, Beamten, .. welche kein Verwaltungsakt ist, ist nur privatrechtliches aber weder staatliches noch hoheitliches Handeln und kann auch als solches nicht vom Bürger erkannt werden.

BGH Urteil: Bund ist ein Unternehmen nach Aktienrecht !

 

 

https://freewomanontheland.wordpress.com/2012/10/15/der-staat-als-offentlich-rechtliche-korperschaft-in-kanada-und-deutschland/#comment-390

Folgenden Text habe ich 1:1 von Berna übernommen

Der Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaft in Kanada und Deutschland

Der Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaft in Kanada und Deutschland

Dean Clifford als wohl Erfahrenster unter den praktizierenden Freemen des Commonwealth hat in seinem neuesten Telefoninterview einige auch für Deutsche sehr interessante Aussagen zum rechtlichen Status des kanadischen Staates gemacht (ab ca. 45:30):

“They have been “granted” a crown corporation privilege by the Queen going back to England, and that’s why you find the Canada Act of 1982 was actually passed in the United Kingdom. Canada is not a government of this land. They were given a Crown-granted monopoly over this land to protect us under the Commonwealth.”
Übersetzung: Sie haben von der Königin in England das Privileg einer Crown Corporation “gewährt” bekommen. Deshalb werdet ihr feststellen, daß der Canada Act von 1982 tatsächlich in Großbritannien verabschiedet wurde. Kanada ist keine Regierung dieses Landes. Kanada bekam von der Krone das Monopol gewährt, uns in diesem Land im Rahmen des Commonwealth zu schützen.

Was genau ist nun eine Crown Corporation? Fragen wir den Kanadischen Rundfunk:

(dt. Übersetzung folgt dem englischen Text)
Crown corporations are peculiar hybrid entities — somewhere between a government body and a private enterprise. They are wholly owned by the state but operate at arm’s length from government.
Crown corporations are created to advance certain policy objectives and in this sense are “instruments of public policy,” in the words of a Treasury Board report on the subject. But some of them also have to operate in a business capacity, meaning they have commercial interests and competitive pressures to contend with that can, at times, conflict with their policy mandate.
They are generally created to fill a need the government feels is not being met by the private sector, which is either unable or unwilling to provide certain services the government deems necessary or in the national interest.
Often, Crown corporations provide services that would not be economically feasible for a private enterprise to undertake, such as delivering mail in or providing passenger transport to remote or sparsely populated parts of the country. Examples of these types of corporations would be Canada Post or Marine Atlantic, which operates a ferry service between Newfoundland and Labrador and Nova Scotia.
In other instances, they provide public services or functions that don’t quite fall under the purview of a federal or provincial ministry and that the government feels would be best administered through a corporate structure — but not entirely within the commercial sphere.
Crown corporations are peculiar hybrid entities — somewhere between a government body and a private enterprise. They are wholly owned by the state but operate at arm’s length from government.

Crown corporations have been most common in sectors such as transportation, telecommunications, utilities and power generation, but they extend into many parts of the economy, including alcohol sales, gaming, finance, business development, insurance, agriculture and culture.

The degree of financial support and government control of Crown corporations varies. Some are fully funded by government appropriations; others are financially self-sufficient or profit-making corporations that pay dividends, which the government, as the sole shareholder, collects.
Profit-making corporations that operate in a competitive environment are classified in a separate category from other Crown corporations and have greater autonomy in how they operate and how much government oversight they are subject to. They do not have to submit an annual operating budget for government approval, for example, like other Crown corporations do.

Crown corporations are created through either an Act of Parliament or by articles of incorporation under the Canada Business Corporations Act.
They are accountable to Parliament through the minister responsible for that particular corporation.

The government can intervene in the management of a Crown corporation by having the minister responsible issue a directive to the board of directors ordering them to take some specific action.

Provincial Crown corporations function similarly to their federal counterparts. They are accountable to the provincial government and their directors are appointed by the provincial cabinet …

Übersetzung:
Crown corporations sind eine seltsame Mischung aus staatlicher Verwaltung und privatwirtschaftlichem Unternehmen. Der Staat ist hundertprozentiger Eigentümer dieser Körperschaften, sie agieren aber nicht wirklich als staatliche Organe. [Damit entsprechen sie anscheinend ziemlich genau den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland.]
Crown corporations dienen dazu, bestimmte politische Ziele besser zu erreichen und sind insofern “Instrumente der öffentlichen Gewalt”, wie sie in einem Bericht des [kanadischen] Finanzministeriums zu diesem Thema bezeichnet werden. Einige von ihnen müssen aber auch als Unternehmen agieren, was mit unternehmerischen Interessen und Wettbewerbsdruck einhergeht und hin und wieder zu Konflikten mit ihrem politischen Auftrag führt.
Allgemein werden solche Körperschaften für Aufgaben gegründet, die seitens der Regierung als notwendig oder von öffentlichem Interesse betrachtet werden, für welche die Privatwirtschaft aber entweder keine entsprechenden Dienste anbieten kann oder will.
Crown corporations erfüllen Aufgaben, die sich für private Unternehmen wirtschaftlich nicht rechnen würden, z.B. Postzustellung und Passagiertransport in entlegene Regionen des Landes. Beispiele für solche Körperschaften wären die Canada Post oder die Marine Atlantic, von welcher die Fähre zwischen Newfoundland, Labrador und Nova Scotia betrieben wird.
In anderen Fällen bieten solche Körperschaften öffentliche Dienste an oder erfüllen öffentliche Funktionen, die nicht direkt in den Zuständigkeitsbereich einer Bundes- oder Provinzbehörde fallen und von denen die Regierung meint, daß sie am besten von einer Körperschaft übernommen werden sollten, die aber nicht hundertprozentig kommerziell ausgerichtet sein sollte.

Crown corporations finden sich am häufigsten in Bereichen wie Transportwesen, Telekommunikation, Versorgung und Stromerzeugung, aber sie agieren auch in privatwirtschaftlichen Sektoren wie Alkoholverkauf, Glücksspiel, Finanzwirtschaft, Wirtschaftsförderung, Versicherungswesen,  Landwirtschaft und Kultur.

Inwiefern Crown corporations finanzielle Unterstützung bekommen und inwieweit sie staatlich kontrolliert werden, ist recht unterschiedlich. Einige werden vollständig mit staatlichen Mitteln finanziert, andere sind finanziell unabhängig oder schütten sogar Dividenden aus, die vom Staat als Alleineigentümer kassiert werden.
Profitorientierte Körperschaften, die wettbewerbsfähig sein müssen, bilden eine eigene Kategorie von Crown corporations. Sie sind freier in ihrer Entscheidung, wie sie arbeiten und wie sehr sie sich seitens des Staates in ihre Arbeit hineinreden lassen müssen. Sie brauchen sich ihren Jahreshaushalt nicht wie andere Crown corporations vom Staat bewilligen lassen.

Crown corporations entstehen entweder durch Parlamentsbeschluß oder durch Gründung gemäß Canada Business Corporations Act .
Sie sind über den zuständigen Minister dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der Staat kann direkten Einfluß nehmen auf die Arbeit einer Crown corporation, indem der zuständige Minister dem Vorstand eine Handlungsanweisung in Form einer Anordnung übermittelt.

Crown corporations der Provinzen funktionieren ähnlich wie die auf Bundesebene. Sie sind der Provinzregierung gegenüber rechenschaftspflichtig, und ihre Leiter werden von der Provinzregierung ernannt …

Kommt uns das alles ein ganz klein wenig bekannt vor? Seltsame körperschaftliche Hybridformen, sowohl staatlich als auch unternehmerisch tätig? Und der gesamte Staat ein solches körperschaftliches Hybridwesen, das von einem fremden Staat das Nutzungsmonopol für ein ganzes Land “gewährt” bekommen hat? Ohne ein Staat der Menschen auf diesem Land zu sein, sondern eine vom Ausland lizensierte Körperschaft, welche diese Menschen und die Ressourcen ihres Landes bewirtschaften darf?

Mit dem Unterschied, daß Kanada (einstige) Kolonie war, dabei aber inzwischen – bis auf Verfassungsfragen – weitgehend unabhängig, bis es dann per britischem Gesetz vermeintlich ganz unabhängiger Staat innerhalb des Commonwealth wurde, während das Deutsche Reich als “Vereinigtes Deutschland” spätestens 1990 per Alliiertenbefehl der Bundesrepublik Deutschland zur Bewirtschaftung übergeben wurde. Beide nennen sich Staaten, sind aber eigentlich als Körperschaften öffentlichen Rechts definiert. Ja, da ist ein Unterschied.

Schauen wir auf die Geschichte der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in D:      Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 definierte

… Gesellschaften, die einem fortdauernden gemeinnützigen Zweck dienen und vom Staat ausdrücklich  genehmigt wurden, als “öffentliche” oder “privilegierte” Korporationen. Zu ihnen gehörten Stadtgemeinden, Zünfte und Universitäten. … wobei deren gemeinnütziger Zweck mit der bemerkenswerten Verpflichtung umschrieben wurde, … “Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnung gegen ihre Mitbürger einzuflößen

… blieb es auch unter der Weimarer Verfassung bei dem Körperschaftsbegriff des Preußischen Allgemeinen Landrechts

… An diese Situation knüpfte der Parlamentarische Rat 1948/49 faktisch an …

… ist eine Rückbesinnung auf die erste Kodifizierung kirchlicher Körperschaftsrechte im Preußischen Allgemeinen Landrecht erforderlich, denn von dort wurde sie in die Weimarer Reichsverfassung und von dieser wiederum in das Grundgesetz übernommen.      Quelle

Halten wir fest: Die öffentlich-rechtliche Körperschaft war staatlich anerkannt und zur Treue dem Staat gegenüber verpflichtet – der Staat selbst war keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern Territorialherrscher, er stand über dem Gesetz, das er erlassen hatte.
Dieser Status des Staates hat sich in den vergangenen Jahrzehnten weltweit geändert:

Der Staat genießt nach einem der ältesten und über die Jahrhunderte unbestrittensten Sätze des Völkergewohnheitsrechts Immunität. Dieses galt im herkömmlichen Völkerrecht grundsätzlich. Der Staat war einer Gerichtsbarkeit nur unterworfen, wenn er sich für bestimmte Bereiche dazu herab ließ.
Hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii= Hoheitsakte) wird ausschließlich nach Völkerrecht beurteilt. Der hoheitlich handelnde Staat, wird dafür ggfs von Instanzen des Völkerrechts, etwa dem IGH oder vom Sicherheitsrat den Vereinten Nationen zur Rechenschaft gezogen, er setzt sich auch möglichen völkerrechtlichen Sanktionen aus, aber er unterliegt nicht der Gerichtshoheit eines anderen Staates.

Wenn der Staat von dem hohen Roß seiner Hoheit herabsteigt und wie eine Privatperson am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, wird er auch wie eine Privatperson behandelt. Die nicht hoheitliche wirtschaftliche Betätigung eines Hoheitsträgers (acta gestionis) unterliegt daher der Gerichtsbarkeit der zuständigen in- oder ausländischen Gerichte. Dieser Grundsatz war lange umstritten. Das ist er heute nicht mehr. Er kann heute als Weltrechtssatz gelten. Damit wäre er ein Beispiel für die unter dem Einfluß des internationalen Handels sich vollziehende Fortentwicklung des Völkerrechts.

Als wäre das schon immer so gewesen, ist es heute weltweite Überzeugung, daß die Äußerungen eines Staates, also die Betätigung seiner Souveränität, in einen hoheitlichen Bereich (acta iure imperii) und einen privatrechtlichen (acta iure gestionis ) zerfällt. Beide Bereiche werden rechtlich unterschiedlich bewertet.43 Dieser Grundsatz dürfte heute ein Satz Völkergewohnheitsrechts sein.

Quelle (wichtiger Text!)

So, so. Als Ergebnis der handelsrechtlichen Globaliserung wurde es zum Völkergewohnheitsrecht (common law of nations), daß der Staat zu einem Teil hoheitlich und zu einem Teil unternehmerisch tätig ist? Völlig unabsichtlich vermutlich wurde er dabei – zumindest in manchen Ländern – peu à peu selbst zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, aus der nur weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften hervorgehen.

Wem aber dient der Staat, der selbst öffentlich-rechtliche Körperschaft (geworden) ist:
Territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt. …
Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände

Von wem aber bekommt der Staat als oberste öffentlich-rechtliche Körperschaft seine Anerkennung, daß er tatsächlich dem Gemeinwohl dient? Von seinen Zwangsmitgliedern, die er so systematisch wie rabiat ausplündert? Die ihn laut Isensee nur noch durch Revolution abschaffen können, nicht etwa durch Ausübung der Staatsgewalt, die ja angeblich komplett von ihnen ausgeht?

Schlußfolgerung:
Falls die Bundesrepublik Deutschland doch nicht 1949 bereits als lizensierte Verwaltungsorganisation für Deutschland gegründet worden war,  so hat man womöglich ab 1990 das damals seit 8 Jahren verwendete Modell Kanada verwendet: Der Staat als per Gesetz geschaffene Körperschaft mit Lizenz zur Hoheitsausübung in einem bestimmten Gebiet, wobei die Lizenz vom territoriumsfremden Souverän “gewährt” wurde.
Da sind bestimmt Details dabei, die den Vergleich nicht ganz stimmig machen, aber so stellt sich mir der Status der Bundesrepublik momentan dar. Die Situation der kanadischen Freemen entspricht womöglich sehr viel mehr unserer als wir bisher dachten, Common Law hin, römisches Recht her   ________

http://freewomanontheland.wordpress.com/2012/10/16/was-ist-der-unterschied-zwischen-gebietskorperschaft-und-staat/

 Was ist der Unterschied zwischen Gebietskörperschaft und Staat?

Veröffentlicht am 16. Oktober 2012 von freewomanontheland  Was ist der Unterschied zwischen Gebietskörperschaft und Staat?
Bei meinen gestrigen Recherchen zum Vergleich der kanadischen Crown Corporations mit den deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergab sich, daß es offenbar gar nicht so selbstverständlich ist, einen Staat als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zu definieren. Auch wenn man sich international daran “gewöhnt” hat, daß der Staat nicht mehr (nur) Staat ist, sondern als Unternehmen handelt, ist diese Situation deswegen noch lange nicht akzeptabel.

Denn wenn der Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaft privatwirtschaftlich tätig ist, mutieren seine souveränen Staatsangehörigen ungefragt zu zwangsmitgliedschaftlichem Unternehmenspersonal oder, schlimmer noch, zu bewirtschaftetem Humankapital. Und wir sind auf dem Weg, daß der Staat immer weniger tatsächlich noch hoheitlich und immer mehr als privates Unternehmen handelt. Am Ende steht das ausschließlich privat betriebene Unternehmen, das nur noch vorgeblich hoheitliche Rechte wahrnimmt, Land und Menschen aber als reine Ressource zur Gewinnerzielung betrachtet und behandelt.

Nichts Neues, ich weiß. Aber wenn man diesem sich vor unseren Augen in Zeitlupe abspielenden Vorgang mal genauere Aufmerksamkeit schenkt, dann klappt einem doch ein wenig der Unterkiefer runter – mir jedenfalls. Mit der Unterscheidung zwischen souveränem Staat und öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft in Erfüllung staatlicher Funktionen wird man bei Behörden und Justiz auf wenig Verständnis stoßen. Der Staat ist heutzutage als etwas anderes als eine oberste öffentlich-rechtliche Körperschaft gar nicht mehr denkbar. Damit sind wir wieder einmal bei der Definitionsfrage angelangt, denn die Merkmale, die einen souveränen Staat von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft mit Staatsfunktion unterscheiden, sollte man parat haben.

Staat .. dauerhaft organisierter Herrschaftsverband, der auf einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten, umfassenden, von niemanden abgeleitetenGewalt (Staatsgewalt) lebenden Menschen (Staatsvolk). S. hat die Verbandsexistenz zu sichern und die Gemeinschaftsinteressen der Verbandsangehörigen wahrzunehmen.
ist die personalisierte und institutionalisierte Zusammenfassung und Organisation der Menschen eines bestimmten Gebiets und unterscheidet sich in dieser Organisation und der daraus folgenden Herrschaftsgewalt von der Gesellschaft, die nur die Summe verschiedener Interessen und Bestrebungen ist. St. ist daher gekennzeichnet durch 3 Elemente: St.svolk, St.sgebiet und St.sgewalt.

ist die politische Organisation eines Volkes, die über ein Staatsgebiet u. über volks- u. gebietsbezogene Staatsgewalt verfügt. Die Staatsgewalt ist ursprünglich, d.h. durch keine andere Gewalt begrenzt. Alle übrigen politischen Gemeinwesen leiten ihre Hoheitsgewalt grundsätzlich von ihm ab. Die auf Georg Jellinek (1851-1911) zurückgehende Definition des S. nach seinen 3 Elementen Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt verzichtet darauf, das höchst umstrittene “Wesen” des S. zu bestimmen. Sie enthält keine Aussagen über seine Entstehung (z.B. Gesellschaftsvertrag, historische Entwicklung aus Stamm u. Volk), über die Staatsform (Demokratie, Monarchie, Diktatur u. a.), über die Art der Ausübung der Staatsgewalt (z. B. Rechtsstaat, Machtstaat) u. über die Staatszwecke (z. B. Gerechtigkeit, Friedensordnung, Wohlfahrt, Durchsetzung von Klasseninteressen). Sie benennt aber in hinreichender Deutlichkeit Kriterien, nach denen ein politisches Gebilde ohne Rücksicht auf die Qualität seiner Verfassung in der Völkerrechtsgemeinschaft als S zu gelten hat. rechtslexikon.net

Das sind ja gleich drei Definitionen auf einmal! Und auch noch widersprüchliche! Also, das geht nun wirklich nicht … Die beiden ersten Definitionen könnten bis auf die Bezeichnung Staat genauso gut auch auf ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen zutreffen. Nur in der 3. Definition ist doch tatsächlich mehrfach noch von “politisch” die Rede. Der Staat als politisches Gebilde findet noch einmal Erwähnung! Das ist fast schon erstaunlich. 
Halten wir als erstes wichtiges Unterscheidungskriterium fest:
1.
Ein Staat ist eine rein politische Organisation, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dagegen wirtschaftet und verwaltet zugunsten einer solchen rein politischen Organisation. Da uns das Rechtslexikon.net schon bei der Staatsdefinition so gut weitergeholfen hat, schauen wir auch einmal nach, wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vulgo: öffentlich-rechtliche Körperschaft, dort definiert wird: Körperschaft des öffentlichen Rechts … ein mitgliedschaftlich organisierter, rechtsfähiger Verband, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt, zB. … rechtslexikon.net

2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts hat Zwangsmitglieder, ein Staat hat Staatsangehörige.
3.
Ein Staat ist hoheitlicher Kontrolleur, eine Körperschaft wird von einem Staat hoheitlich kontrolliert.

Stellt sich nur die Frage: Welcher Staat übt die staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland aus? Das kann ja nur entweder ein fremder Staat (oder mehrere) sein, denn das Vereinigte Deutschland ist nach wie vor handlungsunfähig – oder diese öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist im wahrsten Sinne außer Kontrolle. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann von der Logik her nicht öffentlich-rechtlich sein, wenn sie nicht öffentlich-rechtlich kontrolliert wird. Von funktionierender Selbstkontrolle einer totalitären Massenorganisation zugunsten eines wehr- und ahnungslosen Gemeinwesens kann ja wohl niemand ernsthaft ausgehen. Schaut man sich die Entscheidungen der Körperschaftsführung an, dann ist wohl am ehesten von fremdstaatlicher Aufsicht auszugehen – so will ich es mal vorsichtig formulieren.

Fazit: Die Bundesrepublik Deutschland als staatsrechtliche Gebietskörperschaft, als territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln wahr, ist aber selbst kein hoheitlicher Staat, da sie weder eigene Staatsangehörige noch eigenes Staatsgebiet hat, sondern nur alle in ihrer  “Verfassung”  definierten Deutschen als Zwangsmitglieder auf dem Gebiet des souveränen “Vereinigten Deutschlands” laut 2+4-Vertrag betreut.
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http://freewomanontheland.wordpress.com/2012/10/28/bestatigung-der-treuhandsituation-in-deutschland/
Dr. Christian Raap ist vielpublizierender und vielzitierter Autor zu militärrechtlichen Themen. Er ist Regierungsdirektor im Bundesministerium für Verteidigung. In einer Abhandlung zu den Grundzügen des Truppenstationierungsrechts von 2004 erklärt er die verschiedenen Rechtsgrundlagen für die Stationierung von ausländischen Truppen auf einem Staatsgebiet. Als Punkt 3 beschreibt er das Treuhandverhältnis:

3. Treuhandverhältnis: Auch ein Treuhandverhältnis kann zur Stationierung von Truppen berechtigen. Eine solche Truppenstationierung kommt in Betracht, wenn der Treunehmer ein handlungsunfähiges Völkerrechtssubjekt oder sonst ein unselbständiges Gebiet vor bewaffneten Angriffen anderer Staaten schützen muß.

Beispiele: Truppenstationierung der Westmächte in der Bundesrepublik Deutschland zu Beginn der 50er Jahre des 20. Jh. …

Dieses Aufenthaltsrecht ist zum Treuhandrecht akzessorisch. In jedem Fall muß der Treunehmer daher mit Ende des Treuhandverhältnisses seine Truppen abziehen, sofern keine vertragliche Grundlage der Truppenpräsenz geschaffen wird (!).

Die Hervorhebung ist von mir. Auf der Seite zuvor erwähnt er nämlich den “einvernehmlichen Aufenthalt” als erste der aufgezählten Rechtsgrundlagen für die Stationierung ausländischer Truppen auf einem Gebiet und nennt als Beispiel für einen Stationierungsvertrag im Rahmen eines Verteidigungspakts den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954, BGBl. 1955 II S. 253.

Da aber die Bundesrepublik bis zu diesem Zeitpunkt noch unter Besatzungstatut als dem Grundgesetz übergeordnete Rechtsnorm handelte, kann dieser Vertrag nur treuhänderisch abgeschlossen worden sein, auch wenn mit selbem Datum der sogenannte Deutschlandvertrag bzw. Bonner Vertrag vom 06.05.1952 (leicht geändert) unterzeichnet wurde. In Kraft trat Letzterer erst am 5. Mai 1955 und mit ihm wurde der Bundesrepublik “die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten” übertragen. (Wohlgemerkt: Davon wurde sie nicht von einer per Gesetz gegründeten, von einer übergeordneten Macht kontrollierten Körperschaft zum souveränen Staat, sondern sie bekam als  öffentlich-rechtliche Körperschaft die souveränen Befugnisse eines solchen Staates übertragen. Sie bekam von den Inhabern der Souveränität des deutschen Staates, den Alliierten, die jene hoheitlichen Handlungsbefugnisse, die sie bis heute ausübt – als Körperschaft, die ihre Rechte seit 1990 von den Deutschen bekommt, die seitdem – zumindest offiziell – Träger der Souveränität des Völkerrechtssubjekts “vereintes Deutschland” sind.) Einen Tag später trat dann auch der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Er kann bis heute alle 2 Jahre gekündigt werden.

Es handelt sich also bei dem Stationierungsvertrag um einen Vertrag zwischen der durch Alliiertenvollmacht hoheitlich handelnden Körperschaft Bundesrepublik Deutschland und den Alliierten, nicht um einen Vertrag des von der Bundesrepublik Deutschland bis heute treuhänderisch vertretenen Völkerrechtssubjekts Deutschland in seiner Verfassung als Deutsches Reich. Da das Aufenthaltsrecht der ausländischen Truppen an das Treuhandverhältnis gekoppelt ist, steht und fällt es mit diesem. Wird die Bundesrepublik aufgelöst und die Souveränität wieder vom Völkerrechtssubjekt Deutschland .. übernommen, dann erlischt auch das gesamte, sich aus dem Treuhandrecht ergebende Aufenthaltsrecht der ausländischen Truppen, es sei denn, sein staatlicher Nachfolger schließt selbst einen Vertrag zur Truppenstationierung mit dem Ausland. 

Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben.
Ralf Kamenz hat auch einiges zum Thema Staatsangehörigkeit zusammengetragen.
Somit bin ich mal wieder auf Quellensuche gegangen und auf folgendes Google Book gestoßen:
Theodor Schweisfurth, geboren 1937; Studium der Rechtswissenschaft; Professor emeritus für öffentliches Recht, Verfassungsrecht, und Völkerrecht an der Universität Frankfurt/Oder. Zitat Theodor Schweisfurth in Auszügen, weitere Textstellen im Anhang: Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben.
Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft. Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger.
Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk. Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht.
Das Staatsvolk wird im juristischen Sinne also allein durch die Staatsangehörigkeit definiert
.

D.h. Ohne Menschen gibt es weder Herrschaftsverband, noch Staat, noch dazugehöriges Volk
1.) jedoch die BRD kennt nur Personal / juristische / natürliche / legale Personen !
2.) nur wenn viele Menschen Mitglieder eines Staates mit Hoheitsgewalt auf einem unabhängigen, abgegrenzten Gebiet werden, entsteht eine Gebietskörperschaft.
3.) Staatsangehörigkeit = Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft.
4.) jeder Staatsbürger ist Staatsangehöriger; nur die Staatsangehörigkeit definiert das Staatsvolk
5.) die Staatsangehörigkeit bestimmt konstituierende Element <= nur Staatsangehörige sind in die Verfassung eingebettet oder ermöglichen bzw. bestimmen diese.

Naturrecht: Um dies darstellen zu können, wird im BGB der Mensch mit der natürlichen Person gleich gesetzt - aber der Mensch gehört dem Rechtskreis der im positiven Recht >juristisch< angelegten Person nicht an - der Mensch ist nur im Naturrecht, dem überpositiven Recht wieder zu finden. Die BRD ist weder unabhängig, noch verfügt sie über eine echte Hoheitsgewalt, da sie gezwungen ist, die EU Verordnungen in nationales Recht überzuführen; daher kann es keine Gebietskörperschaft ( der Gemeinden, des Landkreises, des Bundes, .. ) geben. Auch wenn die BRD die Staatsangehörigkeitsausweise ausgibt, bescheinigt die „amtliche“ Unterschrift, daß der/diejenige deutsche(r) Staatsangehörige(r) und daß niemand bundesrepublikanischer Angehöriger ist. Nachdem ausschließlich die Staatsangehörigkeit das Staatsvolk definiert und diesen zum Staatsbürger macht, beweist schon die Staatsangehörigkeitsurkunde alleine, daß die BRD weder Staatsvolk noch Staatsbürger hat. Allerdings verfügen viele (BR) Beamte über einen Staatsangehörigkeitsausweis; da nur Staatsangehörige berechtigt sind, die Verfassung (mit zu) bestimmen, haben evtl. die BR-Beamte das Grundgesetz zu ihrer Verfassung gemäß der neuen Präambel gemacht?

Zitat Theodor Schweisfurth: Aus der Definition des Staatsvolkes folgt, daß .. alle auf dem Gebiet eines Staates lebenden Menschen zwar seiner Hoheitsgewalt unterworfen sind, aber Ausländer sowie Menschen ohne Staatsangehörigkeit (Staatenlose) gehören nicht zum Staatsvolk.
2. Staatsgebiet
Wie es keinen Staat ohne Staatsvolk gibt, so gibt es auch keinen Staat ohne eigenes Staatsgebiet. Das Staatsgebiet muß von den Gebieten anderer Staaten abgegrenzt sein. Die Befugnis des Staates seine Hoheitsgewalt auszuüben, bezeichnet man als Territorialhoheit oder Gebietshoheit, die Befugnis, über das Territorium zu verfügen, bezeichnet man als territoriale Souveränität.
3. Staatsgewalt. Souveränität
a) die Staatsgewalt ist das organisatorische Element, das die beiden anderen Elemente zu einer „Wirkungseinheit", genannt Staat, zusammenfaßt. .. sie ist Machtausübung über Land und Leute: Staatsgewalt ist Personalhoheit und Gebietshoheit.
Die Ausübung von Macht über Land und Leute in einem Herrschaftsverband muß Regeln folgen, die die Macht ordnen, die sie „verfassen“. Deshalb gehört zur Organisiertheit eine Verfassung.
Unter demokratisch gesinnten Menschen ist die Vorstellung selbstverständlich, daß die Ausübung der Staatsgewalt demokratisch legitimiert sein müsse. Ganz entscheidend kommt es bei der Staatsgewalt an, wenn der jeweilige Staat der Gruppe der Souveränen Staaten zugerechnet werden soll: auf ihre Unabhängigkeit. „Unabhängigkeit“ und „Souveränität“ sind in der Völkerrechtswissenschaft synonym verwendete Begriffe
.

Einige Begriffe wie Personalhoheit kennzeichnen Schweisfurth als einen bundesrepublikanischen Juristen, der vollständig im System eingebunden ist. Schweisfurth erklärt, daß jeder - auch Staatenlose - der Hoheitsgewalt unterworfen sind.
So weißt auch das 1973er Limbachurteil eines Nicht-Staats-Gerichts der BR kein Territorium zu.

Klare Aussage: es gibt keinen Staat ohne Staatsvolk und ohne eigenes Staatsgebiet !
Damit weisen selbst BR Juristen die BRD als Nicht-Staat aus.


Nachdem die Unabhängigkeit souveräner Staaten synonym der < territorialen> Souveränität und dies entscheidend ist, beweist jeder BR Personalausweis / Reisepaß, daß weder Souveränität noch Unabhängigkeit vorliegt ( an erster Stelle steht Europäische Union und es ist kein Staat wie z.B. Frankreich als Nationaliät aufgeführt ) und - wie bereits beschrieben - die BRD gezwungen ist, alle EU Verordnungen in nationales Recht umzusetzen. Nachdem zur legitimen Ausübung von Macht über Land und Leute der Herrschaftsverband durch eine Verfassung organisiert sein muß und hier nur ein Grundgesetz für eine Übergangszeit eingerichtet wurde, beweist Schweisfurth, daß es keine legitime Ausübung von Macht in der BRD gemäß BR Juristen gibt.
Wie R. Kamenz herausgefunden hat - ich erlaube mir, hier einige seiner Ergebnisse einzupflegen

http://rechtsaufklaerung.wordpress.com/weg-in-die-freiheit/ :
=> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
I. Staatsangehörigkeitsgesetz 1 Zu § 1 Begriff des Deutschen
1.1 Allgemeines:
Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige.
1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.

Wie Ralf ermittelt hat, lautet es in Bayern ganz ähnlich: Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden - vom 2. Januar 2000 Fundstelle: GVBl 2000, S. 6

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-StAngZustVBY2000rahmen&doc.part=X

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 4 geänd. (V v. 31.1.2005, 24) von § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - (BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618), des Gesetzes zum Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (BayRS 102-1-I) in Verbindung mit  § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis, die zum Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen, (BayRS 102-2-I), in NRW wird es eindeutig ausgesprochen:

III Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren/Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen
4 Bedeutung
Urkunden zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen {klargestellt, bezeugt} Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=15604&val=15604&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1
Nochmals danke Ralf ==== auch am 15. Juli 1999 sind weiterhin Reichsgesetze durch das RuStAG zu vollziehen =======
Der Nachweis, daß die BRD kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz hat - da es auf RuStAG zurückgreifen muß - und damit kein eigenes Staatsvolk hat und damit nach Schweisfurth kein Staat ist.


Weiterhin ist unzweifelhaft, daß diese Urkunde eine Staatsangehörigkeit bezeugt
Der Staatsangehörigkeitsausweis zeigt einmal den Unterschied zum PerSo, da hier Familienname und eben nicht NAME steht; auch werden die Vor- und Familienname in Groß-/Kleinschreibweise eingesetzt - also kein c.d.m.
Auch bezeugt er deutsche und keine bundesrepublikanische Angehörigkeit.



 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html
EG BGB Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public): Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Die Bundesrepublik kann aber kein deutsches Recht anwenden, da sie kein deutscher Staat ist !
Daher müßte man mit dem Staatsangehörigkeitsausweis aus dem BRD Rechtskreis rausfallen.

Wie Ralf ermittelt hat: der Staatsangehörigkeitsausweis ist nicht nur eine Urkunde, er ist auch der Heimatschein und überträgt laut Aussage vom Bundesverwaltungsamt damit das Heimatrecht.
Jede Staatsangehörigkeitsurkunde wird im Register des Bundesverwaltungsamtwa und beim Einwohnermeldeamt geführt - so weiß jede „Behörde“, daß Ihr über die Rechte eines Staatsangehörigen / Staatsbürgers verfügt und Ihr Deutscher im Sinne des Grundgesetzes mit vollem Anspruch auf die Grundrechte aus Grundgesetz Artikel 1 - 19 ( 20 ) habt ----- danke an Ralf.
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/5.html EG BGB Artikel 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, ... Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.

Alle ohne Staatsangehörigkeit sind nur geduldet - wohnhaft mit Aufenthalt.
EG BGB 5 (3) interpretiere ich so: alle Flüchtlinge, alle Staatenlose .. sind keine voll geschäftsfähigen Personen & unterliegen daher einem fremden Willen => wie bereits geschrieben: sind entmündigt & betreut!

All diesen ist ohne ihr Wissen und nicht erkennbar ein gesetzlicher Vertreter vor die Nase gesetzt worden (eigentlich dürfte EG BGB 5 im Ursprung auf Minderjährige verwiesen haben; aber da EGBGB8 & BGB 6 gelöscht wurden, gehe ich davon aus, daß diese „Einschränkung“ aufgehoben wurde), dessen Willen vorgeht.


Dieser Artikel 8 sollte die Überschrift einheitliches Indigenat tragen, denn dieses indigene Volk hatte schon im Reich mit seinen souveränen Bundesstaaten gemeinsame Rechte. Dieser Artikel hat folgende Auswirkungen nach Schweisfurth: jeder Staatsbürger ist auch Staatsangehöriger - wobei nur die Staatsangehörigkeit das Staatsvolk definiert.

Ich wiederhole noch einmal: Bundesrecht war NIEMALS Deutsches Recht !
Durch EG BGB 6 greift zusammen mit dem Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr Deutsches Recht - aber darauf hat kein BR Jurist sein Staatsexamen abgelegt !

Die Staatsangehörigkeit dürfte sich auf Deutschland als Ganzes beziehen, welches über keinen Friedensvertrag verfügt und auch keinen bekommen soll ( siehe Aussagen der BRD & DDR in Paris Protokoll 354 B ) - bitte nicht vergessen: Versailles 1919 war ebenfalls kein Friedensvertrag.
Damit bleiben alle Staatsangehörige Deutschlands Kriegsgefangene der 4 Mächte und diese 4 Mächte stehen nur den Staatsangehörigen Deutschlands nach HLKO in der Pflicht; d.h. nun hat man ein Recht aus der HLKO - gegen den BUND, die BRD und ihre "Gründerstaaten".
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") in Moskau Artikel 7 (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten
.

Wie vertraglich festgelegt ist, hat erst das vereinte Deutschland seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten; solange die Vereinigung ( dazu gehört mehr als nur die DDR, wobei diese „Vereinigung“ sowieso nur Show aber kein Fakt war ) nicht erfolgt ist, wozu eine freiheitliche Verfassung aller Deutschen mit Suspendierung des Grundgesetzes gehört, existiert weder Souveränität noch ein Entlassen der 4 Mächte ( 3 Mächte für den ursprüngliche Gründung West Germany´s ) aus ihrer Verantwortung.
 

Mach die Staatsangehörigenurkunde zu einer international gültigen Urkunde:  Staatsangehörigkeit und Flüchtlinge:
- dazu gab es eine Talk Runde bei Michael Grawe, veröffentlicht u.a. bei Okitalk
http://www.livestream.com/kulturstudio/video?clipId=flv_655cda64-b206-49a1-abb8-a50ff2117d6c
Wenn auf dem Dokument schon Staatsangehörigkeitsausweis steht, dann laß es uns dazu machen - mit einem eigenen Bild und das Ganze durch den Pfarrer beglaubigt. Auf der Rückseite muß natürlich vorher noch die Apostille ´drauf
wiki/Apostille: ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr, der Mitglieder des Haager Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat,
und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels; zurzeit sind es 99 Mitgliedstaaten.

Damit wird die Staatsangehörigenurkunde zu einer international gültigen Urkunde !
Nun enthält diese dieselben Daten wie der Reisepass - ohne den lästigen Fingerabdruck und ohne biometrisches Paßbild ( mit diesem können die Autobahnschilderbrücken erkennen, wer im Auto mit Kennzeichen ….. wann / wo sitzt)
Ohne Staatsangehörigenurkunde gilt das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG: 25.04.1951 BGBl. III, 243-1: Kapitel I Allgemeine Vorschriften
§ 1 (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer .. am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich


Das heißt konkret: Heimatloser Ausländer ist, wer nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist jedoch seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.
Wie im vorherigen Teil gezeigt, weißt nur die Staatsangehörigenurkunde einen als Deutscher aus !
- solange diese nicht vorgelegt wird, ist jeder hier Heimatloser Ausländer !
HAuslG Kapitel I § 2 (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) nimmt.

Konkret: entweder eine ( neue ) Staatsangehörigkeit annehmen oder den Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes festsetzen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK ) vom 28. Juli 1951: „Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden .. Staatenlose, die sich außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.“
Für Deutsche wäre der gewöhnliche Aufenthaltsstaat Deutschland ( im GFK geht es um einen einheitlichen Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen).
Im Internationalen Privatrecht (IPR) ist das Personalstatut die Gesamtheit der Rechtsordnung über die persönlichen Lebensverhältnisse einer Person (Personenstands-, Familien- und Erbrecht). <=> also in direkter Abhängigkeit vom Wohnsitz => Wohnsitz ist immer nur dort, wo ich Heimat gefunden habe.
In Deutschland wird dies regelmäßig an den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person angeknüpft, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person hier ihren Lebensmittelpunkt hat.
EG BGB Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt .. hat.
Durch das Meldegesetz sind alle Bewohner des Bundesgebietes bei einer Gemeinde gemeldet und damit greift über das Personalstatut der Lebensmittelpunkt --- und dieser ist auf dem Gebiet der BRD; deshalb werden auch die bundesrepublikanischen Gesetze gegen alle Personen durchgesetzt.
EG BGB Art 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Die BRD / Bundesrepublik entscheidet, ob wir rechtsfähig und geschäftsfähig sind oder UNMÜNDIG.
Die bundesrepublikanischen Behörden schreiben die Bewohner, welche nur über einen Aufenthaltstitel verfügen können, gemäß dem Staatenlosenübereinkommen 28.9.1954 (BGBl. 1976 II S. 474) als wohnhaft an: Artikel 1 (1) ein »Staatenloser« ist eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht. < = Staatenlose haften am Wohnort: wohnhaft gemeldet
Artikel 12 Personalstatut (1) Das Personalstatut bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes .. <= Wohnsitz - diesen können aber nach BGB von 1900 nur natürliche Personen begründen, in dem diese sich an einem Ort ständig nieder lassen.

Was ist für eine (Ver)Änderung alles erforderlich:
1.) Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen lassen
2.) Personalausweis zurückgeben
3.) Wohnsitz in der Heimat nehmen - siehe BGB von 1900

Noch ein paar Hinweise zur treuhänderischen Zentralverwaltung BUND:
Es ist davon auszugehen, daß die Bundesrepublik die hier gemeldeten Personen zu Sachen gemacht hat
- daher greifen nicht die Rechtsgrundsätze für natürliche Personen ! - BGB §1 ff
=> zudem kennt das positive oder profane Recht den Menschen nicht; damit können bundesrepublikanische Gesetze nicht für Menschen gelten oder auf den Menschen angewandt werden.
Jeder Bewohner des Bundesgebietes wird zu einem Rechtsobjekte als unmündige dienstbare juristische Person im Vereinigten Wirtschaftsgebiet gemacht worden > am 1.1.1947 wurden die US-amerikanische und die britische Besatzungszone Deutschlands zur Bizone zusammengefaßt.

Wenn von einem Staat / Nation als souveränes Völkerrechtssubjekt im Sinne eines normalen staatlichen Konstruktes ausgegangen wird, benötigt dieses keine Treuhänderschaft, da das Volk durch eine volkssouveräne Demokratie hoheitliche Befugnisse auf Staatsebene delegiert. Eine Bundesverwaltung hat aber kein Staatsvolk; dies kann nur Deutschland als Staat / Landmasse haben, aber eben nicht der Bund, die Bundesrepublik.Wenn man von einer Umsetzung des GG Art. 20 ( falls dies jemals erfolgt ist ) ausgeht, kann dies nur bedeuten, daß hier parallel zur Treuhänderschaft auch eine volkssouveräne Demokratie installiert wurde.

Folge: das Deutsche Volk Deutschlands ist (völker)rechtlich nicht identisch mit den Bewohnern des Bundesgebietes
=> konkret: das Deutsche Volk ist das Staatsvolk Deutschlands

Carlo Schmidt sagte im September 1948 daß die Hoheitsgewalt in Deutschland in Treuhänderschaft übergegangen ist { hat der BUND mit der Verabschiedung des Grundgesetzes Hoheitsgewalt durch die Alliierten nach ihrer Übernahme der supreme authority am 23.5. bzw. 5.6.1945 übertragen bekommen ?}. Damit existiert keine legitimierte Staatsgewalt in Deutschland > G. Jellinek !

Zudem: ohne Rechtsträger = Träger von Rechten als Rechtssubjekt, kann es auch Mangels des Menschen / der Rechtssubjekt keine (übertragene) Staatssouveränität geben.

GG Artikel 31 [Dominanz des Bundesrechts] Bundesrecht bricht Landesrecht.
=> der B U N D ist nicht identisch mit Deutschland, denn Deutschland ist Staat mit Staatsvolk und die Bundesrepublik nur eine treuhänderische Verwaltung zur Wahrung der gesamtdeutschen Interessen, > treuhänderisch < verwaltet neben den Ministerpräsidenten, der Bund und seine Institutionen Deutschland mit seinem Staatsvolk.

Resümee: Alle Bewohner des Bundesgebietes sind treuhänderisch verwaltete Heimat- und Staatenlose.
Da Heimatlos sind sie - nach dem Aufenthalts(bestimmungs)recht des B U N D E S - wohnhaft; Sie genießen nur einen Aufenthaltstitel. Statt des Heimatscheins bekommen sie nur den Personalausweis ihrer regionalen Treuhandverwaltung, welcher ein treuhändisch von den Alliierten eingesetzter Ministerpräsident vorsteht. Nur der freie Mensch (be)gründet seinen Wohnsitz aus seinem Willen heraus; der Leibeigene hat keinen Wohnsitz, denn dieses richtet sich nach seinem Dienstherrn !

wie angesprochen: bin ich davon überzeugt, daß spätestens mit dem 5. Juni 1945 (Berliner Erklärung) die debellation stattgefunden hat, das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich erloschen ist, das gesamte deutsche Volk subjugiert ( versklavt ) wurde und die Vormundschaft über das, damit auch entmündigte, deutsche Volk die BRD Zentralverwaltung treuhänderisch übertragen bekommen hat.
- im Einvernehmen mit dem Grundgesetz, welches auf HLKO Artikel 43 basiert: „Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“

(Reichsgesetzblatt, 1910, Nr. 2, S. 132ff.) vom 18. Oktober 1907 - Haager Landkriegsordnung:
Artikel 7
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
Artikel 8
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden.
Artikel 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Artikel 49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Artikel 55
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder  und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Artikel 52
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen .. Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.
Artikel 53
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, ... Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.


Nachdem also alles, was mit Beschlag belegt wurde, zurück zu geben ist, darf es niemals zum Frieden kommen, denn die Entschädigung würde den sofortigen Ruin der USA und anderer Länder bedeuten, vor allem, da auch das Versailler Diktat nur ein Waffenstillstandsvertrag war - also bezieht sich auch die Entschädigung auf dem 31. Juli 1914 {Balkonrede Wilhelms II. Berlin: "Eine schwere Stunde ist heute über Deutschland hereingebrochen. Man drückt uns das Schwert in die Hand. Ich hoffe, daß, wenn es nicht in letzter Stunde Meinen Bemühungen gelingt, die Gegner zum Einsehen zu bringen und den Frieden zu erhalten, .."}, denn Deutschland wurde in den Krieg gezwungen. GG Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist .., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit .. oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Gemäß dem auf der HLKO basierenden Grundgesetz existiert also eine echte ( gleichgeschaltete ?) Staatsangehörigkeit als Deutsche(r). Kein Wunder, daß dies nicht propagiert wird, denn dann sind wir alle Kriegsgefangene mit den Rechten aus der HLKO Artikeln 7, 8, 46, 47, 49, 52, 53, 55 - mit dem Schutz vor Übergriffen und Plünderung ( und vermutlich auch einem Ende der Subjugation ). D.h. die Staatsangehörigkeitsurkunde würde dann auch die Zuständigkeit der treuhänderischen Zentralverwaltung beenden, denn diese wurde zur Ausplünderung des subjugierten Volkes eingesetzt, welches bar jeder Rechte, da versklavt ist.

Die Staatsangehörigkeit bezieht sich auf Deutschland als Ganzes, welches über keinen Friedensvertrag verfügt und auch keinen bekommen soll ( siehe Aussagen der BRD & DDR in Paris Protokoll 354 B ). Damit bleiben alle Staatsangehörige Kriegsgefangene der 4 Mächte und diese 4 Mächte auch in der Pflicht nach HLKO; d.h. man kann sein Recht aus der HLKO (gegen den BUND, die BRD) auch im
Heimatland der Alliierten einklagen - vermutlich auch bei ICC in Den Haag, denn mit der Urkunde soll ja die Subjugation und die treuhänderische Verwaltung / Verwahrung beendet sein.
wiki/Staatsangehörigkeitsurkunde: Der Staatsangehörigkeitsausweis dokumentiert den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (die örtliche Ausländerbehörde) ausgestellt. => 25 Euro
Selbstverständlich muß die Ausländerbehörde diese Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen, denn als Deutscher ist man kein BRD - Treuhandverwalteter mehr und damit fremd zur BRD.

Parteien sind nicht rechtsfähige Vereine:


Die sog. Staaten leiten ihre Rechte von einem älteren Gesetz ab, als die praktizierte <repräsentative> Demokratie:
EG BGB 10 ---- solange Du als Person auftrittst, unterwirfst Du Dich der BRD und ihrer Jurisdiktion „eingefangen“ wirst Du überall auf der Welt durch Deinen Namen, welchen sie über die Geburtsanzeige /-urkunde für sich beanspruchen, denn die Rechte daran - so sagen sie: wurde von den Eltern auf den „sorgenden“ Staat übertragen; deshalb ist es möglich, mit der Geburtsurkunde anstelle PerSo zu reisen.

Als weiteren Nachweise führen sie an: nur Du hast den PerSo unterschrieben und bist bei einer Gemeinde gemeldet = Unterwerfung.
Es ist innerhalb des Rechtskreises eines dieser „Staaten“ nicht vorgesehen, daß irgendein Bürger Recht oder Freiheit bekommt - dazu sind diese Länder nicht geschaffen worden !
Dann laßt uns mal einen Blick auf die Volksvertreter werfen. wiki: In der repräsentativen Demokratie werden politische Sachentscheidungen nicht unmittelbar durch das Volk selbst, sondern durch Volksvertreter getroffen. Die Volksvertreter werden gewählt und entscheiden eigenverantwortlich.  http://www.buzer.de/gesetz/1602/a22930.htm
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG)
§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91703.htm
BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine: Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. ====> D.h. die eigenverantwortlich entscheidenden Politiker schließen für sich jegliche <persönliche> Haftung aus.
Allgemein finden für Parteien die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) §§ 21 – 79 Anwendung - sie sind nicht rechtsfähige, nicht eingetragene Vereine und schließen mit § 37 PartG die Anwendbarkeit des § 54 Satz 2 > Haftung aus einem Rechtsgeschäft < des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.

Ich sehe es so, daß das Parteien Gesetz gegen GG Art. 19 (1) verstößt und damit vom 1. Tag an nichtig war und zu illegalen Organisationen führte - insbesondere als Legislative konnte niemals rechtswirksame Gesetze verabschiedet, niemand beauftragt oder bestallt werden ( niemand bestallt heißt, es gibt keinen Standesbeamten - damit leben alle „Eheleute“ im Konkubinat ) - welche die Bundesrepublik führt. §37 schließt jede Verantwortlichkeit für das Handeln irgendeines Parteimitgliedes aus; dies ist der ultimative Ausdruck der eigenen Unmündigkeit aller Parteien und ihrer Mitglieder => unverantwortliche Personen, welche weder eigenständig, noch selbstbestimmt noch unabhängig entscheiden.
Jede Handlung verstößt aus der Verpflichtung des >eigen<verantwortlichen Handelns aus der repräsentativen Demokratie gegen Treu & Glauben => arglistigen Täuschung, Selbstermächtigung, .. < was immer zu nichtigem Rechtsgeschäft führt und führte: ein Staat ist eine Verwaltungseinheit mit einer politischen Ordnung; diese steht als Demokratie unter der Rechts-/Aufsicht des Volkes und darf sich
daher nicht darüber hinaus selbst ermächtigen.
Weder Verordnungen, noch ein Erlaß, noch ein Gesetz oder richterliche Entscheidung kann Rechtskraft oder Rechtswirkung entfalten - auf keiner Ebene. Durch die selbst erklärte Unmündigkeit aller Parteien (da sie nach §37 unfähig sind, Verantwortung zu tragen), sind weder diese, noch die von Ihnen in der repräsentativen Demokratie repräsentierte Bundesrepublik rechts-, geschäfts-, prozeß-, partei-, entscheidungsfähig. Damit können auch ihre Ausschüsse oder die Exekutive keine Richter, Staatsanwälte etc. in ihr Amt berufen, Eide leisten oder abnehmen, einen Staat oder Körperschaft => Körperschaftsrechte sind immer natürlich und originär und bedürfen daher des Menschen < organisieren, nichts und niemanden legitimieren, keinerlei hoheitliche Befugnisse verwalten oder Organe ( wie z.B. Bundesgerichte ) einrichten. Durch die parteiliche Ablehnung der Pflichten, ist deren Rechtsunfähigkeit dokumentiert, denn Rechtsfähigkeit bedeutet die Übernahme von Rechten und Pflichten, als deren Träger !

Hier möchte ich wieder auf den Beginn dieser site verweisen => T. Schweisfurth: Staat, Hoheitlichkeit, VwVfG, ..
Unter Souveränität versteht man die Fähigkeit zu rechtlicher Selbstbestimmung; diese wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet.  Jean Bodin: Souveränität ist die höchste Letztentscheidungsbefugnis.
Da jedoch die Bundesrepublik keine natürlichen, freien Menschen kennt, gibt es auch keine Gründungsurkunden, denn kein Mensch und kein Deutsches Volk hat jemals Souveränität auf die Bundesrepublik übertragen (können). Damit ist weder die Bundesrepublik noch eines der Länder gesetzlich und erst recht nicht rechtfähig ! - weder nach Völkerrecht noch nach BGB.

Werner hat dies wie folgt formuliert: „Sollten Sie tatsächlich hoheitliche Aufgaben erfüllen erwarte ich, dass Sie sich das mit den entsprechenden Urkunden belegen (Eine vom Volk genehmigte Verfassung des Staates und eine Kopie der Gründungsurkunde des Landes). Sollte innerhalb von 14 Tagen keine aufklärende Antwort von Ihnen eingehen, gehe ich davon aus, dass Ihre Behörde keine staatliche Behörde, sondern eine Firma ist, die vorgibt in staatlichem Auftrag zu handeln, ...“
Da keine Reaktion erfolgte, lauten meine beiden abschließenden Sätze: „Bis zum Zeitpunkt der Klärung der Rechtsfähigkeit durch Urkundenbeweis, ist die Rechtsunfähigkeit, anzuerkennen. Der Urkundenbeweis wird hiermit vorsorglich beantragt.“
- da wieder keine Antwort erfolgte, wurde damit die Rechtsunfähigkeit anerkannt. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Staat und damit keine Behörde, die hoheitliche Aufgaben erfüllen könnte. Sämtliche Staatsdiener sind Privatpersonen, die sich Ämter anmaßen um ein sicheres Einkommen zu haben.        www.widerstand-ist-recht.de/aktion/zensus.html

Thomas Hobbes 1642 Leviathan
Aussage Berna´s: „es gibt kein Recht in der Natur, weil Recht eine ideelle Kategorie des menschlichen Denkens ist. Es gibt wohl ein Recht, das sich aus der natürlichen Existenz ableiten läßt, aber es ist Verhandlungssache bzw. abhängig davon, wer die stärkeren Argumente hat.“ - diese Sicht finden wir u.a. im Leviathan (drachengestaltige mesopotamische Salzwassergöttin Tiamat)
=> mit seinem Werk de cive versuchte Thomas Hobbes 1642 Einfluss auf die Entwicklung in England zu Gunsten einer absolutistischen Monarchie auszuüben. Wie auch später im Leviathan (1651) argumentierte er für die Übertragung aller Gewalt auf einen souveränen Herrscher, da im „Naturzustand“ ein egoistischer Krieg „aller gegen alle“ um Besitz und Ansehen herrsche, der nur durch die Angst
vor der Strafe durch eine übermächtige Gewalt verhindert werden könne. In einem Vertrag sollen demzufolge die einzelnen ihre natürlichen Rechte auf eine zentrale Gewalt übertragen, die am vollkommensten in einer Person, dem absoluten Herrscher, repräsentiert werde ( Quelle wiki ).

Scheinbar hat sich in 461 Jahren nichts geändert bzw. wird so in der Welt angewandt.
Aussage Oli´s: was Dean Clifford einbringt:, daß du als Mensch sehr wohl eine eigene Person hast mit der du rechtlich/juristisch agieren kannst (das Schlachtschiff ist nicht der Mensch, sondern die rechtsfähige Person, die mit der Geburt entsteht: Geburtsanzeige). Diese Person ist dir praktisch als Adapter für Rechtsangelegenheiten gegeben. Du hast also zwei Personen: die des Kreditors&Begünstigten und die des Debitors/Treuhänders (mit der Umwandlung per G-Urkunde zum Treuhänder der BRD).
Entscheidend ist nur unter welcher Person du auftrittst - mit welchen Rechtsansprüchen.
Dies war die ursprüngliche "natürliche Person", bevor die Corp. die Bürger in einen Fond als Sicherheit für die Kredite eingelagert hat. Danach warst du zwar immer noch "natürliche Person" (sie werden dir das nicht absprechen), aber nun in der Kapazität des vertretenden Dienstleisters für den Schuldenfond der BRD (sofern du nicht klarmachst, daß du dich auf die natürliche Person vorstaatlicher Natur mit vorstaatlichen Rechten als Identität berufst)
.

Aussage Tobias:, dass die Geburtsanzeige in BRD-Augen keine Urkunde ist (nichts desto trotz sind mit ihr in der propria persona alle "Gott gegebenen" Menschenrechte verbrieft); es mag auch sein, dass seitens der BRD alle Fiktions-Kreierungen als einzelner Verwaltungsakt betrachtet werden. Was aber innerhalb des Staatsrecht so geschrieben u. definiert wird, ist ja von außen erst mal gar nicht von Belang. Römisches Recht - propria persona
http://dictionary.law.com/default.aspx?selected=975
in propria persona: adj. from Latin "for one's self," acting on one's own behalf, generally used to identify a person who is acting as his/her own attorney in a lawsuit.   Also man agiert als eigener Anwalt - ohne „ lawsuit“ - in eigener Sache

Vogt: Begriff Vogt ist abgeleitet vom lateinischen Wort advocatus‚ der Hinzu-/Herbeigerufene‘. Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen Beamten. Der Vogt regiert und richtet als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hat den Vorsitz im Landgericht; das durch einen Vogt vertretene Rechtsprinzip leitet sich vom spätrömischen Beamten, dem vorgenannten advocatus und ist ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt. Im Mittelalter waren diejenigen Stände auf einen gegebenenfalls bewaffneten Schutz angewiesen, die selbst gar nicht oder nur beschränkt wehr- und fehdefähig waren (Quelle wiki/Vogt )
=> http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/sachverwalter.htm

Schutzbefohlener: im Recht: Person, die unter der Vormundschaft eines anderen steht.
Nach mittelalterlicher Rechtsauffassung war nur der wehrfähige Mann uneingeschränkt rechtsfähig.
Alle anderen Personen brauchten einen Wehrfähigen als Vormund, Vertreter Ich interpretiere die Sache wie folgt: ich erkenne und wende mit propria persona römisches Recht an - advocatus: dabei ist aber zu beachten, daß die Übernahme der Gewalt => genannt Schutz - in die eigenen Hände nur demjenigen zugestanden wurde, der wehr- und fehdefähig war; alle anderen bekamen einen Vormund ( aktueller Fall am LG: die ihr Recht Begehrenden waren ohne Anwalt am LG vor dem Richter erschienen; dieser machte ein Versäumnisurteil, da er sie ohne ihre Anwalt als nicht anwesende betrachtete ! ).
Das Rechtsberatungsgesetz macht uns „unterschiedslos“ zu unmündigen „Schutzbefohlenen“, wodurch die Kontrolle in der systembedingten Macht verbleibt.
Also, da wir in der Sicht des Systems vollständig entmündigt sind, spielt es keine Rolle, auf welche natürliche Person man sich beruft - ob die vorstaatliche mit vorstaatlichen Rechten oder eine andere; einmal kann das System sowieso nur in ihrem eigene Rechtskreis agieren - also existiert keine Wahl zu einer vorstaatliche mit vorstaatlichen Rechten; zudem ist die Entscheidungsbefugnis /-Freiheit auch an
die Rechtsfähigkeit gekoppelt - und nur der Mensch ist von Geburt an rechtsfähig.
Darunter fällt auch .., dass seitens der BRD alle Fiktions-Kreierungen als einzelner Verwaltungsakt betrachtet werden. Was aber innerhalb des Staatsrecht so geschrieben u. definiert wird, ist ja von außen erst mal gar nicht von Belang. - denn wiederum greift der Rechtskreis.

Dabei ist der BUND und damit die BR D nur eine treuhänderische Zentralverwaltung und kann daher (ebenso wie die EU / UN) nur Verwaltungsakte erlassen oder verfügen - aber eben keine Gesetze erlassen, da es dazu das Völkerrechtssubjekt Staat braucht => damit kein Staatsrecht. Außerhalb eines Staatsrechts existieren sowieso nur Vereinbarung und Verträge.
Das Thema Rechtsansprüche - können wieder nur innerhalb eines (Rechts)System entstehen oder eingefordert werden.
Wenn man jedoch als Mensch außerhalb dieser Systeme in Freiheit lebt, dann sind von keiner Seite Rechtsansprüche adressierbar.
Wie Berna schreibt: „es gibt kein Recht in der Natur“ !!!!
- daher beziehe ich mich immer auf das Naturrecht ( ein Widerspruch in sich selbst - aber man braucht Krücken und Hilfsmittel, um Personal die Dinge vermitteln zu können ), denn es ist göttliches, ewiges Recht, in seinen obersten Grundsätzen unwandelbar und für alle Menschen gültig - (sekulär) abgeleitet aus der „natürlichen Vernunft“ => übergeordnetes Rechtssystem, überpositives Recht der ewigen Ordnung. Die Normativität des Völkerrechts wurde durch die Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen abgeleitet.
Das NR / die Naturrechtslehre gewährt für alle Zeiten gültige Rechtsprinzipien der Sittlichkeit - als (Rechts)System, für von Menschen nicht abänderbare Grund- und Menschenrechte. Unwandelbar sind danach vor allem das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie andere auf dem Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft beruhende Rechte: die Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit. Das Naturrecht ist als Rechtsphilosophie Grundlage heutiger Rechtssysteme (H. Grotius, S. von Pufendorf): Staats- und Gesellschaftsvertrag ( Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben ) des konstitutionellen Staates, Humanisierung des Strafrechts (Abschaffung von Folter) sowie für die Positivierung der Menschenrechte und damit für den liberalen Staat.
- Persona est naturae rationalis individua substantia: "Person ist die unteilbare Substanz der vernünftigen Natur."
Gottgegebenes entzieht sich sowieso vollständig dem Zugriff durch einen Menschen - damit ist es ein Widerspruch von "Gott gegebenen" Menschenrechten zu reden, da sie inhärent sind !!!!!!!!

Handlungen werden auf den Willen der Völkerrechtssubjekte zurückgeführt, die den jeweiligen Rechtsnormen zugestimmt haben; u.a. wird dabei auf die Selbstbindung der Staaten (Hegel, Erich Kaufmann) bzw. auf den Konsens unter den Staaten abgestellt (Triepel, Rechtspositivismus). Hans Kelsen führte dies auf die Grundnorm zurück. Soziologische Ansätze stellen auf die soziale Natur des Menschen und die natürliche Solidarität unter den Völkern ab (Georges Scelle).
Zu den Normen des ius cogens zählen der Kern des Gewaltverbots und der elementaren Menschenrechte und weitere von der Völkerrechtskommission (ILC) formulierte Verbote wie Sklavenhandel, Piraterie und Völkermord sowie die Verletzung der Gleichheit der Staaten sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Das Völkerrecht regelt nicht nur die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen: Menschenrechtsverletzungen von Individuen können als völkerstrafrechtliche Verbrechen bestraft werden. wiki: Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung des Großteils der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament darstellen. Die wichtigste Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in den Art. 53 und Art. 64 setzt diese Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen - die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind.
Daher: als Mensch habe ich keinen (irdischen) Herrn über mir. Damit kann ich niemals Sklave sein - auch nicht der (Finanz)Sklave eines
juristischen Finanz- und Staatskonstruktes.
Daher teile ich allen „staatlichen“ Stellen mit: ich bin mein eigener Herr ….. und damit immer Träger von Rechten = Rechtssubjekt.
Das Problem innerhalb des Rechtskreises BR D ist gewollt geschaffen worden, daß nur die Person(al) Inhaber von Führerschein, Bankkonto
etc. sein kann und der BUND den Menschen nicht (er)kennt.
 

Zwischen allem Leben auf der Naturrechtsebene und dem staatlichen Rechtskreis existiert keine Brücke !
Wahrscheinlich wird 1. Mo 1,28 genutzt: „Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über alles Getier, das auf Erden kriecht.“ - um etwas, was eben nicht von Personen geschaffen wurde, ausbeuten zu können, denn die Erde und jede Landmasse ebenso wie jeder Fluß / See entstammt einer anderen Schöpferkraft als die des Menschen. Die tote Entität: Zombie = Personal mit ihrem Ausweis und Staatsflagge steht für das jeweilige juristische Konstrukt (in jeder GmbH handeln die Menschen)
Nun besteht die Notwendigkeit, juristische Konstrukte zu schaffen, um dies zu realisieren; im Völkerrecht gibt es die Beflaggung, wodurch eine Landmasse einer Regierung einverleibt werden kann. Auch der unerreichbare Mensch wird durch die Person dem jeweiligen Staat einverleibt. Wir müssen exakt zwischen Natur + Landmasse auf der einen Seite und den juristischen Konstrukten:
Staat, Staatsvolk, Staatsmacht ( siehe Georg Jellinek ) unterscheiden.

Zwischen allem Leben auf der Naturrechtsebene und dem staatlichen Rechtskreis existiert keine Brücke !

nur das Naturrecht kennt den Menschen; Berna zitierte folgenden Palandt-Kommentar: Bei den natürlichen Personen geht das BGB als selbstverständlich davon aus, daß jeder Mensch ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit rechtsfähig ist. Darin kommt richtig zum Ausdruck, daß die Rechtsfähigkeit dem Menschen nicht vom Gesetzgeber verliehen wird, sondern ihm vorgegeben ist.
Die für Lesende aufgebaute Falle: nur der Mensch ist rechtsfähig Ebenso steht auch in älteren BGB Ausgaben: die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt <= hier steht nichts von einer Person,  auch wenn das BGB dann weiter fortfährt mit der natürlichen Person. Wir dürfen in unseren Gedanken nicht Mensch = natürliche Person setzen, wobei nur der Staat für seine Übergriffe dieses Rechtskonstrukt der Person benötigt - weder die Natur noch der Mensch braucht es.
Zudem ist jede Art von Rechtsfähigkeit allein eine positive Rechtsdefinition und hat dadurch gar nichts mit dem Menschen gemein ! - denn der allein im Naturrecht etablierbare Mensch existiert nicht nur unabhängig von jeder Jurisdiktion, denn jeder Akt irgendeiner Jurisdiktion ist immer ein Konstrukt der Fiktion (Judikative, Legislative): von Personen für Personen - egal ob legal, natürlich, oder juristisch - auch wenn - was jedoch nur im common law und nicht im römischen Recht existiert: Rechte aus der Zeit vor der Geburt (und damit unabhängig von jeder Verfassung). Dieses wird in dem hier etablierten Rechtskreis nicht angewandt - d.h. Rechte sind allein aus der Verfassung ableitbar.
Die BRD hat keine Verfassung ( auch UK hat keine ).
Das besondere des Deutschen Reichs: die sog. Verfassung von 1871 ist das Kaisergesetz Nr 628 und als Gesetz auch im RGBl. abgedruckt; die Verfassung mit eigener Nationalversammlung vom 28.3.1849 wurde am 28.4.1849 im RGBl. abgedruckt und weder 1871 noch sonst jemals aufgehoben. So wie auf 1 Fall, 1 Person auch nur 1 Gesetz angewandt werden kann - also keine 2 verschiedene BGBs oder StGBs oder oder … kann auf ein Volk, ein Land auch nur 1 Verfassung angewandt werden - und dies ist immer die älteste. Die WRV ( bzw. 1949er ) ist unter Kriegsbedingungen in Folge des Diktats entstanden und damit genügt sie keiner der Grundvoraussetzungen als Ausdruck der Souveränität eines Volkes - siehe Prof. Dr. Carlo Schmidt.
Das Deutsche Volk hat also eine gültige Verfassung: die Paulskirchenverfassung.
Sicher kann man gemäß dem Geist des Hambacher Festes ( 1832 ) die gold-rote-schwarze Flagge zeigen und in diesem Geist der Freiheit sein Deutschland aufbauen - ja, es ist ein Weg.
Ich selbst muß dabei aber auch an die Toten während der Zeit die Märzkabinette und die blutige Niederschlagung der Nationalversammlung durch den monarchischen Militärputsch denken; ebenso, daß das Credo der Französischen Revolution „Gleichheit - Freiheit - Brüderlichkeit“ ein Freimaurermotto ist und diese Revolution freimaurerisch blutig geführt wurde - dieser Freimaurer - Geist schwappte nach Osten und führte zum Hambacher Fest … Ziel war ( und wurde erreicht ) Beendigung der monarchischen Herrschaft, da durch die Blutlinien die Politik nicht durch Freimaurer unterwandert werden konnte ( USA ). Durch die sog. Demokratie haben nun überall - von USA kommend - die Freimaurer das Heft in der Hand, jedoch nicht diejenigen, welche das Volk wählen würde.
Wollen wir aber ein anderes Morgen, als das Heute ( welches direkt auf der Französischen Revolution fußt ), dann braucht es ein anderes Denken und Handeln: www.tingg.eu/glaube_und_gesellschaft.htm
Wenn wir schon Rechtsprinzipien einbinden wollen, dann kann sich der Mensch nur auf das Naturrecht beziehen. Für das andere Morgen, welches sich grundlegend von dem Heute unterscheiden soll, müssen wir willentlich eine Verpflichtung eingehen. Diese haben wir Geist des Ting genannt, in Erinnerung, was über Jahrtausende funktionierte und V O R der Romanisierung sowie der Christianisierung durch den paulinischen Glauben ( des Paulus ) der römisch katholischen Kirche das Miteinander in diesem Teil der Welt völlig bestimmt hat.
Ich bin weder bereit mich den Römern / dem römischen noch dem Kirchenrecht zu unterwerfen ! Ebenso wenig akzeptiere ich den Rechtspositivismus einer der IWF weltweit unterstehenden Jurisdiktion, welche uns zu rechtlosen Pfandobjekten ( Eward Mandell House ) gemacht hat. Wobei ich nach allen Bemühungen zuverlässig sagen kann: es ist für kein Pfandobjekt / keine Person vorgesehen, den Krieg zu gewinnen - auch wenn die eine oder andere „Schlacht“ gut geschlagen wurde.
 

Fortsetzung unter => Bewohner des Bundesgebietes sind Teil dieses Personalverbandes.

Ralf K. Der "Weg-in-die-Freiheit-teil-42.pdf"
PDF Reihe Teil 8: Thema Staatsangehörigkeit
PDF Reihe Teil 7: treuhänderisch verwaltete Staatenlose
PDF Reihe Teil 6: Subjugation
PDF Reihe Teil 5:
PDF Reihe Teil 4:
PDF Reihe Teil 3: 
PDF Reihe Teil 2:
PDF Reihe Teil 1:
 

beides zweifelsfrei NS Recht, darf wegen GG "Entnazifizierungsvorschrift" nicht angewandt werden.


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 Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst       ©